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AZ EMBERI JOGOK MAGYARORSZÁGON (DIE MENSCHENRECHTE IN UNGARN)

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AZ EMBERI JOGOK MAGYARORSZÁGON (DIE MENSCHENRECHTE IN UNGARN)

Erschienen zum 40. Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.

Hrsg, von M. Katonádé Soltész. Bp. 1988. 385. p.

Die bisher reichhaltigste Sammlung von Studien ungarischer Rechtswissenschaftler zur Menschenrechtsthematik erschien unter der Ägide des Instituts für Juristische Weiterbildung der Eötvös Loránd Universität (als Ergebnis der Arbeit einer Forschungsgruppe des Instituts) und mit Unterstützung der Patriotischen Volksfront und der Soros-Stiftung. Auf den Themenreichtung verweist die einleitende Studie des inzwischen zum Justizminister gewählten Kálmán Kulcsár, deren Titel bereits das Pensum des Autorenkollektivs ausdrückt: „Menschenrechte und Wirklichkeit” (Emberi jogok és valóság). Die methodishen Untersuchungen, angestellt auf der Grundlage einer kritischen Anschauung und Wirklichkeits­

betrachtung, erstreckten sich auf fast alle Bereiche der Rechtswissenschaft; die Schlussfolgerungen wurden sehr häufig auch de lege ferenda gezogen. Das ist gewiss nicht deshalb so, weil dieses Thema bei uns (bzw. in unserer Zeit) eine Art

„Evergreen” darstellt, - sondern vielmehr, weil sich aufgrund moderner Abwägung von Vergangenheit und Gegenwart auch auf diesem Gebiet die Akzente auf die Rechtssicherheit (Siehe S. 15. des ans. Werkes) bzw. auf Garantien verlagert haben (Siehe S. 59 ff.).

Entsprechend dem Gegenstand der betreffenden Wissenschaftszweige stehen natürlich die Rechtsgarantien im Vordergrund der Untersuchungen (Takács).

Daraus ergibt sich ganz gewiss, dass der Studienband fast ausnahmslos jene Relevanzen untersucht, in denen die Menschenrechte zum Ausdruck kommen.

Schwerpunkte bilden natürlich z.B. die verfassungsrechtlichen Relevanzen (siehe die Studien von I. Szentpéteri, A. Ádám, K. Fűrész, I. Kukorelli und J. Sári) sowie die staatsverwaltungsrechtlichen (L. Szamel), bzw. die zivilrechtlichen Relevanzen.

Zuweilen kann auch in bezug auf den konkreten Gegenstand (z.B. Rechtsschutz der Persönlichkeit auf dem Gebiet des Zivilrechts, siehe S. 145 des ang. Werkes) von einer communis opinio gesprochen werden.

Die zivürechtlichen Aspekte unseres Themenkreises sind entsprechend den soeben genannten Schwerpunkten im vorliegenden Studienband präsent (siehe z.B.

die Studien von K. Törő, L. Vékás, Katonáné, M. Soltész bzw. E. Nitriny, V. Rosner).

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Mindestens ebenso schlägt aber zu Buche, dass Arbeiten aus dem strafrechtlichen Bereich fast völlig fehlen. Es ist eine Tatsache, dass die beispiellosen Verletzungen der Menschenrechte, die im nunmehr bald ein halbes Jahrhundert zurückliegenden Weltkrieg und im Gefolge vieler anderer Anomalien des 20. Jahrhunderts geschahen, das politische, bzw. das rechtliche Denken auf rüttelten. So wurden auch Grundlagen für die Suche nach neuen Wegen gelegt. Bekanntlich vereinbarten die Mächte, die sich um die Entfaltung des antifaschistischen Bündnissystems bemühten, bereits im August 1941 Atlantische Charta) bzw. in der Deklaration der Vereinten Nationen (Januar 1942) sowie auch in den Abkommen von Jalta und Potsdam, die den Weltkrieg abschlossen, bestimmte grundlegende Prinzipien für die Beseitigung kollektiv oder individuell erlittenen Unrechts. Auch die weltpolitische Lage diktierte es also, die „droits de l’homme” zur universellen Angelegenheit werden zu lassen. Infolgedessen gelangten einige Elemente (Erfodemisse) dieses Bestrebens z.B. in die Waffenstillstands- und Friedens­

abkommen als besondere Garantien der Wiedergutmachung von Menschenrects- verletzungen.

