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Alle Abg. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur. das Landeskabinett hat am 8. Juli 2021 beschlossen, zu dem beigefügten

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Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister

14. Juli 2021 Seite 1 von 2

Dienstgebäude und Lieferan- schrift:

Berger Allee 25 40213 Düsseldorf Telefon 0211 61772-0 Telefax 0211 61772-777 poststelle@mwide.nrw.de www.wirtschaft.nrw Öffentliche Verkehrsmittel:

Straßenbahnlinien 706, 708, 709 bis Haltestelle Poststraße

An den Präsidenten

des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn André Kuper MdL

Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Mittelstandes in Nordrhein-Westfalen

(Mittelstandsförderungsgesetz)

Entwurf einer Verordnung zum Mittelstandsförderungsgesetz

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

das Landeskabinett hat am 8. Juli 2021 beschlossen, zu dem beigefüg- ten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Mittelstandes in Nordrhein-Westfalen (Mittelstandsförde- rungsgesetz) sowie zu dem ebenfalls beigefügten Entwurf einer Verord- nung zum Mittelstandsförderungsgesetz gem. §§ 35 Abs. 1, 2 GGO eine Verbändeanhörung durchzuführen.

Beide Entwürfe sind Bestandteil des durch das Kabinett beschlossenen Entfesselungspakets VII „Durchstart für den Mittelstand“.

Die Übersendung des Gesetzentwurfes erfolgt gem. § 35 Abs. 4 GGO i.V.m. Abschnitt I Ziffer 1 der Vereinbarung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung, die Übersendung des Verord- nungsentwurfes erfolgt aufgrund des Sachzusammenhanges nachricht- lich.

NEUDRUCK

17

NEUDRUCK VORLAGE

17/5454

Alle Abg

(2)

Seite 2 von 2

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Andreas Pinkwart

(3)

Gesetzentwurf der Landesregierung

Zweites Gesetz zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes A Problem

Das Mittelstandsförderungsgesetz vom 18. Dezember 2012, geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016, wurde in den Jahren 2017 und 2018 evaluiert. Im Rahmen der Evaluation wurde festgestellt, dass sich die mit dem Gesetz verbundenen Erwartungen zwar insgesamt erfüllt haben, an einigen Stellen aber Anpassungs- bzw. Änderungsbedarf besteht, um die Belange des Mittelstandes noch deutlicher in den Fokus zu rücken.

B Lösung

Stärkung der Clearingstelle Mittelstand und Ausweitung ihrer Kompetenzen.

C Alternativen

Keine

D Kosten

Es wird gegenwärtig davon ausgegangen, dass durch die Änderung keine oder nur geringfügige Mehrausgaben entstehen werden, die aus bereiten Mitteln des

Einzelplans 14 gedeckt werden können.

Sollte es wider Erwarten zu höheren Mehrausgaben kommen, ist über diese im Rahmen des nächstmöglichen Haushaltsaufstellungsverfahren zu entscheiden.

E Zuständigkeit

Zuständig ist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie.

(4)

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Keine

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte Keine

H Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes

Das Gesetz hat keine geschlechterdifferenzierten Auswirkungen.

I Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung (im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie NRW)

Keine, da lediglich die Verfahren für die Durchführung von Clearingverfahren geändert werden.

J Befristung

Keine. Das Mittelstandsförderungsgesetz war ursprünglich befristet. Mit Gesetz vom 6. Dezember 2016 wurde es entfristet. Die Entfristung wird beibehalten.

(5)

7102

Zweites Gesetz zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes

Vom X. Monat 2021

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Mittelstandsförderungsgesetz vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 673), das durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1067) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „bei“ das Wort „wesentlich“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden das Wort „Mittelstandsrelevant“ durch die Wörter „Wesentlich mittelstandsrelevant“ ersetzt und nach den Wörtern „Auswirkungen auf“ die Wörter „die Wettbewerbssituation,“ eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „bei“ das Wort „wesentlich“ eingefügt.

2. § 6 wird durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt:

㤠6

Clearingstelle Mittelstand und Mittelstandsverträglichkeitsprüfung (Clearingverfahren) (1) Gesetzes- und Verordnungsvorhaben der Landesregierung, bei denen eine wesentliche Mittelstandsrelevanz gegeben ist, sind einer Überprüfung und Klärung ihrer

Mittelstandsverträglichkeit zu unterziehen, die in der Regel frühzeitig erfolgen soll. Hierzu zählen auch bereits in Kraft befindliche, befristete wesentlich mittelstandsrelevante Gesetze und Verordnungen, für die eine Entscheidung über das Außerkrafttreten beziehungsweise über den Fortbestand der jeweiligen Regelung zu treffen ist, sofern nicht bereits ein Clearingverfahren zu dem Gegenstand durchgeführt worden war.

