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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Da- ten sind im Internet über http://www.d-nb.de abrufbar.

Print: ISBN: 978-3-648-03525-2 Bestell-Nr. 06077-0002 ePDF: ISBN: 978-3-648-03478-1 Bestell-Nr. 06077-0150 Birgit Noack

Trinkwasserverordnung für Vermieter und Verwalter 1. Auflage 2013

© 2013, Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Munzinger Straße 9, 79111 Freiburg

Redaktionsanschrift: Fraunhoferstraße 5, 82152 Planegg/München Telefon: (089) 89517-0

Telefax: (089) 89517-290 Internet: www.haufe.de E-Mail: online@haufe.de

Produktmanagement: Jasmin Jallad

Lektorat und DTP: Cornelia Rüping, 81245 München Umschlag: : RED GmbH, 82152 Krailling

Druck: Bosch-Druck GmbH, 84030 Ergolding

Die Autorin hat als Grundlage für das Buch den derzeit gültigen Gesetzestext verwendet. Der Buchinhalt wurde von der Autorin nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Dennoch kann die Autorin keine Garantie übernehmen. Die Haftung der Autorin, des Verlags oder seiner Beauftragten für Personen- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der foto-

(4)

Trinkwasserverordnung für Vermieter und

Verwalter

Birgit Noack

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Inhaltsverzeichnis

Einleitung 7

1 Anwendungsbereich 11

2 Was ist Trinkwasser? 19

2.1 Ausnahmen von der Trinkwasserverordnung 20 2.2 Wasserversorgungsanlagen § 3 Nr. 2 TrinkwV 20 2.4 Aufbereitungsstoffe § 3 Nr. 8 TrinkwV 23 2.5 Technischer Maßnahmenwert § 3 Nr. 9 TrinkwV 23 2.6 Öffentliche Tätigkeit § 3 Nr. 11 TrinkwV 25

3 Wie muss Trinkwasser sein? 27

3.1 Anforderungen an das Trinkwasser (§§ 5–7 TrinkwV) 27 3.2 Mikrobiologische Anforderungen (§ 5 TrinkwV) 29

3.3 Chemische Anforderungen 30

3.4 Indikatorparameter (§ 7 TrinkwV), Grenzwert für Legionellen 31 4 Welche Anzeigepflichten bestehen? 33 4.1 Allgemeine Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 1 TrinkwV 33 4.2 Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 2 TrinkwV 34 4.3 Besondere Anzeigepflichten nach § 16 Abs. 1 TrinkwV 35 4.4 Aufhebung der Bestandsanzeige für Großanlagen

nach § 13 Abs. 5 TrinkwV 35

5 Welche Untersuchungspflichten sind zu beachten? 37 5.1 Für welche Gebäude besteht die Pflicht zur

Legionellenuntersuchung? 38

5.2 Was ist unter einer repräsentativen Probeentnahmestelle

zu verstehen? 42

5.3 Weitere Untersuchungsarten 48

(6)

Inhaltsverzeichnis

5 5.4 Anzeigepflicht der Ergebnisse einer Legionellenprüfung 48

5.5 Wer führt die Legionellenuntersuchung durch? 48 6 Positives Untersuchungsergebnis! Was ist zu tun? 51 6.1 Maßnahmen zur Reduzierung von Legionellen 56 6.2 Anzeigepflicht nach § 16 Abs. 1 TrinkwV 58 7 Müssen die Untersuchungsergebnisse

dokumentiert werden? 61

8 Welche Informationspflichten bestehen? 65 9 Was ist bei Bleirohren zu beachten? 67

9.1 Welche Gebäude sind betroffen? 67

9.2 Wie stelle ich fest, ob in meinem Haus noch Bleirohre

existieren? 69

9.3 Alternative Rohrmaterialien 70

9.4 Informationspflicht bei Bleileitungen 71 10 Radioaktivität und Trinkwasser 73

10.1 Uran 73

10.2 Cadmium 73

10.3 Radon 74

10.4 Weitere Parameter 74

11 Wer trägt die Kosten? 87

11.1 Betriebskosten 87

11.2 Modernisierungskosten 91

12 Was ist beim Kaltwasser zu beachten? 95 12.1 Keine generelle Untersuchungspflicht 95

12.2 Ausnahme bei Verdachtsmomenten 95

12.3 Anzeigepflicht bei Grenzwertüberschreitung 96 13 Zivilk und strafrechtliche Konsequenzen bei

Verstößen 97

13.1 Zivilrechtliche Haftung 97

13.2 Haftungsrisiko für den Hausverwalter 99

(7)

