lhrSchreiben vom 16.01.2019
Aktenzeichen 39-1 1 13914-1047 -2019 Datum 10.04.2019
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Wir sind das neanderland
Postanschrift: Kreisvenrualtung Mettmann Postfach 40806 Mettmann
Herrn
███ █████
█████ ██
████ █████
Mettmann
Telefon (Zentrale) 02104 99-0 Fax (Zentrale) 02104 994444
E-Mail (Zentrale) kme@kreis-mettmann.de
Besuchszeit 08:30 bis 12:00 Uhr
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Der
La ndrat
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Auskunft erteilt Herr Hermann
Zimmer C 1 10
Tel. 02104 99- 0
Fax 02104 99-
E-Mail lebensm ittelueberwach u ng @kreis-mettman n. de
Antrag auf
Auskunft
nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VlG) lhr Antrag vom 16.01 .2019Sehr geehrter Herr █████,
1.
lhrem Antrag vom 1 6.01.2019 auf Zugang von lnformationen nach dem VIG entspreche ich hiermit.2.
Der lnformationszugang erfolgt14fage
nach Bekanntgabe dieser Entscheidung an den zu beteiligenden Dritten in schriftlicher Form an lhre Postanschrift.3.
Die Erteilung der lnformationen erfolgt kostenfrei.Beqründunq:
Am
16.01 .2019 stellten Sie bei meiner Behörde einen Antrag nach§
2Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (Verbraucherin- formationsgesetz-
VIG). Sie beantragten auf der Grundlage von zwei Fragen lnformationen zu den Kontrollergebnissen der letzten beiden amtlichen Betriebskontrollen in dem Betrieb,,Großmarkt Ra-tio" in der Stadt Ratingen. Für den Fall, dass im Rahmen dieser Kontrollen Bemängelungen festge- stellt wurden, beantragten Sie, lhnen die Kontrollberichte zukommen zu lassen.
Am 28.01 .2019 teilte ich lhnen mit, dass ich gemäß § 5 Abs. 1 VIG in Verbindung mit § 28 Verwal- tungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW)dem Betreiber als zu beteiligendem Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beantragten Auskunftserteilung gegeben habe. Hiervon machte dieser innerhalb der gewährten Frist über einen Rechtsanwalt Gebrauch.
Dieser führte in einem umfangreichen Schriftsatz aus, dass er eine Herausgabe der angefragten lnformationen nicht erfolgen dürfe. Die über eine Herausgabe der Kontrollberichte herausgegebenen lnformationen gingen über den Anfrageinhalt hinaus. Die Auskunftserteilung sei auf den unmittelba- ren Wodlaut der Auskunftsanfrage zu beschränken. ln diesem Sinne dürften in den Kontrollberichten keine Angaben enthalten sein, die über den Verstoß gegen Lebensmittel- oder Hygienerecht hin- ausgingen. Der Begriff der Abweichung bezeichne
die
objektive Nichteinhaltungvon
Rechtsvor- schriften. ln diesem Sinne erfordere eine von der zuständigen Stelle festgestellte Abweichung eine;G:«reis Mettm
Blatt 2 Der Landrat
rechtliche Subsumtion von Kontroll- und
Untersuchungsergebnissenanhand einer
konkreten Rechtsnorm. Feststellungenund
Beschreibungenvon
hygienischen Zuständenseien so zu
be- schreiben undzu
dokumentieren, dass sie ohne eine Unterstützungdes
Lebensmittelkontrolleurs nachvollziehbar sind. ln den Kontrollberichten würden beispielsweise Abkürzungen venruendet, die nicht nachvollziehbar seien.Ferner stünden einer Auskunftserteilung auch Ausschluss- und Beschränkungsgründe gemäß
§
3Satz 1
Nr.2
VIG entgegen,da
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitgeteilt würden. Hierunter fielen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offen- kundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich seien und an deren Nichtverbrei- tung der Gewerbetreibende ein berechtigtes lnteresse habe. Eine Auskunftserteilung könnte im Ein- zelfall zu Wettbewerbsverzerrungen und Geschäftsschädigungen führen, die nicht hinnehmbar und dem öffentlichen lnteresse an einer Auskunftserteilung überzuordnen seien. Dieses sei vorliegendvon
besonderer Bedeutung, da eine Auskunftserteilung nicht an einen individuellen Antragsteller, sondern an ein Auskunftsportal erfolge. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Grundsatz- entscheidungzu
§ 40Abs.
