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Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 12.04.2017

Geschäftszahl I404 2132242-2

Spruch

I404 2132242-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die RA Dr. Eveline LANDMANN, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein, Regionale Geschäftsstelle, vom 24.11.2016 wegen Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 09.03.2016 bis 19.04.2016 gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrages vom 12.08.2015 Notstandshilfe in der Höhe von € 29,08 täglich. In der Betreuungsvereinbarung vom 28.01.2016 (gültig bis 27.07.2016) ist vereinbart, dass er gesundheitliche Einschränkungen habe, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten. Das AMS unterstütze ihn bei der Suche nach einer Stelle als Werkstättenleiter bzw. Kfz-Mechanikermeister oder im Bereich Hilfstätigkeiten. Gewünschter Arbeitsort sei Tirol. Der neue Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.

2. Am 13.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der belangte Behörde ein Stellenangebot als Werkstättenleiter bei N Automobile (im Folgenden: potentiellem Dienstgeber) zugewiesen.

3. Am 09.03.2016 wurde vom potentiellen Dienstgeber rückgemeldet, dass der Beschwerdeführer die Stelle nicht wolle. Aufgrund einer Kontaktaufnahme seitens der belangten Behörde führte Herr N von der Firma N Automobile ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer bei dem Vorstellungstermin hauptsächlich auf seine gesundheitlichen Einschränkungen hingewiesen habe. Auch als Herr N dem Beschwerdeführer entgegen gekommen sei, und angeboten habe, reine Bürotätigkeiten zu absolvieren, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nicht den ganzen Tag sitzen könne. Es habe keine Lösung hinsichtlich einer zumutbaren Beschäftigung gefunden werden können. Er habe den Beschwerdeführer daraufhin gefragt, ob er überhaupt arbeiten könne und nicht eher eine Pension benötige.

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4. In der Folge wurde seitens der belangten Behörde ein Gutachten zur Frage der Zumutbarkeit einer reinen Bürotätigkeit mit mehrstündigen Sitzen bei Dr. Thomas S, einem Arzt für Sport und Allgemeinmedizin, in Auftrag gegeben. In seinem Gutachten vom 13.04.2017 gelangte der Gutachter nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer ein ganztätiger Bildschirmarbeitsplatz zumutbar sei.

5. Am 21.04.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit gab der Beschwerdeführer an, dass er körperlich eine ganztags sitzende Tätigkeit nicht bewältigen könne. Herr Dr. Thomas S habe dies zwar bestätigt, ihm bei der Untersuchung am 13.04.2016 jedoch eine Infiltration empfohlen, da ansonsten eine dauerhaft sitzende Tätigkeit nicht möglich sei.

Zu den Angaben von Herrn N von der Firma N Automobile machte der Beschwerdeführer keine Angaben und führte auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe an. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift und gab an, dass eine Stellungnahme seiner Rechtsanwältin folge.

6. Mit Schreiben vom 27.04.2016 informierte Frau Dr. Eveline Landmann die belangte Behörde über die vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht und brachte zusammengefasst wie folgt vor: Hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung und der geforderten Arbeitszeiten sei das Gespräch zwischen Herrn N und dem Beschwerdeführer gar nicht soweit gediehen gewesen, dass über Entlohnung und Arbeitszeit gesprochen worden wäre. Gegen die von der Firma N Automobile angebotene berufliche Verwendung habe der Beschwerdeführer sehr wohl berechtigte gesundheitliche Einwendungen. Die Firma N Automobile habe einen Werkstättenleiter gesucht. Der Beschwerdeführer habe wahrheitsgemäß bei seinem Vorstellungsgespräch darauf hingewiesen, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine schweren Lasten heben und tragen könne und insbesondere auch Arbeiten im Stehen in vorlastiger Oberkörperhaltung vermieden werden müssten. Da gerade derartige Arbeiten von einem Werkstättenleiter in der Größe des Betriebes der

