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1. Dem Revisionsrekurs des ehelichen Vaters gegen den Beschluss vom , 1 R 438/84-61 wird nicht Folge gegeben,

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssache der mj B***** F*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses 1. des ehelichen Vaters G*****

F*****, vertreten durch Dr. Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 14. September 1984, GZ 1 R 438/84-61, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 3. August 1984, GZ 1 P 4/82-56, abgeändert wurde, und 2. der ehelichen Mutter S***** K*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Watzke, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 5. Oktober 1984, GZ 1 R 486/84-64, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 23. August 1984, GZ 1 P 4/82-58, bestätigt wurde, folgenden

B e s c h l u s s

gefasst:

1. Dem Revisionsrekurs des ehelichen Vaters gegen den Beschluss vom 14. 9. 1984, 1 R 438/84-61 wird nicht Folge gegeben,

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2. der Revisionsrekurs der ehelichen Mutter gegen den Beschluss vom 5. 10. 1984, 1 R 486/84-64, wird zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Gerhard F***** und Sieglinde K***** sind die Eltern der mj Barbara F*****, geboren am *****. Nach der Scheidung der Ehe verblieb das Kind beim Vater, dem auch die sich aus § 144 ABGB ergebenden Rechte zustehen.

Das Erstgericht hat im zweiten Rechtsgang neuerlich den Antrag der mütterlichen Großmutter Erika A*****, ihr ein Besuchsrecht zum Kind einzuräumen, abgewiesen (Beschluss vom 3. 8. 1984, ON 56). Darüber hinaus hat es mit Beschluss vom 23. 8. 1984 (ON 58) der Mutter für ihr Kind einen monatlichen Unterhalt von 400 S für die Zeit vom 15. 6. 1983 bis 31. 10. 1983 und von 1.000 S ab 1. 11. 1983 auferlegt. Hiebei ging es bezüglich beider Beschlüsse von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:

„Die Minderjährige lebt beim Vater und dessen Mutter.

Der Mutter der Minderjährigen steht ein Besuchsrecht jeden Freitag von 14:30 Uhr bis Samstag 17:00 Uhr bzw 18:00 Uhr zu. Darüber hinaus hält sich das Kind vom jeweils 26. 12. bis 31. 12., wahlweise während der Energieferien im Februar oder in der Osterwoche, sowie durch drei Wochen in den Sommerferien bei der Mutter auf.

Das Kind hat die Scheidung seiner Eltern relativ gut verkraftet und ist in der Schule noch immer Klassenbeste.

Es besucht nunmehr die erste Klasse des Gymnasiums. Sein Verhältnis ist sowohl zum Vater als auch zur Mutter gut. Das

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Verhältnis der mütterlichen Großmutter zu den Eltern des Kindes ist schwer gestört. Es fehlt praktisch jeder Kontakt zwischen den genannten Personen. Besonders zwischen der mütterlichen Großmutter und dem Vater herrscht nahezu eine Feindschaft. Die Minderjährige wünscht keinen Kontakt mit der mütterlichen Großmutter und zwar deshalb, weil sie es nicht verträgt, wenn sie jemand auf die Problematik der Trennung ihrer Eltern hinweist. Gerade dies hat aber die mütterliche Großmutter vor etwa zwei Jahren einmal gemacht, als sie die Minderjährige von der Schule abholte. Seither will die Minderjährige keinen Kontakt zur Großmutter.

Umstände, aus denen durch die Gewährung eines Besuchsrechts für die Großmutter eine Störung des Familienlebens eines Elternteils abgeleitet werden könnte, liegen nicht vor. Auch die örtliche Lage der Wohnung der Großmutter einerseits und der Wohnung des Vaters andererseits bietet keine Probleme hinsichtlich der Ausübung des Besuchsrechts, ebensowenig hinsichtlich des Schulbesuchs. Konkrete Vorteile würde allerdings ein Besuchsrecht der Großmutter für das Wohl des Kindes nicht bringen.

Bezüglich des gegen die Mutter gestellten Unterhaltsbegehrens stellte das Erstgericht die für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit sowohl des Vaters als auch der Mutter erforderlichen Umstände, sowie die Bedürfnisse des Kindes fest.

