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SATZUNG ÜBER DIE STIFTUNG UND VERLEIHUNG DES EHRENRINGES | Seite 1 von 1

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Satzung über die Stiftung und Verleihung des Ehrenringes

vom 21. Januar 1982

Bekannt gemachtim Amtsblatt Nr. 4 vom 28.Januar 1982

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 22. Dezember 1975 (GBl. 1976 S. 1) hat der Gemeinderat am 21. Januar 1982 folgende Satzung über die Stiftung und Verleihung des Ehrenrings der Stadt Heilbronn beschlossen:

§ 1

(1) Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Stadt Heilbronn erworben haben, können durch die Verleihung des "Ehrenrings der Stadt Heilbronn" geehrt werden.

(2) Dasselbe gilt für Persönlichkeiten, die eine hervorragende Leistung vollbracht haben und in Heil- bronn entweder geboren oder mit Heilbronn in besonderer Weise verbunden sind.

§ 2

(1) Über die Verleihung entscheidet der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung.

(2) Der Oberbürgermeister überreicht den Ehrenring in feierlicher Weise.

§ 3

Der Ehrenring soll höchstens zweimal jährlich verliehen werden. Insgesamt sollen nicht mehr als zwölf lebende Personen Träger des Ehrenrings sein.

§ 4

Der Ehrenring wird in handwerklicher Arbeit aus Gold gefertigt. Er trägt auf dem Oberteil das Wappen der Stadt, umrahmt von den Worten "Für Verdienste - Stadt Heilbronn". In den Ring werden der Name des Beliehenen und der Tag der Verleihung eingraviert.

§ 5

(1) Über die Verleihung des Ehrenrings wird eine Urkunde ausgefertigt und zusammen mit dem Ehren- ring überreicht. In der Urkunde sollen die Verdienste des zu Ehrenden gewürdigt werden.

(2) Mit der Überreichung geht der Ehrenring in das Eigentum des Geehrten über.

§ 6

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Stiftung und Verleihung des Ehrenrings der Stadt Heilbronn vom 19. Juni 1959 außer Kraft.

10.43/her-10.56.02-16394/2020- Vorlagen NEU-Stand: 29.10.2020

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