• Keine Ergebnisse gefunden

Kirchenrechtliche Vereinbarung gemäß § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften1# (Verbandsgesetz) der EKvW zwischen dem Ev. Kirchenkreis Recklinghausen und der Ev. Kirchengemeinde Herten und der Ev. Kirchengemeinde Reckl

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Kirchenrechtliche Vereinbarung gemäß § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften1# (Verbandsgesetz) der EKvW zwischen dem Ev. Kirchenkreis Recklinghausen und der Ev. Kirchengemeinde Herten und der Ev. Kirchengemeinde Reckl"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Kirchenrechtliche Vereinbarung gemäß § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften

1

(Verbandsgesetz) der EKvW zwischen

dem Ev. Kirchenkreis Recklinghausen und der Ev.

Kirchengemeinde Herten und der Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Altstadt

Vom 18. Juli 2013 (KABl. 2014 S. 151)

Inhaltsübersicht2 Präambel

§ 1 Kirchenmusikalische Arbeit

§ 2 Anstellungsträgerschaft

§ 3 Aufgabenverteilung

§ 4 Kosten

§ 5 Zusammenarbeit

§ 6 Laufzeit, Kündigung, Aufhebung

Präambel

1Kirchenmusik ist ein Wesensmerkmal der evangelischen Kirche. 2Sie hält Ausdrucksfor- men des christlichen Glaubens in ihren vielfältigen Erscheinungsformen präsent und ist damit ein großer Sympathieträger der evangelischen Kirche in der Region des Evangeli- schen Kirchenkreises Recklinghausen. 3Über die Mitwirkenden strahlt sie nicht nur in de- ren unmittelbares Umfeld hinein aus, sondern schafft darüber hinaus Verbindung auch zu den Menschen, die der Kirche eher fernstehen. 4Sie ist somit eine wichtige Brücke in die säkularisierte Gesellschaft hinein. 5In ihrer missionarischen und kulturellen Bedeutung ist Kirchenmusik für die Zukunft deshalb kaum zu überschätzen.

6Gleichwohl steht die Kirchenmusik wie die Kirche insgesamt vor erheblichen Konzent- rations- und Umwandlungsprozessen, die sie in sämtlichen Strukturen betrifft. 7Für die einzelne kirchliche Körperschaft als ausschließliche Trägerin einer hauptamtlichen Kir- chenmusikstelle ergibt sich dabei ungewollt eine zunehmende Überforderung.

1Nr. 60.

2Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.

KV betr. KK Recklinghausen, KG Herten und KG Recklinghausen-

Altstadt

KVReckHert 4914

07.02.2022 EKvW 1

(2)

8Um die Kirchenmusik in der Region des Evangelischen Kirchenkreises gemeinsam wei- terhin in hoher Qualität zu Gehör zu bringen und dabei zu einem lebendigen Glaubens- vollzug in Beziehung zu setzen, schließen der Evangelische Kirchenkreis Recklinghausen, die Evangelische Kirchengemeinde Herten und die Evangelische Kirchengemeinde Reck- linghausen-Altstadt diese Vereinbarung.

§ 1

Kirchenmusikalische Arbeit

1Die kirchenmusikalische Arbeit im Bereich des Evangelischen Kirchenkreises Reckling- hausen sowie in den Evangelischen Kirchengemeinden Herten und Recklinghausen-Alt- stadt ist gemeinsame Aufgabe des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Herten und der Evangelischen Kirchengemeinde Reck- linghausen-Altstadt. 2Die Wahrnehmung dieser gemeinsamen Aufgaben wird dem Evan- gelischen Kirchenkreis Recklinghausen übertragen. 3Die gemeinsame Aufgabe wird wahr- genommen im Rahmen einer hauptberuflichen A-Kirchenmusikstelle (100 %).

§ 2

Anstellungsträgerschaft

Anstellungsträger für die nach dieser Vereinbarung geregelten hauptberuflichen A-Kir- chenmusikstelle (100%) ist der Evangelische Kirchenkreis Recklinghausen.

