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Kirchenrechtliche Vereinbarunggemäß § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz) der EKvW1# zwischen demEvangelischen Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten und dem Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen

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Kirchenrechtliche Vereinbarung gemäß § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften

(Verbandsgesetz) der EKvW

1

zwischen dem Evangelischen Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten

und dem Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen

Vom 21. Februar 2018/

Vom 22. Februar 2018 (KABl. 2018 S. 114)

Präambel

1Der von den Kirchen mitverantwortete Religionsunterricht leistet einen wesentlichen Beitrag zur Identitätsfindung, gibt Antworten auf die entscheidenden Fragen des Lebens und vermittelt die – durch die Zuwendung Gottes bedingte – Hoffnung und Vertrauen.

2Das Schulreferat für die Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen ist Partner der Schulen in dieser Region und ist ein wesentliches kirchli- ches Angebot für Lehrerinnen und Lehrer, Eltern und Schülerinnen und Schüler.

§ 1 Schulreferat

1Die Arbeit des Schulreferates im Bereich der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck- Bottrop-Dorsten und Recklinghausen ist eine gemeinsame Aufgabe der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen. 2Die Wahrnehmung dieser gemeinsamen Aufgabe für beide Kirchenkreise wird dem Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen übertragen. 3Diese gemeinsame Aufgabe kann von einer Schulreferentin/

einem Schulreferenten sowohl in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis als auch in einem Kirchenbeamtenverhältnis wahrgenommen werden. 4Auch die Übertragung einer beim Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen bestehenden Kreispfarrstelle für dieses Schulreferat ist möglich.

§ 2

Anstellungsträgerschaft

1Anstellungsträger bzw. Dienstherr für die nach dieser Vereinbarung geregelten Stelle der Schulreferentin oder des Schulreferenten ist der Evangelische Kirchenkreis Recklinghau-

1Nr. 60.

KV Gl-Bo-Do-Re Schulreferat

KVGBDRSchul 4942

07.02.2022 EKvW 1

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sen. 2Die Berufung bzw. Einstellung der Schulreferentin oder des Schulreferenten sowie der Erlass und die Veränderungen der Dienst-anweisung bedürfen der Genehmigung bei- der Kreissynodalvorstände.

§ 3 Kosten

1Die Personalkosten und Sachkosten für die Stelle der Schulreferentin oder des Schulre- ferenten werden im Haushalt der Anstellungskörperschaft ausgewiesen. 2Der Ev. Kir- chenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten beteiligt sich zur Hälfte an diesen Kosten.

§ 4 Zusammenarbeit

Entscheidungen auf der Grundlage dieser Vereinbarung erfolgen jeweils in Abstimmung zwischen den Vereinbarungspartnern.

§ 5

Laufzeit, Kündigung, Aufhebung

1Diese Vereinbarung wird unbefristet geschlossen.

2Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann von den Vereinbarungspartnern mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. De- zember 2019.

3Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann mit Zustimmung beider Vereinbarungspartner jederzeit zum Ende eines Kalendermonats erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2019.

4Eine Kündigung dieser Vereinbarung ist erst möglich, wenn das Landeskirchenamt vorher ein Vermittlungsverfahren zwischen den Vereinbarungspartnern durchgeführt hat.

5Abschluss, Aufhebung und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.

§ 6 Inkrafttreten1

Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangeli- schen Kirche von Westfalen in Kraft.

1 Redaktioneller Hinweis: Die Genehmigung wurde am 17. April 2018 erteilt.

4942 KVGBDRSchul

KV Gl-Bo-Do-Re Schulreferat

2 07.02.2022 EKvW

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