Inhaltsverzeichnis

13.3 Ordnungswidrigkeiten (§ 25 TrinkwV) 99

13.4 Straftaten (§ 23 TrinkwV) 103

13.5 Mietminderung 105

14 FAQ: Die häufigsten Fragen zur

Trinkwasserverordnung 111

Anhang 115

Abkürzungsverzeichnis 115

Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung 117 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung } TrinkwV 2001) 132

Stichwortverzeichnis 183

(8)

7

Einleitung

Das Trinkwasser gehört zu den Lebensmitteln, die in Deutschland am häufigsten kontrolliert werden. Die Beschaffenheit des Trink- wassers wird durch die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) geregelt.

Damit soll sichergestellt werden, dass Trinkwasser keine gesund- heitsschädlichen mikrobiologischen oder chemischen Stoffe enthält.

In der Trinkwasserverordnung werden Grenzwerte festgelegt, die einzuhalten sind, um gesundheitliche Gefahren für Verbraucher, insbesondere durch Legionellen, auszuschließen. Außerdem schreibt die Trinkwasserverordnung vor, dass die Planung, der Bau, der Be- trieb und die Wartung der Trinkwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen müssen.

Dem Schutz der Bevölkerung vor verunreinigtem Wasser trägt die am 1.1.2003 in Kraft getretene Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) auf Grundlage der in § 38 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) enthaltenen Verordnungsermächtigung Rechnung. Nach mehrjähri- ger Anwendung in der Praxis wurde die Trinkwasserverordnung 2001 mit Wirkung ab 1.11.2011 novelliert (Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3.5.2011, BGBl I S. 748, 2062). Neben der Anpassung an europarechtliche Vorschriften wur- den dabei neueste wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt, Parameter für Radioaktivität und Uran eingeführt und die Untersu- chungspflichten hinsichtlich einer Legionellenbelastung des Trink- wassers vorgenommen.

Aber bereits kurze Zeit nach Inkrafttreten musste die Bundesregie- rung nun Korrekturen durch eine Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vornehmen, da die Gesundheitsämter und die Prüflabore durch die Fülle an neuen Anzeige- und Prüf- pflichten völlig überlastet waren. Aus diesem Grund wurden auch die frisch eingeführte Bestandsanzeige wieder aufgehoben, die Prüf- fristen verlängert und eine Reihe von Begriffen klargestellt. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung wur- de am 13.12.2012 im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 2562) verkündet

(9)

Einleitung

und ist am folgenden Tag in Kraft getreten, wobei die verlängerten Prüffristen für nicht öffentliche Großanlagen rückwirkend zum 31.10.2012 in Kraft getreten sind.

Aus der Novelle der Trinkwasserverordnung ergeben sich eine ganze Reihe neuer Pflichten und Aufgaben für die Wohnungswirtschaft, für Wohnungseigentümergemeinschaften und Gebäudeeigentümer, insbesondere für die Vermieter von Mehrfamilienhäusern mit einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage.

Untersuchungspflichten: Der Warmwasserversorgungsanlage müs- sen an mehreren repräsentativen Stellen turnusmäßig (alle drei Jah- re für nicht öffentliche Großanlagen) Proben entnommen und diese auf Legionellen untersucht werden. Die Erstuntersuchung muss allerdings schon bis zum 31.12.2013 stattgefunden haben.

Mitteilungspflicht bei Grenzwertüberschreitung: Werden die Grenz- werte für Legionellen überschritten, dann muss das Untersu- chungsergebnis unverzüglich dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden.

Ursachenfeststellung bei Grenzwertüberschreitung: Sind die Grenzwerte überschritten, ist es Aufgabe des Eigentümers, zu- nächst die Ursache für den Legionellenbefall festzustellen, bevor eine Gefährdungsanalyse zu erstellen ist. Anschließend sind die sich daraus ergebenden Maßnahmen durchzuführen.

Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht bei Grenzwertüber- schreitung: Wenn die Grenzwerte überschritten sind, muss der Eigentümer alle durchgeführten Maßnahmen aufzeichnen und das Gesundheitsamt hierüber unverzüglich informieren. Die Aufzeichnungen müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden

Informationspflichten: Über das Ergebnis der Gefährdungsana- lyse und den sich möglicherweise daraus ergebenden Einschrän- kungen muss der Eigentümer unverzüglich die betroffenen Mie- ter informieren.

Aufzeichnungspflichten: Werden in der Warmwasserbereitungs- anlage Aufbereitungsstoffe verwendet, ist der Vermieter ver- pflichtet, die verwendeten Aufbereitungsstoffe sowie deren Kon- zentration wöchentlich aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen

(10)

Einleitung

9

Konsequenzen bei Verstoß: Wer schuldhaft gegen die umfang- reichen Anzeige-, Untersuchungs- oder Aufzeichnungspflichten verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wer vorsätzlich oder fahrlässig mikrobiologisch oder chemisch verseuchtes Trinkwas- ser seinen Mietern zur Verfügung stellt, begeht eine Straftat, die mit einer Geldstrafe oder mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Der Gesetzgeber will mit der novellierten Trinkwasserverordnung den hohen Qualitätsstandard beim Trinkwasser bewahren, wobei der Schutz des Verbrauchers oberstes Ziel bleibt. Das Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu be- fürchten ist.

Die Trinkwassernovelle betrifft fast alle Gebäude mit zentralen Was- serversorgungsanlagen in Mehrfamilienhäusern. Das bedeutet, dass nun Millionen von Gebäuden auf gesundheitsschädliche Legionellen untersucht werden müssen. Dies ist einerseits sehr wichtig, da die eingeatmeten Stäbchenbakterien eine tödlich verlaufende Lungen- entzündung auslösen können. Andrerseits bleibt trotz der Korrektu- ren, beispielsweise der verlängerten Prüffristen, ein enormer Verwal- tungsaufwand für Vermieter, Gesundheitsämter und Labore.

Dieser Praxisratgeber verfolgt das Ziel, den Vermietern und Verwal- tern ein Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, das es ihnen erleich- tert, ihren umfangreichen Prüf- und Überwachungspflichten nach- zukommen. Die Ausführungen sind daher praxisorientiert.

München, im Januar 2013 Birgit Noack

(11)
(12)

11

1 Anwendungsbereich

Die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung, TrinkwV 2001) vom 21.5.2001 ist am 1.11.2003 in Kraft getreten. Nach siebenjähriger Geltungszeit war eine Änderung der TrinkwV aus vielen Gründen erforderlich:

zur begrifflichen Klarstellung, zur Berücksichtigung neuer wissen- schaftlicher Erkenntnisse und zur Umsetzung von EU-Richtlinien.

Die Trinkwassernovelle gibt erstmals Grenzwerte für den Parameter Legionellen vor. Der neue Maßnahmenwert von 100 koloniebilden- den Einheiten (KBE) in 100 Milliliter (ml) Wasser bewirkt, dass bei Grenzwertüberschreitung ein Maßnahmenkatalog zu ergreifen ist beziehungsweise angeordnet werden kann, um Gesundheitsgefähr- dungen vorzubeugen.

Die Trinkwassernovelle legt aber auch erstmals Anforderungen an die Messung und Überwachung der Trinkwasserqualität im Hin- blick auf Radioaktivität fest. So gibt es erstmalig einen Grenzwert für Uran in Höhe von zehn Milligramm pro Liter (mg/l) Trinkwasser.

Die Trinkwassernovelle 2011 stützt sich auf die Ermächtigungs- grundlage des § 38 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

1.1 Welche Gebäude sind von der Änderung der Trinkwasserverordnung betroffen?

Die Qualität des Trinkwassers hängt maßgeblich von der internen Hausinstallationsanlage ab. Während nach der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB- WasserV) das Wasserversorgungsunternehmen lediglich bis zum Übergabepunkt (Wasserzähler) verantwortlich ist, trifft den Gebäu- deeigentümer nach dem Wasserzähler die Verantwortung für die Qualität des Trinkwassers bis zur letzten Zapfstelle. Die Verantwor- tungsbereiche von der Quelle bis zum Zapfhahn stellen sich so dar, wie es die folgende Grafik zeigt:

(13)

1

Anwendungsbereich

1.1.1 Wer ist Adressat der Trinkwasserverordnung?

Von der Trinkwassernovelle werden Immobilien und damit auch Wohnungseigentumsanlagen erfasst, die an eine zentrale Trinkwas- serversorgung angeschlossen sind und in denen sich eine sogenannte Großanlage zur Trinkwassererwärmungbefindet, aus der im Rah- men einergewerblichenoderöffentlichen TätigkeitTrinkwasser an Verbraucher abgegeben wird.

