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1. Prokura (Abschluss) 2. Handlungsvollmacht. 3. Rechtsscheinvollmacht des. 4. Öffentlicher Glaube des. Handelsregisters (Beginn)

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(1)

Stunde 4

1. Prokura (Abschluss) 2. Handlungsvollmacht

3. Rechtsscheinvollmacht des Ladenangestellten nach § 56 HGB 4. Öffentlicher Glaube des

Handelsregisters (Beginn)

(2)

Gesamtprokura ( 48 Abs. 2 HGB) - I

Normzweck: Die Prokuristen sollen sich gegenseitig kontrollieren = Schutz des Prinzipals 1. Echte Gesamtprokura: Zwei Prokuristen werden

so bevollmächtigt, dass sie nur gemeinsam Willenserklärungen abgeben können. Allerdings ist jeder einzeln zur Empfangnahme von Willenserklärungen befugt (analog § 125 Abs.

2 Satz 3 HGB).

2. Echte halbseitige Gesamtprokura: Ein Prokurist ist alleinvertretungsbefugt, der andere nur gemeinsam mit dem ersten Prokuristen. Zweck:

Ein erfahrener Prokurist kontrolliert einen erst einzuarbeitenden Anfänger!

(3)

Gesamtprokura ( 48 Abs. 2 HGB) - II

3. Gemischte bzw. unechte Gesamtprokura (§§ 125 Abs. 3 HGB, 78 Abs. 3 AktG):

Organschaftlicher Vertreter (Geschäftsführer der GmbH bzw. Vorstand der AG) darf nur gemeinsam mit Prokuristen vertreten.

!Grenzen: Prinzip der Selbstorganschaft bei Personengesellschaften -> Die persönlich haftenden Gesellschafter dürfen nicht gänzlich von eigenverantwortlicher Vertretung ausgeschlossen werden.

!Umfang nach dem Gesellschaftsrecht; d.h., die allgemeinen Schranken der Prokura greifen hier nicht. Andernfalls wäre Gesellschaft nicht handlungsfähig.

(4)

Gesamtprokura ( 48 Abs. 2 HGB) - III

4. Unechte halbseitige Gesamtprokura: Zwei Varianten:

a) Gesellschaftsorgan alleinvertretungsberechtigt und Prokurist gebunden: Beispiel: Kontrolle des einzuarbeitenden Prokuristen durch ein Vorstandsmitglied (noch kein alleiniges Zeichnungsrecht)

b) Prokurist alleinvertretungsberechtigt und organschaftlicher Vertreter gebunden; Beispiel:

Juniorchef wird eingearbeitet; der Prokurist hat in dieser Zeit aus Sicherheitsgründen das Zeichnungsrecht.

(5)

Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) - I

Zweck: Der Prinzipal kann den Umfang der Vollmacht nicht individuell bestimmen, sondern muss sich für eine der drei Standardformen entscheiden

=> Verkehrsschutz: Dritte können sich darauf verlassen, dass der Bevollmächtigte in dem Aufgabenbereich Kompetenz besitzt, für den er eingeteilt ist

=> § 54 Abs. 1 HGB sieht drei unterschiedliche Typen der Handlungsvollmacht vor

(6)

Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) - II

1. Generalhandlungsvollmacht: gilt für alle Rechtsgeschäfte, die der gesamte Betrieb eines derartigen Handelsgeschäftes mit sich bringt (anders die Prokura nach § 49 I HGB)

2. Arthandlungsvollmacht: für alle Rechtsgeschäfte, die eine bestimmte Art von Geschäften eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt (z.B. Einkauf, Inkasso).

3. Spezialhandlungsvollmacht: für alle Handlungen, die das übertragene, einzelne, konkret bestimmte Geschäft mit sich bringt, d.h.

für alle üblicherweise damit verbundenen Geschäfte (z.B. den Abschluss eines Vertrages).

(7)

Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) - III

B. Prinzipalgeschäfte § 54 Abs. 2 HGB

! Veräußerung und Belastung von Grundstücken;

! Eingehung von Wechselverbindlichkeiten;

! Aufnahme von Darlehen;

! Prozessführung.

C. Verkehrsschutz (§ 54 Abs. 3 HGB)

§ 54 Abs. 3 HGB = Rechtsscheinhaftung (hM)

Beschränkungen gegenüber dem Standardumfang nach § 54 Abs. 1 HGB wirken im Außenverhältnis nur, wenn die Vertragsgegenseite sie kennt oder kennen muss (leichte Fahrlässigkeit schadet).