(2) Eine Überprüfung und Klärung der Mittelstandsverträglichkeit kann auch

1. zu Gesetzes- und Verordnungsvorhaben des Bundes und der Europäischen Union oder 2. nach Maßgabe von § 7 zu bestehenden Landesgesetzen und -verordnungen, für die nicht bereits gemäß Absatz 1 Satz 2 ein Clearingverfahren durchzuführen ist, sowie zu bestehenden Rechtsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union

erfolgen, wenn diese eine wesentliche Mittelstandsrelevanz aufweisen.

(3) Die Überprüfung und Klärung erfolgt durch die Clearingstelle Mittelstand und findet in enger Abstimmung mit den sozialpolitischen Verbänden, den Dachorganisationen der Kammern, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe, den kommunalen Spitzenverbänden und dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium statt.

(6)

(4) Die Clearingstelle Mittelstand ist außerhalb der Landesregierung bei einer nach Gesetz vorgesehenen Selbstverwaltungseinrichtung der Wirtschaft oder einer ausschließlich von gesetzlichen Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft getragenen Institution angesiedelt.

(5) Die Clearingstelle Mittelstand berät auf Ersuchen des federführenden Ministeriums oder des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums auch bereits bei der Prüfung der wesentlichen Mittelstandsrelevanz.

(6) Die Stellungnahmen der Clearingstelle Mittelstand dienen der Beratung der

Landesregierung und des Landtags. Die Stellungnahmen der Clearingstelle Mittelstand sind fester Bestandteil in parlamentarischen Anhörungen.

(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Ablauf, Dauer und Beteiligte der Verfahren nach Absatz 1 und 2 sowie der Beratung nach § 7 festlegt.

(8) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium stellt im Rahmen der ihm durch den Haushaltsgesetzgeber zur Bewirtschaftung überlassenen Mittel die angemessene Mitfinanzierung der Verfahren nach Absatz 1 und 2 sowie § 7 sicher.

§ 7

Beratung zu bestehenden Rechtsvorschriften mit wesentlicher Mittelstandsrelevanz Zu bestehenden Rechtsvorschriften gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 kann die Clearingstelle Mittelstand in Einzelfällen um Stellungnahme hinsichtlich der Mittelstandsverträglichkeit ersucht werden.“

3. Der bisherige § 7 wird § 8.

4. Der bisherige § 8 wird § 9 und die Angabe „und 7“ wird durch die Angabe „bis 8“ ersetzt.

5. Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§§ 6 und 7“ und die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 8 ersetzt:

„(3) Die Zusammensetzung des Beirates soll die Organisationen nach § 6 Absatz 3 angemessen berücksichtigen. Danach schlagen vor:

1. Handwerk NRW e. V. eine Person,

2. der Westdeutsche Handwerkskammertag eine Person, 3. IHK NRW zwei Personen,

4. der Deutsche Gewerkschaftsbund, Bezirk Nordrhein-Westfalen, eine Person, 5. unternehmer nrw zwei Personen,

6. die Kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen drei Personen und 7. der Verband der Freien Berufe Nordrhein-Westfalen zwei Personen.

(4) Beratende Mitglieder des Mittelstandsbeirates sind:

1. eine leitende Vertreterin beziehungsweise ein leitender Vertreter der Energieagentur NRW oder der Effizienzagentur NRW und

(7)

2. die Präsidentin beziehungsweise der Präsident des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn.

(5) Im Mittelstandsbeirat sollen möglichst Angehörige beider Geschlechter zu je 50 Prozent vertreten sein.

(6) Der Mittelstandsbeirat tagt auf Einladung und in Anwesenheit der für Wirtschaft zuständigen Ministerin beziehungsweise des für Wirtschaft zuständigen Ministers. Die Ministerin beziehungsweise der Minister können nur durch die für Wirtschaft zuständige Staatssekretärin beziehungsweise durch den für Wirtschaft zuständigen Staatssekretär vertreten werden.

(7) Die Mitglieder des Mittelstandsbeirates werden auf Vorschlag der jeweils vertretenen Organisationen nach § 6 Absatz 3 durch die Ministerpräsidentin beziehungsweise den Ministerpräsidenten für die Dauer einer Legislaturperiode berufen.