Die geänderte Trinkwasserverordnung richtet sich nicht mehr nur an Unternehmen und Einrichtungen, die Trinkwasser für die Allgemein- heit bereitstellen (wie Krankenhäuser, Schulen, Schwimmbäder usw.), sondern sie gilt für alle Inhaber sogenannter Trinkwasserinstallationen in vermieteten Wohngebäuden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2e TrinkwV).

1.1.2 Was ist eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung?

Bei der Definition einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung musste bei Inkrafttreten der Trinkwassernovelle zunächst auf das DVGW-Arbeitsblatt W 551(2004-4) zurückgegriffen werden. Diese technische Regel ist jedoch juristisch nicht ganz eindeutig formu- liert, sodass es anfänglich zu Schwierigkeiten bei der Auslegung kam.

(14)

Welche Gebäude sind von der Änderung der Trinkwasserverordnung betroffen?

1

13

§ 3 Nr. 12 TrinkwV der Begriff „Großanlage zur Trinkwassererwär- mung“ eindeutig definiert. Demnach ist eine Großanlage zur Trink- wassererwärmung eine Anlage mit

entweder Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durch- fluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt vonmehr als 400 Litern(das Volumen des Warmwasserspeichers ist des- sen Typenschild zu entnehmen oder kann geometrisch errechnet werden) oder

Warmwasserleitungen mitmehr als drei LiternInhalt zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle (Wasserhahn oder Dusche). Zur Erleichterung der Betrachtung der 3-Liter-Regel wird in der Regel nur die am weitesten vom Trinkwassererwärmer entfernte Entnahmestelle zur Berechnung herangezogen. Beträgt das Volumen zwischen diesen beiden Punkten bis zu drei Liter, so ist davon auszugehen, dass auch die Wasservolumina der anderen Fließwege der näher am Trinkwas- sererwärmer liegenden Entnahmestellen (bei gleichem Rohr- durchmesser) kleiner als drei Liter sind.

EineZirkulationsleitungwird dabei nicht berücksichtigt. Diese dient ausschließlich der Rückführung von erwärmtem Trinkwas- ser zum Trinkwassererwärmer (siehe auch DIN EN 806-1), aus ihr wird kein Trinkwasser entnommen. Zur Volumenermittlung wird für jede Entnahmestelle für erwärmtes Trinkwasser das Vo- lumen des Fließweges zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle separat betrachtet. Für den Inhalt der Warmwasserleitungen kann folgendeFaustformelzugrunde ge- legt werden: Bei 28 Millimeter (mm) Durchmesser werden die drei Liter nach sechs Meter Rohr erreicht, bei einem Rohr- durchmesser von 18 mm sind die drei Liter bei einer Länge von 15 Metern erreicht (Wulfstig/Glaus, „Falsches Sparen führt zu Legionellen“ in: Der Immobilienverwalter, 5/2011, S. 87, siehe auch nachfolgende Tabelle).

1.1.3 Ausnahmen

Nicht unter den Begriff „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“

fallen folgende Ausnahmen:

(15)

1

Anwendungsbereich

Ein- und Zweifamilienhäuser: Nach § 3 Nr. 12 TrinkwV (neu durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung eingeführt) zählen Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser, un- abhängig vom Inhalt des Trinkwassererwärmers und dem Inhalt der Rohrleitung, ausdrücklich nicht zu den Großanlagen. Befindet sich in einer Immobilie eine gewerbliche Einheit sowie zwei Wohnungen, werden diese Immobilien behandelt wie Zweifamilienhäuser, das heißt, es gilt die Ausnahmeregelung, dass keine Großanlage zur Trinkwassererwärmung vorliegt. Wird in einem Zweifamilienhaus eine Wohnung regelmäßig als Ferienwohnung vermietet, fällt auch ein solches Zweifamilienhaus unter die Ausnahmeregelung für Zweifamilienhäuser.

