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Mitteilungen : Amtsblatt der BTU Cottbus, 2004,1 (09.02.2004)

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01/2004

Mitteilungen

Amtsblatt der BTU Cottbus

09.02.2004

I n h a l t

Seite

Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Maschinen- bau vom 29. September 2003

2

Herausgeber: Der Präsident der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus Redaktion: Hauptreferat Hochschulplanung und Studium

Druck: BTU Cottbus

(2)

Prüfungs- und Studienordnung für

den Bachelor-Studiengang

Maschinenbau

Vom 29. September 2003

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hoch-schulen des Landes Brandenburg - Branden-burgisches Hochschulgesetz (BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130) in der jeweils geltenden Fassung - gibt sich die Brandenbur-gische Technische Universität Cottbus (BTU) folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen 2 § 1 Geltungsbereich 2 § 2 Ziel des Studiums 3

§ 3 Graduierung 3

§ 4 Studienzugang 3

§ 5 Studienumfang und Regelstudienzeit 3 § 6 Strukturierung des Studiums 3 § 7 Anforderungen des Studiums, 4 Kreditpunkte, Studiengestaltung § 8 Studienberatung, Mentoren 4 § 9 Prüfungen und Studienleistungen 4 § 10 Anmeldefristen, Prüfungszeiträume, 5 Studienfristen

§ 11 Zulassung zur Bachelor-Prüfung; 6 Art der Bachelor-Prüfung

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, 6 Bildung der Noten

§ 13 Festlegungen zu Wiederholungs- 7 prüfungen

§ 14 Prüfungsausschuss 7 § 15 Prüfende sowie Beisitzerinnen oder 8 Beisitzer

§ 16 Rechtfertigungsgründe für Fristüber- 8 schreitung, Versäumnisse, Rücktritt; Ordnungsverstöße

§ 17 Dokumentation 9 § 18 Anrechnung von Studienzeiten, Prü- 9

fungsleistungen und Kreditpunkten § 19 Bachelor-Arbeit 10

§ 20 Annahme und Bewertung der 11 Bachelor-Arbeit

§ 21 Wiederholung der Bachelor-Arbeit 11

§ 22 Ergänzungsmodule 11

§ 23 Zusatzmodule 11

§ 24 Bachelor-Zeugnis und Bachelor- 12 Urkunde

§ 25 Einsicht in die Prüfungs- und Studien- 12 akten

§ 26 Ungültigkeit der Prüfungsleistungen, 12 Aberkennung des Bachelor-Grades § 27 Widerspruchsverfahren, Einzelfall- 13 entscheidung

II. Fachspezifische Bestimmungen 13

§ 28 Geltungsbereich 13

§ 29 Ziel des Studiums 13 § 30 Graduierung, Abschlussbezeichnung 14 § 31 Weitere Zulassungsvoraussetzungen 14 § 32 Studienaufbau und Studiengestaltung 14 § 33 Studienkommission und Studien- 15 beratung

§ 34 Bildung der Gesamtnote für die 15 Bachelor-Arbeit

§ 35 Inkrafttreten 15

Anlage 1: Übersicht über die zum Studien- 16 gang gehörenden Module, Prü- fungen [Prü] und Studienleistun- gen [SL] einschließlich Status (Pflichtfach [P], Wahlpflichtfach [WP]) und Regelstudienplan

Anlage 2: Empfehlungen zur Wahl der 17 Vertiefungsrichtung Anlage 3: Praktikumsordnung für den 20 Bachelor-Studiengang Maschi- nenbau

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1Diese Prüfungs- und Studienordnung gilt für das Bachelor-Studium an der Brandenburgi-schen TechniBrandenburgi-schen Universität Cottbus (im Folgenden: BTU). 2Sie regelt in einem allge-meinen Abschnitt grundlegende Strukturen des Bachelor-Studiums. 3In einem fachspezifischen Abschnitt werden die jeweiligen Inhalte und Anforderungen des einzelnen

(3)

Bachelor-Stu-dienganges geregelt. 4Beide Abschnitte sind für die Lehrkräfte und Studierenden gleicher-maßen verbindlich.

§ 2 Ziel des Studiums

1Das Bachelor-Studium vermittelt die fachli-chen und überfachlifachli-chen Kenntnisse, wissen-schaftlichen Fähigkeiten und Methoden, die für einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erforderlich sind. 2Es ist darüber hinaus forma-le Voraussetzung für weiterführende Studien (Master-Studium) im In- und Ausland.

§ 3 Graduierung

1Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der Bachelor-Grad verliehen. 2Zulässige Formen sind der „Bachelor of Science“, der „Bachelor of Engineering“ und der „Bachelor of Arts“. 3Welcher dieser Grade verliehen wird, regeln die jeweiligen fachspezifischen Bestim-mungen eines Studiengangs. 4Darüber stellt die BTU eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage).

§ 4 Studienzugang

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Ba-chelor-Studium ist die Immatrikulation an der BTU nach §§ 2 ff. der Immatrikulationsordnung der BTU (ABl. 12/2002) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Von ausländischen Studienbewerberinnen oder -bewerbern ist für die Zulassung zu deutschsprachigen Bachelor-Studiengängen zusätzlich der Nachweis der ausreichenden Beherrschung der deutschen Sprache zu er-bringen (DSH oder TestDaF).

(3) Für die Zulassung zu Studiengängen mit der Unterrichtssprache Englisch ist von allen Studienbewerberinnen oder -bewerbern der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse zu erbringen (TOEFL mind. 550 Punkte papierba-siert oder mind. 213 Punkte computerbapapierba-siert oder Äquivalent).

(4) Die jeweiligen fachspezifischen Bestim-mungen können weitere Zulassungsvorausset-zungen vorsehen.

(5) Zulassungsbeschränkungen für einzelne Studiengänge bleiben unberührt.

§ 5 Studienumfang und Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit des Bachelor-Studi-ums umfasst sechs Semester einschließlich der Bachelor-Arbeit und ihrer Verteidigung so-wie eventueller Praxisphasen.

(2) Das Studium beginnt in einem Winterse-mester.

(3) 1Der Umfang des Bachelor-Studiums be-trägt 180 Kreditpunkte. 2In der Regel werden pro Semester 30 Kreditpunkte vergeben. 3 Ge-mäß den Vorgaben des ECTS (European Cre-dit Transfer System) entspricht ein KreCre-ditpunkt damit 1/60 des Jahresstudienaufwandes der oder des Studierenden.

(4) Das Lehrprogramm ist so aufgebaut und organisiert, dass das Studium bei Einhaltung des Regelstudienplans und erfolgreichem Ab-schluss der Prüfungen und Studienleistungen innerhalb der Regelstudienzeit absolviert wer-den kann.

(5) 1Auf Antrag an den Prüfungsausschuss wird die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutter-schutzgesetzes (MuSchG) sowie die Regelun-gen zur Elternzeit in §§ 15, 16 des Bundeser-ziehungsgeldgesetzes (BErzGG) entsprechend berücksichtigt. 2Ebenso werden auf Antrag an den Prüfungsausschuss die Zeiten der Mitwir-kung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der BTU sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwal-tung der Studierenden an der BTU mit bis zu zwei Semestern berücksichtigt.

§ 6 Strukturierung des Studiums

(1) 1Das Studium ist modular aufgebaut. 2 Mo-dule sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel be-zogenen Teilqualifikation führen.

(2) 1Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen (z.B. Vorlesungen, Se-minaren, Übungen, Projekte, Praktika,

(4)

Exkur-sionen, Betriebspraktika, individuellem Selbst-studium) zusammensetzen. 2Sie dauern in der Regel ein, jedoch nicht länger als zwei Semes-ter. 3Der mit einem Modul verbundene Arbeits-aufwand kann sich auch auf die vorlesungs-freie Zeit erstrecken.

(3) 1Inhalt, Ausgestaltung und zu erbringende Leistungen eines Moduls sind in der jeweiligen Modulbeschreibung im Modulkatalog niederge-legt. 2Die dort gemachten Aussagen etwa zu Zulassungsvoraussetzungen, Teilnahme und zu erbringenden Leistungen sind bindend im Sinne dieser Ordnung.

(4) 1Die Fachmodule werden durch das fach-übergreifende Studium ergänzt. 2Es soll geis-tes-, wirtschafts- oder sozialwissenschaftliche Kenntnisse und Kompetenzen vermitteln, die nicht zu den Kerninhalten des Studiengangs gehören und die den Absolventinnen und Ab-solventen zur Einschätzung ihres beruflichen Handelns dienen.

§ 7 Anforderungen des Studiums, Kredit-punkte, Studiengestaltung

(1) 1Das Studium setzt sich zusammen aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodulen. 2 Wel-che Module zu einem Fachstudium gehören und welchen Status sie in diesem haben, re-geln die jeweiligen fachspezifischen Bestim-mungen.