N Automobile erwartet werden würden, sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, Herrn N auf diese gesundheitlichen Einschränkungen hinzuweisen. Herr N habe daraufhin zu bedenken gegeben, dass er aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme lange bzw. häufige Krankenstände befürchte. Jemanden "gleichsam nur zum Rechnungen schreiben" würde er eigentlich nicht suchen. Das Vorstellungsgespräch habe damit geendet, dass Herr N angekündigt habe, dass er über eine allfällige Verwendungsmöglichkeit des Beschwerdeführers nachdenken und sich in den nächsten Tage bei ihm melde werde. Der Beschwerdeführer habe aber nichts mehr von der Firma N Automobile gehört. Der Beschwerdeführer leide seit Monaten an Beschwerden der Wirbelsäule, die bereits nach zehnminütigen Sitzen zu starken Schmerzen führen würden. Er sei daher in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und habe zuletzt vom 08.03.2016 bis zum 01.04.2016 eine entsprechende Physiotherapie absolviert, die jedoch keine Besserung gebracht habe. Dr. Thomas S habe dem Beschwerdeführer bei dessen Untersuchung erklärt, dass er die geschilderten Beeinträchtigungen für sehr wohl glaubhaft und für eine Besserung eine Infiltrationstherapie erforderlich halte. Es erscheine zweckmäßig, wenn die belangte Behörde diesbezüglich Rücksprache mit Dr. Thomas S halten würde. Insofern wäre abgesehen davon, dass Herr N dem Beschwerdeführer gar keine im Sitzen ausübbare Bürotätigkeit angeboten habe, eine solche auch im April 2016 bis zur Absolvierung einer Infiltrationstherapie nicht zumutbar gewesen.

7. Am 12.06.2016 wurde seitens des belangten Behörde bei Dr. Thomas

S wegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine ganztags sitzende Bürotätigkeit für ihn nur zumutbar sei, wenn er zuvor eine Infiltrationstherapie absolviert habe, nachgefragt. Der Gutachter führte dazu aus, dass er dem Beschwerdeführer diese am Gesprächsende empfohlen habe. Der Beschwerdeführer sei für die angedachte Tätigkeit als voll arbeitsfähig einzustufen. Die Infiltration sei ein Therapievorschlag gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Untersuchung sehr einsichtig gezeigt und habe zugegeben, dass der angebotene Arbeitsplatz wohl zumutbar gewesen sei.

7. Mit Bescheid vom 12.05.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 09.03.2016 bis 19.04.2016 verloren habe und dass ihm keine Nachsicht erteilt werde. Dieser Bescheid wurde an den Beschwerdeführer zugestellt und ist der Vertreterin nicht im Original zugekommen.

8. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mangels Vorliegens eines ordnungsgemäß zugestellten Bescheides mit Beschluss des BVwG vom 22.11.2016 zu Zl. I404 2132242-1/7E zurückgewiesen.

9. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2016 wurde erneut ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum

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09.03.2016 bis 19.04.2016 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. Nach Anführung der rechtlichen Grundlagen führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der Firma N Automobile vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw.