(8) Die beratenden Mitglieder des Mittelstandsbeirats werden durch die jeweils zuständige Ministerin beziehungsweise den jeweils zuständigen Minister für die Dauer einer

Legislaturperiode berufen.“

6. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mittelstandsrelevanten Organisationen nach § 6 Absatz 1 dieses Gesetzes“ durch die Wörter „Organisationen nach § 6 Absatz 3“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Angabe „z.B.“ durch die Wörter„zum Beispiel“ und die Wörter „diversity management“ durch die Wörter „Diversity Management“ ersetzt.

7. Die bisherigen §§ 11 bis 13 werden die §§ 12 bis 14.

8. Der bisherige § 14 wird § 15 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „des Mittelstandes“ gestrichen und die Angabe „1“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ ersetzt.

9. Der bisherige § 15 wird § 16 und wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.

b) Nummer 8 wird durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt:

„8. Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz in kleinen und mittleren Betrieben wie zum Beispiel Effizienzverbesserungen bei Produkten, Produktionsverfahren und Energie;

9. die Unterstützung von Innovations- und Digitalisierungsstrategien in kleinen und mittleren Unternehmen.“

10. Der bisherige § 16 wird § 17.

11. Der bisherige § 17 wird § 18 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In diesem Rahmen ist bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) zu beachten.“

12. Der bisherige § 18 wird § 19 und wie folgt geändert:

(8)

a) In Absatz 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6.

Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks

(Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)“ durch die Wörter „der Handwerksordnung“ ersetzt.

13. Der bisherige § 19 wird aufgehoben.

14. In § 20 wird die Angabe „17 und 18“ durch die Angabe „18 und 19“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den X. Monat 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident Armin L a s c h e t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Dr. Joachim S t a m p

Der Minister der Finanzen Lutz L i e n e n k ä m p e r Der Minister des Innern

Herbert R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Karl-Josef L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung Yvonne G e b a u e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Ina S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz

(9)

Peter B i e s e n b a c h Der Minister für Verkehr

Hendrik W ü s t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Ursula H e i n e n-E s s e r

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft Isabel P f e i f f e r – P o e n s g e n

Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales Dr. Stephan H o l t h o f f – P f ö r t n e r

(10)

Zweites Gesetz zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes Begründung:

Allgemeiner Teil:

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen:

Der vorliegende Entwurf zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes dient einer Umsetzung der Empfehlungen zur Evaluation des

Mittelstandsförderungsgesetzes sowie weiterer Maßnahmen zur Stärkung des Mittelstandes.

Das Mittelstandsförderungsgesetz sieht vor, dass bei Gesetzes- und

Verordnungsvorhaben, bei denen eine wesentliche Mittelstandsrelevanz gegeben ist, eine Überprüfung und Klärung ihrer Mittelstandsverträglichkeit stattfindet.

Eine Evaluation des Mittelstandsförderungsgesetzes in den Jahren 2017 und 2018 ergab, dass sich die mit dem Gesetz verbundenen Erwartungen zwar insgesamt erfüllt haben, an einigen Stellen aber Anpassungs- bzw. Änderungsbedarf besteht, um die Belange des Mittelstandes noch deutlicher zu machen. So wurde u. a. kritisch angemerkt, dass der Gegenstand möglicher Clearingverfahren zu eng gefasst ist.

Der vorliegende Entwurf greift die Ergebnisse aus der Evaluation auf. Mit ihm sollen die Belange des Mittelstandes noch stärker ins Blickfeld des Gesetz- und

Verordnungsgebers gerückt werden.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:

Der Entwurf beendet die Unterscheidung zwischen (nur) mittelstandsrelevanten Vorhaben und wesentlich mittelstandsrelevanten Vorhaben, die in der Praxis mit Problemen verbunden ist. Er sieht außerdem vor, dass auch zu bestehenden Gesetzen und Verordnungen von Bund, Land und Europäischer Union

Clearingverfahren durchgeführt werden können.

(11)

III. Erforderlichkeit:

Der Entwurf ist erforderlich, um die Bedeutung des Mittelstandes bei Gesetzgebungs- und Verordnungsvorhaben angemessen zu berücksichtigen und bestehende

Rechtsvorschriften mittelstandsfreundlicher auszugestalten.

IV. Gesetzesfolgen:

Die Anzahl der Clearingverfahren wird voraussichtlich zunehmen, da der Gegenstand möglicher Clearingverfahren breiter gefasst wird und weitere Stellen die

Durchführung von Clearingverfahren beauftragen können.