(2) 1Für den erfolgreichen Abschluss eines Mo-duls werden Kreditpunkte in der in der Modul-beschreibung festgelegten Anzahl vergeben. 2Sie werden nach dem voraussichtlich erfor-derlichen Arbeitsaufwand der Studierenden be-rechnet. 3Als Arbeitsbelastung werden 1.800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. 4Ein Kreditpunkt entspricht damit einem Arbeitsauf-wand der Studierenden oder des Studierenden von ca. 30 Stunden.

(3) Module werden mit Prüfungsleistungen ab-geschlossen (§ 9).

(4) 1Die Studierenden haben das Recht, ihren Studienablauf individuell zu gestalten. 2Sie sind jedoch verpflichtet, die Prüfungs- und Studien-ordnung und die Festlegungen der fachspezi-fischen Bedingungen einzuhalten. 3Die Abfolge

von Modulen innerhalb eines Studienplanes wird durch die entsprechende Anlage zu den fachspezifischen Bestimmungen empfohlen. 4Der Grad der Verbindlichkeit dieser Abfolge wird ebenfalls dort festgelegt. 5Davon unbe-nommen sind Zwänge, die sich aus der Defi-nition von fachlichen Zulassungsvoraussetzun-gen für Module ergeben.

§ 8 Studienberatung, Mentoren

(1) Die allgemeine Studienberatung wird durch die Zentrale Studienberatung (alle Studieren-de) und das Akademische Auslandsamt (aus-ländische Studierende) durchgeführt.

(2) 1Für die Fachstudienberatung stehen Stu-diengangsleiter, Mitglieder des Prüfungsaus-schusses, Fachstudienberater oder Mentoren zur Verfügung. 2Näheres regeln die fachspezi-fischen Bestimmungen.

(3) Um Unterstützung bei der Einhaltung der laut § 10 Abs. 3 festgelegten Studienfristen zu geben, wird eine obligatorische Fachstudien-beratung dann durchgeführt, wenn nicht min-destens der folgende Studienumfang erfolg-reich absolviert wird:

zu Beginn des 3. Fachsemesters: 30 Kredit-punkte zu Beginn des 5. Fachsemesters: 80

Kredit-punkte zu Beginn des 7. Fachsemesters: 120

Kredit-punkte nach dem 9. Fachsemester: 160

Kredit-punkte.

§ 9 Prüfungen und Studienleistungen

(1) Die kontinuierliche Leistungsüberprüfung im Bachelor-Studium erfolgt durch studienbe-gleitende Prüfungsleistungen, d.h. individuelle Prüfungen und Studienleistungen, die jeweils im Zusammenhang mit einem Modul erbracht werden.

(2) 1Jede Prüfung wird bewertet und benotet und geht in die Gesamtnote ein. 2Sie kann sich aus Teilleistungen unterschiedlicher Form (Ab-satz 4) zusammensetzen.

(5)

(3) 1Studienleistungen werden bewertet, aber in der Regel nicht benotet. 2Sie erscheinen auf dem Zeugnis, gehen aber auch wenn sie beno-tet werden, nicht in die Gesamtnote ein. (4) 1Formen von Prüfungsleistungen sind: 1. Schriftlich zu erbringende Leistungen: - Klausur, Testat;

- zeichnerische und gestalterische Ausarbei-tung (Entwurf);

- Hausarbeit, Studienarbeit, Essay, ein-schließlich der Bachelor-Arbeit;

- Bericht.

2. Mündlich zu erbringende Leistungen: - Prüfungsgespräch, Verteidigung - Referat, Präsentation, Seminarvortrag. 2Exkursionen und Betriebspraktika werden mit Studienleistungen abgeschlossen.

(5) 1Schriftliche Prüfungsleistungen aus-schließlich nach dem Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Verfahren) sind ausgeschlos-sen. 2Klausuren dauern in der Regel mindes-tens 90 und höchsmindes-tens 180 Minuten, Testate maximal 60 Minuten.

(6) 1Der Prüfungszeitpunkt und die Prüfungs-dauer sind rechtzeitig von den Prüfenden be-kannt zu geben. 2Zeitliche Überschneidungen unterschiedlicher Prüfungen sind auszuschlies-sen. 3Alle schriftlichen Prüfungsleistungen, de-ren Bestehen Voraussetzung für die Fortset-zung des Studiums sind (Zweitwiederholun-gen, Bachelor-Arbeit), werden in der Regel von mindestens zwei Prüfenden abgenommen. (7) 1Die Durchführung mündlicher Prüfungs-leistungen muss rechtzeitig mitgeteilt werden. 2Die mündlichen Prüfungsleistungen haben in der Regel eine Dauer von mindestens 15 und maximal 45 Minuten. 3Sie werden vor einer Prüferin oder einem Prüfer und in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgenommen. 4Die Beisitzerin oder der Beisitzer ist vor der Noten-festsetzung zu hören. 5Bei mündlichen Prü-fungsleistungen, deren Bestehen Vorausset-zung für die FortsetVorausset-zung des Studiums sind (Zweitwiederholungen, Verteidigung) ist min-destens eine weitere Prüferin oder ein Prüfer hinzuzuziehen. 6Gegenstand und die wesentli-chen Ergebnisse sind zu protokollieren.

(8) 1Das Bewertungsverfahren für schriftliche Prüfungsleistungen soll vier Wochen nicht überschreiten. 2Das Ergebnis mündlicher Prü-fungsleistungen ist der Studierenden oder dem Studierenden im Anschluss an die Prüfungs-leistung mitzuteilen.

(9) 1Studierende haben das Recht, gleichwer-tige Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Form zu erbringen, wenn sie durch ärztliches Attest nachweisen, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. 2Insbesondere ist, falls die Art der Behinderung es rechtfertigt, die Bearbeitungszeit bei den schriftlichen Prü-fungsleistungen um bis zu einem Viertel zu verlängern. 3Über den zu stellenden Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Prü-fungsausschusses. 4Die Entscheidung ist ak-tenkundig zu machen.

§ 10 Anmeldefristen, Prüfungszeiträume, Studienfristen

(1) 1Die oder der Studierende, der erstmalig eine Prüfungsleistung ablegen möchte, hat sich dazu durch Anmeldung zu dem dazuge-hörigen Modul beim Prüfungsamt durch Ein-tragung in eine Liste oder ein vergleichbares Verfahren anzumelden. 2Der Termin für die Prüfungsanmeldung liegt in der Regel zwei Wochen nach dem Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters. 3Bis zum Ende der siebten Woche nach Beginn des Moduls oder einer gleichwertigen Frist innerhalb geblockter Module kann der Rücktritt erklärt werden. 4Dann gelten die im Modul bereits absolvierten Teilleistungen als nicht unternommen.

(2) 1Vor Beginn und am Ende der Vorle-sungszeit sind Prüfungszeiträume vorgesehen. 2Die Prüfungen, Teilleistungen oder Studien-leistungen sind innerhalb und außerhalb dieser Zeiträume so zu setzen, dass alle Prüfungs-leistungen grundsätzlich innerhalb der Regel-studienzeit vollständig abgelegt werden kön-nen.

(3) 1Der Umfang des Studiums laut Regelstu-dienplan beträgt 180 Kreditpunkte. 2Davon sind mindestens zu erbringen:

(6)

bis zum Beginn des 4. Fachsemesters: 40 Kreditpunkte,

bis zum Beginn des 6. Fachsemesters: 80 Kreditpunkte,

bis zum Beginn des 8. Fachsemesters: 120 Kreditpunkte,

bis zum Ende des 10. Fachsemesters: 180 Kreditpunkte.

3Werden diese Studienfristen aus selbst zu vertretenden Gründen überschritten, so kön-nen in diesem Studiengang an der BTU keine weiteren Prüfungsleistungen erbracht werden. 4Für die Geltendmachung von Gründen, die das Überschreiten der Fristen nach Satz 1 rechtfertigen sollen, ist § 16 Abs. 2 anzuwen-den.

§ 11 Zulassung zur Bachelor-Prüfung; Art der Bachelor-Prüfung

(1) Zur Bachelor-Prüfung eines Studiengangs wird zugelassen, wer die Immatrikulation im entsprechenden Bachelor-Studiengang an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus nachweist.

(2) Die Zulassung wird versagt, wenn

1. die Zulassungsvoraussetzungen nicht er-füllt sind, oder

2. die Kandidatin oder der Kandidat sich in demselben oder in einem anderen fachlich nahestehenden Prüfungsverfahren befin-det, oder

3. wenn die Bachelor-Prüfung in demselben oder in einem fachlich nahestehenden Stu-diengang an einer Universität oder gleich-gestellten Hochschule in der Bundesrepu-blik Deutschland bereits endgültig nicht be-standen ist.

(3) 1Die Bekanntgabe der Zulassung ein-schließlich der Prüfungstermine und der Ver-sagung der Zulassung erfolgt nach § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). 2Die Versagung der Zulassung erfolgt schriftlich und ist zu begründen.

