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4 Welche Folgen hat es, wenn Sie uns gegenüber unvollständige oder falsche Angaben machen?

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Academic year: 2022

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BAL 8672 O1NT4221 07.20

Allgemeine Versicherungsbedingungen

– Basler GrundfähigkeitenVersicherung

– Basler GrundfähigkeitenVersicherung Einsteiger

A Vertragsschluss

1 Wer ist Ihr Vertragspartner? Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?

2 Was sind die wesentlichen Merkmale Ihres Vertrags?

3 Was müssen Sie beachten, wenn Sie den Antrag stellen?

4 Welche Folgen hat es, wenn Sie uns gegenüber unvollständige oder falsche Angaben machen?

5 Welche Dauer hat Ihr Vertrag?

6 Welches Recht gilt für Ihren Vertrag, welche Sprache verwenden wir und wie müssen Mitteilungen erfolgen?

B Leistungen und Einschränkungen

7 Wie sind Sie abgesichert, wenn die versicherte Person eine Grundfähigkeit verliert?

8 Wann liegt der Verlust einer Grundfähigkeit vor?

9 Optional: Wie sind Sie abgesichert, wenn Sie die garantierte Leistungsdynamik vereinbart haben?

10 Optional: Wie sind Sie abgesichert, wenn Sie den ArbeitsunfähigkeitsSchutz vereinbart haben?

11 Optional: Wie sind Sie abgesichert, wenn Sie den KrankheitenSchutz vereinbart haben?

12 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?

C Auszahlung der Leistungen

13 Was müssen Sie beachten, wenn Sie eine Leistung aus dem Vertrag erhalten möchten?

14 Wann teilen wir Ihnen mit, ob wir leisten? Wie zahlen wir aus?

15 Was müssen Sie beachten, während wir Leistungen erbringen?

16 Welche Folgen hat es, wenn Sie Ihre Pfl ichten verletzen?

17 Wer erhält die Leistung?

Basler Lebensversicherungs-AG

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BAL 8672 O1NT4222 07.20

D Beitragszahlung und Kosten

18 Was müssen Sie beachten, wenn Sie Beiträge bezahlen?

19 Was geschieht, wenn Sie Ihren Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen?

20 Welche Möglichkeiten haben Sie, wenn Sie Ihre Beiträge senken oder stoppen möchten?

21 Wie können Sie die Beiträge und Leistungen automatisch erhöhen lassen?

22 Welche Kosten fallen für Ihren Vertrag an?

E Sonstige Regelungen während der Vertragsdauer

23 Welche Rechnungsgrundlagen verwenden wir?

24 Welche Überschüsse können während der Vertragsdauer zu Ihren Leistungen hinzukom- men?

25 Wie beteiligen wir Sie an den Überschüssen, bevor wir versicherte Leistungen erbringen?

26 Wie beteiligen wir Sie an den Überschüssen, während wir Leistungen an Sie erbringen?

27 Wann und wie können Sie die Leistungen unabhängig vom Gesundheitszustand der versi- cherten Person erhöhen (Nachversicherungsgarantie)?

28 Was ist die BU-Option?

29 Wann können wir die Beiträge oder Leistungen anpassen?

30 Wie erfolgen Anpassungen dieser Bedingungen?

31 Was müssen Sie beachten, wenn sich Ihre Anschrift, Ihr Name oder Ihr steuerlicher Status ändert?

32 Wo sind gerichtliche Klagen einzureichen?

F Kündigung des Vertrags

33 Wann und wie können Sie Ihren Vertrag kündigen?

34 Welche Folgen hat es, wenn Sie kündigen?

Glossar

Basler Lebensversicherungs-AG

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BAL 8672 O1NT4223 07.20

A Vertragsschluss

1 Wer ist Ihr Vertragspartner?

Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?

Wir sind die Basler Lebensversicherungs-AG, eine Lebensver- sicherungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg. Sie werden unser Vertragspartner, der so genannte Ê Versicherungsnehmer.

Unser Vertrag kommt wie folgt zustande: Zuerst stellen Sie einen Antrag auf Abschluss des Vertrags und beantworten alle Fragen wahrheitsgemäß. Diesen Antrag übermitteln Sie oder Ihr Vermittler an uns. Der Vertrag kommt in dem Moment zwischen uns zustande, wenn Sie eine der beiden Unterlagen von uns erhalten:

a. Eine Ê schriftliche Annahmeerklärung oder b. den Ê Versicherungsschein.

Der Versicherungsschutz besteht frühestens ab diesem Zeit- punkt. Wenn im Ê Versicherungsschein ein späterer Zeitpunkt als Vertragsbeginn genannt ist, beginnt Ihr Versicherungs- schutz zu diesem späteren Zeitpunkt. Die Versicherung be- ginnt immer um 12.00 Uhr mittags. Wir müssen nicht leisten, wenn Sie Ihren Beitrag nicht rechtzeitig zahlen (19).

2 Was sind die wesentlichen Merkmale Ihres Vertrags?

Ihr Vertrag ist eine Versicherung, die folgende Leistungen er- bringt:

a. Eine Grundfähigkeiten-Rente, wenn die Ê versicherte Per- son eine Grundfähigkeit verliert

– bei der Basler GrundfähigkeitenVersicherung Bronze aus 16 Grundfähigkeiten (8.2),

– bei der Basler GrundfähigkeitenVersicherung Silber aus 23 Grundfähigkeiten (8.3) und

– bei der Basler GrundfähigkeitenVersicherung Gold aus 28 Grundfähigkeiten (8.4).

Die Basler GrundfähigkeitenVersicherung Einsteiger gibt es in den Varianten Silber und Gold.

b. Optional können Sie Ihren Versicherungsschutz ergänzen um

– PsycheSchutz (8.6), – Beruf Plus (8.7),

– ArbeitsunfähigkeitsSchutz (10) oder – KrankheitenSchutz (11).

Bitte beachten Sie: Ê Versicherungsnehmer und Ê versicherte Person können voneinander abweichen. Sie sind als Ê Versi- cherungsnehmer unser Vertragspartner. Sie können entschei- den, sich selbst oder eine andere Person zu versichern. Diese Person nennen wir Ê versicherte Person.

3 Was müssen Sie beachten, wenn Sie den An- trag stellen?

Im Antrag fragen wir Sie nach verschiedenen Angaben, die für das versicherte Risiko bedeutsam sind, zum Beispiel zu Ihrer Gesundheit. Alle Fragen im Antrag, die wir Ihnen in Ê Textform stellen, müssen Sie vollständig und wahrheitsgemäß beant- worten. Dies nennen wir Ihre vorvertragliche Anzeigepfl icht.

Wenn Sie eine andere Person versichern, gilt: Auch diese muss alle Fragen im Antrag, die wir in Ê Textform stellen, voll- ständig und wahrheitsgemäß beantworten.

4 Welche Folgen hat es, wenn Sie uns gegen- über unvollständige oder falsche Angaben machen?

4.1 Wann können wir vom Vertrag zurücktreten?

Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn Sie oder die Ê versicherte Person unsere Fragen nicht vollständig oder falsch beantwortet haben. Damit wir zurücktreten können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a. Wir haben Ihnen die Fragen in Ê Textform gestellt und b. die Fragen sind bedeutsam für das versicherte Risiko.

Was heißt das? Wir hätten Ihren Antrag nicht oder nur geän- dert angenommen, wenn Sie die Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet hätten.

4.2 Welche Folgen treten ein, wenn wir vom Ver- trag zurücktreten?

Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, endet Ihr Versicherungs- schutz.

Was gilt für den Fall, dass zu dem Zeitpunkt des Rücktritts be- reits ein Ê Versicherungsfall eingetreten ist? In diesem Fall sind wir zur Leistung nur dann verpfl ichtet, wenn alle folgenden Be- dingungen erfüllt sind:

Ein verschwiegener oder falsch angegebener Umstand war nicht die Ursache dafür,

– dass der Ê Versicherungsfall eingetreten ist oder festge- stellt wurde,

– dass die Leistungspfl icht festgestellt wurde und – dass die Leistungspfl icht im aufgetretenen Umfang ange-

fallen ist.

Wenn keine Leistungspfl icht besteht und ein Ê Deckungskapi- tal vorhanden ist, zahlen wir Ihnen dieses aus.

4.3 Wann können wir vom Vertrag nicht zurücktre- ten, diesen aber kündigen?

4.3.1 Unter folgenden Bedingungen können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, obwohl die Voraussetzungen nach 4.1 erfüllt sind: Sie haben unsere Fragen weder Ê vorsätzlich noch Ê grob fahrlässig falsch oder unvollständig beantwortet.

Wir können jedoch den Vertrag mit einer Frist von einem Mo- nat kündigen. Wenn wir kündigen, gehen wir wie bei einem Beitrags-Stopp (20) vor. Wir verzichten auf dieses Kündi- gungsrecht, wenn Sie die Anzeigepfl icht Ê unverschuldet ver- letzt haben.

4.3.2 Wenn Sie Ihre Anzeigepfl icht Ê grob fahrlässig oder Ê fahrlässig verletzt haben, gilt: Wir können unter folgen- den Bedingungen den Vertrag weder kündigen noch von ihm zurücktreten:

Wir hätten den Vertrag auch dann geschlossen, wenn wir die verschwiegenen Umstände (zum Beispiel eine Krankheit) ge- kannt hätten. Dies gilt auch, wenn wir den Vertrag dann zu anderen Bedingungen geschlossen hätten.