Besonderer Teil:

Zu Artikel 1:

Artikel 1 enthält die Änderungen, die das Mittelstandsförderungsgesetz erfahren soll.

Zu § 4 (Bindungswirkungen)

Die Einfügung des Wortes „wesentlich“ in § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 MFG dient der Vereinfachung. Bislang besteht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 MFG a. F. eine Bindung der Landesbehörden an das Mittelstandsförderungsgesetz bei mittelstandsrelevanten Vorhaben, Verfahren und sonstigen Maßnahmen. § 4 Abs. 4 MFG a. F. richtet sich an Gemeinden und Gemeindeverbände und hält diese an, bei mittelstandsrelevanten Verfahren und Vorhaben auf die Grundsätze und Ziele des Mittelstandsförderungsgesetzes hinzuwirken. Mittelstandsrelevant sind dabei nach § 4 Absatz 2 MFG a. F. solche Vorhaben, Verfahren und sonstige Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Kosten, Verwaltungsaufwand oder Arbeitsplätze in den Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft haben können. Sind Gesetzes- und Verordnungsvorhaben der Landesregierung nicht (nur) mittelstandsrelevant, sogar wesentlich mittelstandsrelevant, bedürfen sie nach § 6 Absatz 1 Satz 1 MFG a. F.

einer Überprüfung und Klärung ihrer Mittelstandsverträglichkeit. Dieses Regelwerk führt nach seiner bisherigen Systematik dazu, dass Maßnahmen mit erheblichen

(12)

Auswirkungen mittelstandsrelevant sein können, aber die Schwelle zur wesentlichen Mittelstandsrelevanz noch nicht überschreiten. Um wesentlich mittelstandsrelevant zu sein, müssen die Maßnahmen – obwohl sie bereits erhebliche Auswirkungen haben – ein „mehr“ aufweisen. Eine Abgrenzung, wann eine Maßnahme

mittelstandsrelevant oder wesentlich mittelstandsrelevant ist, erscheint indes kaum möglich. Vor diesem Hintergrund wird in § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 MFG jeweils das Wort „wesentlich“ ergänzt. Die Änderung führt dazu, dass künftig mehr Clearingverfahren durchgeführt werden dürften als gegenwärtig, da die Schwelle, ab der Clearingverfahren eingeleitet werden müssen, abgesenkt wird.

Künftig reicht es über die Änderung in § 4 Absatz 2 MFG für die Einleitung eines Clearingverfahrens bereits aus, wenn Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, Kosten, Verwaltungsaufwand oder Arbeitsplätze in den Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft haben können.

Die Wettbewerbssituation in § 4 Absatz 2 MFG ist künftig neben den Kosten, dem Verwaltungsaufwand und den Arbeitsplätzen bei der Beurteilung der wesentlichen Mittelstandsrelevanz zu berücksichtigen.

Zu § 6 (Clearingstelle Mittelstand und Mittelstandsverträglichkeitsprüfung (Clearingverfahren))

§ 6 MFG wird neu gefasst.

Mit dem neuen Wortlaut von § 6 Absatz 1 Satz 1 MFG wird klargestellt, dass bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben der Landesregierung, die wesentlich

mittelstandsrelevant sind, zwingend ein Clearingverfahren durchzuführen ist. Das Clearingverfahren soll dabei regelmäßig frühzeitig erfolgen, d. h. in einem – unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts verfahrenseffizienter Förderung – frühen Stadium eines Gesetzes- und Verordnungsvorhabens, damit auf die Belange des Mittelstandes im weiteren Normsetzungsprozess angemessen eingegangen werden kann. § 6 Absatz 1 Satz 2 MFG entspricht § 1 Absatz 2 MFGVO, dessen Inhalt aus systematischen Gründen in das Mittelstandsförderungsgesetz übernommen wird, stellt aber klar, dass die Durchführung eines Clearingverfahrens entbehrlich ist, wenn ein solches bereits zu dem betreffenden Gesetz bzw. der betreffenden Verordnung stattgefunden hat.