(4) Die Bachelor-Prüfung besteht aus

- studienbegleitenden Prüfungsleistungen, mit denen die Module abgeschlossen wer-den,

- der Bachelor-Arbeit einschließlich der Ver-teidigung.

(5) Näheres regeln die fachspezifischen Be-stimmungen.

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten

(1) 1Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleis-tungen erfolgt durch die jeweilig Prüfenden in Form von Noten. 2Folgende Noten sind zu ver-wenden:

1,0/1,3: sehr gut

- eine hervorragende Leistung (ECTS-Grade: A - excellent) 1,7/2,0: gut

- eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforde- rungen liegt

(ECTS-Grade: B - very good) 2,3: gut

- eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderun-

gen liegt

(ECTS-Grade: C - good) 2,7/3,0/3,3: befriedigend

- eine Leistung, die durchschnittli- chen Anforderungen genügt (ECTS-Grade: D - satisfactory) 3,7/4,0: ausreichend

- eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

(ECTS-Grade: E - sufficient) 5,0: nicht ausreichend

- eine Leistung, die wegen erheb- licher Mängel den Anforderun- gen nicht mehr genügt

(ECTS-Grade: F - fail)

(2) Eine einzelne Prüfungsleistung ist bestan-den, sofern sie mindestens mit der Note 4,0 („ausreichend”) benotet wurde.

(3) 1Setzt sich eine Prüfungsleistung aus meh-reren Teilleistungen zusammen, so regeln die Festlegungen der Modulbeschreibung den An-teil an bestandenen Teilleistungen, der min-destens notwendig ist, um die gesamte Prü-fungsleistung zu bestehen. 2Für Teilleistungen

(7)

ist die Möglichkeit der Wiederholung nach § 13 einzuräumen.

(4) 1Bei der Bildung der Gesamtnote für die Graduierung wird das mit den Kreditpunkten gewichtete Mittel aller Noten gebildet. 2Hierbei wird die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. 3Die Noten für die Gesamtnote lauten:

bis 1,5: sehr gut

- eine hervorragende Leistung (ECTS-Grade: A - excellent) über 1,5 bis 2,0: gut

- eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

(ECTS-Grade: B - very good) über 2,0 bis 2,5: gut

- eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforde- rungen liegt

(ECTS-Grade: C - good) über 2,5 bis 3,5: befriedigend

- eine Leistung, die durch- schnittlichen Anforderungen genügt

(ECTS-Grade: D - satisfacto- ry)

über 3,5 bis 4,0: ausreichend

- eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforde- rungen genügt

(ECTS-Grade: E - sufficient) über 4,0: nicht ausreichend

- eine Leistung, die wegen er- heblicher Mängel den Anfor- derungen nicht mehr genügt (ECTS-Grade: F - fail).

§ 13 Festlegungen zu Wiederholungsprü-fungen

(1) 1Nicht bestandene Prüfungsleistungen dür-fen zweimal wiederholt werden (Wiederho-lungsprüfung). 2Wird die Prüfungsleistung auch nach zweimaliger Wiederholung mit „nicht aus-reichend“ (5,0) bewertet oder gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, so ist die Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden.

(2) 1Die Anmeldung zu einer Wiederholungs-prüfung muss spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin erfolgen. 2Erste Wiederholun-gen einer Prüfungsleistung werden in dersel-ben Form wie die nicht bestandene Prüfungs-leistung durchgeführt. 3Über Ausnahmen ent-scheidet der Prüfungsausschuss.

(3) 1Erste Wiederholungstermine für Prüfungs-leistungen sind spätestens zu Beginn des dar-auffolgenden Semesters anzubieten, Gelegen-heit zur zweiten Wiederholung ist im Laufe eines Jahres nach der ersten Prüfungsleistung zu geben. 2Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) In demselben Studiengang an einer ande-ren Universität oder gleichgestellten Hoch-schule in der Bundesrepublik Deutschland er-folglos unternommene Versuche, eine Prü-fungsleistung abzulegen, werden auf die Wie-derholungsmöglichkeiten nach Absatz 1 ange-rechnet.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Teilleistun-gen einer Prüfungsleistung entsprechend. (6) Für die Wiederholung der Bachelor-Arbeit gilt § 21.

§ 14 Prüfungsausschuss

(1) 1Für die Organisation und die Wahrneh-mung der durch diese Prüfungsordnung zuge-wiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern sowie je einer Stellvertre-terin oder einem Stellvertreter je Statusgruppe und setzt sich wie folgt zusammen:

- drei Hochschullehrerinnen oder Hochschul-lehrern,

- einer akademischen Mitarbeiterin oder einem akademischen Mitarbeiter,

- einer oder eines Studierenden.

3Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsaus-schusses beträgt in der Regel drei Jahre, für Studierende ein Jahr. 4Soweit Entscheidungen die Bewertung von Prüfungsleistungen betref-fen, haben studentische Mitglieder nur bera-tende Stimme.

(8)

(2) Die Mitglieder werden vom Fakultätsrat be-stimmt und wählen aus ihrer Mitte eine den Vorsitz führende Person und deren Stellvertre-ter oder StellvertreStellvertre-terin, die Hochschullehrerin-nen oder Hochschullehrer sein müssen.

(3) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Er berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prü-fungs- und Studienzeiten einschließlich der tat-sächlichen Bearbeitungszeiten für die Bache-lor-Arbeiten sowie über die Verteilung der Mo-dul- und Gesamtnoten. 3Der Bericht ist in ge-eigneter Weise durch die Fakultät offenzule-gen. 4Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung und der Studienpläne. 5Der Prüfungsaus-schuss kann durch Beschluss Aufgaben auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden übertragen. 6Mitglieder des Prüfungsausschus-ses können Zuständigkeiten desselben nicht wahrnehmen, wenn sie selbst Beteiligte der Prüfungsangelegenheiten sind.

(4) 1Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stim-me der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses ha-ben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertre-ter unStellvertre-terliegen der Amtsverschwiegenheit; so-fern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsit-zenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 15 Prüfende sowie Beisitzerinnen oder Beisitzer

(1) Als Prüfende und Beisitzerinnen oder Bei-sitzer sind alle nach § 12 Abs. 3 BbgHG be-rechtigten Personen befugt.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehö-rende Prüfungsleistung von den in dem Modul Lehrenden abgenommen, die auch die Beisit-zerinnen und Beisitzer festlegen.

(3) 1Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätig-keit unabhängig. 2Sie unterliegen nur der Prü-fungsordnung des Studienganges.

(4) Für die Prüfenden sowie Beisitzerinnen oder Beisitzer gilt § 14 Abs. 5 entsprechend. (5) 1Sollten Prüfende aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Ter-minverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss andere Prüfende be-nennen und Abweichungen von den Prüfungs-terminen gestatten. 2Die vorgeschlagenen Prü-fenden können unter Angabe von Gründen beim Prüfungsausschuss beantragen, andere Prüfende zu benennen.

(6) 1Erstprüferin oder Erstprüfer der Bachelor-Arbeit und der Verteidigung ist in der Regel die jeweilige Betreuerin oder der jeweilige Betreu-er. 2Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer vorschla-gen. 3Die Entscheidung trifft die Erstprüferin oder der Erstprüfer. 4Erstprüfende müssen An-gehörige der BTU sein.

§ 16 Rechtfertigungsgründe für Fristüber-schreitung, Versäumnisse, Rücktritt; Ordnungsverstöße

(1) 1Wenn die Kandidatin oder der Kandidat nach Meldung oder Einschreibung zum Modul und nach Ablauf der Rücktrittsfrist, zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht er-scheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit „nicht ausreichend” (5,0) bewertet. 2Das gleiche gilt, wenn eine schriftliche Prü-fungsleistung nicht innerhalb der vorgegebe-nen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) 1Gründe, die das Überschreiten der Fristen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 rechtfertigen sollen, sowie Rücktritts- oder Versäumnisgründe nach Absatz 1, müssen unverzüglich nach ihrem Auftreten beim Prüfungsamt geltend gemacht und nachgewiesen werden. 2Der Nachweis ist im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein ärztliches Attest zu erbringen, das in der Re-gel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 3In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Attestes verzichtet werden.

(9)

4Gibt die Kandidatin oder der Kandidat eine schriftliche Arbeit oder sonstige Aufzeichnun-gen ab, so hat sie oder er eine Verhinderung unmittelbar im Anschluss hieran beim Prü-fungsamt geltend zu machen. 5Die Geltendma-chung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 6Über die Anerkennung der Gründe und die Dauer der Fristverlängerung entscheidet der Prü-fungsausschuss.

