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;G:«reis Mettm. Der Landrat. Blatt 2

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lhrSchreiben vom 16.01.2019

Aktenzeichen 39-1 1 13914-1047 -2019 Datum 10.04.2019

Bitte geben Sie beijeder Antwort das Aktenzeichen an,

Dienstgebäude Düsseldorfer Str. 26 40822 [/ettmann (Lieferadresse) Homepage

www. kreis-mettman n,de

Wir sind das neanderland

Postanschrift: Kreisvenrualtung Mettmann Postfach 40806 Mettmann

Herrn

███ █████

█████ ██

████ █████

Mettmann

Telefon (Zentrale) 02104 99-0 Fax (Zentrale) 02104 994444

E-Mail (Zentrale) kme@kreis-mettmann.de

Besuchszeit 08:30 bis 12:00 Uhr

und nach Vereinbarung Straßenverkehrsamt 07:30 bis 12:00 Uhr und

Do. von 14r00 bis 17:30 Uhr

Der

La nd

rat

Konten

Kreissparkasse Düsseldorf

IBAN: DE 69 3015 0200 0001 0005 04 SWIFT-BIC: WELADED,l KSD Postbank Essen

IBAN: DE93 3601 0043 0085 2234 38 SWIFT-BIC: PBNKDEFF

Auskunft erteilt Herr Hermann

Zimmer C 1 10

Tel. 02104 99- 0

Fax 02104 99-

E-Mail lebensm ittelueberwach u ng @kreis-mettman n. de

Antrag auf

Auskunft

nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VlG) lhr Antrag vom 16.01 .2019

Sehr geehrter Herr █████,

1.

lhrem Antrag vom 1 6.01.2019 auf Zugang von lnformationen nach dem VIG entspreche ich hiermit.

2.

Der lnformationszugang erfolgt

14fage

nach Bekanntgabe dieser Entscheidung an den zu beteiligenden Dritten in schriftlicher Form an lhre Postanschrift.

3.

Die Erteilung der lnformationen erfolgt kostenfrei.

Beqründunq:

Am

16.01 .2019 stellten Sie bei meiner Behörde einen Antrag nach

§

2

Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (Verbraucherin- formationsgesetz

-

VIG). Sie beantragten auf der Grundlage von zwei Fragen lnformationen zu den Kontrollergebnissen der letzten beiden amtlichen Betriebskontrollen in dem Betrieb,,Großmarkt Ra-

tio" in der Stadt Ratingen. Für den Fall, dass im Rahmen dieser Kontrollen Bemängelungen festge- stellt wurden, beantragten Sie, lhnen die Kontrollberichte zukommen zu lassen.

Am 28.01 .2019 teilte ich lhnen mit, dass ich gemäß § 5 Abs. 1 VIG in Verbindung mit § 28 Verwal- tungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW)dem Betreiber als zu beteiligendem Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beantragten Auskunftserteilung gegeben habe. Hiervon machte dieser innerhalb der gewährten Frist über einen Rechtsanwalt Gebrauch.

Dieser führte in einem umfangreichen Schriftsatz aus, dass er eine Herausgabe der angefragten lnformationen nicht erfolgen dürfe. Die über eine Herausgabe der Kontrollberichte herausgegebenen lnformationen gingen über den Anfrageinhalt hinaus. Die Auskunftserteilung sei auf den unmittelba- ren Wodlaut der Auskunftsanfrage zu beschränken. ln diesem Sinne dürften in den Kontrollberichten keine Angaben enthalten sein, die über den Verstoß gegen Lebensmittel- oder Hygienerecht hin- ausgingen. Der Begriff der Abweichung bezeichne

die

objektive Nichteinhaltung

von

Rechtsvor- schriften. ln diesem Sinne erfordere eine von der zuständigen Stelle festgestellte Abweichung eine

(2)

;G:«reis Mettm

Blatt 2 Der Landrat

rechtliche Subsumtion von Kontroll- und

Untersuchungsergebnissen

anhand einer

konkreten Rechtsnorm. Feststellungen

und

Beschreibungen

von

hygienischen Zuständen

seien so zu

be- schreiben und

zu

dokumentieren, dass sie ohne eine Unterstützung

des

Lebensmittelkontrolleurs nachvollziehbar sind. ln den Kontrollberichten würden beispielsweise Abkürzungen venruendet, die nicht nachvollziehbar seien.