Basler Lebensversicherungs-AG

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BAL 8672 O1NT4224 07.20

Wenn wir den Vertrag anfechten, entfällt der Versicherungs- schutz rückwirkend ab Vertragsbeginn. Ist ein Ê Deckungska- pital vorhanden, zahlen wir Ihnen dieses aus. Sie haben keinen Anspruch, dass wir die Beiträge zurückzahlen.

4.7 Welche Besonderheit gilt, wenn Sie später den Umfang des Versicherungsschutzes erweitern möchten?

Wenn wir zu einem späteren Zeitpunkt auf Ihren Wunsch hin den Umfang des Versicherungsschutzes erweitern, gilt: Dann können wir in Bezug auf den erhöhten Teil des Vertrags die zuvor genannten Rechte ebenfalls geltend machen. Die in 4.5 genannten Fristen beginnen bezüglich des geänderten Teils neu zu laufen. Dasselbe gilt, wenn Sie nach einem Bei- trags-Stopp wieder Beiträge zahlen möchten.

5 Welche Dauer hat Ihr Vertrag?

Bei Vertragsbeginn vereinbaren wir zwei Altersgrenzen:

a. Bis zu welchem Alter sind Sie mit diesem Vertrag geschützt (Ê Versicherungsdauer)?

b. Bis zu welchem Alter zahlen wir Ihnen Leistungen, wenn ein Ê Versicherungsfall eintritt (Ê Leistungsdauer)? Die Ê Leistungsdauer kann gleich lang oder länger als die Ê Versicherungsdauer sein.

Beide Angaben fi nden Sie im Ê Versicherungsschein.

Ihr Vertrag endet in folgenden Fällen:

a. Das Ende der Ê Versicherungsdauer ist erreicht ist. Aus- nahme: Wenn vor dem Ende der Ê Versicherungsdauer ein Ê Versicherungsfall eingetreten ist, endet der Vertrag zum Ende der Ê Leistungsdauer.

b. Die Ê versicherte Person stirbt.

c. Sie haben den Vertrag gekündigt oder einen Bei- trags-Stopp beantragt und der Vertrag erlischt.

d. Sie üben die BU-Option (28) aus.

6 Welches Recht gilt für Ihren Vertrag, welche Sprache verwenden wir und wie müssen Mit- teilungen erfolgen?

Ihr Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutsch- land.

Die Vertragssprache für alle Ê Erklärungen zu diesem Vertrag ist Deutsch.

Alle Mitteilungen zu diesem Vertrag müssen in Ê Textform erfolgen. Ansonsten müssen die Mitteilungen nicht beachtet werden. Wir können mit Ihnen abweichende Vereinbarungen treffen. Wenn Sie sterben, dürfen wir unsere Ê Erklärungen an folgende Personen schicken:

– Eine von Ihnen bevollmächtigte Person, – den Ê Begünstigten oder

– den Inhaber des Ê Versicherungsscheins unter folgenden Voraussetzungen:

– Ein Ê Begünstigter ist nicht vorhanden oder – wir können seinen Aufenthalt nicht ermitteln.

4.4 Wann können wir vom Vertrag weder zurück- treten noch diesen kündigen, aber neue Be- dingungen aufnehmen?

4.4.1 Wenn wir vom Vertrag nicht zurücktreten oder den Vertrag nicht kündigen können, gilt: Wir nehmen neue Bedingungen in den Vertrag auf. Bedingungen, zu denen wir den Vertrag geschlossen hätten, wenn wir die verschwiegenen Umstände gekannt hätten. Die neuen Bedingungen gelten ab folgendem Zeitpunkt: Wenn Sie die Anzeigepfl icht Ê grob fahrlässig oder Ê fahrlässig verletzt haben, gelten die neuen Bedingungen rückwirkend ab Vertragsbeginn. Die neuen Bedingungen können dazu führen, dass wir Ihnen keinen Versicherungsschutz für den Umstand anbieten, den Sie uns verschwiegen haben. Wenn Sie die Anzeigepfl icht Ê unver- schuldet verletzt haben, verzichten wir darauf, die Bedingun- gen anzupassen.

4.4.2 Was können Sie tun, wenn wir Ihnen die neuen Bedingungen mitgeteilt haben? Sie können den Vertrag inner- halb eines Monats kündigen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist. In dieser Mitteilung weisen wir Sie auf das Recht zu kündigen hin. Damit Sie kündigen können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a. Der Beitrag erhöht sich um mehr als zehn Prozent dafür, dass wir das neue Risiko übernehmen, oder

b. die versicherte Leistung sinkt um mehr als zehn Prozent oder

c. wir bieten Ihnen keinen Versicherungsschutz für den Um- stand an, den Sie uns verschwiegen haben.

4.5 Welche Frist und Form müssen wir beachten, wenn wir vom Vertrag zurücktreten, diesen kündigen oder neue Bedingungen aufnehmen?

Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Bedingungsänderung nur innerhalb eines Monats gel- tend machen. Wir müssen diese Rechte Ê schriftlich geltend machen. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir davon erfahren haben, dass Sie Ihre Anzeigepfl icht ver- letzt haben. Wenn wir unsere Rechte ausüben, müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unseren Rücktritt, unsere Kündigung oder Bedingungsänderung stützen. Wir können nachträglich weitere Gründe angeben. Auch hierfür gilt jeweils eine Monatsfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem wir davon erfahren haben. In folgenden Fällen können wir nicht vom Vertrag zu- rücktreten, ihn kündigen oder die Bedingungen ändern:

a. Wir kannten den Umstand, den Sie verschwiegen haben, b. es war uns bekannt, dass der Umstand nicht richtig war

oder

c. es sind bereits fünf Jahre vergangen, seitdem wir den Ver- trag geschlossen haben. Außerdem ist innerhalb dieser fünf Jahre kein Ê Versicherungsfall eingetreten. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepfl icht Ê vorsätz- lich oder Ê arglistig verletzt haben.

4.6 Wann können wir den Vertrag anfechten?

Wenn Sie oder die Ê versicherte Person die Anzeigepfl icht Ê arglistig verletzen oder uns Ê arglistig täuschen, können wir den Vertrag auch anfechten. Dann müssen wir keine Leistung erbringen. Dies gilt auch dann, wenn die Ê versicherte Person unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat, ohne dass Sie davon Kenntnis hatten.

Basler Lebensversicherungs-AG

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BAL 8672 O1NT4225 07.20

7 Wie sind Sie abgesichert, wenn die Ê versi- cherte Person eine Grundfähigkeit verliert?

7.1 Welche Leistungen erhalten Sie, wenn die Ê versicherte Person eine Grundfähigkeit ver- liert?

Wenn die Ê versicherte Person während der Ê Versicherungs- dauer eine versicherte Grundfähigkeit (8) verliert, erbringen wir folgende Leistungen:

– Wir zahlen eine Grundfähigkeiten-Rente am Anfang eines jeden Monats und

– Sie müssen keine Beiträge für diesen Vertrag mehr zahlen.

Wie hoch die Grundfähigkeiten-Rente ist, entnehmen Sie Ihrem Ê Versicherungsschein. Sie kann sich um Überschüsse erhöhen (24, 25, 26).

7.2 In welchen Ländern sind Sie versichert?

Der Versicherungsschutz besteht weltweit.

7.3 Wie lange zahlen wir Ihnen Leistungen?

Wenn die Ê versicherte Person eine Grundfähigkeit verloren hat, erbringen wir unsere Leistung erstmals zu folgendem Zeit- punkt: Zum Anfang des nächsten Monats, nachdem die Ê ver- sicherte Person eine Grundfähigkeit verloren hat.

Sie können eine Leistung aus diesem Vertrag jederzeit bean- tragen. Es gibt keine Frist, bis zu der Sie den Ê Versicherungs- fall melden müssen. Wenn Sie den Verlust einer Grundfähigkeit jedoch so spät melden, dass Sie diesen für die Vergangenheit nicht mehr nachweisen können, gilt: Wir zahlen dann eine rückwirkende Leistung für den Zeitraum, für den Sie den Ver- lust der Grundfähigkeit nachweisen. Beachten Sie dazu 13.

Unsere Leistungen enden, wenn

– die Ê versicherte Person nicht mehr unter dem Verlust einer Grundfähigkeit leidet,

– die Ê versicherte Person stirbt oder – wenn die Ê Leistungsdauer endet.

Wenn die Ê versicherte Person während der Ê Versicherungs- dauer erneut eine Grundfähigkeit verliert, leisten wir erneut.

Wenn die Ê versicherte Person nach Ablauf der Ê Versiche- rungsdauer erneut eine Grundfähigkeit verliert, leisten wir unter folgenden Bedingungen:

– Der erneute Verlust der Grundfähigkeit muss seinen Ur- sprung in einem zuvor von uns anerkannten Verlust der Grundfähigkeit haben und

– das Ende der Ê Leistungsdauer darf noch nicht erreicht sein.

7.4 Wann können Sie sich einen Teil der Rente als Kapitalleistung auszahlen lassen?

Sie können sich einmalig zum Rentenbeginn einen Teil der Renten als einmalige Kapitalleistung auszahlen lassen. Dazu muss die Ê versicherte Person eine der versicherten Grund- fähigkeiten verloren haben. Die Kapitalleistung darf höchstens so hoch sein wie sechs monatliche Grundfähigkeiten-Renten.

Sie können keine Kapitalleistung mehr erhalten, wenn – die verbleibende Ê Leistungsdauer weniger als zwei Jahre

beträgt oder

– Sie bereits eine Rente aus diesem Vertrag erhalten haben.