(8)

Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) - VI

Beachte noch:

" Die Handlungsvollmacht kann nicht in

das Handelsregister eingetragen werden (nicht eintragungsfähig)

" Wird häufig als Innenvollmacht (§ 167 I

erster Fall BGB) erteilt und von den Geschäftspartnern des Prinzipals daran erkannt, dass ihnen im betreffenden Sachbereich ein Mitarbeiter des Prinzipals gegenübertritt, der im Einverständnis mit dem Prinzipal in einem Sachbereich tätig ist.

(9)

Vollmacht des Ladenangestellten (§ 56 HGB) - I

Normzweck: Schutz des Vertrauens in eine verkehrstypische Situation. Als Verkehrsteilnehmer darf man sich darauf verlassen, dass eine im Laden angestellte Person Vollmacht zum Verkauf hat (Rechtsscheinhaftung).

1. Scheintatbestand = Verkauf in einem Laden.

a) Laden = jede Verkaufsstätte, in der typischerweise Geschäfte mit dem Endkunden abgewickelt werden und man auf die Vertretungsmacht des Personals vertrauen darf.

b) Verkauf nicht Einkauf; Grund: Einkäufe durch das Personal sind in solchen Situationen untypisch.

(10)

Vollmacht des Ladenangestellten (§ 56 HGB) - II

2. Zurechnungskriterium

Anstellung des Handelnden: Nicht notwendig wirksamer Arbeitsvertrag (§ 611a BGB), sondern bewusster Einsatz der Person durch den Prinzipal

3. Schutzwürdigkeit des Vertrauens beim Kunden (§ 54 Abs. 3 HGB analog)

(11)

Fall 5

Auf einem Messestand des Kaufmanns K werden Mixer verkauft. Ein Angestellter demonstriert das Gerät den Kunden, indem er Suppen, Eis und Cremes herstellt. Zwei weitere Beschäftigte schließen mit den Kunden Kaufverträge und nehmen Barbeträge und ec-Kartenzahlungen entgegen. Der in Sachen „Raumpflege hinter der Theke tätige X nutzt den großen Andrang und händigt dem Kunden A auf sein Verlangen einen Mixer gegen Barzahlung aus. X steckt das Geld in die eigene Tasche und verbucht es nicht unter den Einnahmen. Anhand der Garantieurkunde identifiziert K später den A und verlangt von ihm Zahlung von 150 Euro. Zu Recht?

(12)

Fall 5

Anspruch K gegen A aus § 433 Abs. 2 BGB

1.WE des A (+) 2.WE des K?

(13)

Fall 5

WE des K?

Setzt Vertretung durch X voraus.

(1) Eigene WE des X?

(14)

Fall 5

(1) Eigene WE des X?

Der Missbrauch zeigt schon, dass X den Inhalt der WE selbst zu verantworten hat.

=> (+)

(15)

Fall 5

WE des K?

Setzt Vertretung durch X voraus.

(1) Eigene WE des X(+)

(2) Handeln im fremden Namen?

(16)

Fall 5

Handeln im fremden Namen?

-> betriebs- bzw. unternehmens- bezogenes Geschäft nach § 164 I 2 BGB

-> Für die Kunden ist klar erkennbar, dass der jeweilige Betreiber des Standes, nicht aber die dort Tätigen verpflichtet werden soll.

(17)

Fall 5

WE des K?

Setzt Vertretung durch X voraus.

(1) Eigene WE des X(+)

(2) Handeln im fremden Namen (+)

(3) Vertretungsmacht?

(18)

Fall 5

Vertretungsmacht des X für K?

(1) Problem: Hat K der X rechtsgeschäftliche Vertre- tungsmacht erteilt?

(19)

Fall 5

(Def.) Auslegungsfrage nach

§§ 133, 157 BGB: WE des K nach § 167 I BGB abgegeben?

(20)

Fall 5

(Sub) Kein Wille des K erkennbar, X Vertretungsmacht zu erteilen, weil X diese für die Erledigung seiner Aufgaben nicht benötigt („Zum Putzen braucht man keine Vertretungsmacht.“ )

(Erg.) Keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht.

(21)

Fall 5

Vertretungsmacht des X für K?

(1) Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (-)

(2) Vertretungsmacht nach § 56 HGB?

(22)

Fall 5

Vertretungsmacht des X nach § 56 HGB?

a) Tätigkeit in einem Laden?

(23)

Fall 5

(F) Stellt ein Verkaufsstand einen Laden dar?

(Def.) Herkömmliches Verständnis

= Ladenlokal -> hier: (-)

(24)

Aufbau der Rechtsscheinhaftung (allgemein) A. Rechtsscheintatbestand

Ein von der Rechtsordnung anerkannter Tatbestand, auf den sich das Vertrauen der Verkehrsteilnehmer richten kann; Hier: Handeln als Hilfsperson an einem Ort, wo aus Sicht des Verkehrs typischerweise Ware verkauft wird.