könnten nicht berücksichtigt werden. Dieser Bescheid wurde an die Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin rechtzeitig und zulässig Beschwerde, und führte zusammengefasst aus, dass der Bescheid formal nicht den Anforderungen des AVG genügen würde. Auch in materieller Hinsicht sei der Bescheid verfehlt, da der Beschwerdeführer an erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, die für die zugewiesene Stelle als Werkstättenleiter von großer Wesentlichkeit seien und entscheidende Auswirkungen auf die Art und Umfang der von ihm verrichtbaren Tätigkeiten habe. Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet gewesen, auf diese hinzuweisen und könne ihm dies daher nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das Gutachten von Dr. Thomas S bestätige, dass der Beschwerdeführer leichte Arbeiten (gemeint wohl: mit leichter muskulärer Beanspruchung) zu 50%, mittelschwere Arbeiten (gemeint wohl: mit mittelschwerer muskulärer Beanspruchung) zu 75% und schwere Arbeiten (gemeint wohl: mit schwerer muskulärer Beanspruchung) überhaupt nicht verrichten dürfe. Sämtliche Arbeiten im Bücken, Hocken und Knien seien gänzlich zu vermeiden und Überkopf- und Grobarbeiten seien nur mit 75%iger Einschränkung möglich. Auch aus dem der belangten Behörde vorliegenden Gutachten der Arztpraxis o vom 07.01.2014 gehe hervor, dass lange andauerndes Stehen in vorlastiger Oberkörperhaltung zu vermeiden sei. Da gerade derartige Arbeiten von einem Werkstättenleiter in der Firma der N Automobile erwartet werden würden, sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, auf seine gesundheitlichen Einschränkungen hinzuweisen. Herr N von der Firma N Automobile habe beim Vorstellungsgespräch erklärt, dass der Beschwerdeführer für die offene Stelle als Werkstättenleiter für ihn nicht von Interesse sei. Jemanden nur zum Rechnungen schreiben - somit für reine Bürotätigkeit - würde Herr N nicht suchen. Auch verfüge der Beschwerdeführer nicht über die von Herrn N bevorzugte kaufmännische Ausbildung. Das Vorstellungsgespräch habe damit geendet, dass Herr N angekündigt habe, dass er über eine allfällige anderweitige Verwendungsmöglichkeit des Beschwerdeführers noch nachdenken und sich wieder melden würde. Eine konkrete Bürotätigkeit, die der Beschwerdeführer annehmen oder ablehnen hätte können, sei ihm zu keinem Zeitpunkt angeboten worden. Weder sei von einem konkreten Tätigkeitsbereich noch der Arbeitszeit noch der Entlohnung die Rede gewesen. Auch aus den Angaben des Dienstgebers Herrn N gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer eine sitzende Tätigkeit abgelehnt hätte. Tatsächlich sei das Thema "Bürotätigkeit" nur pauschal in den Raum gestellt worden ohne dass ein konkretes Angebot an den Beschwerdeführer herangetragen worden sei. Das Ziel der Betreuungsvereinbarung habe vorgesehen, den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Werkstättenleiter bzw. Mechanikermeister behilflich zu sein. Unzweifelhaft sei Herr N aber an einer Anstellung des Beschwerdeführers in diesen Berufszweigen nicht interessiert gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich der Beschwerdeführer zwischen 2009 und 2014 aus Eigeninitiative bereits mehrfach bei der Firma N Automobile beworben habe, zweimal sei er ohne Ergebnis persönlich dort vorstellig geworden, auf eine weitere schriftliche Bewerbung habe er nie Antwort erhalten. Herr N sei daher bereits seit Jahren seinerseits nicht an einer Anstellung des Beschwerdeführers interessiert. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des angeblich möglichen Arbeitsantrittes sei zu beachten, dass er an akuten Beschwerden der Wirbelsäule gelitten habe, die bereits nach zehnminütigen Sitzen zu starken Schmerzen geführt hätten, weshalb auch eine rein sitzende Tätigkeit nicht möglich gewesen sei. Zum Nachweis der Erkrankung waren der Beschwerde diverse ärztliche Unterlagen beilgelegt.

9. Mit Stellungnahme vom 23.02.2017 wurde die Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt und ausführlich der bisherige Verfahrensgang dargelegt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer unbestritten erhebliche gesundheitliche Einschränkungen vorliegen würden, allerdings aus keinem der vorgelegten Unterlagen hervorgehe, dass eine sitzende Bürotätigkeit mit zeitweisem Lagewechsel nicht zumutbar sei. Aus den diversen Vorbringen und Äußerungen sei eine eingeschränkte Arbeitswilligkeit zu erkennen. Die Firma N Automobile sei durchaus bemüht gewesen, den Beschwerdeführer als Kundenbetreuer im Unternehmen aufzunehmen, was an der entsprechenden Bereitschaft des Beschwerdeführers gescheitert sei.

10. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Äußerung übermittelt. Mit Schreiben vom 28.03.2017 führte der Beschwerdeführer dazu ergänzend aus, dass aus dem Behandlungsbefund Dr. W vom 04.03.2016 hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer zuerst Physiotherapie verordnet werde und für den Fall, dass diese keine Besserung ergeben sollte, eine Infiltration. Wie der vorliegenden Physiotherapieüberweisung samt Besuchsbestätigung zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer vom 08.03.2016 bis zum 24.03.2016 die verordnete Physiotherapie absolviert. Der Beschwerdeführer leide auch nach wie vor an Beschwerden, welche ihm ein durchgehendes achtstündiges Sitzen nicht erlauben würden. Das Kurzgutachten von Dr. Thomas S sei nicht geeignet, den vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Bestätigungen entgegen zu treten. Insbesondere hätten diese Urkunden Dr. Thomas S bei seiner Untersuchung nicht vorgelegen, sodass dessen Ausführungen lediglich auf dem äußeren persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers beruhen würden.

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11. Am 11.04.2017 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer und Herr N einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat aufgrund eines (neuerlichen) Antrages vom 12.08.2015 seit dem 19.08.2015 Notstandshilfe in Höhe von €

29,08 täglich bezogen.