Wenn wir eine Kapitalleistung auszahlen, reduziert sich die Grundfähigkeiten-Rente. Dabei berücksichtigen wir einen Ab- schlag, der kollektiv gestelltes Risikokapital und verminderte Kapitalerträge aufgrund vorzeitiger Fälligkeit ausgleicht.

8 Wann liegt der Verlust einer Grundfähigkeit vor?

8.1 Welche Voraussetzungen gelten für den Ver- lust?

Die Ê versicherte Person hat während der Ê Versicherungs- dauer eine Grundfähigkeit verloren, wenn folgende Bedingun- gen vorliegen:

a. Die Ê versicherte Person hat mindestens eine der in 8.2 bis 8.4 genannten Grundfähigkeiten im jeweils beschriebenen Umfang verloren.

b. Die Ursache für a. ist – eine Krankheit,

– eine Verletzung des Körpers oder – ein Verfall der Kräfte.

c. Die Ê versicherte Person

– wird diese Grundfähigkeit voraussichtlich in den nächsten sechs Monaten nicht wiedererlangen oder – hat diese bereits für sechs Monate verloren. Dann

stellen wir auf den Beginn dieses Zeitraums ab.

8.2 Welche Grundfähigkeiten sind bei der Basler GrundfähigkeitenVersicherung Bronze versi- chert?

Folgende Grundfähigkeiten sind versichert:

8.2.1 Sehen Die Ê versicherte Person

– hat auf beiden Augen nur noch eine Sehstärke von höchs- tens fünf Prozent (Visus höchstens 0,05) oder

– das Gesichtsfeld ist eingeschränkt auf höchstens 15° vom Zentrum in alle Richtungen.

Die Einschränkung beruht nicht auf psychischen oder psycho- genen Ursachen.

8.2.2 Hören

Die Ê versicherte Person hat auf beiden Ohren nur noch ein Hörvermögen von höchstens 20 Prozent (Hörverlust mindes- tens 60 Dezibel).

Die Einschränkung beruht nicht auf psychischen oder psycho- genen Ursachen.

8.2.3 Sprechen

Die Ê versicherte Person kann nicht mehr

– verständlich sprechen, so dass sie von einem unabhängi- gen Dritten verstanden wird, oder

– die gesprochenen Worte ergeben keinen Sinn mehr.

Die Einschränkung beruht nicht auf psychischen oder psycho- genen Ursachen.

B Leistungen und Einschränkungen

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8.2.12 Lungenfunktion

Ein Arzt für Lungenkrankheiten (Pneumologe) hat bei der Ê versicherten Person eine Lungenerkrankung im Endstadium festgestellt. Diese führt zu einer chronischen respiratorischen Insuffi zienz. Zusätzlich wurde Folgendes nachgewiesen:

– Es ist eine ununterbrochene Sauerstoffversorgung wegen Hypoxie erforderlich.

– Das forcierte exspiratorische Volumen (FEV1) beträgt nach dem Tiffeneau-Test dauerhaft weniger als ein Liter.

– Es besteht Atemnot im Ruhezustand (Ruhedyspnoe).

– Eine arterielle Blutgasanalyse hat einen partiellen Sauer- stoffdruck von 55 mm Hg oder weniger ergeben (PaO2 ≤ 55 mm Hg).

8.2.13 Leberfunktion

Ein Internist hat bei der Ê versicherten Person eine Leber- erkrankung oder Leberzirrhose im Endstadium festgestellt. Es müssen dabei mindestens zwei der folgenden Krankheitsbilder vorliegen:

– Leber-Hirn-Störung (Hepatische Enzephalopathie).

– Ansammlung von Flüssigkeit in der Bauchhöhle (Aszites).

– Permanente Gelbsucht.

– Krampfadern (Varizen) in der Speiseröhre oder im Magen.

Fortgeschrittene Lebererkrankungen sind nicht versichert, wenn sie nachweislich durch Alkohol-, Drogen- oder Medika- mentenabhängigkeit oder -missbrauch entstanden sind.

8.2.14 Mobilität (Personenkraftwagen, Motorrad, Öffentli- cher Personennahverkehr, Fahrrad)

Bei der Ê versicherten Person liegt eine der folgenden Ein- schränkungen vor:

a. Der Ê versicherten Person wurde aus gesundheitlichen Gründen die Fahrerlaubnis

– für PKW der Klasse B oder – Motorrad der Klasse A

– entzogen oder nicht erteilt. Der Führerschein wurde ein- gezogen oder abgegeben. Die Fahrtauglichkeit ist für mindestens sechs Monate aufgehoben.

b. Die Ê versicherte Person kann nicht mehr – ohne Hilfe einer anderen Person

– auch mithilfe von Einstiegshilfen der öffentlichen Ver- kehrsmittel

– in einen Bus, eine Bahn oder ein Schiff des öffentlichen Personennah- oder Fernverkehrs in Deutschland, die jeweils barrierefrei sind, ein- oder aussteigen oder – 20 Minuten darin während der Fahrt sitzen oder – sie kann den öffentlichen Personennahverkehr aufgrund

einer Demenzerkrankung nicht mehr nutzen. Es wurde nach der Reisbergskala (GDS) ein Grad 5 festgestellt.

c. Die Ê versicherte Person kann nicht mehr – aufgrund motorischer Einschränkungen – auf ein Fahrrad aufsteigen und

– damit innerhalb von zehn Minuten einen Kilometer auf ebener Strecke auf einem für Radwege üblichen Belag fahren.

Der Verlust der Fähigkeit ist ausgeschlossen, wenn dieser beruht auf

– psychischen oder psychosomatischen Ursachen oder – Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Medikamenten.

Die Fähigkeit, Fahrrad zu fahren, ging während der Ê Ver- sicherungsdauer verloren. Das heißt, die Ê versicherte Per- 8.2.4 Gehen

Die Ê versicherte Person kann nicht – 400 Meter

– ohne sich abzustützen

– ohne eine Pause von mehr als einer Minute – ohne Hilfe einer anderen Person

– über einen festen und ebenen Boden gehen.

8.2.5 Treppensteigen Die Ê versicherte Person kann nicht

– zwölf Treppenstufen in üblicher Stufenhöhe (18 cm bis 20 cm)

– ohne eine Pause von mehr als einer Minute – ohne Hilfe einer anderen Person

zunächst hinauf- und gleich danach wieder hinabsteigen.

8.2.6 Sitzen

Die Ê versicherte Person kann nicht – 20 Minuten ununterbrochen – auch nicht mit geänderter Sitzhaltung – auf einem Stuhl mit Armlehne sitzen.

8.2.7 Stehen

Die Ê versicherte Person kann nicht – zehn Minuten lang

– ohne Hilfe einer anderen Person – ohne sich festzuhalten oder abzustützen – auf einem festen und ebenen Boden stehen.

8.2.8 Gebrauch einer Hand

Die Ê versicherte Person kann nicht mit ihrer linken oder rech- ten Hand

– eine geöffnete Flasche mit Schraubverschluss verschließen und wieder öffnen oder

– eine Schere (zum Beispiel: Papier-, Verband- oder Schnei- derschere) bestimmungsgemäß gebrauchen.

8.2.9 Schreiben/Tastatur/Touchscreen Die Ê versicherte Person kann nicht mehr – mit der dominanten Schreibhand

– mindestens fünf Wörter mit mindestens fünf Buchstaben innerhalb von fünf Minuten leserlich schreiben

oder

– sie kann mit keinem Finger der dominanten Schreibhand mehr

– auf einer Tastatur oder einem Touchscreen

– mindestens fünf Wörter mit mindestens fünf Buchstaben innerhalb von fünf Minuten tippen.

8.2.10 Nierenfunktion

Ein Arzt für Nephrologie hat bei der Ê versicherten Person ein endgültiges, nicht mehr zu behebendes Versagen beider Nieren festgestellt. Deshalb muss eine regelmäßige Dialyse durchgeführt werden.

8.2.11 Herzfunktion

Ein Kardiologe hat bei der Ê versicherten Person über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten eine Schwäche der Herz- leistung festgestellt. Diese führt zu einer reduzierten Auswurf- leistung der linken Herzkammer von weniger als 35 Prozent (EF < 35 %).

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d. Mahlzeiten und Getränke einzunehmen

Die Ê versicherte Person kann nicht ohne fremde Hilfe es- sen und trinken. Die Ê versicherte Person kann dies auch dann nicht, wenn die Mahlzeiten für sie essfertig vorbereitet und die Getränke bereitgestellt werden. Die Ê versicherte Person kann auch dann nicht essen und trinken, wenn sie krankengerechte Essbestecke und Trinkgefäße benutzt.

e. Sich zu waschen

Die Ê versicherte Person kann sich nicht ohne fremde Hilfe so waschen, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene erreicht wird. Die Ê versicherte Person kann dies auch dann nicht, wenn sie Hilfsmittel wie Wannengriffe oder einen Wannenlift nutzt. Es liegt kein Hilfebedarf nach e. vor, wenn die Ê versicherte Person lediglich außerstande ist, in das Badezimmer zu gelangen.

f. Auf Toilette zu gehen

Die Ê versicherte Person kann nicht ohne fremde Hilfe auf Toilette gehen, weil

– sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, – sie eine Bettschüssel benötigt,

– sie den Darm oder die Blase nicht eigenständig entlee- ren kann oder

– sie wegen einer Darm- oder Blaseninkontinenz mindes- tens eines der folgenden Hilfsmittel verwenden muss:

– Windeln, – spezielle Einlagen, – einen Katheter oder – einen Kolostomiebeutel.

