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Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismusdurch das Bundeskriminalamt

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt

BKATerrAbwG

Ausfertigungsdatum: 25.12.2008 Vollzitat:

"Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25.

Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083)"

Fußnote

(+++ Textnachweis des Zitiergebotes (Art. 5) u. der Evaluierungsvorschrift (Art. 6) ab: 1.1.2009 – im Übrigen Änderungsvorschrift – kein Textnachweis +++)  

Art 5 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Art 6 Evaluation

Artikel 1 Nr. 2, Nr. 5 §§ 20j und 20k ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten unter Einbeziehung eines

wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, zu evaluieren.

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