Ferner stünden einer Auskunftserteilung auch Ausschluss- und Beschränkungsgründe gemäß

§

3

Satz 1

Nr.

2

VIG entgegen,

da

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitgeteilt würden. Hierunter fielen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offen- kundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich seien und an deren Nichtverbrei- tung der Gewerbetreibende ein berechtigtes lnteresse habe. Eine Auskunftserteilung könnte im Ein- zelfall zu Wettbewerbsverzerrungen und Geschäftsschädigungen führen, die nicht hinnehmbar und dem öffentlichen lnteresse an einer Auskunftserteilung überzuordnen seien. Dieses sei vorliegend

von

besonderer Bedeutung, da eine Auskunftserteilung nicht an einen individuellen Antragsteller, sondern an ein Auskunftsportal erfolge. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Grundsatz- entscheidung

zu

§ 40

Abs.

1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) Bedingungen an eine Veröffentlichung gestellt.

lm

Ergebnis seien damit

die

rechtlichen Voraussetzungen

für

eine umfassende Auskunftserteilung nicht erfüllt.

Nach Abwägung der widerstreitenden lnteressen haben Sie einen Anspruch auf die beantragte Aus- kunftserteilung. Die von der Rechtsvertretung des von lhnen angefragten Gewerbebetriebes vorge- tragenen Argumente

sind

letztlich nicht dazu geeignet,

die

rechtlichen Voraussetzungen

für

eine Auskunftserteilung nicht anzunehmen.

Die Annahme, die Auskunftserteilung rein auf den Wortlaut der Anfrage zu beschränken, ist vorlie- gend aus mehreren Gründen nicht tragbar. Anders als

in

anderen Rechtsgebieten

gilt

im Veruyal- tungsrecht das von Venrualtungsverfahrensgesetzen vorgegebene Ermittlungsgebot der Behörden.

Dieses erlaubt ausdrücklich einen gewissen lnterpretationsspielraum der Venrvaltungsbehörde, mit dem sie die lntentionen der anfragenden Bürgerschaft auslegen kann,

weil

rechtliche Zusammen- hänge oft nicht exakt und im erforderlichen Kontext beschrieben werden können. Hinzu kommt, dass lhre vorliegende Anfrage als ,,wenn

-

dann" Antrag einzuordnen ist. Wenn ein Verstoß gegen das Lebensmittel- oder Hygienerecht festgestellt wurde, dann soll der Kontrollbericht übermittelt werden.

Bei der Ubermittlung des Kontrollberichtes kommt es dann letztlich auf den Rechtsgrund nicht mehr

an.

Der Gesetzgeber hat nach dem Wortlaut der Gesetzesbegründung

ein

Kontrollinstrument der Bürgerschaft gegenüber Gewerbetreiben schaffen wollen, deren Enruerbsgrundlage im Zusammen- hang mit Lebensmitteln steht. lm Rahmen der Auskunftserteilung werde ich natürlich darauf achten, dass lhnen nur relevante und im Zusammenhang mit lhrerAnfrage stehende Daten zugehen. Nicht relevante Daten sind beispielsweise personenbezogene Daten von Mitarbeitern/innen eines Gewer- betreibenden.

ln

diesem Sinne ist

es

auch selbstverständlich, dass venruendete Abkürzungen be- zeichnet werden, um auf allen Seiten das erforderliche Verständnis herbeizuführen. Eine lnterpreta- tion der Kontrollberichte erfolgt indes nicht. Dieses ist in diesem Kontext auch nicht die Aufgabe der Venrualtungsbehörde.

ln diesem Sinne läuft auch die Auffassung der Rechtsvertretung des Gewerbetreibenden ins Leere, die Venrualtungsbehörde müsse vor einer Auskunftserteilung auch noch einmal inhaltliche Korrektu- ren an dem Kontrollbericht vornehmen. Der Kontrollbericht dokumentiert das von der Lebensmittel- kontrolle festgestellte Kontrollergebnis eines Gewerbebetriebes zum einem bestimmten Zeitpunkt.