Die Ê versicherte Person kann diese Hilfsmittel nicht eigenständig anlegen, wechseln oder leeren.

8.2.16.2 Wann liegt Pfl egebedürftigkeit infolge Demenz vor?

Eine Demenz ist eine kognitive Störung, die durch Unfall oder Erkrankung verursacht ist. Beispiele für Erkrankungen: Alzhei- merkrankheit und Multiinfarktdemenz. Die Demenz zeichnet sich dadurch aus, dass die Ê versicherte Person geistige Fä- higkeiten verliert. Dies wirkt sich aus auf das

– Denk-, – Erkennungs-, – Erinnerungs- und – Orientierungsvermögen.

Die Ê versicherte Person ist infolge Demenz pfl egebedürftig, wenn sie in mindestens erheblichem Maße

– täglich beaufsichtigt werden muss,

– zu den in Ziffer 8.2.16.1 aufgeführten Verrichtungen des täglichen Lebens angeleitet werden muss oder

– ununterbrochen beaufsichtigt werden muss, weil sie sich oder andere sonst erheblich gefährden würde.

Dieser Zustand muss durch die Störung der Hirnleistung her- beigeführt worden sein.

Ein Facharzt für Nervensysteme (Neurologe) muss feststellen, dass eine Demenz vorliegt. Dazu muss der Arzt einen ausführ- lichen Befund erheben. Dabei muss der Arzt die Ê versicherte Person körperlich und psychopathologisch untersuchen. Der Arzt muss den Schweregrad der Demenz feststellen, indem er psychometrische Tests durchführt. Pfl egebedürftigkeit infolge Demenz liegt nur vor, wenn mindestens ein Schweregrad 5

„Mittelschwere kognitive Leistungseinbußen" vorliegt. Der Arzt muss den Schweregrad über die Global Deterioration Scale (GDS 5) nach Reisberg ermitteln. Alternativ kann ein entspre- chender Schweregrad einer anderen anerkannten Demenzbe- son konnte vor Vertragsbeginn Fahrradfahren. Ein Verlust

der Fähigkeit zum Fahrradfahren liegt nicht vor, wenn die Ê versicherte Person mit einem Therapie-/Sessel-Dreirad fahren kann.

8.2.15 Eigenverantwortliches Handeln (Gesetzliche Be- treuung)

Ein Gericht bestellt auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens für die Ê versicherte Person einen gesetzlichen Betreuer. Das Gericht bestellt den Betreuer für mindestens sechs Monate.

8.2.16 Pfl egebedürftigkeit

Wenn die Ê versicherte Person pfl egebedürftig ist, hat sie nach diesen Bedingungen eine Grundfähigkeit verloren.

Die Ê versicherte Person ist nach diesen Bedingungen pfl ege- bedürftig, wenn sie

– bei mindestens zwei der in 8.2.16.1 genannten Verrichtun- gen Hilfe benötigt oder

– pfl egebedürftig infolge Demenz nach 8.2.16.2 ist.

Die Pfl egebedürftigkeit muss

– voraussichtlich für mindestens sechs Monate andauern oder

– mindestens sechs Monate bestanden haben und noch an- dauern. Dann stellen wir auf den Beginn dieses Zeitraums ab.

Die Ursache dafür ist – eine Krankheit,

– eine Verletzung des Körpers, – ein Verfall der Kräfte oder – eine Behinderung.

Wenn Sie oder die Ê versicherte Person uns einen Pfl egefall melden, prüfen wir, ob die genannten Voraussetzungen vor- liegen.

8.2.16.1 Wann liegt Pfl egebedürftigkeit vor, weil die Ê ver- sicherte Person nicht alle Verrichtungen des täglichen Lebens ausüben kann?

Wenn wir den Umfang der Pfl egebedürftigkeit bewerten, prü- fen wir die nachfolgend genannten Umstände.

Die Ê versicherte Person benötigt täglich die Hilfe einer ande- ren Person dabei:

a. Sich in einem Zimmer zu bewegen

Die Ê versicherte Person kann sich an ihrem üblichen Auf- enthaltsort nicht ohne fremde Hilfe von Zimmer zu Zimmer auf ebener Oberfl äche bewegen. Die Ê versicherte Person benötigt die Hilfe eines anderen auch dann, wenn sie eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzt.

b. Aufstehen und Zubettgehen

Die Ê versicherte Person kann nicht ohne fremde Hilfe das Bett verlassen oder in das Bett gelangen.

c. Sich an- und auszukleiden

Die Ê versicherte Person kann sich nicht ohne fremde Hilfe an- und auskleiden. Die Ê versicherte Person benötigt die Hilfe auch dann, wenn sie krankengerechte Kleidung ver- wendet.

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8.3.7 Infektionsrisiko

Die zuständige Behörde hat der Ê versicherten Person ein vollstän- diges Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz erteilt.

Das bedeutet, die Ê versicherte Person darf ihre berufl iche Tätigkeit nicht ausüben, weil

– bei ihr eine Infektion, Krankheit oder Ausscheidung festge- stellt wurde,

– ein entsprechender Verdacht besteht oder – von ihr eine Infektionsgefahr ausgeht.

Das vollständige Tätigkeitsverbot muss

– voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen oder

– bereits sechs Monate bestanden haben.

Der Zeitraum beginnt mit dem ersten Tag der behördlichen Anordnung des Tätigkeitsverbots.

Sie müssen uns die behördliche Anordnung des Tätigkeits- verbots nachweisen.

Ausgeschlossen sind durch Alkohol-, Drogen- oder Medika- mentenmissbrauch verursachte Fälle.

Wir leisten wegen eines Tätigkeitsverbots nach dem Infek- tionsschutzgesetz höchstens für insgesamt 24 Monate. Wenn wir bereits wegen eines Tätigkeitsverbots geleistet haben, rechnen wir diese Zeiträume auf die 24 Monate an. Wenn wir für insgesamt 24 Monate geleistet haben, endet unsere Leis- tung aus diesem Grund.

8.4 Welche Grundfähigkeiten sind bei der Basler GrundfähigkeitenVersicherung Gold versi- chert?

Zusätzlich zu den in 8.2 (Bronze) und 8.3 (Silber) genannten Grundfähigkeiten sind folgende versichert:

8.4.1 Ziehen oder Schieben

Die Ê versicherte Person hat mindestens eine dieser Fähig- keiten verloren:

a. Ziehen

Die Ê versicherte Person kann nicht einen mit einem Ge- wicht von 85 kg (das jeweilige Eigengewicht für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr) ordnungsgemäß belade- nen, manuellen, unbeschädigten Standard-Handwagen oder Standard-Handhubwagen 100 Meter weit auf ebe- nem, festem Boden ziehen.

b. Schieben

Die Ê versicherte Person kann nicht eine 85 kg (das je- weilige Eigengewicht für Kinder bis zum vollendeten 15.

Lebensjahr) schwere Person in einem manuellen, unbe- schädigten Standard-Rollstuhl 100 Meter weit auf ebenem, festem Boden schieben.

8.4.2 Riechen und Schmecken Die Ê versicherte Person kann nicht mehr – Menthol oder Essig riechen,

– Glucose oder Zitronensäure schmecken und

– ein wissenschaftlich anerkannter Test belegt den Verlust des Geruchs- und Geschmackssinnes. Dieser Test kann eine Elektroenzephalographie sein.

urteilungsskala vorliegen. Pfl egebedürftigkeit infolge Demenz liegt nicht vor bei leichten oder mäßigen Störungen der Hirn- leistung. Wir können verlangen, dass sich die Ê versicherte Person erneut untersuchen lassen muss. Dies ist erforderlich, damit die Diagnose zutreffend bestätigt werden kann.

8.3 Welche Grundfähigkeiten sind bei der Basler GrundfähigkeitenVersicherung Silber versi- chert?

Zusätzlich zu den in 8.2 (Bronze) genannten Grundfähigkeiten sind folgende versichert:

8.3.1 Gleichgewicht

Die Ê versicherte Person kann nicht mehr

– auf der obersten Stufe einer dreistufi gen Haushaltsleiter fünf Minuten frei stehenbleiben

– ohne sich abzustützen oder festzuhalten.

Die Einschränkung beruht nicht auf psychischen oder psycho- genen Ursachen.

8.3.2 Gebrauch eines Arms Die Ê versicherte Person kann nicht – ihren gestreckten linken oder rechten Arm

– bis auf Höhe der Schulter nach vorne oder seitlich heben und

– mindestens zehn Sekunden in dieser Position halten.

8.3.3 Knien und Bücken Die Ê versicherte Person

– kann sich nicht mehr soweit auf den Boden knien, dass sie mit beiden Knien den Boden berührt und danach gleich wieder aufrichten, oder

– sie kann sich auch mit gebeugten Knien nicht so bücken, dass sie einen leichten Gegenstand (zum Beispiel einen Bleistift) vom Boden aufheben könnte und danach gleich wieder aufrichten.

8.3.4 Heben und Tragen Die Ê versicherte Person kann nicht – mit ihrem linken oder rechten Arm

– einen Gegenstand von 5 kg (1 kg für Kinder bis zum voll- endeten 15. Lebensjahr) von einem Tisch anheben und – fünf Meter weit tragen.

8.3.5 Greifen und Halten Die Ê versicherte Person kann nicht

– mit der rechten oder der linken Hand oder mit beiden Hän- den

– eine Tasse greifen, halten und daraus trinken.