B. Zurechnung gegenüber dem Anspruchsgegner Hier: Anstellung = Risikoentscheidung des

Prinzipals (Vertretenen), die Hilfsperson an der Ladentheke zu beschäftigen.

C. Schutzwürdiges Vertrauen des Anspruchsstellers

Konkretes Vertrauen des Erwerbers auf die Vollmacht des Ladenangestellten und keine Bösgläubigkeit analog § 54 III HGB

(25)

Fall 5

Zweck des § 56 HGB = Schutz verkehrstypischer Erwartungen =>

Laden = Rechtsscheintatbestand Ort, wo typischerweise mit Vertretungsmacht der Angestellten für Verkäufe gerechnet wird.

(Subs.) Darunter fällt auch ein Verkaufsstand auf einer Messe.

(Erg.) Es liegt ein Laden vor.

(26)

Fall 5

Vertretungsmacht des X nach § 56 HGB?

a) Tätigkeit in einem Laden (+)

b) Ist X in dem Laden angestellt?

(27)

Aufbau der Rechtsscheinhaftung (allgemein) A. Rechtsscheintatbestand

Ein von der Rechtsordnung anerkannter Tatbestand, auf den sich das Vertrauen der Verkehrsteilnehmer richten kann; Hier: Handeln als Hilfsperson an einem Ort, wo aus Sicht des Verkehrs typischerweise Ware verkauft wird.

B. Zurechnung gegenüber dem Anspruchsgegner Hier: Anstellung = Risikoentscheidung des

Prinzipals (Vertretenen), die Hilfsperson an der Ladentheke zu beschäftigen.

C. Schutzwürdiges Vertrauen des Anspruchsstellers

Konkretes Vertrauen des Erwerbers auf die Vollmacht des Ladenangestellten und keine Bösgläubigkeit analog § 54 III HGB

(28)

Fall 5

(F) Ist X in dem Laden angestellt?

(Def.)

Wortlaut: Anstellung = Abschluss eines Arbeitsvertrages nach

§ 611a BGB.

Danach läge eine Anstellung vor.

Aber ….

(29)

Fall 5

Zweck des § 56 HGB?

Es handelt sich um eine Rechtsscheinnorm. Der Rechtsschein muss dem Kaufmann zurechenbar sein.

ÞAnstellung ist das

Zurechnungskriterium

(30)

Fall 5

Konsequenz: Der Kaufmann muss das Risiko einer Scheinvertretung in spezifischer Weise erhöht

haben (Verschulden

unmaßgeblich).

(31)

Fall 5

Subs.:

Problem:

K hat die X bewusst hinter der Theke arbeiten lassen, nicht aber im Verkauf eingesetzt.

Vertrauensgrundsatz:

(32)

Fall 5

Vertrauensgrundsatz:

Wer sich selbst die

Sorgfaltsmaßstäbe im Verkehr

wahrt, darf auf ein

entsprechendes Verhalten bei anderen Verkehrsteilnehmern vertrauen.

=> K braucht mit diesem Verhalten des X nicht zu rechnen.

Er hat das Risiko einer Scheinver- tretung nicht erhöht (anderes Ergebnis denkbar).

(33)

Fall 5

(F) Ist X in dem Laden angestellt?

(Def.) Anstellung als

Zurechnungskriterium

(Subs.) X war „unter und nicht

„hinter der Theke beschäftigt=> Keine bewusste Risikoentscheidung des K.

(Erg.) Keine Anstellung.

(34)

Fall 5

Vertretungsmacht des X nach § 56 HGB?

a) Tätigkeit in einem Laden (+)

b) Ist X in dem Laden angestellt (-)

(35)

Fall 5

Vertretungsmacht des X für K?

(1) Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (-)

(2) Vertretungsmacht nach § 56 HGB (-)

(3) ...?

(36)

Fall 5

Vertretungsmacht des X für K?

(3) Vertretungsmacht nach § 177 I BGB?

(37)

Fall 5

(F) Vertretungsmacht des X für K nach § 177 I HGB?

Problem: Hat K nachträglich seine Zustimmung erteilt?

(Def.) Frage der Auslegung nach

§§ 133, 157 BGB

(38)

Fall 5

(Subs.) Aufforderung des K an A kann nur so verstanden werden, dass K den Kaufvertrag gegen sich gelten lassen will; denn er macht einen Anspruch aus § 433 II BGB geltend.

(Erg). K hat das Handeln des X genehmigt.

(39)

Fall 5

Vertretungsmacht des X für K?