1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) Bedingungen an eine Veröffentlichung gestellt.lm
Ergebnis seien damitdie
rechtlichen Voraussetzungenfür
eine umfassende Auskunftserteilung nicht erfüllt.Nach Abwägung der widerstreitenden lnteressen haben Sie einen Anspruch auf die beantragte Aus- kunftserteilung. Die von der Rechtsvertretung des von lhnen angefragten Gewerbebetriebes vorge- tragenen Argumente
sind
letztlich nicht dazu geeignet,die
rechtlichen Voraussetzungenfür
eine Auskunftserteilung nicht anzunehmen.Die Annahme, die Auskunftserteilung rein auf den Wortlaut der Anfrage zu beschränken, ist vorlie- gend aus mehreren Gründen nicht tragbar. Anders als
in
anderen Rechtsgebietengilt
im Veruyal- tungsrecht das von Venrualtungsverfahrensgesetzen vorgegebene Ermittlungsgebot der Behörden.Dieses erlaubt ausdrücklich einen gewissen lnterpretationsspielraum der Venrvaltungsbehörde, mit dem sie die lntentionen der anfragenden Bürgerschaft auslegen kann,
weil
rechtliche Zusammen- hänge oft nicht exakt und im erforderlichen Kontext beschrieben werden können. Hinzu kommt, dass lhre vorliegende Anfrage als ,,wenn-
dann" Antrag einzuordnen ist. Wenn ein Verstoß gegen das Lebensmittel- oder Hygienerecht festgestellt wurde, dann soll der Kontrollbericht übermittelt werden.Bei der Ubermittlung des Kontrollberichtes kommt es dann letztlich auf den Rechtsgrund nicht mehr
an.
Der Gesetzgeber hat nach dem Wortlaut der Gesetzesbegründungein
Kontrollinstrument der Bürgerschaft gegenüber Gewerbetreiben schaffen wollen, deren Enruerbsgrundlage im Zusammen- hang mit Lebensmitteln steht. lm Rahmen der Auskunftserteilung werde ich natürlich darauf achten, dass lhnen nur relevante und im Zusammenhang mit lhrerAnfrage stehende Daten zugehen. Nicht relevante Daten sind beispielsweise personenbezogene Daten von Mitarbeitern/innen eines Gewer- betreibenden.ln
diesem Sinne istes
auch selbstverständlich, dass venruendete Abkürzungen be- zeichnet werden, um auf allen Seiten das erforderliche Verständnis herbeizuführen. Eine lnterpreta- tion der Kontrollberichte erfolgt indes nicht. Dieses ist in diesem Kontext auch nicht die Aufgabe der Venrualtungsbehörde.ln diesem Sinne läuft auch die Auffassung der Rechtsvertretung des Gewerbetreibenden ins Leere, die Venrualtungsbehörde müsse vor einer Auskunftserteilung auch noch einmal inhaltliche Korrektu- ren an dem Kontrollbericht vornehmen. Der Kontrollbericht dokumentiert das von der Lebensmittel- kontrolle festgestellte Kontrollergebnis eines Gewerbebetriebes zum einem bestimmten Zeitpunkt.