(3) 1Die Geltendmachung einer Verhinderung beim schriftlichen Teil der Prüfungsleistung ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn nach Ab-schluss des bereits abgelegten Teils der Prü-fung ein Monat verstrichen ist. 2Bei einer Ver-hinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Er-gebnisses der mündlichen Prüfung ausge-schlossen. 3Soweit nach Absatz 1 eine Prü-fungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet oder die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach § 10 Abs. 3 Satz 3 oder Absatz 6 Satz 1 von der Prüfung ausgeschlossen wird oder nach Absatz 7 die Prüfung nachträglich für nicht bestanden er-klärt oder das Prüfungsergebnis berichtigt wird, ist die Anerkennung einer Verhinderung aus-geschlossen.

(4) In Fällen besonderer Härte kann der Prü-fungsausschuss auf Antrag die Nachfertigung von schriftlichen Arbeiten erlassen oder beson-dere Anordnungen für die Nachholung der mündlichen Prüfung treffen.

(5) 1Ist einer Kandidatin oder einem Kandida-ten aus wichtigen Gründen die ganze oder teil-weise Ablegung des schriftlichen oder des mündlichen Teils der Prüfung nicht zuzumuten, so kann auf Antrag ihr oder sein Fernbleiben genehmigt werden. 2Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.

(6) 1Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wirkt sie oder er bei einer Täuschung mit, oder stört sie oder er den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung, oder wird zum Zweck der bewussten Täuschung geistiges Eigentum anderer verletzt oder publi-ziertes Material Dritter ohne Angabe der Quel-len/Autorenschaft verwendet und als eigene

Leistung eingereicht (Plagiarismus), wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausrei-chend” (5,0) bewertet und die Kandidatin oder der Kandidat kann von den jeweilig Prüfenden von einer Fortsetzung der Prüfung ausge-schlossen werden. 2Die Feststellung wird von den Prüfenden getroffen und aktenkundig ge-macht. 3In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prü-fungsleistungen ausschließen.

(7) Werden Verfehlungen erst nach Abschluss der Prüfung bekannt und hat die Kandidatin oder der Kandidat ihr oder sein Studium noch nicht beendet, wird die Prüfung ebenfalls als „nicht ausreichend” (5,0) gewertet.

(8) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 17 Dokumentation

(1) Für die Organisation der Leistungsüberprü-fung und die zeitnahe Übermittlung der Ergeb-nisse an das Prüfungsamt sind die federfüh-renden Lehfederfüh-renden des jeweiligen Moduls ver-antwortlich.

(2) 1Das Prüfungsamt führt eine Übersicht über Bestehen und Nichtbestehen, die akkumulier-ten Kreditpunkte sowie die Benotung der jewei-ligen Prüfungen und Studienleistungen. 2Die Studierenden können sich diese Leistungs-übersicht (Transcript of Records) bei Bedarf ausgeben und bescheinigen lassen.

§ 18 Anrechnung von Studienzeiten, Prü-fungsleistungen und Kreditpunkten

(1) 1Studienzeiten, Prüfungsleistungen und Kreditpunkte im gleichen Studiengang an an-deren Universitäten und gleichgestellten Hoch-schulen im Geltungsbereich des Hochschul-rahmengesetzes werden von Amts wegen ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. 2Ansonsten ist die Gleichwertigkeit festzustel-len, wenn Studienzeiten und Prüfungsleistun-gen in Inhalt, Umfang und in den Anforderun-gen denjeniAnforderun-gen des Studienganges, für den die Anrechnung beantragt wird, im wesentli-chen entsprewesentli-chen. 3Dabei ist kein

(10)

schemati-scher Vergleich, sondern eine Gesamtbetrach-tung und GesamtbewerGesamtbetrach-tung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für den Zweck der Prüfungen nach § 1 vorzunehmen.

(2) 1Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusminister-konferenz und der Hochschulrektorenkonfe-renz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche Vereinbarun-gen maßgebend. 2Im Übrigen kann bei Zwei-feln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 3Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Gleichwertigkeit. 4Abweichende Anrech-nungsbestimmungen aufgrund von Vereinba-rungen mit ausländischen Hochschulen blei-ben unberührt.

(3) 1Leistungen, die an anderen ausländischen Hochschulen erbracht werden, werden aner-kannt, wenn die oder der Studierende sich die Anerkennungsfähigkeit in Form eines „Lear-ning Agreements“ vor Antritt des Auslandsse-mesters durch den Prüfungssausschuss bestä-tigen lässt. 2Die oder der Studierende hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) 1Werden Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten bei vergleichbaren Notensyste-men zu übernehNotensyste-men und nach Maßgabe der Prüfungsordnung in die Berechnung der Fach- und Gesamtnote einzubeziehen. 2Bei ordinal skalierten Notensystemen ist der numerische Mittelwert der Note zu übernehmen. 3Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird bei ein-deutig positivem Abschluss der Vermerk „be-standen” aufgenommen. 4Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (5) Für Studienzeiten, Prüfungsleistungen so-wie Kreditpunkte in staatlich anerkannten Fern-studien gelten die Absätze 1 bis 4 entspre-chend.

(6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

§ 19 Bachelor-Arbeit

(1) 1Die Bachelor-Arbeit ist eine Prüfung, mit der die oder der Studierende nachweisen muss, dass sie oder er innerhalb einer vorge-gebenen Frist eine bestimmte Aufgabe unter Anleitung selbständig und erfolgreich bearbei-ten und wissenschaftlich begründet theoreti-sche und praktitheoreti-sche Kenntnisse zur Lösung eines Problems beitragen kann. 2Die Bachelor-Arbeit besteht aus der schriftlichen Bachelor-Arbeit und ihrer Verteidigung.

(2) Die Bachelor-Arbeit kann von den in Lehre und Forschung tätigen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der BTU und anderen nach § 12 Abs. 3 BbgHG prüfungsberechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. (3) 1Die Anforderungen an die zu erbringende Leistung sind in einer Modulbeschreibung zu definieren. 2Der Umfang des Moduls Bachelor-Arbeit sollte zwischen 10 und 14 Kreditpunkte liegen. 3Die Aufgabenstellung muss so geartet sein, dass die Bearbeitung in der vorgegebe-nen Frist bei gleichzeitigem allgemeinem Lehr-betrieb möglich ist. 4Die Bearbeitungszeit be-trägt in der Regel drei Monate. 5Der Zeitpunkt der Ausgabe und Abgabe ist aktenkundig zu machen.

(4) Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelor-Arbeit regeln die jeweiligen fachspezifischen Bestimmungen.

(5) 1Das Thema der schriftlichen Arbeit kann nur einmal und innerhalb der ersten vier Wo-chen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. 2Im Einzelfall kann der Prüfungsaus-schuss auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Bearbeitungszeit um bis zu einem Monat verlängern; der Antrag da-zu ist von der oder dem Studierenden schrift-lich bis zu zwei Wochen vor dem vereinbarten Abgabetermin zu stellen. 3Die Stellungnahme der oder des betreuenden Prüfenden ist die-sem Antrag beizufügen.

(6) Bei der Abgabe der schriftlichen Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selb-ständig verfasst und keine anderen als die an-gegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt so-wie Zitate kenntlich gemacht hat.

(11)

§ 20 Annahme und Bewertung der Bache-lor-Arbeit

(1) 1Die schriftliche Arbeit ist fristgemäß beim Erstbetreuer in zweifacher Ausfertigung abzu-liefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 2Wird die Arbeit nicht fristgemäß ab-geliefert, wird sie mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 3Für die Durchführung der schriftli-chen Arbeit gilt § 9 Abs. 6 und 8.

(2) Die schriftliche Arbeit wird von zwei im Ba-chelor-Studiengang lehrenden Prüfenden schriftlich begutachtet und entsprechend § 12 Abs. 1 bewertet.

(3) 1Ist die schriftliche Arbeit mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet, erfolgt die Verteidigung. 2Für die Durchführung der Verteidigung gilt § 9 Abs. 7 und 8 entspre-chend. 3Diese wird in der Regel vor zwei Prü-fenden und in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers als Gruppen- oder Einzelprüfung abgelegt und entsprechend § 12 Abs. 1 bewertet. 4Die Dauer der Verteidigung beträgt mindestens 15 Minu-ten, höchstens 45 Minuten.

(4) 1Die Verteidigung ist in der Regel hoch-schulöffentlich, Ausnahmen genehmigt der Prüfungsausschuss. 2An der Beratung und Be-kanntgabe der Prüfungsergebnisse nehmen Gäste nicht teil.

(5) 1Die Bachelor-Arbeit ist bestanden, sofern die Gesamtbewertung einschließlich der Ver-teidigung mindestens mit der Note „ausrei-chend” (4,0) benotet wurde. 2Die Wichtung der beiden Teile für die Gesamtnote ist in den fachspezifischen Bestimmungen in Abschnitt II festgelegt.

§ 21 Wiederholung der Bachelor-Arbeit

(1) 1Eine mit „nicht ausreichend” (5,0) bewerte-te Bachelor-Arbeit kann einmal wiederholt wer-den. 2Eine zweite Wiederholung ist ausge-schlossen.

