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Grundsätze für das Reiten

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Academic year: 2022

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Grundsätze für das Reiten

1. Reiten im öffentlichen Verkehr (Straßenverkehrsordnung)

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert auch für die Reiter ständige Vorsicht und Rücksichts- nahme. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefähr- det oder mehr, als den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. (§1 StVO). Die bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen der Straßenverkehrsordnung gelten für die Reiter sinngemäß. Die Vorschriften der Beleuchtung sind zu beachten.

Es ist verboten, die Straßen und öffentlichen Wege zu verschmutzen. Die Stoffwechselprodukte sind unverzüglich zu beseitigen. Auch die Wege in der freien Landschaft, die befestigt sind und der Naherholung dienen, sind öffentliche Wege. Insbesondere sind das auch Wege, die mit einer Weg- weisung für Radfahrer versehen sind.

2. Reiten in der freien Landschaft

(§ 52.1 Naturschutzgesetz Baden Württemberg - Auszugsweise)

Das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist, unbeschadet straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, nur auf hierfür geeigneten privaten und beschränkt öffentlichen Wegen oder auf be- sonders ausgewiesenen Flächen gestattet; gekennzeichnete Wanderwege unter drei Metern Brei- te, Fußwege sowie Sport- und Lehrpfade sind hiervon ausgenommen.

3. Reiten in Schutzgebieten

In Naturschutzgebieten ist das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf Straßen und befestigten Wegen sowie auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet, soweit Rechtsver- ordnungen keine abweichende Regelung enthalten.

Landschaftsschutzgebiete: In Landschaftsschutzgebieten ist das Reiten auf Wegen erlaubt (in Ost- fildern Landschaftsschutzgebiet „Mittleres Körschtal“ und „Butzenwiesen-Klebwald-Kühhalden- Letten“).

4. Von der Gestattung ausgenommen sind:

• Gekennzeichnete Wanderwege (auf befestigten gekennzeichneten Wanderwegen mit einer Breite von mehr als 3 Metern ist jedoch das Reiten im Schritt gestattet)

• Wanderpfade

• Sport- und Lehrpfade

• Feucht- und Trockenbiotope

• Brachflächen

• Wiesen (auch außerhalb der Nutzungszeit)

• Flächen, die für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesen sind, insbesondere Spiel- und Lie- gewiesen.

• Naturdenkmale: Das Reiten auf Naturdenkmalflächen ist generell verboten.

5. Weitere allgemeine Grundsätze für das Reiten im Gelände

• Es darf nur auf Wegen und Straßen geritten werden, Grabenböschungen und Biotope sind unbedingt zu meiden.

• Durch anhaltende Regenfälle oder Frostaufbrüche weich gewordene Wege sollten nicht berit- ten werden, wenn dadurch nachhaltige Schäden entstehen können.

• Die polizeiliche Umweltschutzverordnung der Stadt Ostfildern schreibt vor, dass Tiere so zu halten und zu beaufsichtigen sind, dass Dritte nicht gefährdet oder belästigt werden.

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