8.3.6 Intellekt

Die Ê versicherte Person kann keine alltagsrelevanten Tätig- keiten mehr ausführen, weil

– die Aufmerksamkeit, das Konzentrationsvermögen, das Gedächtnis, die Auffassungsgabe, die Orientierungsfähig- keit oder die Handlungsplanung eingeschränkt sind und – dies durch ein anerkanntes Testverfahren nachgewiesen

wird. Das Testverfahren ergibt, dass die Ê versicherte Per- son zu den schlechtesten zehn Prozent der Bevölkerung gehört.

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störung). Diese müssen Sie uns durch einen Facharzt nach- weisen.

Nicht versichert sind:

– Psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (F10-F19 ICD 10 GM Version 2020),

– absichtliches Erzeugen oder Vortäuschen von körperlichen oder psychischen Symptomen oder Behinderungen (arti- fi zielle Störung; F68.1 ICD 10 GM Version 2020), – Entwicklungsstörungen (F80-F89 ICD 10 GM Version

2020),

– Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend (F90-F98 ICD 10 GM Version 2020) und

– nicht näher bezeichnete psychische Störungen (F99-F99 ICD 10 GM Version 2020).

8.7 Optional: Wie sind Sie abgesichert, wenn Sie Beruf Plus vereinbart haben?

Wir erbringen die Leistungen nach 7.1 auch, wenn die Ê ver- sicherte Person folgende Grundfähigkeiten verliert:

a. LKW-/Bus-Führerschein

Der Ê versicherten Person wurde aus gesundheitlichen Gründen die Fahrerlaubnis

– für LKW der Klassen C1, C1E, C oder CE oder – Bus der Klassen D, DE, D1 oder D1E

– entzogen oder nicht erteilt. Der Führerschein wurde ein- gezogen oder abgegeben. Die Fahrtauglichkeit ist für mindestens sechs Monate aufgehoben.

Die Ê versicherte Person benötigt überwiegend den Füh- rerschein für die zuletzt ausgeübte berufl iche Tätigkeit. Das heißt, die Tätigkeit kann ohne den Führerschein nicht aus- geübt werden.

b. Benutzung von Atemschutzgeräten (G26-Untersuchung) Eine berufsgenossenschaftlich vorgeschriebene G26-Un- tersuchung nach DGUV Regel 112-190 Anhang 3 hat Fol- gendes ergeben: Es bestehen bei der Ê versicherten Per- son dauernde gesundheitliche Bedenken. Deshalb wird sie auf ihrem aktuellen Arbeitsplatz für mindestens 12 Monate nicht weiterbeschäftigt. Die Beschwerden oder Erkrankun- gen hat ein Facharzt festgestellt. Die G26-Untersuchung wurde zuvor bereits einmal bestanden. Unsere Leistung endet, wenn die Ê versicherte Person wieder Atemschutz- geräte nach einer erneuten G26-Untersuchung benutzen kann.

c. Unbefristete Leistung bei Tätigkeitsverbot nach dem Infek- tionsschutzgesetz

Wir zahlen die Grundfähigkeiten-Rente unter den gleichen Voraussetzungen wie unter 8.3.7 beschrieben mit folgen- der Abweichung: Wir befristen die Leistung nicht und be- grenzen sie nicht auf 24 Monate.

Wir erbringen keine Leistungen, wenn

– die Einschränkungen auf psychischen oder psychogenen Ursachen beruhen,

– die Einschränkungen auf Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Medikamenten beruhen oder

– die Ê versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Die Einschränkung beruht nicht auf psychischen oder psycho- genen Ursachen.

8.4.3 Bildschirmarbeit

Die Ê versicherte Person kann nicht mehr – über einen Zeitraum von mehr als zwei Stunden – Wörter und Symbole an einem Bildschirm erkennen, – wobei die Richtlinien der Berufsgenossenschaft zum

Arbeitsplatz eingehalten werden müssen.

8.4.4 Unterhaltung führen

Die Ê versicherte Person kann über einen durchgehenden Zeitraum von zwölf Monaten nicht auf einfache Fragen sinnvoll antworten. Eine einfache Frage kann zum Beispiel sein: Wel- ches Datum ist heute? Was macht man mit einem Fahrrad?

Eine sinnvolle Antwort muss zu der Frage in Bezug stehen und von einer dritten Person verstanden werden. Fachärztliche Be- fundberichte belegen den Verlust dieser Fähigkeit. Psychische oder psychosomatische Ursachen für den Verlust der Fähig- keit sind ausgeschlossen.

8.4.5 Fingerfertigkeit/Pinzettengriff Die Ê versicherte Person kann

– weder mit ihrer rechten noch mit ihrer linken Hand – eine Schraube mit einem Regelgewinde und 8 mm Durch-

messer in eine passende Mutter schrauben, sodass sie sitzt oder

– einen unbeschädigten Reißverschluss einer Jacke aufzie- hen.

8.5 Welche Hilfsmittel muss die Ê versicherte Per- son verwenden?

Die Ê versicherte Person muss geeignete und zumutbare Hilfsmittel verwenden. Hilfsmittel sind geeignet und zumutbar, wenn

– die Ê versicherte Person das Hilfsmittel bereits verwendet hat, es derzeit verwendet oder es künftig verwenden wird, – das Hilfsmittel die körperlichen oder geistigen Fähigkeiten

verbessert und

– das Hilfsmittel ohne Gefahr ist und keine besonderen Schmerzen verursacht.

Folgende Hilfsmittel sind zum Beispiel geeignet und zumutbar:

Prothesen, Orthesen, Stützbandagen, Gehstöcke, Sehhilfen, Hörgeräte, Handläufe und Haltegriffe.

Nicht für zumutbar halten wir Unterarmgehstützen oder Rol- latoren.

8.6 Optional: Wie sind Sie abgesichert, wenn Sie den PsycheSchutz vereinbart haben?

Wir erbringen die Leistungen nach 7.1 auch, wenn die Ê ver- sicherte Person in folgendem Umfang psychisch erkrankt:

Die Ê versicherte Person kann

– voraussichtlich in den nächsten zwölf Monaten ununterbro- chen oder

– bereits seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen – keine drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen. Die Verhältnisse am Arbeitsmarkt berücksichtigen wir nicht. Wir sind nicht an den Bescheid eines Sozialversicherungsträgers gebunden.

Die Ursache muss eine psychische Erkrankung sein (zum Beispiel eine Depression oder posttraumatische Belastungs-

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– Diesen Zeitraum rechnen wir nicht auf die 18 Monate an, für die wir insgesamt höchstens eine Rente wegen Arbeits- unfähigkeit leisten.

10.3 Wann ist die Ê versicherte Person arbeitsun- fähig?

Die Ê versicherte Person ist nach diesen Bedingungen arbeits- unfähig, wenn

– sie seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen krank- heitsbedingt arbeitsunfähig ist,

– dies durch einen in Deutschland zugelassenen Arzt be- scheinigt worden ist (13.1.2) und

– keine Grundfähigkeit verloren hat.

Wenn der Ê versicherten Person die Beschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz verboten wird, liegt keine Arbeitsunfähig- keit nach diesen Bedingungen vor.

Wenn die Ê versicherte Person ihre bisherige Tätigkeit in einer stufenweisen Wiedereingliederung nach § 74 Sozialgesetz- buch V teilweise wieder ausüben kann, gilt: Sie ist weiter arbeitsunfähig nach diesen Bedingungen.

11 Optional: Wie sind Sie abgesichert, wenn Sie den KrankheitenSchutz vereinbart haben?

11.1 Welche Leistungen erhalten Sie, wenn die Ê versicherte Person schwer erkrankt oder einen schweren Unfall erleidet?

Wenn die Ê versicherte Person während der Ê Versicherungs- dauer schwer erkrankt oder einen schweren Unfall erleidet (11.2), erbringen wir die vereinbarte Einmalzahlung. Diese kön- nen Sie Ihrem Ê Versicherungsschein entnehmen. Gleichzeitig endet der KrankheitenSchutz. Sie müssen keine Beiträge mehr für den KrankheitenSchutz zahlen.

Wir leisten nur, wenn

– 14 Tage vergangen sind, nachdem ein Arzt die schwere Krankheit festgestellt hat oder der Unfall eingetreten ist und – die Ê versicherte Person zu diesem Zeitpunkt lebt.

Wenn die Ê versicherte Person in den ersten sechs Monaten schwer erkrankt, erbringen wir keine Leistung. Diese Sechs- Monats-Frist beginnt, wenn Sie den ersten Beitrag zahlen.

Wenn die Ê versicherte Person einen schweren Unfall erleidet, zahlen wir auch in den ersten sechs Monaten.

Es gelten dabei dieselben Ausschlüsse wie in 12.

Wenn die Ê versicherte Person während der Ê Versiche- rungsdauer eine Grundfähigkeit verliert, ohne dass eine der versicherten schweren Erkrankungen eingetreten ist, gilt: Wir erbringen zusätzlich zur vereinbarten Grundfähigkeiten-Rente folgende Leistung:

– Der KrankheitenSchutz bleibt in voller Höhe bestehen und – Sie zahlen keine Beiträge mehr für den KrankheitenSchutz.

11.2 Wann ist die Ê versicherte Person schwer er- krankt oder verunfallt?

Diese Krankheiten gelten unter folgenden Bedingungen als schwere Erkrankungen:

a. Fortgeschrittener Krebs

Versichert ist, wenn bei der Ê versicherten Person eine bösartige Gewebsneubildung festgestellt wird. Diese ist 9 Optional: Wie sind Sie abgesichert, wenn Sie

die garantierte Leistungsdynamik vereinbart haben?

