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Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 06.02.2015

Geschäftszahl I404 2003023-1

Spruch

I404 2003023-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard AUER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, vom 17.06.2013 betreffend die Ablehnung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetzes (BBG) nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 50 vH vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 06.11.2012 beantragte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen gab der Beschwerdeführer Polio, eine OP am linken Fuß, Streckensehnenabtragung am Mittelfinger und am Ringfinger der linken Hand, eine Streckensehnenabtragung am Mittelfinger der rechten Hand sowie eine Sprunggelenksabtragung an. Dem Antrag waren eine Kopie seines Passes, eine Meldebestätigung und eine Bestätigung der BH Feldkirch, dass der Beschwerdeführer um 45%

erwerbsgemindert ist, beigeschlossen.

2. Nachdem von der belangten Behörde die medizinischen Unterlagen vom Landeskrankenhaus Feldkirch eingeholt wurden, wurde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesiologie und Innere Medizin vom 23.01.2013 eingeholt, in welchem nach aktenmäßiger Beurteilung folgende Funktionseinschränkung der Beschwerdeführers festgestellt wurde:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %

(2)

1 Fallfuß und Streckdefizit linkes oberes Sprunggelenk, St.p. Achillessehnenverlängerung und Sehnenentnahme Musculus tibialis ant. Sin.; St.p. Spornabtragung ventraler Talushals links; St.p. Polio als Kind 02.05.32 40

Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H

Außerdem wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 06.05.2013 eingeholt, welcher folgende Funktionseinschränkungen feststellte:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %

1 Zustand nach Kinderlähmung mit Spitz-Hohl-Fuß links und Atrophie des linken Unterschenkels und der kleinen Handmuskeln beidseits analog

04.05.13 40

2 Zustand nach Strecksehnenverletzungen mit Streckdefizit der Finger 3 und 4 der linken sowie des Fingers 3 der rechten Hand 02.06.26 10

Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.

3. Nachdem der leitende Arzt der belangten Behörde die Pos. Nr. 04.05.13 der Funktionseinschränkung mit der lfd. Nr. 1 durch die Pos. Nr. 04.07.01 ersetzt hat, wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. In der Folge hat der Beschwerdeführer dazu keine schriftliche Stellungnahme eingebracht.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit 40 % festgestellt. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.05.2013 zu entnehmen, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde. Das Beiblatt bilde einen Bestandteil der Begründung und sei dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs übermittelt worden. Anlässlich des mit dem Beschwerdeführer am 17.06.2013 geführten Telefonates habe der Beschwerdeführer die Ausstellung des Bescheides verlangt.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zulässig und fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde behandelt) und brachte darin im Wesentlichen vor, dass seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 50% vermindert sei. Er sei nicht nur aufgrund einer Kinderlähmung im Kindesalter und Streckdefiziten in der rechten und linken Hand eingeschränkt, sondern leide auch an Dauerschmerzen im Lendenwirbelbereich und im linken Sprunggelenk.

Außerdem sei sein linker Fuß um einige Zentimeter kürzer als der Rechte. Sein gesamter Gesundheitszustand werde auch durch eine verminderte psychische Belastbarkeit und ständige Gereiztheit stark beeinflusst.

6. In der Folge wurde noch von der Bundesberufungskommission für soziale Entschädigung und Behindertenangelegenheiten (in der Folge: Bundesberufungskommission) ein Gutachten aus dem Bereich Orthopädie vom 29.08.2013 und ein weiteres Gutachten aus dem Bereich Psychiatrie vom 21.10.2013 eingeholt.

7. Mit Schreiben vom 17.01.2014 wurden die eingeholten Sachverständigengutachten der Bundesberufungskommission übermittelt.

8. Am 06.03.2014 erfolgte die Vorlage des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht.

9. Mit Schreiben vom 05.08.2014 wurde die belangte Behörde beauftragt, folgende Ergänzungen durch amtsärztliche Sachverständige einzuholen:

1. Die Funktionseinschränkung aufgrund der Streckensehnenverletzungen mit Streckdefizit der Finger 3 und 4 der linken Hand sowie des Fingers 3 an der rechten Hand.