(13)

§ 6 Absatz 2 enthält eine Auflistung weiterer Prüfungsgegenstände von

Clearingverfahren. Die Regelung in Nummer 1 greift § 6 Absatz 5 MFG a. F. auf, verzichtet aber auf die Anforderung in § 6 Absatz 5 Satz 2 MFG a. F., dass die Stellungnahmen der Clearingstelle Mittelstand der Beratung der Landesregierung in Bundesratsverfahren dienen soll. Auf diese Weise kann die Clearingstelle Mittelstand ihre Expertise auch bei Vorhaben einbringen, die keine Bundesratsverfahren sind, wie z. B. bei bloßen Länderanhörungen. Nummer 2 sieht vor, dass bestehende Landesgesetze und -verordnungen sowie bestehende Rechtsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union ebenfalls Gegenstand von Clearingverfahren sein können. Auf diese Weise wird die Clearingstelle Mittelstand erstmalig die bestehenden Rechtsvorschriften auf ihre Mittelstandsverträglichkeit hin überprüfen können. Durch die Bezugnahme auf § 7 wird klargestellt, dass Clearingverfahren zu bestehenden Rechtsvorschriften allerdings nur im Einzelfall durchgeführt werden sollen. Die Einführung einer Möglichkeit zur Durchführung von Clearingverfahren zu bestehenden Landesgesetzen und -verordnungen setzt eine wesentliche

Empfehlung aus der Evaluation des Mittelstandsförderungsgesetzes um. Die Clearingverfahren nach § 6 Absatz 2 bedürfen als tatbestandlicher Voraussetzung ebenfalls wie § 6 Absatz 1 einer bestehenden wesentlichen Mittelstandsrelevanz.

§ 6 Absatz 3 regelt die Abstimmung mit den Beteiligten und stellt gegenüber § 6 Absatz 1 Satz 2 MFG a. F. klar, dass die Durchführung des Clearingverfahrens der Clearingstelle Mittelstand obliegt.

§ 6 Absatz 4 legt die Ansiedlung der Clearingstelle Mittelstand fest und passt die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 MFG a. F. an die nunmehr existierende Clearingstelle Mittelstand an.

Die Regelung in § 6 Absatz 5 ermöglicht dem federführenden sowie dem für

Wirtschaft zuständigen Ministerium, die Clearingstelle Mittelstand bereits bei Prüfung der Frage einzubeziehen, ob eine Maßnahme wesentlich mittelstandsrelevant ist.

Zu § 7 (Beratung zu bestehenden Rechtsvorschriften mit wesentlicher Mittelstandsrelevanz)

(14)

§ 7 sieht erstmals die Möglichkeit einer Beratung der Clearingstelle Mittelstand zu bereits bestehenden Rechtsvorschriften des Landes, des Bundes und der

Europäischen Union vor, da diese ebenfalls gravierende Auswirkungen auf die Tätigkeit und die Belange des Mittelstandes haben können. Aus diesem Grunde soll künftig die Möglichkeit bestehen, dass die Clearingstelle Mittelstand die

Mittelstandsverträglichkeit dieser Rechtsvorschriften in Einzelfällen in einem besonderen Clearingverfahren ebenfalls überprüft.

Zu § 10 (Mittelstandsbeirat)

§ 10 regelt die Einzelheiten zum Mittelstandsbeirat, insbesondere seine Zusammensetzung und die Berufung seiner Mitglieder.

Zu § 11 (Grundlagen)

Die Streichung des Wortes „mittelstandsrelevanten“ in § 11 Absatz 2 Satz 2 MFG dient der sprachlichen Vereinheitlichung. Die Änderungen in § 11 Absatz 6 Satz 2 MFG erfolgen aufgrund der Hinweise im Handbuch der Rechtsförmlichkeit.

Zu § 16 (Aufgaben der Förderung)

Mit der Erweiterung der Aufgaben der Förderung um die Themen Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz bei KMU sowie Innovations- und Digitalisierungsstrategien wird der gesteigerten Bedeutung dieser Aspekte Rechnung getragen.

Zu § 18 (Grundlagen)

§ 18 Satz 2 MFG wurde an das zwischenzeitlich geänderte Tariftreue- und Vergabegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen angepasst.

Zu § 19 a. F. (Aufteilung in Teil- und Fachlose)

(15)

§ 19 MFG a. F. wurde gestrichen, weil die Regelungen zur Aufteilung von Leistungen in Teil- und Fachlose im Tariftreue- und Vergabegesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen zwischenzeitlich entfallen sind.

Zu Artikel 2:

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

(16)

7102

Verordnung zum Mittelstandsförderungsgesetz Vom X. Monat 2021

Auf Grund des § 6 Absatz 8 des Mittelstandsförderungsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 673), der durch Gesetz vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes] neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie:

§ 1

Ziele des Clearingverfahrens

(1) Gegenstand des Clearingverfahrens ist die Überprüfung und Klärung der

Mittelstandsverträglichkeit wesentlich mittelstandsrelevanter Rechtsvorschriften und

Vorhaben gemäß § 6 Absatz 1 und 2 des Mittelstandsförderungsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 673), das zuletzt durch Gesetz vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes] geändert worden ist.

