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E N T S C H E I D U N G S D A T U M G E S C H Ä F T S Z A H L W / 3E I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

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Academic year: 2022

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E N T S C H E I D U N G S D A T U M 0 3 . 0 2 . 2 0 2 2

G E S C H Ä F T S Z A H L W 1 5 6 2 2 4 5 2 5 9 - 1 / 3 E

I M N A M E N D E R R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX - XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Selbständigen, vom 13.07.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherung der Selbständigen (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 13.07.2021, Zl. XXXX , stellte diese fest, dass Frau XXXX (in weiterer Folge:

Beschwerdeführerin, kurz: BF) vom 01.07.2011 bis 27.03.2021 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert und in diesem Zeitraum wie folgt beitragspflichtig sei:

Beitragspflicht monatliche Beitragsgrundlage in EUR Monatsbeitrag in EUR

von bis

01.01.2011 31.12.2011 690,19 13,11

01.01.2012 31.12.2012 694,33 13,19

01.01.2013 31.12.2013 713,77 13,56

01.01.2014 31.12.2014 729,47 13,86

01.01.2015 31.12.2015 749,17 14,23

01.01.2016 31.12.2016 767,15 14,58

(2)

01.01.2017 31.12.2017 785,56 14,93

01.01.2018 31.12.2018 808,34 15,36

01.01.2019 31.12.2019 824,51 15,67

01.01.2020 31.12.2020 850,07 16,15

01.02.2021 31.03.2021 878,12 16,68

Als Rechtsgrundlage wurde § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 1, 23, 30 Abs. 1 und Abs.

2, 32 Abs. 1 sowie 363 Abs. 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF die Brache ihrer forstwirtschaftlichen Fläche bzw. ihre Anmeldung erstmals mit Schreiben vom 23.04.2021, eingelangt am 27.04.2021, gemeldet hätte, weshalb vermutet werde, dass die Betriebsführung ihr als Eigentümerin zuzurechnen sei. Die Brache könne nur für einen Monat rückwirkend anerkannt werden, weshalb die Pflichtversicherung der BF in der Unfallversicherung mit 27.03.2021 zu beenden wäre. Da die Pflichtversicherung nach dem 15. des Kalendermonats geendet hätte, wäre die BF beitragspflichtig bis zum 31.03.2021 gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat die BF mit Schreiben vom 26.07.2021 fristgerecht Beschwerde eingebracht und zusammengefasst mit dem Vorbringen begründet, dass sie seit der Übernahme die Beiträge bezahlt hätte, obwohl diese aufgrund des Zustandes der Liegenschaft nicht fällig gewesen wären. Es könne nicht sein, dass die belangte Behörde von ihr jahrelang Beiträge gefordert und die BF diese auch beglichen hätte, es sich jedoch herausstelle, dass sie aufgrund der Beschaffenheit nicht mehr zur Zahlung verpflichtet wäre, weshalb die BF um die Rückerstattung der fälschlicherweise geforderten Beiträge ersuche.

3. Mit Schreiben vom 03.08.2021 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und darin zusammengefasst ausgeführt, dass es der belangten Behörde gemäß § 2 Abs. 1 BSVG gar nicht möglich wäre, die Beiträge für den Zeitraum vor Meldung der Nichtbewirtschaftung zu stornieren, da die Meldeplicht verletzt worden wäre. Diese gesetzliche Bestimmung siehe hier keine Ausnahme für den Fall vor, dass tatsächlich keine forstwirtschaftliche Tätigkeit durchgeführt worden wäre. Da die BF die Nichtbewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Flächen erstmals am 27.04.2021 gemeldet hätte, wäre auch die Pflichtversicherung erst am 27.03.2021 beendet worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist Eigentümerin einer 2,9033 ha großen Liegenschaft in der XXXX , XXXX - XXXX .

(3)

Laut Einheitswertbescheid zu XXXX vom 01.04.2011, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.07.2011, bestand im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.03.2018 für diese Liegenschaft ein Einheitswert in der Höhe von € 200,00 (ungerundet: € 229,98) und laut Einheitswertbescheid vom 01.09.2015, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.04.2018, im Zeitraum von April 2018 bis März 2021, ein Einheitswert in der Höhe von € 300,00 (ungerundet: € 354,20).

Die BF meldete mit Schreiben vom 23.04.2021, eingelangt am 27.04.2021, die Brache der forstwirtschaftlichen Fläche und gab dazu an, dass hierbei keine Nutzung stattfinde. Am 28.05.2021 gab die BF nochmals schriftlich an, dass hier keine Nutzung stattfinde.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig.

Vorliegend handelt es sich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:

§ 2 Abs. 1 Z 1 BSVG:

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,

e) das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 4 GewO 1994 soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;

§ 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG:

(1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;

(….)

(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein

(4)

Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:

a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;

c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.

§ 7 Abs. 4 BSVG:

(4) Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung endet mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.

§ 16 Abs. 1 BSVG:

(1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen haben für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Nach § 23 BSVG ist der Versicherungswert die Beitragsgrundlage, wenn er die Mindestbeitragsgrundlage erreicht oder die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt. Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1.

Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

Die Mindestbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung nach dem BSVG beträgt EUR 690,19 für das Jahr 2011, EUR 694,33 für das Jahr 2012, EUR 713,77 für das Jahr 2013, EUR 729,47 für das Jahr 2014, EUR 749,17 für das Jahr 2015, EUR 767,15 für das Jahr 2016, EUR 785,56 für das Jahr 2017, EUR 808,34 für das Jahr 2018, EUR 824,51 für das Jahr 2019, EUR 850,07 für das Jahr 2020, EUR 878,12 für das Jahr 2021.

§ 30 Abs. 1 und Abs. 2 BSVG:

(1) Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. 1a die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der

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Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.

(2) Den nach Abs. 1 ermittelten Betriebsbeitrag schuldet der/die BetriebsführerIn; im Fall einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 schulden die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen den Beitrag nach Abs. 6 unter entsprechender Anwendung des Abs. 1 letzter Satz. Hiebei ist anzunehmen, dass der Eigentümer des land(forst)-wirtschaftlichen Betriebes (der land[forst]wirtschaftlichen Fläche) diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet). Diese Vermutung gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer nachweist, dass der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wird (werden).

§ 32 Abs. 1 BSVG:

§ 32. (1) Die Beiträge sind, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung am 15. oder vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat

§ 33 Abs. 1 BSVG:

(1) Die Beiträge der gemäß 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch ein Finanzamt vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (286 BlgNR 18. GP) wird zu § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG u.a. Folgendes ausgeführt:

„Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 4. Juni 1982, 81/08/0051, ua.) auf Rechnung und Gefahr desjenigen geführt, der 'auf Grund der nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird'. Wenn während des Wuchses des Waldes längere Zeit keine Bewirtschaftungshandlungen gesetzt werden und daher keine 'nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen' entstehen, kann insbesondere bei einer Veränderung der Besitzverhältnisse der Fall eintreten, dass diese Frage nicht entschieden werden kann.

Die Formulierung 'des dazu im eigenen Namen Berechtigten' schließt an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an, nach der die Betriebsführung in erster Linie dem Eigentümer zuzurechnen ist und eine Änderung dieser Zurechnung durch dingliche oder obligatorische Rechtsakte bewirkt werden kann.

Da die Frage nach dem Bestehen einer Pflichtversicherung wegen dem Erfordernis der Rechtssicherheit nicht für länger zurückliegende Zeiten offenbleiben und die gegenständliche

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Vermutung auch der Verwaltungsvereinfachung dienen soll, wäre die Möglichkeit eines Gegenbeweises für die Vergangenheit grundsätzlich auszuschließen. Es ist dem Betreffenden jedoch die im § 16 BSVG vorgesehene Frist von einem Monat einzuräumen, um den der Vermutung widersprechenden Sachverhalt zu melden."

Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Unbestritten ist im gegenständlichen Fall, dass die BF Eigentümerin einer 2,9003 ha großen forstwirtschaftlichen Fläche ist und der Einheitswert EUR 150,00 übersteigt.

Ebenso unstrittig ist, dass die BF mit Schreiben vom 23.04.2021 der belangten Behörde die Brache der forstwirtschaftlichen Fläche gemeldet und darin angegeben hat, dass hierbei keine Nutzung stattfinde. Dies wurde ebenso von der Bezirksbauernkammer bestätigt.

Soweit die BF nunmehr um die Rückerstattung der von ihr geforderten Beiträge ersuche, da diese auf Grund des Zustandes der Liegenschaft nicht fällig gewesen wären, ist dazu auszuführen, dass die BF erstmals mit der am 27.04.2021 bei der belangten Behörde eingelangten Mitteilung die Brache der forstwirtschaftlichen Fläche bekanntgab. Da somit seitens der BF bis zu diesem Zeitpunkt keine Meldung/Mitteilung über eine Verpachtung bzw.

ein Brachliegen der forst- und landwirtschaftlichen Flächen erfolgte, tritt die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG ein.

Ein Gegenbeweis, mit der diesbezügliche gesetzliche Vermutung entkräftet werden könne, ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 16 BSVG zeitlich dahingehend befristet, dass er für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig ist.

Diese am 1. Jänner 1992 in Kraft getretene Rechtslage bedeutet für die BF, dass sie unabhängig von der Bewirtschaftung ihres, als forstwirtschaftliches Vermögen bewerteten Grundstücks, in den Kreis der nach dem BSVG pflichtversicherten Personen einbezogen ist, solange sie nicht einen zulässigen Gegenbeweis erbringt. Es liegt an ihr, der belangten Behörde einen dieser Vermutung widersprechenden Sachverhalt zu melden. Dieser Gegenbeweis ist allerdings wie bereits ausgeführt für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass für den Zeitraum bis 27.03.2021 der Gegenbeweis nicht zulässig und somit die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gegeben ist, weshalb in Anbetracht dessen die am 27.04.2021 durch die BF vorgenommene Meldung als verspätet zu beurteilen war, da die Brache nur für einen Monat rückwirkend anerkannt werden kann. Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung war daher zu Recht mit 27.03.2021 zu beenden.

Da die Pflichtversicherung somit nach dem 15. des Kalendermonats geendet, war die BF gemäß § 32 Abs. 1 BSVG bis zum 31.03.2021 beitragspflichtig.

Auf Grund der Sach-und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

(7)

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im Übrigen trifft § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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