(3)

2. Den Gesamtgrad der Behinderung samt Begründung festzulegen.

10. Am 04.11.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht folgendes Gesamtgutachten, welches vom ärztlichen Leiter der belangten Behörde erstellt wurde, vorgelegt:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %

1 Zustand nach Kinderlähmung, Spitzhohlfuß links, deutliche Unterschenkelatrophie sowie Atrophie der kleinen Handmuskeln beidseits, Beinverkürzung links 12mm

Position und höchster Rahmensatzwert entsprechend dem Gangbild, der Einschränkung der Gehleistung bei fixiertem Spitzhohlfuß und relativer Beinlängendifferenz sowie der deutlichen Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk unter Berücksichtigung der zusätzlichen Verkrümmung der kleinen Handmuskeln mit Betonung der Daumen bds 04.07.01 40

2 Neurotische Belastungsreaktionen leichten Grades

Position und Rahmensatzwert entsprechend den immer wieder auftretenden Insuffizienzgefühlen mit Zukunftsängsten und affektiven Schwankungen, die bisher jedoch noch keine psychiatrische Therapie bedingt 03.05.01 20

3 Rezidivierende Kniegelenksergüsse links, radiologisch proliferative, Veränderungen, geringes Funktionsdefizit

Position und unterer Rahmensatzwert entsprechend dem geringen Ausmaß der Funktionseinschränkung

02.05.18 10

4 Wiederholte Lendenwirbelsäule- sowie Halswirbelsäulenschmerzen links, keine Funktionseinschränkung

Position und unter Rahmensatzwert entsprechen dem wiederholten Schmerzgeschehen ohne Funktionseinschränkung der LWS und HWS 02.01.01 10

5 Zustand nach Strecksehnenverletzungen mit Streckdefizit der Finger drei und vier der linken sowie des Fingers drei der rechten Hand

Position und unter Rahmensatzwert entsprechend dem geringfügigen Streckdefizit an den Fingern 3 und 4 der linken Hand unter Berücksichtigung der Deformierung und Funktionseinschränkung des rechten Mittelfingers 02.06.26 10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H

Text

BEGRÜNDUNG für den Gesamtwert der Behinderung:

Für die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst vom führenden Leiden Nr. 1 auszugehen.

Die Leiden Nr. 3 und Nr. 5 sind für sich allein zwar als geringfügig zu betrachten, gemeinsam stellen sie jedoch, da sie sich auf dasselbe Organsystem (Bewegungsapparat) auswirken, eine gewisse Verstärkung von Leiden Nr.

1 dar. Leiden Nr. 2 ist ein sekundäres (teilweise auf Leiden Nr. 1 zurückführendes) Leiden zwar ebenfalls leichten Grades (ohne notwendige Therapie), in Zusammenschau mit Leiden Nr. 3 und 5 kann aber von einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung ausgegangen werden, welche sich negativ auf das führende Leiden Nr.

1 auswirkt und dieses um eine Stufe erhöht. Leiden Nr. 4 erhöht mangels Funktionseinschränkung nicht weiter.

12. Mit Schreiben vom 05.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt. Es ist in der Folge keine Stellungnahme des Beschwerdeführers mehr eingelangt.

(4)

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich.

1.2. Mit Antrag vom 06.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.3. Beim Beschwerdeführer liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent vor.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Meldezettel; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

2.2. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den Sachverständigengutachten vom 29.08.2013 aus dem Fachbereich Orthopädie und vom 21.10.2013 aus dem Fachbereich Psychiatrie, welche vom ärztlichen Leiter der belangten Behörde zu einem Gesamtgutachten vom 22.09.2014 zusammengeführt wurden.

Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Im vorliegenden Verfahren wurde das Gutachten als vollständig und schlüssig beurteilt.

Der Beschwerdeführer ist den von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat.

2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art.

6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler- Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

(5)

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ, vielmehr blieb das vom Gericht erstattete Gutachten unwidersprochen.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt:

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

(6)

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgebung der Beschwerde

3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:

BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr.

22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(7)

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 lautet wie folgt:

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.

Nr. 183/1947).

- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

3.2.2. Den vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 29.08.2013, vom 21.10.2013 sowie vom 22.09.2014 zu Folge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nunmehr 50 v.H. Entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, daher vor.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden war.

3.3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu lösen, da der Bedarf an einer Begleitperson aufgrund der von der Beschwerdeführer geltend gemachten und gutachterlich dem Grunde nach bestätigten Beschwerden eindeutig festgestellt werden konnte. Zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. die Judikatur des OGH vom 11.08.2008, Zl. 1 Ob 137/08s, vom OGH 30.03.1998, Zl. 8 ObA 296/97f und vom 22.03.1992, Zl. 5 Ob 105/90).

European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2003023.1.00

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