(2) Die Erfüllung dieser Aufgabe obliegt der Clearingstelle Mittelstand, die außerhalb der Landesregierung angesiedelt ist. Sie erarbeitet zu den jeweiligen Vorhaben Stellungnahmen für die Landesregierung.

(3) Die Stellungnahmen dienen der Beratung der Landesregierung. Ziel ist es, die Interessen der mittelständischen Wirtschaft und der dort Beschäftigten rechtzeitig kennen zu lernen, so weit wie möglich und geboten zu berücksichtigen und so Konflikte zu vermeiden.

§ 2

Clearingstelle Mittelstand, Träger und Beteiligte

(1) Die sozialpolitischen Verbände, die Dachorganisationen der Kammern, die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe und die kommunalen Spitzenverbände nach § 6 Absatz 3 des Mittelstandsförderungsgesetzes beteiligen sich an den

Clearingverfahren und unterstützen die Clearingstelle Mittelstand. Einzelheiten der Zusammenarbeit werden durch eine Vereinbarung mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium geregelt.

(2) Die Clearingstelle Mittelstand wird durch Vertrag des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums mit einem der in § 6 Absatz 4 des Mittelstandsförderungsgesetzes genannten Träger eingerichtet.

(3) Die Clearingstelle arbeitet unabhängig von dem Träger. Sie erfüllt ihre Aufgaben

unabhängig von der eigenen Interessenvertretung des Trägers und nimmt die Interessen aller Beteiligten neutral wahr.

(4) Die Unterzeichnung der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet zu einer ziel- und ergebnisorientierten Unterstützung der Arbeit der Clearingstelle.

(5) Für die Arbeit der Beteiligten des Clearingverfahrens gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit.

§ 3

Beauftragung der Clearingstelle Mittelstand

Die Beauftragung der Clearingstelle Mittelstand erfolgt durch die Landesregierung.

Einzelheiten bestimmt die Landesregierung durch Geschäftsordnung.

(17)

§ 4

Durchführung des Clearingverfahrens

(1) Die Clearingstelle Mittelstand hat Anspruch auf Beratung durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium hinsichtlich der Verfahrensabläufe.

(2) Im Rahmen des Verfahrens holt die Clearingstelle Mittelstand Stellungnahmen bei den Beteiligten ein, wertet sie aus und bündelt sie.

(3) Die Clearingstelle Mittelstand kann im Laufe des Verfahrens jederzeit das jeweils zuständige Ministerium um ergänzende Erläuterungen bitten.

(4) Das Clearingverfahren endet mit Abgabe der Stellungnahme der Clearingstelle Mittelstand. Sollte sich im weiteren Normsetzungsverfahren der Landesregierung eine wesentlich mittelstandsrelevante Änderung ergeben, ist erneut ein Clearingverfahren durchzuführen.

§ 5

Anforderungen an die Stellungnahme der Clearingstelle

(1) Die Stellungnahme der Clearingstelle Mittelstand soll mögliche Auswirkungen der

Maßnahme auf die Wettbewerbssituation, Kosten, Verwaltungsaufwand oder Arbeitsplätze in den Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft darlegen und bewerten.

(2) Dabei sollen auch die Auswirkungen der Maßnahme auf die Nachhaltigkeit und die Ressourceneffizienz im Mittelstand im Rahmen einer volkswirtschaftlichen

Gesamtfolgenabschätzung berücksichtigt werden.

(3) Die Stellungnahme soll in der Regel auch Regelungsvorschläge beinhalten, durch die mögliche nachteilige Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen verringert oder vermieden werden, ohne dass die grundsätzlichen Regelungsziele des jeweiligen Gesetzes- oder Verordnungsvorhabens in Frage gestellt werden.

(4) Abweichende Stellungnahmen einzelner Verfahrensbeteiligter sind darzustellen.

§ 6

Dauer des Clearingverfahrens

(1) Die Clearingstelle Mittelstand soll ihre gutachterliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von acht Wochen vorlegen. Ausnahmsweise kann die beauftragende Stelle in dringenden Fällen um Vorlage einer Stellungnahme binnen einer Frist von mindestens drei Wochen ersuchen. Für die Durchführung eines Clearingverfahrens in den Fällen des § 6 Absatz 2 des Mittelstandsförderungsgesetzes werden die Fristen in Abstimmung mit der beauftragenden Stelle festgelegt.