Er spiegelt die Ergebnisse der zwischen dem Gewerbetrieb und der Lebensmittelkontrolle bespro- chenen Kontrollergebnisse und Handlungsbedarfe wieder und ist daher feststehend. Ein Austausch zu einzelnen Kontrollpunkten muss zum Kontrollzeitpunkt stattfinden und nicht erst, wenn ein Aus- kunftsantrag nach dem

VIG

oder sonstigen Rechtsvorschriften vorliegt. Der Kontrollbericht beruht auf den rechtlichen Feststellungen der amtlichen Lebensmittelkontrolle als Vollzugsorgan der staat- lichen Lebensmittelübenruachung.

(3)

Blatt 3

&Kreis Mettmann

De r La nd rat

/ Eine

Bekanntgabe

von

Betriebs-

und

Geschäftsgeheimissen

erfolgt über die

Auskunftserteilung nicht.

§ 3 VIG ist

insoweit nicht betroffen. Es werden keine Daten über Betriebsabläufe oder ge- schäftliche Strategien im Rahmen der Auskunftserteilung an Sie weitergegeben. Nur diese sind im Kontext des § 3 VIG schutzwürdig. Eine andere Einschätzung würde ausdrücklich dem vom Gesetz- geber formulierten Sinn und Zweck des Gesetzes entgegenlaufen. Dabei nimmt der Gesetzgeber auch sogar ausdrücklich eine gewisse Wettbewerbsverzerrung in Kauf, in dem er dafür sorgt, dass sich die interessiefte Bürgerschaft kundig machen und Schlussfolgerungen hieraus ziehen kann. lm Ergebnis

wird

hierdurch lediglich

der

Druck auf

die

Gewerbetreibenden,

die im

Lebensmittelrecht formulierte Forderung, einen Lebensmittelbetrieb im Sinne der rechtlichen Vorgaben zu führen, er- höht. Hinzu kommt, dass bei dem

von

lhnen angefragten Lebensmittelmarkt sich schon aufgrund der Form der Gewerbeausübung eine Öffentlichkeit ergibt. Die interessierte Kundschaft kann vieles von denen Dingen, die auch

die

Lebensmittelübenruachung in den Geschäftsräumen prüft, eigen- ständig wahrnehmen, wenn sie mit offenen Augen durch die zugänglichen Geschäftsräume geht.

lnsoweit ist § 3 VIG nicht tragend.

Der Antrag auf Erteilung einer Auskunft

zu

einem Betrieb über eine lnternetplattform an sich stellt keinen Missbrauch und in der Folge auch keinen Ablehnungsgrund dar. Es müssten ganz konkrete und belastungsfähige Anhaltspunkte vorliegen, dass eine gezielte missbräuchliche Datenverwen- dung geplant ist. Dies ist vorliegend zunächst nicht zu erkennen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung zu § 40 Abs. 1a LFBG herausgestdllt, dass diese Form der lnfor- mationsweitergabe an Dritte zulässig und mit Artikel 12 Grundgesetz vereinbar ist. Nach der Geset- zesbegründung

zum VIG wollte der

Bundesgesetzgeber

ausdrücklich

interessierten Verbrau- chern/innen einen weitreichenden Zugang

zu

den

von lhnen

beantragten lnformationen ermögli- chen. ln Bezug auf die Verantwortlichkeit, die lhnen als Empfänger der lnformationen obliegen, ver-

weise ich auf

Seite

4,

Absatz

5, dieses

Bescheides. Die angefragten lnformationen erhalten Sie schriftlich an die von lhnen genannte Postanschrift. lnsoweit ist die Auskunftserteilung an Sie nicht mit einer behördlichen Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1a LFGB vergleichbar.

die

Entscheidung

über den

lnformationszugang

nach dem VIG bin ich gemäß § 2 Abs.

2

1 Buchstabe b

VIG

i.

V. m. \ft.

17 Abs.

2

der Verordnung

(EG)

17812002 i.

V.

m.

§

1

Abs.

