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Kirchenrechtliche Vereinbarungüber die Errichtung desKreiskirchenamtes Gütersloh/Halle

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Kirchenrechtliche Vereinbarung über die Errichtung des Kreiskirchenamtes Gütersloh/Halle

Vom 24. Oktober 20011 (KABl. 2002 S. 57)

Zwischen dem Kirchenkreis Gütersloh - vertreten durch den Kreissynodalvorstand - und dem Kirchenkreis Halle - vertreten durch den Kreissynodalvorstand - wird nach entspre- chender Beschlussfassung durch die Kreissynoden Folgendes vereinbart:

Errichtung des Kreiskirchenamtes Gütersloh/Halle

§ 1

1Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wird für die Kirchenkreise Gütersloh und Halle eine ge- meinsame zentrale Verwaltungsstelle errichtet. 2Sie führt den Namen Kreiskirchenamt Gütersloh/Halle. 3Dieses nimmt die Verwaltungsaufgaben der beiden Kirchenkreise sowie ihrer Gemeinden und Verbände wahr, so weit sie ihm von diesen übertragen sind.

4Das Kreiskirchenamt hat seinen Sitz im Kirchenkreis Gütersloh mit einer ständigen Ver- waltungsstelle im Kirchenkreis Halle. 5Die Parteien sind sich darin einig, dass die zzt. noch an verschiedenen Standorten vorhandenen Verwaltungen möglichst bald an einen Standort zusammengelegt werden unbeschadet der Sicherung einer gemeindenahen Versorgung.

§ 2

Grundsätze für die Leitung und die Organisation des Kreiskirchenamtes werden in einer Dienstordnung für das Kreiskirchenamt geregelt, die von den beiden Kreissynodalvor- ständen beschlossen wird.

§3

Die Anstellung der Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes geschieht im Rahmen des von den Kreissynoden genehmigten Stellenplanes durch den Kirchenkreis Gütersloh.

1Redaktioneller Hinweis: Die Aufhebung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung zwischen den Ev. Kirchenkreisen Gütersloh und Halle zum 31. Dezember 2016 erfolgte in Verbindung mit den Beschlüssen des Kreissynodalvorstandes des Ev. Kirchenkreises Gütersloh vom 9. November 2016 und des Kreissynodalvorstandes des Ev. Kirchenkreises Halle vom 25. Oktober 2016. Die kirchenaufsichtliche Genehmigung wurde erteilt (KABl. 2016 S. 524).

Kirchenrechtliche Vereinbarung Kreiskirchenamt Gütersloh/Halle

KVGt/Ha 4911 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 01.01.2002 - 31.12.2016 EKvW 1

(2)

Verwaltungsausschuss

§4

(1) Zur Beratung der Kreissynodalvorstände und zur Wahrnehmung von Leitungsaufga- ben für das Kreiskirchenamt wird ein Verwaltungsausschuss gebildet.

(2) 1Dem Verwaltungsausschuss gehören an:

a) Die Superintendentinnen oder Superintendenten der Kirchenkreise,

b) je drei von den Kreissynodalvorständen zu berufende Mitglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, von denen mindestens eines Mitglied der Kreissynode sein soll,

c) die Vorsitzenden der Finanzausschüsse.

2Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter nimmt an den Sitzungen des Ver- waltungsausschusses beratend teil.

(3) 1Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den Superintendentinnen oder Super- intendenten der beiden Kirchenkreise. 2Die Vertretung erfolgt durch die Vorgängerin oder den Vorgänger im Vorsitz.

(4) 1Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn aus jedem Kirchenkreis drei Mitglieder an- wesend sind. 2Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.

§5

(1) Der Verwaltungsausschuss hat folgende Aufgaben:

a) Organisation und Aufstellung der Geschäftsordnung des Kreiskirchenamtes sowie Vorlage von Vorschlägen über die Festlegung der Verwaltungsleistungen des Kreis- kirchenamtes gegenüber den Gemeinden an die Kreissynodalvorstände,

b) Aufstellung des Stellenplanes zur Vorlage an die Kreissynodalvorstände und die Kreissynoden,

c) Anstellung und Entlassung sowie alle sonstigen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes im Rahmen des von den Kreissynoden ge- nehmigten Stellenplanes. Die Verwaltungsleitung kann zur Vornahme von arbeits- vertraglichen Regelungen und Kündigungen in noch zu bestimmendem Umfang be- vollmächtigt werden. Für Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten ist die Genehmigung der Kreissynodalvorstände der Kirchenkreise Gütersloh und Halle erforderlich. Die Berufung einer Verwaltungsleiterin oder eines Verwaltungsleiters und die Regelung über deren oder dessen Stellvertretung bedarf der Genehmigung beider Kreissynodalvorstände,

4911 Archiv KVGt/Ha

Kirchenrechtliche Vereinbarung Kreiskirchenamt Gütersloh/Halle

2 Archiv, Geltungszeitraum 01.01.2002 - 31.12.2016 EKvW

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d) Vorbereitung aller das Kreiskirchenamt betreffenden Beschlüsse, die den Kreissyno- dalvorständen bzw. den Kreissynoden vorbehalten sind.

(2) 1Der Verwaltungsausschuss ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes. 2Er wird in dieser Eigenschaft durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertreten.

Kostenregelung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§6

1Die für die Arbeit des Kreiskirchenamtes erforderlichen Finanzmittel werden von beiden Kirchenkreisen im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen bereit gestellt. 2Maßgebend sind die Zahlen, die bei der Kirchensteuerverteilung an die Kirchenkreise für das Vorjahr zu Grunde gelegt worden sind.

§7

(1) 1Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2Sie kann mit einer dreijährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Jahres gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2008.

(2) Bei Beendigung dieser Vereinbarung werden die Mitarbeitenden des Kreiskirchen- amtes von den beiden Kirchenkreisen entsprechend ihrer Kostentragungspflicht übernom- men.

§8

Bei Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung dieser Vereinbarung entscheidet das Landeskirchenamt endgültig.

Kirchenrechtliche Vereinbarung Kreiskirchenamt Gütersloh/Halle

KVGt/Ha 4911 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 01.01.2002 - 31.12.2016 EKvW 3

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Kirchenrechtliche Vereinbarung Kreiskirchenamt Gütersloh/Halle

4 Archiv, Geltungszeitraum 01.01.2002 - 31.12.2016 EKvW

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