(2) Die Clearingstelle Mittelstand kann, auch auf Wunsch eines Beteiligten nach § 2 Absatz 1, bei besonders komplexen Verfahren um eine Fristverlängerung bitten.

§ 7

Ergebnisse des Clearingverfahrens

Die Clearingstelle Mittelstand übersendet die Stellungnahme dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium. Einzelheiten bestimmt die Landesregierung durch Geschäftsordnung.

§ 8

Verfahren zu wesentlichen mittelstandsrelevanten Vorschriften gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 und § 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes

Für das Verfahren und die Anforderungen an die Stellungnahme der Clearingstelle

Mittelstand im Fall einer Beauftragung der Clearingstelle nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und § 7 des

(18)

Mittelstandsförderungsgesetzes gelten § 4 Absatz 1, 2, 3 und 4 Satz 1, § 5 und § 7

entsprechend. Der Zeitraum, in dem die Prüfung zu erfolgen hat, wird jeweils im Einzelfall festgelegt.

§ 9

Bericht der Clearingstelle Mittelstand

(1) Die Clearingstelle Mittelstand berichtet einmal jährlich dem Mittelstandsbeirat über ihre Arbeit und über deren Ergebnisse.

(2) Der Mittelstandsbeirat bewertet auf der Grundlage dieses Berichts der Clearingstelle nach

§ 10 Absatz 1 des Mittelstandsförderungsgesetzes die Wirksamkeit der Verfahren und unterrichtet den zuständigen Landtagsausschuss im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium über das Ergebnis seiner Beratungen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den X. Monat 2021

Der Minister

für Wirtschaft, Digitalisierung, Innovation und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t

(19)

Verordnung zum Mittelstandsförderungsgesetz Begründung:

Allgemeiner Teil:

Die frühere Verordnung zum Mittelstandsförderungsgesetz (MFGVO) trat mit Ablauf des 29. Dezember 2017 außer Kraft. Eine Verordnung zum

Mittelstandsförderungsgesetz ist weiterhin erforderlich, da die Einzelheiten zur

Clearingstelle Mittelstand zur Durchführung und zur Dauer der Clearingverfahren und zu den Stellungnahmen der Clearingstelle Mittelstand nicht im

Mittelstandsförderungsgesetz selbst geregelt sind.

Dem dient dieser Verordnungsentwurf zum Mittelstandsförderungsgesetz (MFGVO), der in Teilen der früheren Verordnung inhaltlich entspricht und die beabsichtigten Neuregelungen des Mittelstandsförderungsgesetzes berücksichtigt.

Auf eine Befristung der Verordnung wird verzichtet. Es besteht die Notwendigkeit zu einer dauerhaften Normierung der oben angeführten Regelungsgegenstände.

Besonderer Teil:

Es werden folgende Neuregelungen getroffen:

Zu § 1 (Ziele des Clearingverfahrens)

§ 1 Absatz 1 definiert den Gegenstand des Clearingverfahrens. Die Bestimmung greift § 1 Absatz 1 MFGVO a. F. auf, erweitert aber den Gegenstand des

Clearingverfahrens auf wesentlich mittelstandsrelevante Rechtsvorschriften und Vorhaben gemäß § 6 Absatz 1 und 2 des Mittelstandsförderungsgesetzes.

§ 1 Absatz 2 weist die Aufgabe der Durchführung des Clearingverfahrens der Clearingstelle Mittelstand zu. Die Regelung entspricht weitgehend § 1 Absatz 3 MFGVO a. F., trägt aber dem Umstand Rechnung, dass die Clearingstelle Mittelstand bereits besteht und tätig ist.

(20)

Zu § 2 (Clearingstelle Mittelstand, Träger und Beteiligte)

§ 2 Absatz 1 bestimmt, dass sich die Organisationen im Sinne von § 6 Absatz 3 des Mittelstandsförderungsgesetzes an den Clearingverfahren beteiligen und die

Clearingstelle Mittelstand unterstützen. Die Regelung entspricht weitgehend § 2 Absatz 1 MFGVO a. F.

§ 2 Absatz 2 regelt die Einrichtung der Clearingstelle Mittelstand und entspricht inhaltlich § 2 Absatz 4 Satz 1 MFGVO a. F.

§ 2 Absatz 3 gewährleistet die Unabhängigkeit der Clearingstelle Mittelstand vom Träger. Die Bestimmung entspricht weitgehend § 2 Absatz 3 MFGVO a. F. und hebt die Unabhängigkeit der Clearingstelle Mittelstand hervor.