(2) Eine Rückgabe des Themas der Wiederho-lung der Bachelor-Arbeit innerhalb der in § 19 Abs. 5 Satz 1 genannten Frist ist nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer oder seiner ersten

Bachelor-Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 22 Ergänzungsmodule

(1) Die Studierenden können außer in den durch die jeweiligen fachspezifischen Bestim-mungen (in den Anlagen 1 und 2) genannten Modulen noch in weiteren an der BTU (auch einmalig durch Lehrbeauftragte oder Gastdo-zenten) oder während des Auslandsstudiums angebotenen einschlägigen Veranstaltungen oder Modulen (Ergänzungsmodulen) Kredit-punkte erwirtschaften und Prüfungsleistungen erbringen.

(2) 1Ergänzungsmodule sind im Vorab durch den Prüfungsausschuss zu genehmigen. 2Es ist ausdrücklich festzulegen, ob das Ergän-zungsmodul der Erwirtschaftung von Kredit-punkten (Studienleistung, Abschluss mit „be-standen”) oder der Erbringung einer benoteten Prüfung dient.

(3) Näheres regeln die fachspezifischen Be-stimmungen in Abschnitt II.

§ 23 Zusatzmodule

(1) Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich im Rahmen des Bachelor-Studiums außer in den durch die fachspezifischen Bestimmungen der Prüfungs- und Studienordnung vorge-schriebenen Modulen noch in weiteren an der BTU angebotenen Modulen (Zusatzmodulen) prüfen lassen.

(2) 1Die Ergebnisse dieser Prüfungsleistungen werden auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten an das Prüfungsamt in das Zeug-nis aufgenommen. 2Sie können jedoch nicht zur Erwirtschaftung von Kreditpunkten heran-gezogen werden und gehen nicht in die Be-rechnung der Gesamtnote ein.

(3) Diese Prüfungsleistungen unterliegen den Bestimmungen, wie sie in der jeweiligen Mo-dulbeschreibung oder in den Ordnungen ihres Studiengangs festgelegt sind.

(12)

§ 24 Bachelor-Zeugnis und Bachelor-Ur-kunde

(1) Das Bachelor-Studium hat erfolgreich ab-geschlossen, wer an allen nach Maßgabe der fachspezifischen Bestimmungen für den Stu-diengang erforderlichen Modulen, einschließ-lich der Bachelor-Arbeit und ihrer Verteidigung erfolgreich teilgenommen und 180 Kreditpunk-te erworben hat.

(2) 1Die Kandidatin oder der Kandidat erhält über das Ergebnis ein Zeugnis. 2Das Zeugnis enthält folgende Angaben:

- das Thema der Bachelor-Arbeit,

- die Note der Bachelor-Arbeit einschließlich der Verteidigung,

- die Liste der für die Endnote relevanten Module mit Benotung,

- die Gesamtnote,

- die Module mit erfolgreich absolvierten Stu-dienleistungen,

- die Ergänzungsmodule, - die Zusatzmodule (auf Antrag).

(3) 1Das Zeugnis enthält das Datum, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. 2Es ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Das Zeugnis ist zweisprachig in Deutsch und Eng-lisch auszufertigen. 4Dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement in englischer Sprache beigefügt.

(4) 1Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. 2Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß fachspezifischer Bestimmun-gen beurkundet. 3Die Urkunde wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der De-kanin oder dem Dekan der Fakultät unter-zeichnet sowie mit dem Siegel der BTU verse-hen. 4Die Urkunde ist zweisprachig in Deutsch und Englisch auszufertigen.

(5) 1Bei endgültigem Nichtbestehen des Ba-chelor-Studiengangs erhält die Kandidatin oder der Kandidat auf Antrag eine vom Prüfungsamt ausgestellte Bestätigung über die von ihr oder von ihm erbrachten und im Antrag bezeichne-ten Prüfungsleistungen, die darauf hinweist,

dass es sich nur um Teile der Anforderungen des Studiengangs handelt. 2Entsprechendes gilt, wenn Studierende, die Teile des Studien-gangs absolviert haben, die BTU verlassen.

§ 25 Einsicht in die Prüfungs- und Studien-akten

1Der Kandidatin oder dem Kandidaten wird auf schriftlichen Antrag nach Abschluss jeder Prü-fung unter Aufsicht Einsicht in ihre oder seine Arbeiten, die Bemerkungen der Prüfenden, welche die Prüfung abgenommen haben, und in die entsprechenden Protokolle gewährt. 2Der Antrag ist spätestens innerhalb von vier Wo-chen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Einzelleistung bei der oder dem Prüfungsaus-schussvorsitzenden zu stellen. 3Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses be-stimmt im Benehmen mit den Prüfenden Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 26 Ungültigkeit der Prüfungsleistungen, Aberkennung des Bachelor-Grades

(1) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat bei einer Prüfung oder Studienleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändi-gung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Er-bringung die Kandidatin oder der Kandidat ge-täuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulas-sung zu einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tat-sache erst nach der Aushändigung des Zeug-nisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. 2Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zu-lassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so ent-scheidet der Prüfungsausschuss unter Beach-tung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (3) 1Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzu-ziehen und gegebenenfalls ein neues zu ertei-len. 2Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist

(13)

auch die Bachelor-Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für „nicht bestanden” (5,0) erklärt wird. 3Eine Ent-scheidung nach Absatz 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prü-fungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 27 Widerspruchsverfahren, Einzelfallent-scheidung

(1) 1Ablehnende Entscheidungen und andere belastende Verwaltungsakte, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbe-helfsbelehrung zu versehen und nach § 41 VwVfG bekannt zu geben. 2Gegen diese Ent-scheidungen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch beim Prüfungsausschuss nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden.

(2) 1Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Soweit sich der Wider-spruch gegen eine Bewertung einer oder eines Prüfenden richtet, entscheidet der Prüfungs-ausschuss nach Überprüfung nach den Absät-zen 3 und 5.

(3) 1Bringt die Kandidatin oder der Kandidat in ihrem oder in seinem Widerspruch konkret und substantiiert Einwendungen gegen prüfungs-spezifische Wertungen und fachliche Bewer-tungen einer oder eines Prüfenden vor, leitet der Prüfungsausschuss den Widerspruch die-ser oder diesem Prüfenden zur Überprüfung zu. 2Ändert die oder der Prüfende die Bewer-tung antragsgemäß, so hilft der Prüfungsaus-schuss dem Widerspruch ab. 3Andernfalls überprüft der Prüfungsausschuss die Entschei-dung aufgrund der Stellungnahme der oder des Prüfenden insbesondere darauf, ob

1. das Prüfungsverfahren nicht ordnungsge-mäß durchgeführt worden ist,

2. bei der Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist, 3. allgemeingültige Bewertungsgrundsätze

nicht beachtet worden sind,

4. eine vertretbare und mit gewichtigen Argu-menten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden ist,

5. sich die oder der Prüfende von sachfrem-den Erwägungen hat leiten lassen.

4Entsprechendes gilt, wenn sich der Wider-spruch gegen die Bewertung durch mehrere Prüfende richtet.

(4) Soweit der Prüfungsausschuss bei einem Verstoß nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 5 dem Widerspruch nicht bereits in diesem Stand des Verfahrens abhilft oder konkrete und substantiierte Einwendungen gegen prü-fungsspezifische Wertungen und fachliche Be-wertungen vorliegen, ohne dass die oder der Prüfende ihre oder seine Entscheidung ent-sprechend ändert, werden Prüfungsleistungen durch andere, mit der Abnahme dieser Prüfung bisher nicht befasste Prüfende erneut bewertet oder die mündliche Prüfung wiederholt.

(5) Soweit sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses rich-tet, entscheidet, wenn der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht abhilft, der Fakultäts-rat.

(6) Über den Widerspruch soll innerhalb eines Monats entschieden werden.

(7) Das Widerspruchsverfahren darf nicht zur Verschlechterung der Prüfungsnote führen.

II. Fachspezifische Bestimmungen

§ 28 Geltungsbereich

1Diese fachspezifischen Bestimmungen regeln für die Studierenden des Bachelor-Studiengan-ges Maschinenbau den Ablauf und Aufbau des Studiums. 2Sie sind nur gültig im Zusammen-hang mit den Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt I.

§ 29 Ziel des Studiums

(1) 1Das Studium soll den Studierenden die Fä-higkeit vermitteln, die vielgestaltigen Probleme des Maschinenbaus zu verstehen und zu durchdringen sowie mit technisch-wissen-schaftlichen Methoden Lösungen in einem be-grenzten Themenbereich zu erarbeiten. 2Die Studierenden sollen weiterhin in die Lage

(14)

ver-setzt werden, auch neue technisch-wissen-schaftliche Erkenntnisse und Methoden nutz-bar zu machen.