1

1 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes zustän-

Nach

§

1 VIG erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den hier vorliegenden lnformationen über Erzeugnisse

im

Sinne

des

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Nach dem weiteren Wortlaut des

§

1

VIG

soll mit dieser Bestimmung

der

Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit

E rzeug n issen und Verbraucherprod ukten verbessert werden.

Gemäß § 2 VIG hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu den Daten über diese lnformationen. § 2 Abs. 1 regelt den Umfang des lnformationsanspruches. Dabei umfasst Abs. 1 Nr. 1 die Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen

des

Lebensmittel- und Futter- mittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft o- der der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze, soweit diese sich auf

Ezeugnisse

oder Verbraucherprodukte im Sinne des

§

1 VIG beziehen.

Nach

§ 3 Satz

1 Nr. 2

VIG

besteht der Anspruch

auf

lnformationszugang nicht, wenn diesem die privaten Belange des betroffenen Dritten entgegenstehen. Diejenigen privaten Belange, die einen Wegfall

des

lnformationsanspruchs begründen,

sind in

dieser Vorschrift abschließend aufgeführt und treffen im vorliegenden Fall nicht

zu,

so dass lhr Anspruch auf Zugang

zu den

lnformationen besteht. lhr Antrag erfüllt die formellen Voraussetzungen des §

4 Abs.

1

VlG.

Er bezieht sich auf lnformationen, die in meiner Behörde vorliegen und nicht zunächst beschafft werden müssen, wozu

FüT Nr.

Nr.

dig

(4)

kKreisMettm

Der La nd rat Blatt 4

ich gem. § 4 Abs. 2 nicht verpflichtet wäre. Ablehnungsgründe nach Abs' 3 oder 4 dieser vorschrift bestehen nicht. Der

iug^"g)u

den begehrten lnformationen wird daher gewährt'

gericht Düsseldorf einzulegen'

ierdurch nicht beeinträchtigt'

bar.

Nach§TAbs.lsatz2VlGistderZugangzudenlnformationenfürSiekostenfrei'

Hinweis:

behelfs ganz oder teilweise anordnen'

(5)

Blatt 5

GKreis Mettmann

Der Landrat

Rechtsbehelfsbelehrung

:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.

Die Klage ist beim Venrualtungsgericht Düsseldorf,

Bastionstr.39,40213

Düsseldorf, schriftlich ein- zureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Ubertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Post- stelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwor- tenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Ubermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -

ERW)

vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).

Wird die Klage schriftlich eingereicht, so empfiehlt es sich, je zwei Abschriften beizufügen.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.

Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweis- mittel sollen angegeben,

die

angefochtene Verfügung

soll in

Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Die Klagefrist ist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Venryaltungsgericht eingeht.

Falls die Frist durch das Verschulden eines von lhnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden lhnen zugerechnet werden.

Rechtsgrundlagen:

.

Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinfor- mationsgesetz

- VIG) in der

Fassung

der

Bekanntmachung

vom

17.

Oktober 2012

(BGBI. I S. 2166, 2725) in der z.

Z.

gültigen Fassung

.

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittel- gesetzbuch

- LFGB) in der Fassung der

Bekanntmachung

vom 22.August 2011

(BGBI. I S. 1770) in der z. Z. gültigen Fassung

.

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes (Zustän- digkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW

-

ZuSIVOVS NRW) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der z. Z. gültigen Fassung

o

Verordnung (EG)

Nr.

178/2002

des

Europäischen Parlaments und

des

Rates

vom 28.

Januar 2OO2

zur

Festlegung

der

allgemeinen Grundsätze und Anforderungen

des

Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Ver- fahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), in der z. Z. gültigen Fassung

.

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfahlen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung

vom

12. November 1999 (GV NRW S. 602

/

SGV NRW 2010)

in

der z. Z.

gültigen Fassung

o

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung

vom

19. März 1991 (BGBI. I S. 686) in der z.

Z.

gülligen Fassung

(6)

Blatt 6

i--

GKreis Mettmann

Der Landrat

o

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Venryaltungsgerichten und den Fi- nanzgerichten im Land Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2012 (SGV. NRW. S. 548) in der z.

Z.

gültigen Fassung

Mit freundlichen Grüßen lm Auftrag

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