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Erlass Reichskriegsflaggen Ausfertigung

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Academic year: 2022

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Der Senator für Inneres Freie

4<> Hansestadt Bremen

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Der Senator für Inneres Dienstgebäude Contrescarpe 22/24, 28203 Bremen Contrescarpe 22/24

An die Polizei Bremen,

die Ortspolizeibehörde Bremerhaven das Ordnungsamt Bremen,

das Bürger- und Ordnungsamt Bremerhaven

Bremen, 17.06.2021

Erlass zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichs(kriegs)flaggen

Sehr geehrte Damen und Herren,

die nachfolgenden Hinweise zum Umgang mit Reichs(kriegs)flaggen erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

1. Reichs(kriegs)flaggen im Sinne dieses Erlasses sind:

die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes/Deutschen Reiches von 1867 bis 1921 (Anlage

1)

die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1922 bis 1933 (Anlage 2) die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1933 bis 1935 (Anlage 3)

die Reichsflagge ab 1892 / Flagge des „Dritten Reichs" von 1933 bis 1935 (Anlage 4)

2. Reichs(kriegs)flaggen werden immer wieder von rechtsextremistischen und ausländerfeindlichen Gruppierungen und Einzelpersonen wie Reichsbürgeninnen und sogenannten Selbstverwaltenn- nen als Symbol für die Unterstützung von (neo)nationalsozialistischen Anschauungen und die Ab- lehnung derfreiheitlichen demokratischen Grundordnung und derverfassungsmäßig bestellten Or- gane verwendet. Ihre Verwendung in der Öffentlichkeit kann eine nachhaltige Beeinträchtigung der Voraussetzungen für ein geordnetes staatsbürgerliches und menschliches Zusammenleben und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen.

3. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung liegt vor, wenn in der Gesamtschau provokative und aggressive Begleitumstände hinzukommen, die geeignet sind, das geordnete staatsbürgerliche Zu- sammenleben der Bürgerinnen zu beeinträchtigen und ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft zu erzeugen. Das Vorliegen einer provokativen und einschüchtern- den Wirkung ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Zu betrachten sind

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Eingang Dienstgebäude Bus / Straßenbahn Sprechzeiten Deutsche Bundesbank Contrescarpe 24 Contrescarpe 22/24 Hauptbahnhof Mo. - Fr. IBAN DE16 2500 0000 0025 0015 30 BIG MARKDEF1250 Eingang Schulhof- 28203 Bremen Theater am 09:00 -12:00 Uhr Sparkasse in Bremen Goetheplatz IBAN DE73 2905 0101 0001 0906 53 BIG SBREDE22XXX

(2)

Seite 2 von 2 Seiten, Senator für Inneres

dabei insbesondere das Motto bzw. der Kontext, in dem die Flaggen gezeigt und verwendet wer- den. Dies gilt auch für das Zeigen oder Verwenden auf privatem Grund, wenn dadurch eine solche Wirkung für die Öffentlichkeit erkennbar entfaltet werden soll und wird.

Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung kann insbesondere vorliegen im Zusammenhang mit

• einem demonstrativen HissenA/erwenden der Flagge an einem Ort oder Datum mit historischer Symbolkraft,

dem Skandieren von ausländerfeindlichen oder anderweitig einschüchternden Parolen oder fremdenfeindlichen Liedtexten,

dem Zeigen von Zeichen und Symbolen mit Bezug zum Nationalsozialismus,

• dem Bestehen einer Einschüchterungswirkung aufgrund bedrohlichen Auftretens,

• paramilitärisch anmutenden Versammlungen, beispielsweise durch Kombination mit Trommeln, Fackeln, Uniformen, Marschieren in Formation oder

dem Bestehen des Anscheins einer Anlehnung an Fahnenaufmärsche der Nationalsozialistin-

nen.

4. Bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Ordnung nach den unter Ziffer 3 genannten Kriterien sind die Ordnungs- und Polizeibehörden gehalten, im Rahmen der Ausübung pflicht- gemäßen Ermessens bezogen auf den jeweiligen Einzelfall das Zeigen oder Verwenden der

Reichs(kriegs)flaggen in der Öffentlichkeit auf der Grundlage der §§ 1 und 10 Bremisches Poli-

zeigesetz (BremPolG) zu unterbinden und die Flaggen gemäß § 21 Nr. 2 BremPolG sicherzu- stellen. Bei der Verwendung von Reichs(kriegs)flaggen im Zusammenhang mit Versammlungen ist als milderes Mittel eine Kontingentierung der Flaggen in Betracht zu ziehen.

5. In diesen Fällen ist zudem stets ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 118 OWiG einzulei- ten; der Sachverhalt ist mittels Fotos und/oder Videoaufzeichnung zu dokumentieren, soweit dies rechtlich zulässig ist.

6. Das Zeigen der Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1935 bis 1945 (Anlage 5) stellt wegen des verwendeten Hakenkreuzes eine Straftat gem. § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Werden diese Flaggen mit Hakenkreuz öffentlich oder in einer Versammlung verwendet, sind sie zur Beweissi- cherung gem. § 94 StPO sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen. Derartige Flaggen unterliegen ferner als Tatobjekte der Einziehung (§§ 74, 92 StGB) und daher auch der Beschlagnahme nach

§111bStPO.

7. Abwandlungen der unter Ziffer 1 genannten Reichs(kriegs)flaggen, welche insbesondere mit ver- änderter oder hinzugefügter Symbolik z. B. Bundesadler, Reichsadler, Stahlhelm oder Eisernes Kreuz, öffentlich verwendet werden, können ebenfalls im konkreten Einzeifall unter Betrachtung der Gesamtumstände eine Belästigung der Allgemeinheit im Sinne des § 118 Abs. 1 OWiG dar- stellen. In diesen Fällen ist nach den Ziffern 4 und 5 zu verfahren.

8. Der „Erlass zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen" vom 14.09.2020 wird aufgehoben.

Mit freundlichem Gruß

In Vertretung

(3)

Anlagen zum Erlass zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichs(kriegs)flaggen vom 17.06.2021

Anlage 1

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Reichsflaggeab1892

Flagge des „Dritten Reichs" von 1933 -1935

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Anlage 5

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