Rechtlich vertrat das Erstgericht den Standpunkt, der Großmutter sei ein Besuchsrecht deshalb nicht einzuräumen, weil ein solches Besuchsrecht für das Kind keinerlei Vorteile bringe, dagegen die Gefahr einer negativen Auswirkung auf das Kind deshalb gegeben sei, weil dieses die

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Großmutter ablehne. Es sei hiebei unerheblich, ob diese Ablehnung auf Einflussnahmen durch den Vater zurückzuführen sei oder nicht, weil nur das Wohl des Kindes maßgebend sei.

Bezüglich des Unterhalts stützt das Erstgericht seine Entscheidung auf § 140 Abs 1 ABGB, wobei es von der von ihm festgestellten Leistungsfähigkeit der Eltern ausging.

Eine Beitragsleistung des Vaters im Sinne des § 140 Abs 2 ABGB nahm das Erstgericht nicht an, weil der Vater berufstätig ist und die Betreuung des Kindes tatsächlich von seiner Mutter geleistet wird. Nur wer das Kind tatsächlich betreue, könne die Annahme des § 140 Abs 2 ABGB für sich in Anspruch nehmen.

Das Rekursgericht bestätigte mit seinem

Beschluss vom 5. 10. 1984 (ON 64) die

Unterhaltsentscheidung, änderte jedoch mit seinem Beschluss vom 14. 9. 1984 ON 61) die Entscheidung bezüglich des Besuchsrechts der mütterlichen Großmutter dahin ab, dass dieser ein Besuchsrecht am ersten Mittwoch eines jeden Monats von der Zeit von 15:00 Uhr bis 18:30 Uhr, mit Ausnahme des in die Osterwoche fallenden Mittwoch zuerkannt wurde. Bezüglich der Unterhaltsentscheidung ging es ebenfalls von der festgestellten Leistungsfähigkeit der beiden Eltern aus, wobei es Abzüge vom Einkommen der Mutter bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage als nicht gerechtfertigt erachtete. Grundsätzlich könne zwar ein längerer zusammenhängender Zeitraum, währenddessen sich das Kind bei einem Elternteil aufhält, dessen Verpflichtung zur Leistung eines finanziellen Unterhalts verringern, doch seien im vorliegenden Fall die Zeiträume, während derer sich

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das Kind bei der Mutter aufhält, nicht derart lang, dass eine solche Verringerung im konkreten Fall gerechtfertigt sei.

Bezüglich des Besuchsrechts der Großmutter führte das Rekursgericht aus, dass nach den getroffenen Feststellungen Besuche des Kindes bei der Großmutter dessen Wohl nicht abträglich seien. Sei aber durch solche Besuche das Wohl des Kindes nicht gefährdet, so habe die Großmutter einen gesetzlichen Anspruch auf Kontakt mit dem Kind. Im Hinblick darauf, dass das Kind nunmehr das Gymnasium besuche und daher mit längeren Schulaufenthalten gerechnet werden müsse, könne jedoch nur an einem Nachmittag im Monat das Besuchsrecht gewährt werden.

A) Zum Revisionsrekurs der Mutter :

Der Entscheidung der Vorinstanzen lag ausschließlich eine Unterhaltsbemessung zugrunde, weshalb gemäß § 14 AußStrG ein weiterer Rechtszug nicht zulässig ist und zwar auch nicht wegen Nichtigkeit. In welchem Ausmaß die Betreuung eines Kindes während einer gewissen Zeit durch einen Elternteil dessen Verpflichtung zur Leistung eines Geldunterhalts vermindert, ist ebenso eine Bemessungsfrage (EFSlg 34.992 ua) wie die Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten (RZ 1971, 86;

EFSlg 14.240 ua). Demnach hatte der Oberste Gerichtshof nicht mehr zu überprüfen, inwieweit die Untergerichte mit Recht die Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsfestsetzung ohne Bedachtnahme auf bestimmte Abzüge festgesetzt haben.