Wenn die Ê versicherte Person während der Ê Versicherungs- dauer eine versicherte Grundfähigkeit (8) verliert, erbringen wir folgende zusätzliche Leistung:

Wir erhöhen Ihre Grundfähigkeiten-Rente (7) jährlich zu Beginn eines Ê Versicherungsjahres um einen vereinbarten Prozent- satz, längstens bis zum Ende der Ê Leistungsdauer. Wir erhö- hen die Rente erstmals zu Beginn des Ê Versicherungsjahres, nachdem wir für ein Jahr eine Grundfähigkeiten-Rente gezahlt haben.

Wenn wir die Leistung einstellen (15.3), reduziert sich Ihre Grundfähigkeiten-Rente wieder auf die Höhe, bevor wir erst- mals geleistet haben.

10 Optional: Wie sind Sie abgesichert, wenn Sie den ArbeitsunfähigkeitsSchutz vereinbart ha- ben?

10.1 Welche Leistungen erhalten Sie, wenn die Ê versicherte Person arbeitsunfähig wird?

Wenn die Ê versicherte Person während der Ê Versicherungs- dauer arbeitsunfähig wird (10.3), erbringen wir folgende Leis- tung:

– Wir zahlen eine Rente in Höhe der Grundfähigkeiten-Rente und

– Sie müssen keine Beiträge für diesen Vertrag zahlen.

Wir leisten nur, wenn Sie die Leistungen spätestens vier Wo- chen nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit beantragen.

10.2 Wie lange zahlen wir Ihnen Leistungen?

Wenn die Ê versicherte Person seit mindestens sechs Mona- ten ununterbrochen arbeitsunfähig ist, erbringen wir unsere Leistung erstmals zu folgendem Zeitpunkt: Rückwirkend zum Anfang des nächsten Monats, nachdem die Ê versicherte Per- son arbeitsunfähig geworden ist.

Wir leisten wegen Arbeitsunfähigkeit höchstens für insgesamt 18 Monate. Wenn wir bereits wegen Arbeitsunfähigkeit geleis- tet haben, rechnen wir diese Zeiträume auf die 18 Monate an.

Wenn wir für insgesamt 18 Monate geleistet haben, endet der ArbeitsunfähigkeitsSchutz. Sie müssen dann keine Beiträge mehr für den ArbeitsunfähigkeitsSchutz zahlen.

Unsere Leistungen enden zum Ablauf des Monats, in dem – die Ê versicherte Person nicht mehr arbeitsunfähig ist, – wir keine Bescheinigung nach 13.1.2 erhalten oder – die Ê versicherte Person stirbt.

Unsere Leistungen enden außerdem, wenn

– die Ê Leistungsdauer für die GrundfähigkeitenVersicherung endet oder

– wir Leistungen erbringen, weil die Ê versicherte Person eine Grundfähigkeit verloren hat.

Wenn wir eine Grundfähigkeiten-Rente für einen Zeitraum an- erkennen, für den Sie eine Rente wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, gilt:

– Wir verrechnen die Rente wegen Arbeitsunfähigkeit mit der Grundfähigkeiten-Rente. Sie erhalten nicht zwei Renten für den gleichen Zeitraum.

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– Halbseitige Lähmungen (Hemiplegie/Hemiparese) – Sprachstörungen (Aphasie)

– Sehstörungen – Schluckstörungen – Epilepsie oder

– Einschränkung der alltäglichen Fähigkeiten auf unter 60 Punkte nach dem Barthel-Index (Index zur Bewertung von alltäglichen Fähigkeiten).

Die Symptome sind nach aktuellem medizinischen Wis- sensstand nicht behebbar und bestehen voraussichtlich auf Dauer fort.

Ausgeschlossen sind vorübergehende neurologische Aus- fallerscheinungen. Diese können zum Beispiel auftreten bei einer transitorischen ischämischen Attacke (TIA) oder einer schweren Migräne mit entsprechenden neurologischen De- fi ziten.

d. Multiple Sklerose mit neurologischen Einschränkungen Versichert ist, wenn die Ê versicherte Person an einer Multiple Sklerose erkrankt ist. Eine Multiple Sklerose ist eine chronisch fortschreitende, neurologische Erkrankung des zentralen Nervensystems. Ein Facharzt für Neurologie muss diese nach den McDonald-Kriterien in der Revision von 2017 nachweisen.

Zusätzlich müssen dadurch neurologische Einschränkun- gen vorliegen, die einer Behinderung auf der EDSS-Skala (Expanded Disability Status Scale) von ≥ 4,5 entsprechen.

Der Nachweis muss durch einen Facharzt für Neurologie erfolgen.

e. Schwerer Unfall

Ein Unfall liegt vor, wenn die Ê versicherte Person – durch ein plötzliches, von außen auf den Körper der

Ê versicherten Person wirkendes Ereignis (Unfallereig- nis)

– unfreiwillig in ihrer Gesundheit geschädigt wird.

Versichert ist, wenn die Ê versicherte Person durch den Unfall

– mindestens einen Arm und ein Bein dauerhaft und voll- ständig nicht mehr gebrauchen kann,

– beide Arme oder beide Beine jeweils oberhalb des Hand- oder Fußgelenks verliert,

– eine jeweils drittgradige Verbrennung, Erfrierung oder Verätzung erleidet von mindestens

– 20 Prozent der Körperoberfl äche oder

– 50 Prozent der Oberfl äche des Gesichtes einschließ- lich der Stirn und der Ohren,

– eine schwere Kopfverletzung mit irreversibler Schädi- gung des Hirns und dauerhaften neurologischen Aus- fällen erleidet oder

– mindestens 96 Stunden durchgehend tief bewusstlos ist und auch auf externe Reize nicht reagiert. Ein ärztlich eingeleitetes künstliches Koma ist ausgeschlossen.

12 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?

Wir leisten nicht, wenn der Ê Versicherungsfall eingetreten ist:

a. Durch Unruhen,

– die aus der Bevölkerung heraus entstanden sind (innere Unruhen), und

– an denen die versicherte Person auf Seiten der Unru- hestifter teilgenommen hat.

gekennzeichnet durch – unkontrolliertes Wachstum, – Vermehrung von Tumorzellen und

– Einwanderung in gesundes Gewebe sowie dessen Zer- störung.

Diese Bedingungen müssen durch einen fachärztlichen Be- fund mit feingeweblichem (histopathologischem) Nachweis festgestellt werden. Der feingewebliche Nachweis kann nicht ersetzt werden durch Testverfahren, die auf – zirkulierende Tumorzellen oder

– Tumor-assoziierte Moleküle in Körperfl üssigkeiten wie Blut, Speichel, Urin oder Stuhl

beruhen.

Krebs nach diesen Bedingungen beinhaltet auch Leukä- mie, bösartige Tumore des Lymphsystems (Lymphome), Morbus Hodgkin und maligne Erkrankungen des Knochen- marks.

Nicht versichert sind:

– Alle prämalignen Erkrankungen oder nicht-invasiven Krebserkrankungen (Carcinoma in situ; zum Beispiel CIN-1 bis CIN-3 bei Gebärmutterhalsveränderungen, Krebserkrankungen im Stadium 0).

– Früher Prostatakrebs nach der TNM-Klassifi kation T1aN0M0 und T1bN0M0.

– Früher Blasenkrebs nach der TNM-Klassifi kation T1aN0M0 und T1bN0M0.

– Maligne Melanome der Haut nach der TNM-Klassifi ka- tion T1aN0M0, T1bN0M0 und T2aN0M0.

– Hyperkeratosen, Basaliome und Spinaliome.

– Alle Tumorerkrankungen im Stadium I, wenn für die Be- handlung keine Strahlen-, Chemo- oder Immuntherapie (Immune checkpoint inhibitors oder Car-T) erforderlich ist.

Für die Stadieneinteilungen und Klassifi kationen gelten die TNM-Klassifi kation nach UICC/AJCC und die Klassifi kation für Lymphomerkrankungen nach Ann Arbor.

b. Herzinfarkt

Versichert ist, wenn bei der Ê versicherten Person ein Herzinfarkt aufgetreten ist. Dabei stirbt ein Teil des Herz- muskels infolge unzureichender Blutzufuhr zum Herzmus- kel ab (Myokardinfarkt). Ein Facharzt für Kardiologie muss einen Myokardinfarkt dadurch defi nitiv nachweisen:

– Die herzspezifi schen Enzyme (zum Beispiel Troponine) sind charakteristisch angestiegen und

– im Elektrokardiogramm (EKG) oder bei anderen posi- tiven Befunden in der diagnostischen Bildgebung wird eine neue, charakteristische Veränderung festgestellt.

Nicht versichert ist Angina Pectoris.

c. Schlaganfall

Versichert ist, wenn bei der Ê versicherten Person ein Schlaganfall (Hirninfarkt, zerebraler Insult, apoplektischer Insult, Apoplex, Gehirnschlag) aufgetreten ist. Ein Schlag- anfall ist eine plötzlich auftretende Schädigung des Ge- hirns, die durch eine akute Minderdurchblutung oder eine Hirnblutung hervorgerufen wird. Der Schlaganfall muss durch einen Neurologen, Internisten oder Intensivmediziner mittels craniale Computertomographie (CCT) oder Magnet- resonanztomographie (MRT) nachgewiesen werden.

Zusätzlich muss eines der folgenden Symptome über min- destens drei Monate ununterbrochen vorgelegen haben:

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13 Was müssen Sie beachten, wenn Sie eine Leistung aus dem Vertrag erhalten möchten?

13.1 Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?