(1) Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (-)

(2) Vertretungsmacht nach § 56 HGB (-)

(3) Vertretungsmacht nach § 177 I BGB (+)

(40)

Fall 5

Anspruch K gegen A aus § 433 II BGB

I. Kaufvertrag 1.WE des A (+) 2.WE des K (+)

Zwischenergebnis: Anspruch entstanden.

(41)

Fall 5

Anspruch K gegen A aus § 433 II BGB

I. Kaufvertrag 1.WE des A (+) 2.WE des K (+)

Zwischenergebnis: Anspruch entstanden.

II. Anspruch erloschen nach

§ 362 I BGB?

(42)

Fall 5

II. Anspruch erloschen nach § 362 I BGB?

A müsste die im Vertrag geschuldete Leistung erbracht haben.

Problem: Empfangsberechtigung des X für K?

(43)

Fall 5

Problem: Empfangsberechtigung des X nach § 164 III BGB?

(44)

Fall 5

Problem: Empfangsberechtigung des X nach § 164 III BGB?

K wollte nur den Vertragsschluss genehmigen, nicht aber die Empfangnahme des Kaufpreises.

Aber:

(45)

Fall 5

(Def.) Kaufmann kann nach § 54 I HGB die Vollmacht nur bis zur Spezialhandlungsvollmacht hin inhaltlich beschränken = alle Geschäfte, die mit einem Einzelgeschäft zu tun haben; auch Empfang der Gegenleistung.

Weitere Beschränkungen sind nach § 54 III HGB grundsätzlich ausgeschlossen

(46)

Fall 5

(Subs.) Wenn K das Handeln des X genehmigt, erteilt er X Spezialhandlungsvollmacht nach

§ 54 Abs. 1 dritter Fall HGB.

Diese umfasst aber auch eine Empfangsvollmacht nach§ 164 III BGB!

(Erg.) X hatte Empfangsvollmacht.

(47)

Fall 5

Anspruch K gegen A aus § 433 II BGB

I. Kaufvertrag 1.WE des A (+) 2.WE des K (+)

Zwischenergebnis: Anspruch entstanden.

II. Anspruch erloschen nach § 362 I BGB (+)

III. Ergebnis: Der Anspruch besteht nicht.

(48)

Fall 5

Abwandlung

Fallvariante: Auf dem Nachbarstand wird Obst angeboten. Da das Obst, das zur Demonstration des Mixers benötigt wird, knapp geworden ist, kauft die am Stand beschäftigte Verkäuferin Y rasch noch Äpfel und Bananen auf Kosten des K ein. Dieser will den Vertrag nicht gegen sich gelten lassen, da er die Preise für überzogen hält. Zu Recht?

(49)

Fall 5

Abwandlung

Anspruch des N (Inhaber des Nachbarstandes) gegen K aus

§ 433 II BGB?

(50)

Fall 5

Abwandlung

Anspruch des N gegen K aus § 433 II BGB?

1) WE des N (+)

2) WE des K bei Vertretung durch Y?

a) Eigene WE der Y (+)

b) Handeln in fremdem Namen (+) c) Vertretungsmacht?

(51)

Fall 5

Vertretungsmacht der Y?

a)§ 167 I BGB (-)

(52)

Fall 5

Vertretungsmacht der Y?

a)§ 167 I BGB (-)

Auslegungsfrage nach §§ 133, 157 BGB

Y hatte Arthandlungsvollmacht für K nach § 54 I zweiter Fall HGB

Aber:

Diese bezog sich auf den Betrieb des Standes gegenüber Käufern.

Der Einkauf zur Bestückung des Standes zählt nicht notwendig darunter.

(53)

Fall 5

Vertretungsmacht der Y?

a)§ 167 I BGB (-) b)§ 56 HGB?

aa) Angestellt in einem Laden.

bb) Problem: Gilt die Scheinvollmacht auch für Einkäufe?

(54)

Fall 5

(Def.)

(1) Wortlaut (-);

(2) Zweck: Schutz verkehrsty- pischer Erwartungen. Mit Einkaufsvollmachten des Ladenangestellten rechnet der Verkehr nicht in gleicher Weise =>

(-)

(Subs.) Wegen des Einkaufs, ist

§ 56 HGB nicht anwendbar.

(Erg.) § 56 HGB nicht anwendbar.

(55)

Fall 5

Abwandlung

Anspruch des N gegen K aus § 433 II BGB?

1)WE des N (+)

2)WE des K bei Vertretung durch Y (-)

3)Ergebnis: Anspruch besteht nicht.

(56)

Fall 5

II. Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 erster Fall BGB (Leistungskondiktion) iVm. § 818 II BGB

Geschuldet ist Wertersatz für das Obst, nicht aber der „vereinbarte“

Kaufpreis.

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