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Kirchenrechtliche Vereinbarungüber die Zusammenarbeitder Ev. Kirchengemeinde Amelunxenund der Ev. Kirchengemeinde Beverungen

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Kirchenrechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Ev. Kirchengemeinde Amelunxen und der Ev. Kirchengemeinde Beverungen

Vom 5. Juni 2001 (KABl. 2001 S. 313)

Inhaltsübersicht1

Präambel Zusammenarbeit

§ 1

§ 2

§ 3 Zuordnungen Gremien

§ 4 Vollversammlung der Presbyterien Schlussbestimmungen

§ 5 Änderung und Kündigung der Vereinbarung

§ 6 Inkrafttreten

Kirchenrechtliche Vereinbarung gem. § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz)2 der EKvW

zwischen

der Evangelischen Kirchengemeinde Amelunxen und der Evangelischen Kirchengemeinde Beverungen,

beide Kirchenkreis Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen.

1Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.

2Nr. 60

Kirchenrechtliche Vereinbarung KG Amelunxen/Beverungen

KVAme/Bev 4917 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 01.11.2001 - 30.08.2014 EKvW 1

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Präambel

1Im Jahre 1997 begann im Bereich der Evangelischen Kirchengemeinde Amelunxen, der Evangelischen Kirchengemeinde Beverungen, der Evangelischen Kirchengemeinde Bruchhausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Höxter ein Beratungsprozess über die Neuordnung der kirchlichen Strukturen. 2In diesen Beratungen wurden verschiedene Möglichkeiten künftiger Kooperationen und pfarramtlicher Verbindungen geprüft. 3Dabei erwiesen sich als wesentliche Kriterien, dass sich eine Neustrukturierung an den kommu- nalen Grenzen orientieren sollte und für die Identität der kleinen - jedoch seit der Refor- mation protestantischen - Evangelischen Kirchengemeinde Amelunxen sowohl die Selbst- ständigkeit als auch wichtig ist, dass der Pfarrer am Ort wohnt. 4Als vorläufiges Ergebnis erscheint eine Kooperation zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Amelunxen und der Evangelischen Kirchengemeinde Beverungen einerseits und zwischen der Evangeli- schen Kirchengemeinde Bruchhausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Höxter andererseits als sinnvolle und zweckmäßige Lösung.

Zusammenarbeit

§ 1

Auf Grund der Beschlüsse der Evangelischen Kirchengemeinde Amelunxen vom 5. Juni 2001 und der Evangelischen Kirchengemeinde Beverungen vom 5. Juni 2001 arbeiten beide Kirchengemeinde nach Maßgabe dieser Vereinbarung zusammen.

§ 2

Zur Beratung der Presbyterien beider Kirchengemeinden und zur Förderung und Stärkung der Zusammenarbeit bilden die Presbyterien eine Vollversammlung beider Presbyterien.

§ 3 Zuordnungen

(1) 1Die Evangelische Kirchengemeinde Amelunxen und die Evangelische Kirchenge- meinde Beverungen kooperieren dahingehend miteinander, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Amelunxen die Aufgaben der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers für die Ortschaften Dalhausen, die Gemarkung Roggental, Elisenhöhe und das Wohngebiet „Selsberg“ in der Evangelischen Kirchengemeinde Beverungen wahrnimmt. 2Sie oder er ist ferner für die Betreuung des Seniorenhauses St. Johannes-Baptist, Burgstraße 30 in Beverungen zuständig.

(2) Die Presbyterien beider Kirchengemeinden werden bei einer zukünftigen Besetzung der Pfarrstellen dieser Kirchengemeinden und beim Beschluss einer Dienstanweisung für

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Kirchenrechtliche Vereinbarung KG Amelunxen/Beverungen

2 Archiv, Geltungszeitraum 01.11.2001 - 30.08.2014 EKvW

(3)

die Inhaberin oder den Inhaber dieser Pfarrstellen den Vorschlag der Vollversammlung der Presbyterien berücksichtigen.

Gremien

§ 4

Vollversammlung der Presbyterien

(1) Die Presbyterien beider Kirchengemeinden treten mindestens einmal jährlich zur Voll- versammlung der Presbyterien zusammen.

(2)1Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Sie beschließt das Konzept der Pfarrstellen der zusammenarbeitenden Kirchenge- meinden.

b) Sie macht einen Vorschlag für die Dienstanweisung für die Inhaberin oder den Inhaber dieser Pfarrstellen.

c) Sie berät im Falle einer Vakanz dieser Pfarrstellen über deren Besetzung und macht den Presbyterien beider Kirchengemeinden einen Besetzungsvorschlag.

2Die Presbyterien beider Kirchengemeinden können der Vollversammlung durch über- einstimmende Beschlüsse weitere Aufgaben übertragen.

(3) Die Vollversammlung der Presbyterien des Kooperationsbereichs wählt aus ihrer Mitte für vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsit- zende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4)1Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung der Vollversammlung gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung1 für die Sitzungen der Presbyterien sinngemäß. 2Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern zuzuleiten sind.

Schlussbestimmungen

§ 5

Änderung und Kündigung der Vereinbarung

(1) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Presbyterien beider Kirchengemeinden.

1Nr. 1.

Kirchenrechtliche Vereinbarung KG Amelunxen/Beverungen

KVAme/Bev 4917 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 01.11.2001 - 30.08.2014 EKvW 3

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(2) Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann von beiden Kirchengemeinden mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2005.

(3) Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann mit Zustimmung der Presbyterien der be- teiligten Kirchengemeinden jeweils zum Ende eines Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2005.

(4) Eine Kündigung oder Aufhebung dieser Vereinbarung soll erst möglich sein, wenn der Kreissynodalvorstand vorher ein Vermittlungsverfahren zwischen beiden Kirchengemein- den durchgeführt hat.

(5) Änderungen und Kündigungen dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.

§ 61 Inkrafttreten

1Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangeli- schen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. No- vember 2001 in Kraft.

2Sie soll nach zwei Jahren überprüft und, falls notwendig, verändert werden.

1 Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Oktober 2001.

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Kirchenrechtliche Vereinbarung KG Amelunxen/Beverungen

4 Archiv, Geltungszeitraum 01.11.2001 - 30.08.2014 EKvW

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