Aus unserer jüngsten Geschichte wissen wir, dass die Entwicklung der Menschenrechte zur universalen Angelegenheit unmittelbare Auswiekungen auf die Erneuerung des Landes hatte. So verlangten z.B. die Rechte, die in der Präambel des Gesetzes 1946>U über die neue Staatsform formuliert wurden, einen durchgreifenden Wandel im ungarischen Rechtsdenken. Die auf der dritten Vollversammlung der Vereinten Nationen (1948) angenommene Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wirkte sich unbestreitbar auf die Legislatur der entsprechenden Abschnitte in den entstehenden europäischen volks­

demokratischen Verfassungen aus. Allerdings wissen wir sehr wohl, dass diese Gesetzgebung die Akzente auf die ökonomisch-sozialen Rechte verlagerte. Diese Linie können wir auch in der Geschichte des ersten (existierenden) sozialistischen Staates zwischen den beiden Weltkriegen verfolgen. Dies geschah aus der Erkenntnis, dass (auch) die Verwirklichung aller sonstigen menschlichen (und) staatsbürgerlichen Rechte letzten Endes davon abhängt, ob die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zur Geltung kommen und ob dafür die Voraussetzungen vorhanden sind”. (I. Szabo).

Die Bedeutung dessen wird nicht verkleinert, wenn wir hinzufügen, dass in der erwähnten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und ursprünglich sogar in der Atlantischen Charta eine solche Schwerpunktverlagerung zum Ausdruck kam. Mit Recht könnten wir also die grundlegendsten drei Komponenten aus der letzteren Quelle zitieren: „Recht auf ein Leben frei von Unterdrückung, Furcht und Entbehrung”, „Recht auf Arbeit und menschenwürdiges Leben” bzw. „Recht auf freie Bildung”. Hier liegen die Quellen für die verstärkte Betonung der

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politischen, der ökonomisch-sozialen bzw. der sog. kulturellen Rechten. In unserer jüngsten Geschichte wirkte dies - auch im kontinentalen Massstab - in Richtung einer Neuordnung der konkreten Rechtsverhältnisse. Für die wirklichkeitsgetreue Erschliessung unserer Verhältnisse liefern die Autoren des vorliegenden Bandes ein sehr reichhaltiges Material. Sehr häufig (und methodisch) beleuchten sie auch die Vorgeschichte. Einige Teile des Studienbandes haben ausgesprochen historischen (grundlegenden) Charakter (siehe z.B. K. Fűrész - T. Révész: Die Gleichberechtigung der Nationalitäten, Dr. A. Sirkó Ficzeréné: Die Gleich­

berechtigung der Geschlechter usw.). Das gleiche Bestreben ist aber auch in den Arbeiten über bestimmte Bereiche des geltenden Rechts erkennbar, so z.B. in der Auswertung von annähernd hundertjährigen gesellschaftlichen Erfahrungen bezüglich des Versicherungsrechts (siehe S. 279 ff. des ang. Werkes). Mit diesem Bestreben ist in fast allen Fällen eine Stellungnahme gepaart, die der Umgestaltung der Rechtsverhältnisse unserer Zeit dient. Zuweilen handelt es sich sogar noch um mehr, nämlich dann, wenn die Analyse den Leser „zu den erwünschten Richtungen der Regelung”, zur Umreissung der künftigen Wege hinführt (siehe z.B. S. 97-98, 226-228, 309 ff.).

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die ungarische Rechtswissen­

schaft dem 200. Jahrestag der Déclaration des droits de l’homme et du citoyen mit recht grossen Erwartungen entgegensieht. Abgesehen von den aktualisierten politischen Aspekten sind auch unsere methodisch analysierenden Untersuchungen weit über die Grenzen des blossen Gedenkens hinausgegangen. Dies resultiert daraus, dass die Erwartungen in Bezug auf die Ideenwelt der Menschenrechte heute schon fast alle Bereiche der theoretischen, historischen bzw.

der positiven Rechtswissenschaften erfasst haben, da in den staatlich organisierten mensch- liehen Gesellschaften im Zeichen des erweiterten Begriffssystems der Déclaration des droits ein universeller ideologischer Kampf geführt wird und sich davon gerade die Rechtswissenschaft nicht unabhänig machen kann. Als gutes Beispiel kann dafür die im Studienband behandelte Lehrfreiheit, bzw. Freiheit der Wissenschaft (siehe L. Szamel auf S. 179-182 des ang. Werkes) gelten, anderen gewissermassen historischer Erhellung wir auch einigen Anteil hatten.

Noch unlängst waren wir geneigt, die Menschenrechte zu klassifizieren (in einer Rangordnung zu gliedern), und obwohl wir nicht die Bedeutung der ökonomisch-sozialen bzw. der kulturellen Rechte verkleinerten, verstanden wir sie doch als später (nach den staatsbürgerlich-politischen bzw. sozialen Rechten) entstandenes Recht. Historische Wahrheit liegt darin insoweit, als vor allem die sog. kulturellen Rechte in der Frühepoche der Herausbildung der modernan Gesellscahften - im ideengeschichtlichen Sinne - noch unausgegoren waren.