§ 3 Aufgabenverteilung

1Die jeweils in den kirchlichen Körperschaften zu erledigenden kirchenmusikalischen Aufgaben werden in einer zwischen den Vereinbarungspartnern abzustimmenden Dienst- anweisung für die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber festgelegt. 2Der Stelleninha- berin oder dem Stelleninhaber im Rahmen dieser Vereinbarung ist dabei die Funktion der Kreiskantorin oder des Kreiskantors zu übertragen.

§ 4 Kosten

1Die Personalkosten für eine hauptamtliche A-Kirchenmusikstelle (100%) werden im Haushalt der Anstellungskörperschaft ausgewiesen. 2Die weiteren Vereinbarungspartner erstatten ihren jeweiligen Personalkostenanteil auf der Grundlage der jeweils gültigen Dienstanweisung und der darin geregelten anteiligen Aufgabenverteilung an die Anstel- lungskörperschaft.

3Die im Zusammenhang mit der Ausübung der kirchenmusikalischen Tätigkeit vor Ort entstehenden Sachkosten sind von der jeweilig örtlich zuständigen Körperschaft zu tragen, soweit im Einzelfall keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird.

4914 KVReckHert

KV betr. KK Recklinghausen, KG Herten und KG Recklinghausen- Altstadt

2 07.02.2022 EKvW

(3)

§ 5 Zusammenarbeit

Entscheidungen auf der Grundlage dieser Vereinbarung erfolgen jeweils in Abstimmung mit sämtlichen Vereinbarungspartnern.

§ 61

Laufzeit, Kündigung, Aufhebung

1Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt mit Wirkung vom 1. August 2013 und ist zu- nächst befristet bis zum 31. Dezember 2016; sie verlängert sich danach um jeweils ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von einem Vereinbarungspartner mit einer Frist von einem Jahr zum Kalenderjahresende hin gekündigt wird.

2Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann von den Vereinbarungspartnern mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. De- zember 2016.

3Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann mit Zustimmung sämtlicher Vereinbarungs- partner jederzeit zum Ende eines Kalendermonats erfolgen, jedoch frühestens zum 31.

Dezember 2016.

4Eine Kündigung dieser Vereinbarung soll erst möglich sein, wenn das Landeskirchenamt vorher ein Vermittlungsverfahren zwischen den Vereinbarungspartnern durchgeführt hat.

5Änderungen und Kündigungen dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.

6Gleichzeitig tritt die Kirchenrechtliche Vereinbarung gemäß § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften2 (Verbandsgesetz) der EKvW zwi- schen der Evangelischen Kirchengemeinde Herten, der Evangelischen Kirchengemeinde Datteln und dem Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen vom 8. Oktober 2009 (KABl. 2010 S. 118) außer Kraft.

1Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. September 2014.

2Nr. 60.

KV betr. KK Recklinghausen, KG Herten und KG Recklinghausen-

Altstadt

KVReckHert 4914

07.02.2022 EKvW 3

(4)

4914 KVReckHert

KV betr. KK Recklinghausen, KG Herten und KG Recklinghausen- Altstadt

4 07.02.2022 EKvW

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

2 Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann von den Vereinbarungspartnern mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum

2 Die Wahrnehmung dieser gemeinsamen Aufgabe für beide Kirchenkreise wird dem Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen übertragen.. 3 Diese gemeinsame Aufgabe kann von

(3) Die Vollversammlung der Presbyterien des Kooperationsbereichs wählt nach Ab- schluss der turnusmäßigen Presbyteriumswahlen aus ihrer Mitte für 4 Jahre eine Vorsit-

(4) Das Diakonische Werk der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund stellt in Fortführung seiner langjährigen Gemeinde bezogenen Arbeit eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter

2 Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann von den Vereinbarungspartnern mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum

(3) Die Vollversammlung der Presbyterien des Kooperationsbereichs wählt aus ihrer Mitte für vier Jahre (im Rhythmus der Presbyteriumswahlen) eine Vorsitzende oder einen Vor-

(1) 1 Die Evangelische Kirchengemeinde Amelunxen und die Evangelische Kirchenge- meinde Beverungen kooperieren dahingehend miteinander, dass die Inhaberin oder der Inhaber

1 Die 3. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Mengede ist die Schwerpunktpfarrstelle des Kooperationsbereiches für die „Arbeit mit Jungen Familien“.. Kirchengemeinde Mengede wird