(2) Im Sinne eines ersten berufsqualifizieren-den Abschlusses werberufsqualifizieren-den persönliche Fähig-keiten sowie fachliche Kenntnisse und Metho-den vermittelt, die eine eigenverantwortliche Tätigkeit im Bereich der gewählten Vertie-fungsrichtung ermöglichen.

(3) 1Die breiten theoretischen Grundlagen des Studiums und die vermittelten Grundzüge des gesamten Berufsfeldes des Maschinenbaus bilden die Basis für eine berufsbegleitende ei-genständige Erweiterung der Fähigkeiten und Kenntnisse für Tätigkeiten in angrenzenden Fachgebieten. 2Damit wird ebenso eine solide Grundlage für ein eventuell nachfolgendes Master-Studium im Fachgebiet Maschinenbau gelegt.

§ 30 Graduierung, Abschlussbezeichnung

Bei erfolgreichem Abschluss des Bachelor-Stu-diengangs Maschinenbau wird der Akademi-sche Grad „Bachelor of Science” verliehen.

§ 31 Weitere Zulassungsvoraussetzungen

1Als weitere Zulassungsvoraussetzung nach § 4 Abs. 5 ist ein achtwöchiges Industriegrund-praktikum zu absolvieren, in dem Grundfertig-keiten des Maschinenbaus vermittelt und nach-gewiesen werden. 2Davon abweichend kann die Zulassung mit der Auflage erteilt werden, dieses Industriegrundpraktikum bis zum Ende des vierten Semester zu absolvieren. 3Für die Durchführung des Industriegrundpraktikums wird auf die Praktikumsordnung in Anlage 3 verwiesen.

§ 32 Studienaufbau und Studiengestaltung

(1) Das Bachelor-Studium Maschinenbau glie-dert sich in Grundstudium und Hauptstudium. (2) 1Das Grundstudium umfasst in der Regel die ersten vier Semester. 2Es werden die ma-thematischen, natur- und ingenieurwissen-schaftlichen Grundlagen des Maschinenbaus

vermittelt. 3In wesentlichen Teilen sind diese Grundlagen kompatibel mit den Bachelor- und Diplomstudienangeboten aller deutschen Technischen Universitäten und Hochschulen, so dass ein Hochschul- oder Studiengangs-wechsel mit nur geringem Aufwand möglich ist. (3) 1Das Hauptstudium umfasst das fünfte und sechste Semester und schließt mit der Bache-lor-Arbeit ab. Im Hauptstudium ist eine der folgenden Studienrichtungen zu wählen:

- Studienrichtung Verkehrstechnik, - Studienrichtung Produktionstechnik. 2Die Wahl der Studienrichtung erfolgt zum Beginn des 3. Semesters und ist dem Prü-fungsamt schriftlich anzuzeigen. 3Um den Stu-dierenden die Wahl der späteren berufsqualifi-zierenden Vertiefung zu erleichtern, wird in den ersten beiden Semestern ein Einführungspro-jekt durchgeführt. 3Ein späterer Wechsel ist unter Berücksichtigung der erbrachten und noch zu erbringenden Prüfungs- und Studien-leistungen möglich, wenn dadurch die Gesamt-studienzeit nicht wesentlich berührt wird. 4Der Wechsel ist vom Prüfungsausschuss zu ge-nehmigen.

(4) 1In jeder gewählten Studienrichtung stehen mehrere berufsqualifizierende Vertiefungen zur freien Auswahl. 2Die angebotenen Vertiefun-gen sind in der Anlage 2 Vertiefun-genannt. 3Die Wahl der Vertiefung erfolgt in der Regel zum Beginn des 5. Semesters und ist dem Prüfungsamt schriftlich anzuzeigen.

(5) 1Das Bachelor-Studium umfasst die in der Anlage aufgeführten Module. 2Der Ablauf des Studiums ist dem Regelstudienplan (siehe An-lage 1) zu entnehmen.

(6) 1Lehrveranstaltungen und Prüfungen wer-den in der Regel in deutscher Sprache ange-boten. 2Einzelne Lehrveranstaltungen und fungen können nach Zustimmung des Prü-fungsausschusses auch in Englisch abgehal-ten werden. 3Die Bachelor-Arbeit ist in der Re-gel in Deutsch abzufassen. 4Mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers kann sie auch in Englisch abgefasst und präsentiert werden.

(15)

§ 33 Studienkommission und Studienbera-tung

(1) Durch den Fakultätsrat wird eine Studien-kommission eingesetzt, die

- das Lehrveranstaltungsangebot überwacht, - die Einhaltung und Aktualisierung der

Lehr-inhalte überprüft,

- die Qualität der Lehrveranstaltungen auf der Grundlage von Lehrevaluationen ein-schätzt,

- den Studienerfolg evaluiert und

- die Studienberatung zum Studiengang or-ganisiert und durchführt.

(2) Die Studienkommission setzt sich zusam-men aus:

- der Studiengangsleiterin oder dem Studien-gangsleiter als Vorsitzende bzw. Vorsitzen-den (Hochschullehrerin oder Hochschulleh-rer),

- der stellvertretenden Studiengangsleiterin oder dem stellvertretenden Studiengangs-leiter (Hochschullehrerin oder Hochschul-lehrer),

- einer weiteren Hochschullehrerin oder einem weiteren Hochschullehrer,

- einer akademischen Mitarbeiterin oder einem akademischen Mitarbeiter,

- zwei Studierenden.

§ 34 Bildung der Gesamtnote für die Ba-chelor-Arbeit

Die Gesamtnote der Bachelor-Arbeit ergibt sich aus der Bewertung des schriftlichen und gegebenenfalls praktischen Teils mit einem Gewicht von 0,75 und der Bewertung der Ver-teidigung mit einem Gewicht von 0,25.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt zum Beginn des Winterse-mesters 2003/2004 am 1. Oktober 2003, spä-testens jedoch am Tag nach ihrer Bekanntma-chung in Kraft.

Anlagen:

Anlage 1: Übersicht über die zum Studien-gang gehörenden Module, Prü-fungs- und Studienleistungen ein-schließlich Status (Pflichtfach [P], Wahlpflichtfach [WP], Wahlfach [W]) und Regelstudienplan

Anlage 2: Empfehlungen zur Wahl der Vertie-fungsrichtung

(16)

Anlage 1: Übersicht über die zum Studiengang gehörenden Module, Prüfungen [Prü]

und Studienleistungen [SL] einschließlich Status (Pflichtfach [P],

Wahl-pflichtfach [WP]) und Regelstudienplan

Das Bachelor-Studium Maschinenbau umfasst folgende Module:

Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule (P/WP) für beide Studienrichtungen 1. 2. 3. 4. 5. 6. Cr Prü SL Mathematik 1 P 8 8 Prü Mathematik 2 P 8 8 Prü Mathematik 3 P 6 6 Prü Mathematik Wahlmodul WP 6 6 Prü

Einführung in die Programmierung P 6 6 Prü

Wahlmodul aus Informatik für Ingenieure WP 6 6 Prü

Physik für Ingenieure P 4 4 Prü

Werkstoffe Grundlagen P 4 4 Prü

Einführungsprojekt „Maschinenbau“ WP 2 2 4 SL

TM1: Statik und Festigkeitslehre P 4 4 Prü

TM2: Dynamik P 4 4 Prü

TM3: Schwingungen und Hydromechanik P 4 4 Prü

Einführung in die Konstruktionslehre P 4 4 Prü

Konstruktionslehre P 4 4 8 Prü

Fertigungstechnik Grundlagen P 4 4 Prü

Strukturmechanik und FEM P 4 4 8 Prü

Elektrotechnik 1 P 4 4 Prü

Elektrotechnik 2 P 4 4 Prü

Grundzüge der Regelungs- und

Automatisierungstechnik P 6 6 Prü

Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule (P/WP) für die Studienrichtung „Verkehrstechnik“

Thermodynamik und Strömungslehre P 6 6 Prü

Vertiefungsmodule (siehe nachfolgende Liste 1) WP 20 16 36 Prü

Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule (P/WP) für die Studienrichtung „Produktionstechnik“

Fertigungstechnik P 4 2 6 Prü

Vertiefungsmodule (siehe nachfolgende Liste 2) WP 20 16 36 Prü

Allgemein- und persönlichkeitsbildende Module

Betriebswirtschaftslehre für Ingenieure P 4 4 Prü

„Fachübergreifendes Studium“ der BTU WP 6 6 Prü

Fachexkursionen 2 2 SL Industriefachpraktikum (8 Wochen) (empfohlen im 4.-6. Semester) 10 10 SL Bachelor-Arbeit (3 Monate, 6. Semester) 14 14 Prü 30 32 30 28 30 30 180

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Anlage 2: Empfehlungen zur Wahl der Vertiefungsrichtung