Er spiegelt die Ergebnisse der zwischen dem Gewerbetrieb und der Lebensmittelkontrolle bespro- chenen Kontrollergebnisse und Handlungsbedarfe wieder und ist daher feststehend. Ein Austausch zu einzelnen Kontrollpunkten muss zum Kontrollzeitpunkt stattfinden und nicht erst, wenn ein Aus- kunftsantrag nach dem
VIG
oder sonstigen Rechtsvorschriften vorliegt. Der Kontrollbericht beruht auf den rechtlichen Feststellungen der amtlichen Lebensmittelkontrolle als Vollzugsorgan der staat- lichen Lebensmittelübenruachung.Blatt 3
&Kreis Mettmann
De r La nd rat
/ Eine
Bekanntgabevon
Betriebs-und
Geschäftsgeheimissenerfolgt über die
Auskunftserteilung nicht.§ 3 VIG ist
insoweit nicht betroffen. Es werden keine Daten über Betriebsabläufe oder ge- schäftliche Strategien im Rahmen der Auskunftserteilung an Sie weitergegeben. Nur diese sind im Kontext des § 3 VIG schutzwürdig. Eine andere Einschätzung würde ausdrücklich dem vom Gesetz- geber formulierten Sinn und Zweck des Gesetzes entgegenlaufen. Dabei nimmt der Gesetzgeber auch sogar ausdrücklich eine gewisse Wettbewerbsverzerrung in Kauf, in dem er dafür sorgt, dass sich die interessiefte Bürgerschaft kundig machen und Schlussfolgerungen hieraus ziehen kann. lm Ergebniswird
hierdurch lediglichder
Druck aufdie
Gewerbetreibenden,die im
Lebensmittelrecht formulierte Forderung, einen Lebensmittelbetrieb im Sinne der rechtlichen Vorgaben zu führen, er- höht. Hinzu kommt, dass bei demvon
lhnen angefragten Lebensmittelmarkt sich schon aufgrund der Form der Gewerbeausübung eine Öffentlichkeit ergibt. Die interessierte Kundschaft kann vieles von denen Dingen, die auchdie
Lebensmittelübenruachung in den Geschäftsräumen prüft, eigen- ständig wahrnehmen, wenn sie mit offenen Augen durch die zugänglichen Geschäftsräume geht.lnsoweit ist § 3 VIG nicht tragend.
Der Antrag auf Erteilung einer Auskunft
zu
einem Betrieb über eine lnternetplattform an sich stellt keinen Missbrauch und in der Folge auch keinen Ablehnungsgrund dar. Es müssten ganz konkrete und belastungsfähige Anhaltspunkte vorliegen, dass eine gezielte missbräuchliche Datenverwen- dung geplant ist. Dies ist vorliegend zunächst nicht zu erkennen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung zu § 40 Abs. 1a LFBG herausgestdllt, dass diese Form der lnfor- mationsweitergabe an Dritte zulässig und mit Artikel 12 Grundgesetz vereinbar ist. Nach der Geset- zesbegründungzum VIG wollte der
Bundesgesetzgeberausdrücklich
interessierten Verbrau- chern/innen einen weitreichenden Zugangzu
denvon lhnen
beantragten lnformationen ermögli- chen. ln Bezug auf die Verantwortlichkeit, die lhnen als Empfänger der lnformationen obliegen, ver-weise ich auf
Seite4,
Absatz5, dieses
Bescheides. Die angefragten lnformationen erhalten Sie schriftlich an die von lhnen genannte Postanschrift. lnsoweit ist die Auskunftserteilung an Sie nicht mit einer behördlichen Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1a LFGB vergleichbar.die
Entscheidungüber den
lnformationszugangnach dem VIG bin ich gemäß § 2 Abs.
21 Buchstabe b
VIG
i.V. m. \ft.
17 Abs.2
der Verordnung(EG)
17812002 i.V.
m.§
1Abs.
11 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes zustän-
Nach
§
1 VIG erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den hier vorliegenden lnformationen über Erzeugnisseim
Sinnedes
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Nach dem weiteren Wortlaut des§
1VIG
soll mit dieser Bestimmungder
Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mitE rzeug n issen und Verbraucherprod ukten verbessert werden.