Wenn Sie Leistungen aus dieser Versicherung beantragen möchten, müssen Sie uns Ê unverzüglich Unterlagen einrei- chen. Welche Unterlagen das sind, hängt von den Leistungen ab, die Sie beantragen.

Die Kosten für diese Unterlagen muss derjenige tragen, der die Leistungen beantragt.

13.1.1 Folgende Unterlagen müssen Sie uns einreichen, wenn die Ê versicherte Person eine Grundfähigkeit (8) verloren hat:

– Eine Darstellung, warum die Ê versicherte Person eine Grundfähigkeit verloren hat.

– Ausführliche Berichte der Ärzte, die die Ê versicherte Per- son gegenwärtig behandeln, in der Vergangenheit behan- delt oder untersucht haben. Die Berichte müssen folgende Punkte beinhalten:

– Die Ursache des Leidens, – den Beginn des Leidens, – die Art des Leidens, – den Verlauf des Leidens und

– die voraussichtliche Dauer des Leidens und

– die Auswirkungen des Leidens auf die Grundfähigkeit.

– Für den Fall, dass der Ê versicherten Person eine Fahr- erlaubnis nicht erteilt oder entzogen wurde (8.2.14 a. oder 8.7 a.): Einen amtlichen Nachweis über die Fahruntauglich- keit und den Führerscheinentzug.

– Für den Fall, dass die Ê versicherte Person pfl egebedürftig (8.2.16) geworden ist:

– Ärztliche Berichte, in denen die Art und der Umfang der Pfl egebedürftigkeit aufgeführt werden.

– Eine Bescheinigung über Art und Umfang der Pfl ege von der Person oder Einrichtung, die die Ê versicherte Person pfl egt.

– Für den Fall, dass die Ê versicherte Person gesetzlich be- treut wird (8.2.15): Einen Nachweis über die gerichtliche b. Weil die Ê versicherte Person außerhalb der Bundesrepublik

Deutschland aktiv an kriegerischen Ereignissen beteiligt war.

c. Durch unmittelbare oder mittelbare Folgen eines terroristi- schen Anschlags unter folgenden Bedingungen:

Der Anschlag

– erfolgt, indem Ê vorsätzlich atomare, biologische oder chemische Stoffe eingesetzt oder freigesetzt werden, – ist darauf gerichtet, das Leben oder die Gesundheit von

Personen zu gefährden und

– führt dazu, dass wir mehr Leistungen auszahlen müs- sen als wir angenommen haben. Diese Mehrleistungen dürfen für uns nicht vorhersehbar gewesen sein. Wegen der Mehrleistungen können wir nicht mehr sicherstellen, dass wir alle zugesagten Leistungen erbringen können.

Ein unabhängiger Ê Treuhänder muss bestätigen, dass die zuvor genannten Bedingungen erfüllt sind.

d. Durch Strahlen infolge von Kernenergie. Diese Strahlen gefährden oder schädigen das Leben oder die Gesundheit von Personen. Die Strahlen kann man nur abwehren oder bekämpfen durch den Einsatz einer Katastrophenschutz- behörde oder einer vergleichbaren Einrichtung.

e. Weil Sie oder der Ê Begünstigte Ê widerrechtlich gehandelt und dadurch Ê vorsätzlich den Ê Versicherungsfall herbei- geführt haben.

f. Weil die Ê versicherte Person Ê vorsätzlich eine Straftat begangen hat oder dieses versucht hat. Kein Ausschluss liegt vor, wenn die Ê versicherte Person die Straftat Ê grob fahrlässig oder Ê fahrlässig begeht, zum Beispiel im Stra- ßenverkehr. Ebenfalls liegt kein Ausschluss vor, wenn die Ê versicherte Person eine Ordnungswidrigkeit begeht.

g. Weil die Ê versicherte Person die Krankheit oder den Verfall der Kräfte absichtlich herbeigeführt hat. Oder weil sie sich absichtlich selbst verletzt hat oder versucht hat sich zu tö- ten. Wir werden jedoch in folgendem Fall leisten: Die Ê ver- sicherte Person befi ndet sich zum Zeitpunkt der Handlung in einem Zustand, in dem ihre Geistestätigkeit krankhaft gestört ist. Dies gilt dann, wenn die Ê versicherte Person aufgrund dieser Störung nicht in der Lage ist, sich einen freien Willen zu bilden. Dies müssen Sie uns nachweisen.

C Auszahlung der Leistungen

Anordnung der Betreuung auf der Grundlage eines psychi- atrischen Gutachten.

– Für den Fall, dass die Ê versicherte Person einem Tätig- keitsverbot (8.3.7 oder 8.7 c.) unterliegt: Einen amtlichen Nachweis über das Tätigkeitsverbot nach dem Infektions- schutzgesetz.

– Für den Fall, dass die Ê versicherte Person ihre berufl iche Tätigkeit aufgrund einer arbeitsmedizinischen Untersu- chung nicht ausüben darf (8.7 b.): Einen Nachweis über eine G26-Untersuchung.

13.1.2 Folgende Unterlagen müssen Sie uns einreichen, wenn die Ê versicherte Person arbeitsunfähig (10) geworden ist:

Ein in Deutschland zugelassener Arzt muss die Arbeitsunfähig- keit in folgender Form bescheinigen:

– Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz („AU-Bescheinigung“) oder

– eine vergleichbare ärztliche Bescheinigung in Ê Textform, wenn die Ê versicherte Person kein Arbeitnehmer ist.

Die Bescheinigung muss einen Diagnoseschlüssel nach § 295 Sozialgesetzbuch V in der Fassung vom 17.02.2016 oder eine Diagnose enthalten. Wir akzeptieren Bescheinigungen bis zu zwei Monate in die Zukunft.

Wenn Sie Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit beantragen, müssen Sie nicht gleichzeitig Leistungen wegen Verlust einer Grundfähigkeit beantragen. Wir dürfen jedoch prüfen, ob die Ê versicherte Person eine Grundfähigkeit nach diesen Bedin- gungen verloren hat.

13.1.3 Folgende Unterlagen müssen Sie uns einreichen, wenn die Ê versicherte Person schwer erkrankt oder verunfallt (11) ist:

Ein Facharzt muss in Ê Textform bestätigen, dass die Ê ver- sicherte Person krank ist. Gegebenenfalls muss ein Facharzt bestätigen, dass der bezeichnete Eingriff notwendig ist oder durchgeführt wurde. Die Befunde von Untersuchungen müs- sen die Krankheit oder den Eingriff belegen. Die angewende-

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holen möchten. Wenn die Ê versicherte Person dies verlangt, muss sie aber die dadurch entstehenden Mehrkosten tragen.

Die Ê versicherte Person kann uns auch untersagen, eine Auskunft einzuholen. Um zu überprüfen, ob die Ê versicher- te Person eine Grundfähigkeit verloren hat, pfl egebedürftig, arbeitsunfähig oder schwer erkrankt ist, benötigen wir aber die genannten Nachweise. Wenn wir aufgrund der Auskunftsver- weigerung nicht alle benötigten Nachweise im Original erhal- ten, gilt: Die Ê versicherte Person verletzt ihre Pfl icht aus 13.1 und 13.2. Dies kann zur Folge haben, dass wir gar nicht oder nur teilweise leisten. Siehe hierzu 16.

13.3 Wie unterstützen wir Sie, bevor oder während Sie eine Leistung beantragen?

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Vertrag haben oder eine Beratung wünschen, helfen wir Ihnen gern. Wir informieren Sie außer- dem gern über

– den Umfang Ihres Versicherungsschutzes, – die eingeschlossenen Zusatzleistungen,

– vorbeugende Maßnahmen für die Gesundheit der Ê ver- sicherten Person und

– geeignete Fachärzte, Fachkliniken, Therapeuten und Re- ha-Zentren.

Wenn Sie eine Leistung beantragen möchten, unterstützen wir Sie telefonisch oder persönlich

– wie Sie eine Leistung beantragen,

– welche Unterlagen Sie uns einreichen müssen und – wie Sie den Verlust einer Grundfähigkeit, eine Pfl egebe-

dürftigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder eine schwere Krankheit nachweisen können.

Außerdem informieren wir Sie detailliert, wie wir die Leistung prüfen und wann wir über die Leistung entscheiden.

14 Wann teilen wir Ihnen mit, ob wir leisten? Wie zahlen wir aus?

14.1 Wann teilen wir Ihnen mit, ob wir leisten?

Wir teilen Ihnen innerhalb von fünf Arbeitstagen mit, ob wir eine Leistung erbringen oder welche weiteren Unterlagen wir benötigen. Die Frist beginnt, nachdem uns alle in 13 genann- ten Nachweise vollständig vorliegen. Wenn noch nicht alle Nachweise vorliegen, informieren wir Sie regelmäßig alle vier Wochen über den Stand der Bearbeitung.

14.2 Was gilt für Ihre Beiträge in der Zeit, in der wir den Anspruch auf Leistung prüfen?

14.2.1 Sie müssen die Beiträge solange weiterzahlen, bis wir darüber entschieden haben, ob wir eine Leistung erbrin- gen. Wenn wir eine Leistung erbringen, zahlen wir Ihnen die zu viel gezahlten Beiträge zurück. Was sind zu viel gezahlte Beiträge? Das sind die Beiträge, die Sie zwischen den beiden folgenden Zeitpunkten gezahlt haben:

a. Zeitpunkt, ab dem wir

– den Verlust einer Grundfähigkeit, – die Arbeitsunfähigkeit oder

– die schwere Erkrankung anerkennen und b. Zeitpunkt, an dem wir über die Leistung entscheiden.

