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19. Wahlperiode

06.05.2021

Beschlussempfehlung und Bericht

des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 19/28657 –

Entwurf eines Gesetzes

zu dem Protokoll vom 19. Februar 2021

zur Änderung des Abkommens vom 18. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und der Republik Zypern

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen

A. Problem

Das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steu- erabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Multilaterales Instrument – MLI) (BGBl. 2020 II S. 946, 947) wurde am 7. Juni 2017 durch die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet.

Ziel ist es, die abkommensbezogenen Empfehlungen des gemeinsamen Projekts der OECD und G20 zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (OECD (2013) Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) – insbesondere des Mindeststandards in Aktionspunkt 6 (Vermeidung von Abkommensmiss- brauch) und 14 (Verbesserung der Streitbeilegung) – in die zwischen den beige- tretenen Staaten bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu imple- mentieren. Für die Wirkung des MLI ist jedoch entscheidend, welche Auswahl- entscheidungen die einzelnen Unterzeichnerstaaten getroffen haben und inwie- weit eine Übereinstimmung der Auswahlentscheidungen im jeweiligen bilatera- len Verhältnis vorliegt („matching“).

Mit der Republik Zypern wurde vereinbart, die Ergebnisse der Auswahlentschei- dungen zum MLI zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern nicht mittels des MLI selbst, sondern über ein bilaterales Änderungspro- tokoll umzusetzen. Das Abkommen vom 18. Februar 2011 zwischen der Bundes- republik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbe-

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steuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steu- ern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2011 II S. 1068, 1069) wurde daher aus dem Geltungsbereich des MLI aus genommen.

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll die für die Ra- tifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlan- gen.

Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, AfD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen Keine.

Mit Unterzeichnung des Änderungsprotokolls haben sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Republik Zypern das Abkommen vom 18. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2011 II S.

1068, 1069) in deren Auswahlentscheidungen zum MLI von der Liste der erfass- ten Doppelbesteuerungsabkommen („covered tax agreements“) genommen. Eine Umsetzung der Inhalte dieses Änderungsprotokolls über das MLI selbst ist daher nicht mehr möglich.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Maßnahmen dienen der Sicherung des Steueraufkommens.

E. Erfüllungsaufwand

Es ist davon auszugehen, dass durch das Änderungsprotokoll zum Abkommen kein eigenständiger Erfüllungsaufwand begründet wird. Informationspflichten für die Wirtschaft werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft. Darüber hinaus führt das Änderungsprotokoll weder für Unternehmen noch für Bürgerin- nen und Bürger und für die Steuerverwaltung des Bundes und der Länder zu mess- baren Veränderungen des Erfüllungsaufwandes.

Die „One in, one out“-Regel ist nicht anzuwenden, weil es sich um die 1:1-Um- setzung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt.

F. Weitere Kosten

Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren, direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzel- preise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von diesem Gesetz nicht zu erwarten.

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Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 19/28657 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 5. Mai 2021

Der Finanzausschuss

Katja Hessel Vorsitzende

Sebastian Brehm Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg) Berichterstatter

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Bericht der Abgeordneten Sebastian Brehm und Lothar Binding (Heidelberg)

Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 19/28657 in seiner 224. Sitzung am 22. April 2021 dem Finanzausschuss zur alleinigen Beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das Änderungsprotokoll vom 19. Februar 2021 fügt die sich aus der Übereinstimmung der Auswahlentscheidun- gen zum MLI ergebenden Regelungen in das Abkommen vom 18. Februar 2011 ein und nimmt erforderliche Anpassungen und Änderungen an den bestehenden Regelungen vor. Hervorzuheben ist, dass durch eine Änderung der Präambel entsprechend dem BEPS-Mindeststandard ausgedrückt wird, dass nicht nur Doppelbesteuerungen, sondern auch Nichtbesteuerungen oder reduzierte Besteuerungen vermieden werden sollen. Zudem wird die dem BEPS-Mindeststandard entsprechende Missbrauchsvermeidungsklausel, die auf ein Hauptzweck-Kriterium ab- stellt („Principal Purpose Test“ – PPT), aufgenommen. Entsprechend dem aktuellen OECD-Musterabkommen wird daneben die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf die grenzüberschreitende Aufteilung der Ge- winne zwischen einer Betriebsstätte und dem Unternehmen, zu dem sie gehört, eingeführt. Mit der Umsetzung folgt die Bundesrepublik Deutschland den internationalen Bemühungen, die bisher weitgehend uneinheitliche Praxis der internationalen Betriebsstättenbesteuerung verbindlich an einem einheitlichen Standard, dem Fremd- vergleichsgrundsatz, auszurichten.

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll die für die Ratifikation erforderliche Zustim- mung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.

III. Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 78. Sitzung am 21. April 2021 mit dem Gesetzentwurf befasst. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes sei gegeben. Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung sei plausibel. Eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 19/28657 in seiner 139. Sitzung am 5. Mai 2021 erstmalig und abschließend beraten.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, AfD, FDP und BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. unveränderte Annahme des Gesetzent- wurfs auf Drucksache 19/28657.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten den vorliegenden Gesetzentwurf. Er reihe sich in die Überarbeitung weiterer Doppelbesteuerungsabkommen ein. Dadurch würden die Mindeststandards des BEPS- Prozesses der OECD zur Vermeidung von Abkommensmissbrauch umgesetzt.

Die Fraktion der AfD betonte, die Bundesregierung folge mit dem vorliegenden Gesetzentwurf den internatio- nalen Bemühungen, die bisher weitgehend uneinheitliche Praxis der Betriebsstättenbesteuerung verbindlich an

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einem einheitlichen Standard, dem Fremdvergleichsgrundsatz, auszurichten. Das vorliegende Doppelbesteue- rungsabkommen sei aus Sicht der Fraktion der AfD uneingeschränkt zustimmungsfähig.

Die Fraktion der FDP unterstützte den vorliegenden Gesetzentwurf ebenfalls.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte die mit dem Änderungsprotokoll vorgenommenen Verbesserungen. Aller- dings kritisierte sie die nicht ausreichende Quellenbesteuerung, da im Quellenstaat nur eine geringe Besteuerung von Dividenden und keine Besteuerung von Lizenz- und Zinseinkünften vorgesehen sei. Vor dem Hintergrund der gemeinsamen Bemühungen mit der US-Administration um eine internationale Mindestbesteuerung bestehe die Gefahr, dass die USA ihre Besteuerungsrechte in Europa zunehmend durchsetzen werde. Daher sei auch von europäischer Seite eine härtere Gangart gegenüber europäischen Steueroasen notwendig.

Es sei positiv, dass Deutschland zur Vermeidung von Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Zypern in einem der wenigen Fälle auf die Anrechnungsmethode setze.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte den vorliegenden Gesetzentwurf. Sie unterstütze einen ein- heitlichen Standard gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und einen einheitlichen Streitbeilegungs- mechanismus. Es wäre zu wünschen, dass die Umsetzung der avisierten OECD-Mindestbesteuerung weniger langsam voranschreiten werde als die Umsetzung der bisherigen Ergebnisse des BEPS-Prozesses durch die Bun- desregierung.

Berlin, den 5. Mai 2021

Sebastian Brehm Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg) Berichterstatter

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