Das heisst nicht, dass Hugo Grotius oder gar die Vertreter der französische-

COMPTE RENDUS 197

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italienischen Aufklärung die Bedeutung der Befreiung der Kultur (der Wissen­

schaft) nicht erkannt hätten. In den frühen und klassischen bürgerlichen Umwand­

lungsprozessen stand aber verständlicherweise der Kampf um die politischen (bzw.

die sog. staatsbürgerlichen) Rechte im Vordergrund (das „Verhältnis des Menschen zum Staat”), wir I. Szabó feststellt. Eine gewisse Vereinfachung wäre es jedoch, wollten wir - in logischer Folge - behaupten, dass die kulturellen sowie die ökonomisch-sozialen Rechte im Zuge verzögerter bürgerlicher Umwandlungen, bzw. der sozialistischen Revolutionen erschienen. In grossen Zügen war dies zwar die chronologische Folge der Herausbildung dieser Erscheinungen und der mit ihnen verknüpften institutionellen Formen, die Ursachen der Schwerpunkt­

verlagerung sind aber damit noch nicht geklärt.

Viel haben bei uns die theoretischen (in neuerer Zeit die staatswissen­

schaftlich-politischen) Wissenscahften dafür getan, den historischen Hintergrund vor allem der Problematik der staatsbürgerlich-politischen Rechte, bzw.

ökonomisch-sozialen Rechte aufzudecken. Sporadisch sind aber bis heute die analysierenden Untersuchungen geblieben, die die historischen Rollenwechsel der sog. kulturellen Rechte bzw. die diesbezüglichen gesellschaftlichen Erfahrungen erhellen. Zu solchen Erkenntissen könnten wir jedoch gelangen, wenn wir die Irrwege des preussisch-deutschen bzw. österreichisch-ungarischen Lehrfreiheit- Systems historisch aufdecken und die darin enthaltenen gesellschaftlichen Erfahrungen nutzen. Natürlich tun wir dies nicht im Sinne eines l’art pour l’art, aus blossem Gedenken an den grossen historischen Jahrestag, sondern um aus den Erfahrungen der Befreiung der Wissenschaft zu schöpfen. Aus der historischen Betrachtung der „Lehrfreiheit” können nämlich all jene Völker Gewinn ziehen, die einst der Region verspäteter bürgerlicher Umwandlungen zugerechnet wurden.

Selbt für das prcussisch-deutsche Lehrfreiheit-System, das Typenmerkmale aufwies, gilt der Satz, dass an diesem doch weit „lebenskräftigeren Baum” im bürgerlichen Zeitalter „keine Früchte reifen konnten” (K. Kulcsár). Jene konkreten institutioneilen Formen, jene fortschrittlichen Ideen jedoch, die auch durch die gesellschaftlichen Erfahrungen aus einem bis anderthalb Jahrhunderten bestätigt wurden, kann die Gegenwart nicht verleugnen. Unbedingt notwendig ist es deshalb, dass wir die Freiheit der Wissenschaft, bzw. das mit ihr zusammenhängenden institutioneile Gefüge endlich in voller Realität sichtbar machen.

Warum wir dies so spät tun, mag der geehrte Leser fragen. Die historiographisch-kulturhistorische Detailforschung macht dies freilich schon kontinuierlich seit mehr als einem Vierteljahrhundert. Die neuerdings aufgetretenen Probleme bie der Vollentfaltung der modcrnischen Universität veranlassen zur methodischen Untersuchung der konkreten Vorbilder und institutioneilen Formen, damit uns als Erbe nicht wieder nur „viele leere

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Formalitäten" bleiben. Darüber hinaus können wir nicht ausser acht lassen, dass das Zustandekommen des österreichisch-ungarischen Lehrfreiheit-Systems auch durch den Umstand motiviert wurde, dass auch unsere Vorfahren die die fehlenden Bedingungen der damaligen ökonomisch-politischen Erneuerung durch geistiges (gedankliches) Bauen ersetzen mussten. Reich sind wir auch heute nicht, doch indem wir die Antriebskraft der wertvollsten (intellektuellen) Arbeit auf angemessenem Niveau halten, können wir uns eine gewisse Hoffnung auf die Zukunft bewahren. Deshalb halten wir für besonders bedeutsam, dass der Studienband „Menschenrechte in Ungarn”, über den traditionellen Rahmen der kulturellen Rechte hinausgehend, die Aufmerksamkeit auch auf die universellen Interessen an der Freiheit der Wissenschaft gelenkt hat. In diesem Sinne empfehlen wir den Studienband all jenen, die sich im weiteren Sinne für das öffentliche Leben (das Gemeindenken) und das Recht interessieren, den Kennern der Staats- und Rechtswissenschaften sowie den Pädagogen, die grundlegendsten staats­

bürgerlichen Kenntnisse vermitteln. Die darin implizit enthaltene Möglichkeit mehr zweifellos das Ansehen der namhaften Autoren und des Instituts für Juristische Weiterbildung.

PAL HORVATH

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