Wenn wir eine Leistung nur für die schwere Erkrankung (11) erbringen, zahlen wir die zu viel gezahlten Beiträge des Krank- heitenSchutz zurück.

ten Verfahren müssen dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen. Das bedeutet: Der Arzt muss die Verfahren ent- sprechend der aktuellen Leitlinien durchführen.

Wenn die Ê versicherte Person einen schweren Unfall erleidet (11.2 e.), gilt: Sie oder die Ê versicherte Person müssen uns den Hergang und die Folgen des Unfalls nachweisen.

13.2 Welche Auskünfte und Prüfungen können wir außerdem verlangen?

13.2.1 Wir können folgende weiteren Maßnahmen von der Ê versicherten Person verlangen:

– Medizinische Auskünfte,

– zusätzliche ärztliche Untersuchungen durch von uns beauf- tragte Ärzte und

– weitergehende Auskünfte, zum Beispiel zum Gesundheits- zustand.

Um diese Auskünfte zu erhalten, dürfen wir folgende Personen einsetzen:

– Gutachter, – Ärzte und

– sachverständige Dienstleister.

Die Kosten für diese Maßnahmen tragen wir.

Wenn sich die Ê versicherte Person im Ausland aufhält, prüfen wir Folgendes: Kann sich die Ê versicherte Person im Aus- land vergleichbar wie in Deutschland untersuchen lassen?

Ist dies nach unserer Einschätzung nicht der Fall, können wir Folgendes verlangen: Die Ê versicherte Person muss sich in Deutschland untersuchen lassen. In diesem Fall übernehmen wir die Reise-und Aufenthaltskosten bis zu folgender Höhe:

– Eine Bahnfahrt in der 2. Klasse,

– Flugkosten in der günstigsten Kategorie der Fluggesell- schaft einschließlich Gepäck und

– Übernachtungskosten in Höhe von 100 EUR pro Nacht im Jahr 2020. Für künftige Jahre ändert sich der Betrag im gleichen Verhältnis wie der Verbraucherpreisindex in Deutschland.

13.2.2 Die Ê versicherte Person muss folgende Personen oder Einrichtungen ermächtigen, uns Auskünfte zu geben:

– Ärzte, – Heilbehandler,

– Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, – Pfl egeheime und Pfl egepersonen, bei denen die Ê versi-

cherte Person in Behandlung oder in Pfl ege war oder sein wird,

– andere Versicherungsunternehmen,

– Pfl egekassen und gesetzliche Krankenkassen und – Berufsgenossenschaften und Behörden.

Wir werden die genannten Personen oder Einrichtungen nur bei Bedarf um Auskünfte bitten. Zum Beispiel, wenn wir über- prüfen,

– ob wir Leistungen erbringen oder nicht und

– ob die Angaben richtig sind, die Sie oder die Ê versicherte Person vor dem Vertragsschluss gemacht haben.

Wir informieren die Ê versicherte Person, bevor wir uns Aus- kunft bei den genannten Einrichtungen einholen.

Die Ê versicherte Person kann jederzeit verlangen, dass wir sie jedes Mal um Erlaubnis bitten, wenn wir eine Auskunft ein-

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Um die Prüfung vorzunehmen, dürfen wir verlangen, dass die Ê versicherte Person

– uns jederzeit Auskünfte und Unterlagen zu ihrem Gesund- heitszustand oder zu eingetretenen Verbesserungen gibt und

– sich einmal jährlich umfassend untersuchen lässt. Den Arzt, der die Ê versicherte Person untersucht, dürfen wir beauftragen. Die Kosten für die ärztliche Untersuchung tra- gen wir. Hierfür gelten die gleichen Regelungen wie in 13.

Außerdem dürfen wir Nachweise verlangen, dass die Ê ver- sicherte Person noch lebt. Ein Nachweis muss ein amtliches Zeugnis sein.

15.3 Was sind die Folgen, wenn die Ê versicherte Person ihre Grundfähigkeit wiedererlangt hat?

Wenn die Ê versicherte Person ihre Grundfähigkeit wieder- erlangt hat, leisten wir nicht mehr.

Wenn wir die Leistung einstellen, teilen wir dies Ihnen und dem Ê Begünstigten mit. Darin erläutern wir auch die Gründe für unsere Entscheidung. Ab dem folgenden Zeitpunkt stellen wir unsere Leistung ein: Drei Kalendermonate ab dem nächsten Monatsersten, nachdem Sie und der Ê Begünstigte unsere Mitteilung erhalten haben.

Wenn die Leistungen enden, müssen Sie ab diesem Zeitpunkt wieder Beiträge zahlen. Dies gilt nicht, wenn die vereinbarte Ê Beitragszahlungsdauer bereits abgelaufen ist.

Wenn wir Leistungen ausgezahlt haben, auf die der Ê Begüns- tigte keinen Anspruch hat, muss der Ê Begünstigte uns diese Leistungen zurückzahlen.

16 Welche Folgen hat es, wenn Sie Ihre Pfl ichten verletzen?

Solange Sie, die Ê versicherte Person oder der Ê Begünstigte eine Pfl icht aus 13 und 15 Ê vorsätzlich verletzen, müssen wir keine Leistung erbringen.

Wenn Sie, die Ê versicherte Person oder der Ê Begünstigte eine dieser Pfl ichten Ê grob fahrlässig verletzen, dürfen wir unsere Leistung kürzen. Die Höhe unserer Leistung richtet sich danach, wie stark gegen eine der genannten Pfl ichten verstoßen wurde. Je stärker der Verstoß gegen die Pfl ichten ist, desto stärker kürzen wir die Leistungen.

In folgenden Fällen erbringen wir dennoch die Leistung in un- gekürzter Höhe:

– Wenn uns eine der in 16 Satz 1 genannten Personen Folgendes nachweist: Diese Person hat nicht Ê grob fahr- lässig gegen eine Pfl icht aus 13 und 15 verstoßen.

– Wenn eine der in 16 Satz 1 genannten Personen zwar gegen eine Pfl icht aus 13 und 15 verstoßen hat, aber fol- gende Einschränkung gilt: Der Verstoß hat sich nicht auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspfl icht ausgewirkt.

– Wenn Sie Ihre genannten Pfl ichten später erfüllen. Dann er- bringen wir die Leistung ab Beginn des Monats, in dem Sie die Pfl icht erfüllt haben.

– Wenn wir Sie nicht darauf hingewiesen haben, welche Fol- ge ein Verstoß gegen die in 13 und 15 genannten Pfl ichten hat. Wir müssen Sie in einer gesonderten Mitteilung in Ê Textform auf die Folge hingewiesen haben.

14.2.2 Auf Wunsch brauchen Sie solange keine Beiträge zu zahlen, bis wir über die Leistung entschieden haben. Dies nennen wir „Beiträge stunden“. Was geschieht mit den ge- stundeten Beiträgen?

– Wenn wir entscheiden, dass wir keine Leistungen erbrin- gen: Dann müssen Sie die gestundeten Beiträge in einem Betrag oder in Raten nachzahlen. Diese Raten teilen wir in gleichen Beträgen auf einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auf. Wir berechnen weder für die gestundeten Beiträge noch für die Ratenzahlung Zinsen.

– Wenn Sie die gestundeten Beiträge nicht nachzahlen möchten, können Sie zwischen folgenden Möglichkeiten wählen:

– Die Leistungen sollen weiterhin genauso hoch versi- chert sein, wie bisher. In diesem Fall steigt der Beitrag.

– Die Beiträge sollen weiterhin genauso hoch sein, wie bisher. In diesem Fall sinken die Leistungen.

– Wenn wir entscheiden, dass wir Leistungen erbringen:

Dann müssen Sie die gestundeten Beiträge nicht nachzah- len.

Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung gilt: Wir stun- den die Beiträge zinslos bis zu einer rechtskräftigen Entschei- dung.

14.3 Wie lange leisten wir?

Wenn wir eine Leistung wegen Verlust einer Grundfähigkeit an- erkennen, befristen wir diese nicht. Ausnahme: Wenn wir eine Grundfähigkeiten-Rente wegen eines Tätigkeitsverbots nach dem Infektionsschutzgesetz zahlen (8.3.7), befristen wir diese auf höchstens 24 Monate.

14.4 Wie zahlen wir die Leistung aus?

Wir überweisen die Leistung an den Ê Begünstigten. Wenn wir die Leistung in ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes überweisen sollen, gilt: Dann trägt der Empfangsberechtigte die mit der Überweisung verbundenen Kosten und Gefahr. Die Gefahr liegt vor allem darin, dass das Geld nicht oder nicht vollständig beim Empfänger ankommt.

15 Was müssen Sie beachten, während wir Leis- tungen erbringen?

15.1 Was müssen Sie uns mitteilen?

Sie, die Ê versicherte Person oder der Ê Begünstigte müssen uns Ê unverzüglich mitteilen, wenn

– die gesetzliche Betreuung aufgehoben wird, – die Fahrerlaubnis für PKW oder Motorrad erteilt wird, – sich das behördliche Tätigkeitsverbot ändert,

– die Ê versicherte Person den Pfl egestandort für länger als sechs Monate an einen Ort verlegt, der sich außerhalb der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegens befi n- det oder

– die Ê versicherte Person stirbt.

15.2 Welche Unterlagen können wir anfordern?

Welche Auskünfte und Prüfungen können wir verlangen?

Wir dürfen prüfen, ob bei der Ê versicherten Person weiterhin der Verlust einer Grundfähigkeit vorliegt. Es gelten die Rege- lungen zu 7 und 8.

Basler Lebensversicherungs-AG

Referenzen

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