Zu § 3 (Beauftragung der Clearingstelle Mittelstand)

Das regierungsinterne Verfahren der Beauftragung der Clearingstelle Mittelstand mit der Durchführung von Clearingverfahren wird in der Gemeinsamen

Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO) geregelt. Es handelt sich hierbei um die Regulierung eines Aktes der

regierungsinternen Willensbildung. Dieser unterfällt der

Geschäftsordnungsautonomie der Landesregierung (Art. 54 Abs. 2

Landesverfassung Nordrhein-Westfalen) und ist damit einer Verortung im Rahmen einer Rechtsverordnung entzogen.

Zu § 4 (Durchführung des Clearingverfahrens)

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 endet ein Clearingverfahren mit Abgabe der Stellungnahme der Clearingstelle Mittelstand. In Einzelfällen wurden

Clearingverfahren nach Abgabe einer Stellungnahme der Clearingstelle Mittelstand weitergeführt und die Clearingstelle Mittelstand erneut um eine Stellungnahme

gebeten, so dass mehrere Stellungnahmen in einem Clearingverfahren vorlagen. Für diese Fallkonstellation sieht § 4 Absatz 4 Satz 2 vor, dass ein weiteres

Clearingverfahren nur durchzuführen ist, wenn im Verlauf des

Normsetzungsprozesses wesentlich mittelstandsrelevante Änderungen auftreten.

Damit sind Fälle erfasst, in denen ein Vorhaben, nachdem die Clearingstelle

(21)

Mittelstand bereits ein Clearingverfahren durchgeführt hat, weitere wesentlich

mittelstandsrelevante Änderungen erfährt, die eine erneute Überprüfung und Klärung seiner Mittelstandsverträglichkeit erforderlich machen.

Zu § 5 (Anforderungen an die Stellungnahme der Clearingstelle)

§ 5 Absatz 1 entspricht § 5 Abs. 1 MFGVO a. F., ergänzt aber, dass bei den Auswirkungen, welche die Clearingstelle Mittelstand darzulegen und zu bewerten hat, die Wettbewerbssituation bei den Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu berücksichtigen ist.

Zu § 6 (Dauer des Clearingverfahrens)

§ 6 Absatz 1 bestimmt die Frist, in der Clearingverfahren durchgeführt werden sollen.

§ 6 Absatz 1 Sätze 1 und 2 beziehen sich auf Clearingverfahren zu Gesetzes- oder Verordnungsvorhaben der Landesregierung. Danach beträgt die Frist zur

Durchführung eines Clearingverfahrens acht Wochen, kann aber im Ausnahmefall auf mindestens drei Wochen verkürzt werden. § 6 Absatz 1 Satz 3 ergänzt, dass die Frist in den anderen Fällen des § 6 Absatz 2 des Mittelstandsförderungsgesetzes in Abstimmung mit den beauftragenden Stellen festgelegt wird.

§ 6 Absatz 2 knüpft an § 6 Absatz 1 an und sieht die Möglichkeit einer Fristverlängerung bei besonders komplexen Verfahren vor.

Zu § 7 (Ergebnisse des Clearingverfahrens)

Die Clearingstelle Mittelstand übersendet die Stellungnahme dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium. Der weitere Umgang mit der Stellungnahme wird in der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-

Westfalen (GGO) geregelt. In welcher Weise die Landesregierung die Stellungnahme bei ihren Überlegungen und Ressortgesprächen berücksichtigt, unterfällt der

Geschäftsordnungsautonomie der Landesregierung (Art. 54 Abs. 2

Landesverfassung Nordrhein-Westfalen) und ist einer Verortung im Rahmen einer Rechtsverordnung entzogen.

Zu § 8 (Verfahren zu wesentlichen mittelstandsrelevanten Vorschriften gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 und § 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes)

(22)

§ 8 verweist für das Verfahren, die Anforderungen an die Stellungnahme und deren Übersendung auf die Bestimmungen zum Clearingverfahren nach § 4 Absatz 1, 2, 3 und 4 Satz 1, § 5 und § 7. Dieser Verweis harmonisiert das Verfahren bei

bestehenden Rechtsvorschriften grundsätzlich mit den Verfahrensvorschriften zu künftigen Clearingverfahren.

Zu § 10 (Inkrafttreten)

§ 10 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Auf eine Befristung der Verordnung wird verzichtet, da sich aufgrund der Folgen des Außerkrafttretens der früheren Verordnung zum Mittelstandsförderungsgesetz (MFGVO) mit Ablauf des 29.

Dezember 2017 bereits die Notwendigkeit einer dauerhaften Regelung zeigt.

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