Liste 1: Vertiefungsmodule „Verkehrstechnik“

Wähle 36 Credits aus folgenden Wahlpflichtmodulen (WP) aus

Semester 5. 6. Cr Prü/

SL

Thermische Turbomaschinen, Flugantriebe X X 12 Prü Luftfahrtaerodynamik und Erprobung von

Triebwerkskomponenten X X 12 Prü

Nichtlineare Struktur- und Kontinuumsmechanik X 6 Prü Numerische Methoden der Strömungsmechanik X 6 Prü

Leichtbau- und Strukturmechanik X 6 Prü

Maschinen- und Fahrzeugdynamik X 6 Prü

Schwingungen nichtlinearer Systeme X 6 Prü

Fahrzeug- und Strukturschwingungen X 6 Prü

Fahrzeugaerodynamik X 6 Prü

Verbrennungsmotoren X X 12 Prü

Fahrzeugantriebe X 6 Prü

Dynamik der Kraftfahrzeuge X X 12 Prü

Ringlabor Fahrzeugtechnik X 6 Prü

Liste 2: Vertiefungsmodule „Produktionstechnik“

Wähle 36 Credits aus folgenden Wahlpflichtmodulen (WP) aus

Semester 5. 6. Cr PL/SL

Materialfluss und Logistik X 6 Prü

Montagetechnik X 6 Prü Produktionswirtschaft X 6 Prü Informationstechnik X 6 Prü Projektmanagement X 6 Prü Digitale Fabrik X 6 Prü NC und Robotertechnik X 6 Prü

Grundlagen elektrischer Maschinen X 6 Prü

Elektrische Antriebe X 6 Prü

Regelungstechnik X 6 Prü

Leichtbau und Strukturmechanik X 6 Prü

Leichtbauwerkstoffe X 6 Prü

Leichtbaukonstruktion X 6 Prü

Leichtbauprojekt X 6 Prü

Fügetechnik X 6 Prü

CAD und Entwurf X X 12 Prü

Darstellungslehre und Plastisches Gestalten X X 18 Prü

Grundlagen der Qualitätslehre X 6 Prü

(18)

Für eine Berufsqualifizierung in der Studienrichtung „Verkehrstechnik“ wird empfohlen, einen der folgenden thematisch orientierten Blöcke zu wählen (Vertiefungsrichtung):

1.1 Vertiefung Computational Engineering

Nichtlineare Struktur- und Kontinuumsmechanik Schwingungen nichtlinearer Systeme

Maschinen- und Fahrzeugdynamik Leichtbau- und Strukturmechanik

Numerische Methoden der Strömungsmechanik Ringlabor Fahrzeugtechnik

1.2 Vertiefung Motoren und Antriebe

Thermische Turbomaschinen, Flugantriebe Verbrennungsmotoren

Maschinen- und Fahrzeugdynamik Fahrzeugantriebe

Ringlabor Fahrzeugtechnik

1.3 Vertiefung Kraftfahrzeugtechnik

Dynamik der Kraftfahrzeuge

Fahrzeug- und Strukturschwingungen Fahrzeugaerodynamik

Fahrzeugantriebe

Ringlabor Fahrzeugtechnik

1.4 Vertiefung Triebwerkstechnik

Thermische Turbomaschinen, Flugantriebe

Luftfahrt-Aerodynamik und Erprobung von Triebwerkskomponenten Maschinen- und Fahrzeugdynamik

Leichtbau- und Strukturmechanik Ringlabor Fahrzeugtechnik

Für eine Berufsqualifizierung in der Studienrichtung „Produktionstechnik“ wird empfohlen, einen der folgenden thematisch orientierten Blöcke zu wählen (Vertiefungsrichtung):

2.1 Produktionslogistik und –management

Produktionswirtschaft Materialfluss und Logistik Informationstechnik Montagetechnik Projektmanagement

Grundlagen der Qualitätslehre

2.2 Fabrikautomation

Digitale Fabrik

NC- und Robotertechnik Regelungstechnik Elektrische Antriebe

Grundlagen elektrischer Maschinen Ringlabor Projektarbeit

(19)

2.3 Leichtbau

Leichtbau und Strukturmechanik Leichtbauwerkstoffe Leichtbaukonstruktion Leichtbauprojekt Fügetechnik Ringlabor Projektarbeit 2.4 Technisches Design

Darstellungslehre und Plastisches Gestalten CAD und Entwurf

(20)

Anlage 3:

Praktikumsordnung für den

Bachelor-Studiengang

Maschinenbau

1. Geltungsbereich 20

2. Sinn und Zweck des Praktikums 20 3. Die Praktikantinnen und Praktikan- 21

ten im Betrieb

3.1 Ausbildungsbetriebe 21 3.2 Bewerbung um eine Praktikanten- 21 stelle

3.3 Betreuung der Praktikantinnen und 21 Praktikanten

3.4 Verhalten der Praktikantinnen und 21 Praktikanten im Betrieb

3.5 Berichterstattung 21 4. Rechtliche und soziale Stellung der 22

Praktikantinnen und Praktikanten

4.1 Praktikantenvertrag 22 4.2 Versicherungspflicht 22 4.3 Urlaub, Krankheit, Fehltage 22 4.4. Tätigkeitsnachweis (Praktikum- 22 bescheinigung)

4.5 Anerkennung des Praktikums 22 5. Sonderbestimmungen und Anmer- 23 kungen

5.1 Berufstätigkeit und Berufsausbildung 23 5.2 Praktikum außerhalb der Industrie 23 5.3 Praktikum von Wehrpflichtigen bei 23

der Bundeswehr, sowie Zivil- und Ersatzdienstleistenden

5.4 Praktikum im Ausland 23 5.5 Freiwilliges Industriepraktikum 23 6. Durchführung des Praktikums 24 6.1 Bachelor-Studiengang Maschinen- 24

bau - Studienrichtung Verkehrstech- nik

6.1.1 Sachliche Gliederung des Prakti- 24 kums

6.1.2 Zeitliche Gliederung des Praktikums 24 6.1.3 Ausbildungsplan 24 6.2 Bachelor-Studiengang Maschinen- 26

bau - Studienrichtung Produktions- technik

6.2.1 Sachliche Gliederung des Prakti- 26 kums

6.2.2 Zeitliche Gliederung des Praktikums 26 6.2.3 Ausbildungsplan 27 Anlage a): Antrag auf Anerkennung des 29 Industriepraktikums Anlage b): Tätigkeitsnachweis 30 Anlage c): Praktikumbericht 31

1. Geltungsbereich

1Diese Praktikumsordnung findet auf Prakti-kantinnen und Praktikanten Anwendung, die ein Industriegrundpraktikum (§ 31 der Studien- und Prüfungsordnung) oder ein Industriefach-praktikum im Rahmen des Bachelor-Studien-ganges Maschinenbau durchführen. 2 Prakti-kantinnen und Praktikanten im Sinne dieser Ordnung sind Studierende der BTU im Bache-lor-Studiengang Maschinenbau.

2. Sinn und Zweck des Praktikums

1Das Praktikum ist in seiner Zielsetzung ein In-dustriepraktikum. 2Die praktische Ausbildung in Industriebetrieben ist förderlich zum Verständ-nis der Vorlesungen und zur Mitarbeit in den Übungen des Studiums des Maschinenbaues. 3Im Verlauf des Studiums soll das Praktikum die Lehrinhalte ergänzen und erworbene theo-retische Kenntnisse in ihrem Praxisbezug ver-tiefen. 4Die Praktikantinnen und Praktikanten haben im Industriefachpraktikum die Möglich-keit, einzelne der Fertigung vor- bzw. nachge-schaltete Bereiche kennen zu lernen und das im Studium erworbene Wissen beispielsweise durch Einbindung in Projektarbeiten umzuset-zen. 5Ein wesentlicher Aspekt liegt im Erfassen der soziologischen Seite des Betriebsgesche-hens. 6Die Praktikantinnen und Praktikanten müssen den Betrieb auch als soziale Struktur verstehen und das Verhältnis Führungskräfte - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kennen ler-nen, um so ihre künftige Stellung und Wir-kungsmöglichkeit richtig einzuordnen. 7Die Praktikantinnen und Praktikanten sollen die Fertigung der Werkstücke, deren Formgebung und Bearbeitung sowie Aufbau und Wirkungs-weise der Erzeugnisse praktisch kennen ler-nen. 8Sie sollen sich darüber hinaus vertraut machen mit der Prüfung der fertigen Werkstü-cke, mit dem Zusammenbau von Maschinen und Apparaten und deren Einbau an Ort und Stelle.

