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Kirchenrechtliche Vereinbarungzwischendem Kirchenkreis Hagen– vertreten durch den Kreissynodalvorstand –unddem Kirchenkreis Schwelm– vertreten durch den Kreissynodalvorstand –

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(1)

Kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen

dem Kirchenkreis Hagen

– vertreten durch den Kreissynodalvorstand – und

dem Kirchenkreis Schwelm

– vertreten durch den Kreissynodalvorstand –

Vom 11./12. März 2004 (KABl. 2004 S. 196)

wird nach entsprechender Beschlussfassung durch die Kreissynoden Folgendes vereinbart:

Errichtung des Kreiskirchenamtes Hagen / Schwelm

§ 1

1Mit Wirkung ab 1. Januar 2005 wird für den Kirchenkreis Hagen und für den Kirchenkreis Schwelm eine gemeinsame zentrale Verwaltungsstelle errichtet. 2Sie führt den Namen Kreiskirchenamt Hagen / Schwelm. 3Dieses nimmt die Verwaltungsaufgaben der beiden Kirchenkreise sowie ihrer Kirchengemeinden und Verbände wahr, so weit sie ihm von diesen übertragen sind.

4Das Kreiskirchenamt hat seinen Sitz im Kirchenkreis Hagen mit einer Verwaltungsstelle im Kirchenkreis Schwelm. 5Die Parteien sind sich darin einig, dass die z. Zt. noch an verschiedenen Standorten vorhandenen Verwaltungen möglichst bald an einen Standort zusammengelegt werden unbeschadet der Sicherung einer gemeindenahen Versorgung.

§ 2

Grundsätze für die Leitung und die Organisation des Kreiskirchenamtes werden in einer Dienstordnung für das Kreiskirchenamt geregelt, die von den beiden Kreissynodalvor- ständen beschlossen wird.

§ 3

Die Anstellung der Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes geschieht im Rahmen des von den Kreissynoden genehmigten Stellenplanes beim Kirchenkreis Hagen.

Kirchenrechtliche Vereinbarung KK Hagen/Schwelm

KVHaSch 4902 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 01.01.2005 - 31.01.2008 EKvW 1

(2)

Verwaltungsausschuss

§ 4

(1) Zur Beratung der Kreissynodalvorstände und zur Wahrnehmung von Leitungsaufga- ben für das Kreiskirchenamt wird ein Verwaltungsausschuss gebildet.

(2) 1Dem Verwaltungsausschuss gehören an:

a) Die Superintendentinnen oder Superintendenten der Kirchenkreise,

b) je ein von den Kreissynodalvorständen zu berufendes Mitglied, das die Befähigung zum Presbyteramt hat,

c) die Vorsitzenden der Finanzausschüsse.

2Für jedes Mitglied ist vom Kreissynodalvorstand eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen.

3Die Amtszeit beträgt – soweit durch die Kirchenordnung1 nichts anderes vorgegeben ist – vier Jahre. 4Sie beginnt nach den allgemeinen Presbyteriumswahlen. 5Neuberufung ist möglich.

6Die Verwaltung, in der Regel die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter, nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses beratend teil.

(3) 1Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen den Superintendentinnen oder Superinten- denten der beiden Kirchenkreise. 2Die Vertretung im Vorsitz erfolgt durch die Superin- tendentin oder den Superintendenten des anderen Kirchenkreises.

(4) 1Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn aus jedem Kirchenkreis zwei Mitglieder an- wesend sind. 2Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.

(5) 1Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung1 für die Sitzungen der Kreissynodalvorstände sinngemäß. 2Über die Sitzungen sind Niederschriften zu ferti- gen, die den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses zugeleitet werden.

§ 5 (1) Der Verwaltungsausschuss hat folgende Aufgaben:

a) Aufstellung der Geschäftsordnung des Kreiskirchenamtes sowie Vorlage von Vor- schlägen über die Festlegung der Verwaltungsleistungen des Kreiskirchenamtes ge- genüber den Gemeinden an die Kreissynodalvorstände,

b) Aufstellung des Stellenplanes zur Vorlage an die Kreissynodalvorstände und die Kreissynoden,

1 Nr. 1

4902 Archiv KVHaSch

Kirchenrechtliche Vereinbarung KK Hagen/Schwelm

2 Archiv, Geltungszeitraum 01.01.2005 - 31.01.2008 EKvW

(3)

c) 1Anstellung und Entlassung sowie alle sonstigen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes im Rahmen des von den Kreissynoden ge- nehmigten Stellenplanes. 2Die Verwaltungsleitung wird zur Vornahme von arbeits- vertraglichen Regelungen und Kündigungen in noch zu bestimmendem Umfang be- vollmächtigt. 3Für Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten ist die Ge- nehmigung der Kreissynodalvorstände der Kirchenkreise Hagen und Schwelm erfor- derlich. 4Die Berufung einer Verwaltungsleiterin oder eines Verwaltungsleiters und die Regelung über deren oder dessen Stellvertretung bedarf der Genehmigung beider Kreissynodalvorstände.

d) Vorbereitung aller das Kreiskirchenamt betreffenden Beschlüsse, die den Kreissyno- dalvorständen bzw. den Kreissynoden vorbehalten sind.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses ist Dienstvorge- setzte/r der Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes.

Kostenregelung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 6

1Die Finanzmittel für die Arbeit des Kreiskirchenamts werden für das Haushaltsjahr 2005 vom Kirchenkreis Hagen in Höhe von 857.000 € und vom Kirchenkreis Schwelm in Höhe von 504.000 € aufgebracht. 2Ab Haushaltsjahr 2006 werden die Finanzmittel für das Kreiskirchenamt grundsätzlich von beiden Kirchenkreisen im Verhältnis der Gemeinde- gliederzahlen bereit gestellt.

§ 7

(1)1Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Kreissynoden beider Kirchenkreise.

(2) Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann von beiden Kirchenkreisen mit Zustim- mung der jeweiligen Kreissynode mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2010.

(3) Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann mit Zustimmung der Kreissynoden der beiden Kirchenkreise erfolgen.

(4) Im Falle einer Kündigung dieser Vereinbarung soll ein Vermittlungsverfahren zwi- schen beiden Kirchenkreisen durch das Landeskirchenamt durchgeführt werden.

(5) Änderungen und Kündigungen dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.

Kirchenrechtliche Vereinbarung KK Hagen/Schwelm

KVHaSch 4902 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 01.01.2005 - 31.01.2008 EKvW 3

(4)

(6) Bei Beendigung dieser Vereinbarung werden die Mitarbeitenden des Kreiskirchen- amtes von den beiden Kirchenkreisen entsprechend ihrer Kostentragungspflicht übernom- men.

§ 8

Bei Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung dieser Vereinbarung entscheidet das Landeskirchenamt endgültig.

§ 9

Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangeli- schen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2005 in Kraft.

4902 Archiv KVHaSch

Kirchenrechtliche Vereinbarung KK Hagen/Schwelm

4 Archiv, Geltungszeitraum 01.01.2005 - 31.01.2008 EKvW

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