Schließlich hat das Rekursgericht keine prinzipielle Aussage zur Bestimmung des § 140 Abs 2 ABGB getroffen, sondern nur ausgeführt, dass in diesem Punkte das Erstgericht sowieso dem Standpunkt der Mutter Rechnung getragen hat. Im Übrigen wäre auch die Beurteilung der

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Frage, inwieweit ein Elternteil durch die tatsächliche Betreuung des Kindes seinen Beitrag zum Unterhalt des Kindes leistet, eine Bemessungsfrage.

Der Revisionsrekurs der Mutter erweist sich sohin als unzulässig.

B) Zum Revisionsrekurs des ehelichen Vaters : Gemäß § 148 Abs 2 ABGB haben die Großeltern das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, soweit dadurch nicht die Ehe oder das Familienleben der Eltern (eines Elternteils) oder deren Beziehungen zu dem Kind gestört werden.

Wie bereits in der im vorliegenden Pflegschaftsverfahren ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 12. 1. 1984, 7 Ob 761/83, ausgesprochen worden ist, kommt dem bloßen Wunsch eines 10 -jährigen (nunmehr 11-jährigen) Kindes, mit einem Großelternteil keinen Kontakt zu haben, für sich allein keine entscheidende Bedeutung zu. Auch die Feindschaft des Elternteils, bei dem sich das Kind befindet, mit dem das Besuchsrecht anstrebenden Großelternteil ist nicht geeignet, dem Großelternteil das Besuchsrecht abzusprechen. Lediglich wenn dieses Besuchsrecht das Wohl des Kindes gefährden würde, insbesondere auf die sich aus § 148 Abs 2 ABGB genannte Art, so könnte dem Großelternteil das Besuchsrecht zur Gänze verwehrt werden.

Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass nach den getroffenen Feststellungen durch ein Besuchsrecht in dem vom Rekursgericht gewährten Ausmaß eine Gefährdung des Wohles des Kindes nicht ersichtlich ist. Das Kind lehnt zwar derzeit die Großmutter ab, doch ist hiefür offensichtlich weitgehend der Einfluss seines Vaters

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maßgebend. Eine Rolle mag allerdings auch das Verhalten der Großmutter bei ihren früheren Kontakten zu dem Kind spielen. Diese Kontakte liegen jedoch bereits ca zwei Jahre zurück. Sicherlich hat sich die Großmutter gegenüber dem Kind auf eine nicht angemessene Weise verhalten, indem sie auf die Trennung der Eltern angespielt hat. Dies kann aber nicht dazu führen, dass ihr nunmehr jeglicher Kontakt zu dem Kind auch für alle Zukunft untersagt wird. Gerade durch das vorliegende Verfahren dürfte der Großmutter bewusst geworden sein, dass sie derart auf das Kind negativ wirkende Äußerungen zu unterlassen und auch sonst im Verkehr mit dem Kind mit besonderer Sorgfalt vorzugehen haben wird.

Dass derzeit das Kind einen Kontakt zur Großmutter ablehnt, ist deshalb nicht entscheidend, weil jeder Neuaufbau einer persönlichen Beziehung eine gewisse Zeit braucht. Mit fallweisem Unbehagen bei ersten Kontakten zu bestimmten Personen muss jeder Mensch rechnen. Auch Kinder, insbesondere dann, wenn sie sich dem Pubertätsalter nähern, müssen lernen, mit dieser Erfahrung umzugehen. Demnach kann aufgrund der Tatsache, dass das Kind derzeit die Großmutter ablehnt, nicht auf die Gefahr einer Verletzung seines Wohles geschlossen werden. Sieht man von den seinerzeitigen unzweckmäßigen Äußerungen der Großmutter gegenüber dem Kind ab, liegt kein Umstand vor, der die Person der Großmutter bedenklich erscheinen lassen könnte.

Demnach war es gerechtfertigt, der Großmutter ein Besuchsrecht im eingeschränkten Ausmaß einzuräumen.

Der Rekurs des Vaters erweist sich daher als nicht gerechtfertigt.

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Oberster Gerichtshof, Wien, am 22. November 1984

Dr. F l i c k

Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung:

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