(21)

3. Die Praktikantinnen und Praktikanten im Betrieb

3.1 Ausbildungsbetriebe

1Die im Praktikum zu vermittelnden Kenntnisse in den Herstellungsverfahren, die Beobachtung der wirtschaftlichen Arbeitsweise sowie die Einführung in die soziale Seite des Arbeits-prozesses können nur in mittleren (mind. 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) und großen Industriebetrieben erworben werden, die auch von der Industrie- und Handelskammer als Ausbildungsbetriebe anerkannt sind. 2Das Praktikum, vorzugsweise das Industriegrund-praktikum, kann in Betrieben der Elektroindus-trie oder auch der Maschinenbau-, Kraftfahr-zeug-, und Chemieindustrie, des Bergbaus, der Bahn sowie in größeren Handwerksbetrie-ben usw. geleistet werden. 3Im allgemeinen nicht geeignet sind unabhängig von ihrer Größe Handwerksbetriebe des Wartungs- und Dienstleistungssektors, die keine Fertigung im industriellen Sinne durchführen.

4Praktika in Hochschulwerkstätten stellen Aus-nahmefälle dar. 5Sie können nur im Rahmen des Industriegrundpraktikums anerkannt wer-den. 6Dazu ist eine vorherige Absprache mit der oder dem Praktikumsbeauftragten erforder-lich.

3.2 Bewerbung um eine Praktikantenstelle

1Vor Antritt der Ausbildung sollten sich die künftigen Praktikantinnen und Praktikanten anhand dieser Richtlinien oder in Sonderfällen durch Anfrage bei der oder dem Praktikumsbe-auftragten genau mit den Vorschriften vertraut machen, die hinsichtlich der Durchführung des Praktikums und etwa der Berichterstattung über die Praktikantentätigkeit bestehen. 2Da Praktikantenstellen nicht vermittelt werden, müssen sich die Praktikantinnen und Prakti-kanten selbst mit der Bitte um einen Praktikan-tenplatz an die Firmen wenden.

3.3 Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten

1Die Betreuung der Praktikantinnen und Prakti-kanten wird in den Industriebetrieben in der Regel von Ausbildungsleitern übernommen, die entsprechend den

Ausbildungsmöglichkei-ten des Unternehmens und unter Berücksich-tigung der Praktikumsordnung für eine sinnvol-le Ausbildung sorgen. 2Sie werden auch die Praktikantinnen und Praktikanten in Gesprä-chen und Diskussionen über fachliche Fragen unterrichten. 3Auf die Teilnahme am Berufs-schul- und Werkunterricht müssen die Prakti-kantinnen und Praktikanten verzichten, da die ohnehin kurze Praktikantenzeit sonst weiter verkürzt wird.

3.4 Verhalten der Praktikantinnen und Praktikanten im Betrieb

1Die Praktikantinnen und Praktikanten genies-sen während ihrer praktischen Tätigkeit keine Sonderstellung. 2Neben den organisatorischen Zusammenhängen, der Maschinentechnik und dem Verhältnis zwischen Maschinen- und Handarbeit sollen sie Verständnis für die sozia-le Struktur des Betriebsgeschehens mit ihrem Einfluss auf den Fertigungsablauf erwerben. 3Sie sollen hierbei das Verhältnis zwischen un-teren und mittleren Führungskräften zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Werk-platz kennen lernen.

3.5 Berichterstattung

1Die Praktikantinnen und Praktikanten haben während ihres Praktikums über die Tätigkeiten und die damit verbundenen Beobachtungen Berichte zu führen, die vom Ausbildungsbe-trieb bestätigt sein müssen. 2Diese sollen weni-ger die allgemeinen Prinzipien aufzeigen, son-dern viel mehr die durchgeführten Tätigkeiten beschreiben, soweit solche Angaben nicht den Geheimhaltungsvorschriften des betreffenden Ausbildungsbetriebes unterliegen. 3Allgemeine Darstellungen ohne direkten Bezug zur eige-nen Tätigkeit (z. B. Abschriften aus Fachkun-debüchern) finden keine Anerkennung. 4Die Berichterstattung umfasst Wochenübersichten und wöchentliche Arbeitsberichte, Umfang pro Woche etwa ein bis zwei DIN A4 Seiten inklu-sive eventueller Abbildungen. 5Für jedes Prak-tikum ist zusätzlich eine kurze Firmenbeschrei-bung beizufügen. 6Das Profil sollte sowohl die Tätigkeitsfelder und Produkte des Ausbil-dungsbetriebes beinhalten als auch über die Firmengröße (Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), sowie sozialen und organisatori-schen Strukturen Auskunft geben, Umfang

(22)

et-wa eine halbe DIN A4 Seite. 7Die Berichte sind in deutscher oder englischer Sprache abzufas-sen. 8In Ausnahmefällen z. B. Praktikum bei der Bundeswehr, Praktikum während des Zivil- und Ersatzdienstes oder Werkstattpraxis an berufsbildenden Gymnasien kann auf Wochen-übersichten verzichtet werden. 9In diesen Fäl-len ist für jede anzuerkennende Woche ein Ar-beitsbericht zu verfassen.

4. Rechtliche und soziale Stellung der Praktikantinnen und Praktikanten 4.1 Praktikantenvertrag

1Das Praktikantenverhältnis wird durch den zwischen dem Betrieb und den Praktikantinnen und Praktikanten abzuschließenden Ausbil-dungsvertrag rechtsverbindlich. 2Dieser schließt auch die Arbeitszeitregelung ein. 3Im Vertrag sind alle Rechte und Pflichten der Praktikantinnen und Praktikanten und des Aus-bildungsbetriebs sowie Art und Dauer des Praktikums festgelegt.

4.2 Versicherungspflicht

1Fragen der Versicherungspflicht regeln ent-prehende Gesetze. 2Es sei besonders darauf hingewiesen, dass bei Praktika im Ausland und bei nichtimmatrikulierten Studierenden (Indus-triegrundpraktikum) kein Versicherungsschutz über die studentische Krankenversicherung besteht. 3Bei sämtlichen Arbeiten außerhalb der BTU unterliegen Studierende der BTU nicht der staatlichen Unfallversicherung. 4Innerhalb Deutschlands erfolgt die Unfallver-sicherung kraft Gesetzes durch den Ausbil-dungsbetrieb. 5Bei einem Auslandspraktikum muss sich der Praktikant ggf. selbst um Unfall-versicherungsschutz bemühen. 6Nähere Aus-künfte erteilen die zuständigen Unfallversiche-rungsträger (bei gewerblichen Industrieunter-nehmen die Berufsgenossenschaften).

4.3 Urlaub, Krankheit, Fehltage

1Ausgefallene Arbeitszeit muss in jedem Fall nachgeholt werden. 2Bei Ausfallzeiten sollten die Praktikantinnen und Praktikanten den aus-bildenden Betrieb um eine Vertragsverlänge-rung ersuchen, um den begonnenen

Ausbil-dungsabschnitt im erforderlichen Maße durch-führen zu können.

4.4. Tätigkeitsnachweis (Praktikumsbe-scheinigung)

1Der Ausbildungsbetrieb stellt dem Praktikan-tinnen und Praktikanten eine unterschriebene und gestempelte Praktikumsbescheinigung aus, in der die Ausbildungsdauer und -art in den einzelnen Abteilungen sowie die Anzahl der Fehltage vermerkt wird. 2Die Bescheini-gung muss in deutscher oder englischer Spra-che vorliegen, u. U. ist eine amtlich beglaubig-te Übersetzung vorzulegen.

4.5 Anerkennung des Praktikums

1Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch die oder den Praktikumsbeauftragten der Fakultät 3 der BTU auf Antrag (Anlage a). 2Zur Anerkennung des Praktikums sind die ord-nungsgemäß abgefassten Tätigkeitsnachweise (Anlage b) sowie die Praktikumsberichte (Anla-ge c) im Original erforderlich und bei der oder dem Praktikumsbeauftragten einzureichen. 3Art und Dauer der einzelnen Tätigkeitsabschnitte müssen aus den Unterlagen klar ersichtlich sein. 4Eidesstattliche Erklärungen sind dabei kein Ersatz für Praktikumsbescheinigungen. 5Die oder der Praktikumsbeauftragte entschei-det, inwieweit die praktische Tätigkeit der Prak-tikumsordnung entspricht und als Praktikum anerkannt werden kann. 6Ein Praktikum, über das nur unzureichende Berichte vorliegen, weil sie unvollständig oder nicht verständlich abge-fasst sind, wird nicht oder nur zu einem Teil anerkannt.

7Praktika, die bereits von einer deutschen Hochschule im Studiengang Maschinenbau anerkannt wurden, unterliegen der erneuten Prüfung. 8Ist die Hochschule Mitglied des Fa-kultätentages Maschinenbau, werden alle be-scheinigten Praktikumswochen in vollem Um-fang ohne weitere Gleichwertigkeitsprüfung übernommen und auf die Dauer des Prakti-kums angerechnet.

9Praktika in anderen technischen Hochschul-studiengängen als Maschinenbau werden nur angerechnet, wenn sie den Anforderungen die-ser Praktikumsordnung entsprechen. 10 Erfor-derlich sind hierfür Anerkennungsnachweise,

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