Dezentrale Anlagen zur Trinkwassererwärmung: Der Verord- nungsbegründung ist explizit zu entnehmen, dass dezentrale Anla- gen zur Trinkwassererwärmung, die mittels eines Durchlauferhit- zers, zum Beispiel in der Küche oder im Bad, betrieben werden, wegen der 3-Liter-Regel nicht als Großanlagen gelten,

Grundsätzlich sind Anlagen mit Trinkwassererwärmern mit einem Inhalt kleiner oder gleich 400 Liter und dem Inhalt kleiner oder gleich drei Liter in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle keine Großanlagen.

Die 3-Liter-Regel ist – außer bei Ein- und Zweifamilienhäusern – dafür ausschlaggebend, ob nun eine Großanlage im Sinne der Trinkwasserverordnung vorliegt oder nicht.

Leitungslängen mit drei Liter Inhalt

Kupferrohr x Ø

Leitungslänge in m

10 x 1,0 60

12 x 1,0 38

15 x 1,0 22,5

18 x 1,0 14,9

22 x 1,0 9,5

28 x 1,0 5,7

28 x 1,5 6,1

(16)

Welche Gebäude sind von der Änderung der Trinkwasserverordnung betroffen?

1

15

1.1.4 Gewerbliche und öffentliche Tätigkeit

Von einergewerblichen Tätigkeitim Sinne der Trinkwasserverord- nung (§ 3 Nr. 10 TrinkwV, siehe Seite 24 f.) ist immer dann auszu- gehen, wenn das Zurverfügungstellen von Trinkwasser unmittelbar (etwa zum Trinken und Waschen) oder mittelbar (etwa für die Zu- bereitung von Speisen mit Trinkwasser) aus einer Tätigkeit resul- tiert, für die ein Entgelt geleistet wird. Das Zurverfügungstellen des Trinkwassers muss dabei zumindest ein Nebenzweck der Tätigkeit sein, das heißt, regelmäßig zur Ausübung der Tätigkeit gehören und auch erwarteter, mitbezahlter Bestandteil der Tätigkeit sein. Die Vermietung wird nun ausdrücklich als gewerbliche Tätigkeit in § 3 Nr. 10 TrinkwV genannt. Durch die Zweite Veränderungsverord- nung wurde dies begrifflich klargestellt. Die Vermietung von Wohn- raum gehört genauso dazu wie die Vermietung von Gewerberaum (auch für kurze Zeit wie bei einer Ferienwohnung). Unter sonstige selbstständige, regelmäßige und in Gewinnabsicht ausgeübten Tä- tigkeit fallen unter anderem Dienstleistungen von Hotels, Gaststätten oder kommerziellen Sporteinrichtungen. Das bloße Vorhandensein einer Toilettenanlage mit Waschbecken, etwa in einem Kaufhaus, reicht hierfür nicht aus (BR-DS 530/10 v. 2.9.2010, S. 63).

Es muss sich auch um eine selbstständige Tätigkeit handeln. Die auf eine Gewinnerzielung gerichtete, wirtschaftliche Tätigkeit muss erkennbar auf Dauer angelegt sein, was bei lediglich einzelnen Gele- genheitsgeschäften nicht der Fall ist. Unschädlich sind Unterbre- chungen wie bei Saisonbetrieben.

Öffentliche Tätigkeit bezieht sich auf Einrichtungen, die der All- gemeinheit vorrangig in sozialen Bereichen solche Leistungen an- bieten, die von einem wechselnden Personenkreis in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Schulen, Krankenhäuser, Justiz- vollzugsanstalten).

1.1.5 Wohnungseigentümergemeinschaften

Bei Wohnungseigentumsanlagen ist die Trinkwasserverordnung nur anzuwenden, wenn eine Großanlage zur Trinkwasserversorgung be- steht und mindestens eine Eigentumswohnung vermietet wird. Groß- anlagen in Eigentümergemeinschaften, die ausschließlich vonSelbst-

(17)

1

Anwendungsbereich

nutzernbewohnt werden, erfasst die Trinkwasserverordnung nicht, weil das Merkmal „gewerbliche Tätigkeit“ fehlt.