Gemäß § 2 VIG hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu den Daten über diese lnformationen. § 2 Abs. 1 regelt den Umfang des lnformationsanspruches. Dabei umfasst Abs. 1 Nr. 1 die Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen
des
Lebensmittel- und Futter- mittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft o- der der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze, soweit diese sich aufEzeugnisse
oder Verbraucherprodukte im Sinne des§
1 VIG beziehen.Nach
§ 3 Satz
1 Nr. 2VIG
besteht der Anspruchauf
lnformationszugang nicht, wenn diesem die privaten Belange des betroffenen Dritten entgegenstehen. Diejenigen privaten Belange, die einen Wegfalldes
lnformationsanspruchs begründen,sind in
dieser Vorschrift abschließend aufgeführt und treffen im vorliegenden Fall nichtzu,
so dass lhr Anspruch auf Zugangzu den
lnformationen besteht. lhr Antrag erfüllt die formellen Voraussetzungen des §4 Abs.
1VlG.
Er bezieht sich auf lnformationen, die in meiner Behörde vorliegen und nicht zunächst beschafft werden müssen, wozuFüT Nr.
Nr.
dig
kKreisMettm
Der La nd rat Blatt 4
ich gem. § 4 Abs. 2 nicht verpflichtet wäre. Ablehnungsgründe nach Abs' 3 oder 4 dieser vorschrift bestehen nicht. Der
iug^"g)u
den begehrten lnformationen wird daher gewährt'gericht Düsseldorf einzulegen'
ierdurch nicht beeinträchtigt'
bar.
Nach§TAbs.lsatz2VlGistderZugangzudenlnformationenfürSiekostenfrei'
Hinweis:
behelfs ganz oder teilweise anordnen'
Blatt 5
GKreis Mettmann
Der Landrat
Rechtsbehelfsbelehrung
:Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist beim Venrualtungsgericht Düsseldorf,
Bastionstr.39,40213
Düsseldorf, schriftlich ein- zureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.Die Klage kann auch durch Ubertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Post- stelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwor- tenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Ubermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -
ERW)
vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).Wird die Klage schriftlich eingereicht, so empfiehlt es sich, je zwei Abschriften beizufügen.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweis- mittel sollen angegeben,
die
angefochtene Verfügungsoll in
Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.Die Klagefrist ist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Venryaltungsgericht eingeht.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von lhnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden lhnen zugerechnet werden.
Rechtsgrundlagen:
.
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinfor- mationsgesetz- VIG) in der
Fassungder
Bekanntmachungvom
17.Oktober 2012
(BGBI. I S. 2166, 2725) in der z.Z.
gültigen Fassung.
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittel- gesetzbuch- LFGB) in der Fassung der
Bekanntmachungvom 22.August 2011
(BGBI. I S. 1770) in der z. Z. gültigen Fassung.
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes (Zustän- digkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW-
ZuSIVOVS NRW) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der z. Z. gültigen Fassungo
Verordnung (EG)Nr.
178/2002des
Europäischen Parlaments unddes
Ratesvom 28.
Januar 2OO2zur
Festlegungder
allgemeinen Grundsätze und Anforderungendes
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Ver- fahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), in der z. Z. gültigen Fassung.
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfahlen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachungvom
12. November 1999 (GV NRW S. 602/
SGV NRW 2010)in
der z. Z.gültigen Fassung
o
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachungvom
19. März 1991 (BGBI. I S. 686) in der z.Z.
gülligen FassungBlatt 6
i--
GKreis Mettmann
Der Landrat
o
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Venryaltungsgerichten und den Fi- nanzgerichten im Land Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2012 (SGV. NRW. S. 548) in der z.Z.
gültigen FassungMit freundlichen Grüßen lm Auftrag
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