1.2. Am 13.02.2016 wurde ihm von der belangten Behörde ein Stellenangebot als Werkstättenleiter der Firma N Automobile mit Arbeitsbeginn 09.03.2016 zugewiesen.

Im Stelleninserat ist Folgendes vermerkt:

"Wir suchen zum ehestmöglichen Eintritt für meine Kfz Werkstatt eine/n Kundendienstleiter/in.

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Das Mindestentgelt inklusive Überzahlung für die Stelle als Werkstättenleiter (Kfz-Werkstatt) beträgt 2.200 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung."

1.3. Der Beschwerdeführer hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (März-April 2016) insbesondere folgende Belastungen zu vermeiden:

- leichte muskuläre Beanspruchung war zu 50%, mittelschwere zu 75% und schwere dauernd zu vermeiden;

- bückende, hockende bzw. knieende Arbeitshaltung war dauernd zu vermeiden;

- Überkopf- und Grobarbeiten waren zu je 75% zu vermeiden;

- Zugluft sowie Arbeiten im Freien, in Werkshallen und in Kühlräumen waren zu 50% zu vermeiden.

Bezüglich stehenden, gehenden oder sitzenden Arbeitshaltungen lagen keine Einschränkungen vor. Ein ganztätiger Bildschirmarbeitsplatz bzw. eine ganztags sitzende Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer körperlich zumutbar gewesen.

1.4. An die zugewiesene Stelle wäre die Anforderungen verbunden gewesen, mehrmals täglich Überkopfarbeiten durchzuführen, zumal der Werkstättenleiter im Betrieb des Herrn N neben der Kundenannahme auch Sofortbegutachtungen von Fahrzeugen und die Begutachtung nach §57a –"Pickerlüberprüfung" durchzuführen gehabt hätte. Da der Beschwerdeführer auf seine körperlichen Einschränkungen hingewiesen hat, stellte sich gleich im Zuge des Bewerbungsgespräches heraus, dass diese "Überkopf-Tätigkeiten" vom Beschwerdeführer nicht ausgeübt werden können.

1.5. Herr N als Inhaber des Werkstättenbetriebes hat dem Beschwerdeführer daraufhin während des Bewerbungsgespräches angeboten, dass dieser reine Bürotätigkeiten ausüben kann. Es hätte sich bei der Stelle ebenfalls um eine Vollzeitstelle zu den gleichen Bedingen wie die des Werkstättenleites gehandelt und demnach auch mit demselben Mindestentgelt, wobei die Höhe des Entgelts nicht besprochen wurde. Weiters wäre auch keine kaufmännische Berufsausbildung notwendig gewesen.

Der Beschwerdeführer hat dann zu Herrn N gesagt, dass er nicht lange sitzen kann.

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1.6. Aufgrund dieser Äußerung hat Herr N den Beschwerdeführer nicht eingestellt.

1.7. Dem Beschwerdeführer war bewusst und nahm er es in Kauf, dass er durch seine Äußerung im Bewerbungsgespräch, auch nicht lange sitzen zu können bzw. keine ganztägig sitzende Tätigkeit ausüben zu können, zumindest seine Chancen auf eine Anstellung verringert hat.

Weiters war ihm auch bewusst, dass es sich bei der Bürotätigkeit um eine zumutbare Beschäftigung gehandelt hat.

1.8. Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in Hopfgarten gewesen, der Beschwerdeführer wohnt in Kirchbichl. Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels benötigt man für die zirka 15 Kilometer lange Strecke zwischen dem Wohnsitz des Beschwerdeführers und der Betriebsstätte zwischen 18 und 44 Minuten.

1.9. Der Beschwerdeführer hat in der Folge bis zum Tag der Verhandlung am 11.04.2016 keine Beschäftigung aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Umstand des Bezuges der Notstandshilfe und der Höhe werden durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt.

2.2. Die Feststellungen zum Inhalt des zugewiesenen Inserates wurden dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen.

2.3. Welche Arbeiten der Beschwerdeführer in welchem Ausmaß im verfahrensgegenständlichen Zeitraum März bis April 2016 vermeiden musste, basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. Thomas S, einem Art für Sport und Allgemeinmedizin, vom 13.04.2017.

Dieser kam nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers 13.04.2016 zu dem Ergebnis, dass eine ganztätige sitzende Tätigkeit für den Beschwerdeführer möglich war und stellte die unter Punkt 1.3. angeführten Einschränkungen bezüglich der Belastbarkeit des Beschwerdeführers fest.

Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen.

Das Sachverständigengutachten wurde vom erkennenden Gericht als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei beurteilt. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Beschwerdeführer führt lediglich aus, dass dem Gutachter nicht alle Befunde für seine Beurteilung vorgelegen seien, ohne jedoch konkret anzugeben, inwiefern welcher konkrete Befund zu welcher anderen konkreten Schlussfolgerung hätte führen sollen. Für den erkennenden Senat widerspricht keines der vorgelegten Befunde dem Gutachten. Insbesondere wurde lediglich ein Befundbericht vom Beschwerdeführer vorgelegt, welcher dem Gutachter nicht auch zur Verfügung gestanden ist. Dabei handelt es sich um einen Befund vom 10.11.2016, somit mehrere Monate nach der Untersuchung und nach möglichem Arbeitsbeginn.

Weiters werden darin hauptsächlich die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers angeführt.

Schließlich ist auszuführen, dass auch Herr Dr. Thomas S zu dem Schluss gelangt, dass bei dem Beschwerdeführer sehr wohl gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, welche dazu führen, dass eine Reihe von körperlichen Belastungen teilweise bzw. ganz zu vermeiden seien. Eine sitzende Tätigkeit sei aber zumutbar. Dass eine sitzende Tätigkeit nicht zumutbar wäre, wurde in keinem der vorgelegten Befunde dargelegt.

Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde.

Im Übrigen wäre es jedoch der Partei frei gestanden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt (vgl. VwGH vom 26.02.2008, Zl.

2005/11/0210).

2.4. Welche Voraussetzungen an die zugewiesene Stelle gestellt wurden, hat der Zeuge N im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausführlich dargelegt.

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2.5. Dass dem Beschwerdeführer von Herrn N in der Folge eine Bürotätigkeit angeboten wurde, wurde vom Beschwerdeführer und von Herrn N übereinstimmend angegeben. Die Feststellungen zu den Voraussetzungen und Bedingungen der angebotenen Bürotätigkeit basieren auf den Angaben von Herrn N im der Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer gegenüber Herrn N dann angegeben hat, auch keine ganztags sitzende Tätigkeit ausüben zu können, wurde von Herrn N und dem Beschwerdeführer übereinstimmend angegeben.

2.6. Dass es aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Bewerbungsgespräches, welche Tätigkeiten er nicht machen könne, zu keiner Anstellung gekommen ist, basiert auf den Angaben von Herrn N im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

2.7. Dass es dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass bei einer angebotenen Bürotätigkeit die Aussage, nicht ganztätig sitzend arbeiten zu können, zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringern, liegt auf der Hand. Die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach ihm zwar eine Bürotätigkeit nicht aber wörtlich eine sitzende Tätigkeit angeboten sei, ist wenig überzeugend, zumal Bürotätigkeiten üblicherweise sitzend erfolgen. Weiters musste dem Beschwerdeführer auch bewusst sein, dass die angebotene Bürotätigkeit zumutbar ist, zumal sich in keinem der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen Einschränkungen bezüglich sitzender Tätigkeiten ergeben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer dazu angegeben, dass dies aus dem Gutachten von Dr. Bröckl vom 14.10.2015 hervorgehe.

Dabei handelt es sich jedoch lediglich um einen Befund, in welchem ausgeführt ist, dass wegen einem erhöhten Verletzungsrisikos es ihm nicht möglich sei, schwere Hebearbeiten und Über-Kopfarbeiten zu verrichten, ebenso seien Arbeiten mit bestimmte Kopfpositionen nicht mehr zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht seinen erlernten Beruf als Kfz-Techniker ausüben könne. Dass keine ganztätige sitzende Tätigkeit ausgeübt werden könne, wird weder in diesem Befund – noch in einem anderen vom Beschwerdeführer vorgelegten Attest angeführt. Insofern war das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, sondern geht der Senat davon aus, dass ihm bewusst war, dass die angebotene Bürotätigkeit auch körperlich zumutbar gewesen wäre. Dass er dies gegenüber dem Gutachter sogar bestätigt habe, geht aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 12.05.2016 über das Telefonat mit Herrn Dr. Thomas S hervor.

2.8. Die Feststellungen zur Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes ergeben sich aus einer Abfrage aus "google-maps".