Wird aber eine Eigentumswohnung vermietet, unterliegt die gesamte Wohnungseigentumsanlage der Trinkwasserverordnung. Die Pflich- ten aus der Trinkwasserverordnung obliegen in diesem Fall nicht dem einzelnen vermietenden Wohnungseigentümer, sondern der Woh- nungseigentümergemeinschaft, weil es sich bei der Warmwasserver- sorgungsanlage zumeist um Gemeinschaftseigentum handelt (ab- hängig von der Teilungserklärung). Die Erfüllung der Trinkwasser- verordnung obliegt also der Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähigem Verband nach § 10 Abs. 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Da die Warmwasserversorgungsanlage in der Regel zum Gemein- schaftseigentum gehört, ist der Verwalterals gesetzlicher Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, die Wohnungs- eigentümergemeinschaft über die Prüf- und Überwachungsaufgaben im Zusammenhang mit der Trinkwasserverordnung aufzuklären und einen Beschluss herbeizuführen, wie diese Pflichten umzusetzen sind. Die Wohnungseigentümer haben über die notwendigen Maß- nahmen zur Erfüllung des Pflichtenkatalogs zu beschließen und sind dazu verpflichtet, die Kosten zu tragen.

Da ein Wohnungseigentümer nicht grundsätzlich verpflichtet ist, dem Verwalter die Vermietung seiner Eigentumswohnung anzuzei- gen, kann es passieren, dass der Verwalter gar nicht weiß, dass eine Wohnungseigentumsanlage, die bis vor Kurzem noch von Selbstnut- zern bewohnt war, durch eine Vermietung der Untersuchungspflicht unterliegt. Der Verwalter hat daher die Wohnungseigentümer über die Vorschriften der Trinkwasserverordnung zu informieren.

Aus diesem Grund empfiehlt sich bei einer Wohnungseigentümer- gemeinschaft ein Organisationsbeschluss („Orga-Beschluss“) darüber, dass von einer Legionellenuntersuchung momentan abgesehen wird, jede Neuvermietung angezeigt werden muss und der Verwalter ab diesem Zeitpunkt alle notwendigen Vorkehrungen treffen wird. Un- terliegt ein Gebäude der Untersuchungspflicht, kann die Wohnungs- eigentümergemeinschaft grundsätzlich nicht mehr über das Ob der Legionellenbeprobung, sondern nur noch über das Wie beschließen.

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Welche Gebäude sind von der Änderung der Trinkwasserverordnung betroffen?

1

17 die Einrichtung der Probeentnahmestellen, die Auswahl des Prüfla-

bors, den Platz für das Schwarze Brett und die zu beauftragende Sani- tärfirma durch die Wohnungseigentümer entschieden.

1.1.6 Mehrhausanlage nach WEG

Handelt es sich um eine Mehrhausanlage nach WEG, bestehend aus Doppel- oder Reihenhäusern oder aus mehreren Einfamilienhäusern auf einem ungeteilten Grundstück, ist die Trinkwasserverordnung nur einschlägig, wenn die WEG eine gemeinsame Warmwasserver- sorgungsanlage besitzt und Vermietung vorliegt. Wenn jedes Haus eine eigene Warmwasserversorgungsanlage besitzt, handelt es sich um eine Kleinanlage im Sinne des DVGW-Arbeitsblatts W 551. In diesem Fall gilt das Gleiche wie für Ein- oder Zweifamilienhäuser, sie unterliegen nicht der Trinkwasserverordnung.

1.1.7 Dezentrale Warmwasserversorgungsanlage

Erfolgt die Warmwasserversorgung in den einzelnen Wohnungen dezentral mithilfe von Durchlauferhitzern, so handelt es sich nicht um eine Großanlage, die von der Trinkwasserverordnung erfasst wird (siehe Ausnahmen). Bei Etagenheizungen ist zu prüfen, ob eine Großanlage (Rohrleitungsinhalt mehr als drei Liter, vgl. 1.1.1) gege- ben ist. Wenn diese Voraussetzung nicht vorliegt, wird sie nicht von der Trinkwasserverordnung erfasst.

1.1.8 Contracting

Soweit die Warmwasserversorgung an einen Contractor abgegeben wird, ist anhand des Contractingvertrags zu prüfen, wer Eigentümer der Anlage ist. In der Regel ist der Gebäudeeigentümer beziehungs- weise die Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin der Inhaber der Wasserversorgungsanlage, sodass dieser Adressat der Pflichten ist, die sich aus der Trinkwasserverordnung ergeben.

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