2.9 Dass der Beschwerdeführer seit dem Vorstellungsgespräch bei Herrn N und der Verhandlung am 11.04.2017 keine Beschäftigung aufgenommen hat, basiert auf der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

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§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

3.2. Zu A)

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes (AlVG) lauten wie folgt:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar,

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wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.2.2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.

3.2.2.1. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414;

04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von

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persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

3.2.2.2. Im gegenständlichen Fall wird vom Beschwerdeführer bestritten, dass die zugewiesenen Stelle als Werkstättenleiter bei der Firma N Automobile den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen hätte.

Für die zugewiesene Stelle als Werkstättenleiter wäre es erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Sofortbegutachtung von KFZ und der Begutachtung nach §57a –"Pickerlüberprüfung" auch Überkopfarbeiten mehrmals täglich durchführt. Wie im Sachverhalt näher dargelegt, hatte der Beschwerdeführer jedoch Überkopfarbeiten zu 75% zu vermeiden. Für den erkennenden Senat steht daher fest, dass die zugewiesene Stelle als Werkstättenleiter dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre.

3.2.2.3. Im Rahmen des Vorstellungsgespräches wurde dem Beschwerdeführer jedoch eine Tätigkeit im Büro ("Backoffice") vom Inhaber der KFZ-Werkstätte angeboten.

Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit liegt dann vor, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Auch bei Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit kommen die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen in Frage (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. September 2007, Zl.

2006/08/0252, vom 20. Oktober 2010, Zl. 2008/08/0191 uva).

Herr Martin N ist als Vertreter des potentiellen Dienstgebers durch das Angebot einer Beschäftigung im Büro direkt mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten, weshalb von einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG auszugehen ist, auch wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Angebots der Beschäftigung noch nicht über sämtliche Bedingungen der Beschäftigung informiert war. Wenn der Beschwerdeführer auf ein solches Angebot damit reagiert, auszuführen, dass auch eine sitzende Tätigkeit nicht in Frage komme, liegt es auf der Hand, dass dann nicht über eine konkrete Entlohnung gesprochen wird.

In § 10 AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprechen muss (vgl. ua VwGH vom 07.05.2008, Zl. 2007/08/0163).

3.2.2.4. Dass es dem Beschwerdeführer körperlich zumutbar gewesen wäre, eine ganztätig sitzende Tätigkeit auszuüben, wurde im Sachverhalt samt Beweiswürdigung näher dargelegt. Weiters ist zu dem Vorbringen, wonach es Ziel der Betreuungsvereinbarung gewesen sei, den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Werkstättenmeister bzw. Mechanikermeister zu unterstützen, zunächst darauf hinzuweisen, dass in der Betreuungsvereinbarung vom 28.01.2016 neben diesen zwei Stellen auch Hilfstätigkeiten angeführt sind.

Darüberhinaus besteht beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG (vgl. VwGH vom 07.05.2008, Zl. 2007/08/0084).

Dass die Stelle auch keine kaufmännische Ausbildung vorausgesetzt hätte, wurde ebenfalls festgestellt.

Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von insgesamt ca.

60 Kilometer für den Hin- und Rückweg ist selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen jedenfalls von einer Wegzeit von unter zwei Stunden auszugehen. Weiters wäre der Arbeitsplatz auch mit öffentlichen

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Verkehrsmitteln erreichbar gewesen. Gegenteiliges wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Weiters hätte auch das angebotene Entgelt von € 2.200 brutto pro Monat den kollektivvertraglichen Bestimmungen entsprochen und wäre angemessen gewesen.

3.2.3. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer angebotene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre.

3.2.4. Um sich in Bezug auf eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020, uva).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Zl.

2013/08/0248).

Der Beschwerdeführer hat dem potentiellen Dienstgeber gegenüber im Rahmen des Vorstellungsgespräches, nachdem ihm eine Bürotätigkeit angeboten wurde, angegeben, dass er auch keine ganztags sitzende Tätigkeit ausüben könne.

Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem potentiellen Dienstgeber aufgrund dieser Äußerungen des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen ist und ist daher diese Verhalten als Vereitelungshandlung zu qualifizieren.

Dass es dem Beschwerdeführer bewusst war, dass durch diese Äußerungen die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest vermindert werden, liegt auf der Hand. Dies hat der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen und war somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051).

3.2.5. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt.

3.2.6. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

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Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.

Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:I404.2132242.2.00

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