• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Liquidationsrechte für Chef- und Oberärzte: Veränderte Rahmenbedingungen" (30.05.2014)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Liquidationsrechte für Chef- und Oberärzte: Veränderte Rahmenbedingungen" (30.05.2014)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

LIQUIDATIONSRECHTE FÜR CHEF- UND OBERÄRZTE

Veränderte

Rahmenbedingungen

M

it dem klassischen Liqui - dationsrecht verbindet man heute die vertraglich vereinbarte Möglichkeit, die stationäre, die am- bulante wahlärztliche Behandlung oder gutachterliche Tätigkeiten im eigenen Namen abzurechnen. Der Krankenhausträger wiederum ist berechtigt, vom Chefarzt eine so - genannte Kostenerstattung (§ 19 Abs. 2 KHEntgG) sowie einen Vor- teilsausgleich zu fordern. Da für die Zahlung eines Vorteilsausgleichs eine gesetzliche Grundlage fehlt, bedarf es hierzu stets einer vertrag- lichen Vereinbarung.

Ablösung durch Einräu- mung einer Beteiligungsvergü- tung: Durch die veränderten wirt- schaftlichen und politischen Rah- menbedingungen werden die Kran- kenhausträger in Zukunft versu- chen, eine Ablösung des Liquidati- onsrechts durch eine Beteiligungs- vergütung zu erreichen. Hierbei

wird dem Arzt „lediglich“ eine pro- zentuale Beteiligung in Aussicht gestellt. Da dem Arzt nach allge- meiner Auffassung kein originäres Liquidationsrecht zusteht, dürfte ei- ne solche vertragliche Regelung zu- lässig sein. Die deutsche Kranken- hausgesellschaft (DKG) verfolgt beharrlich das Ziel, eine Ablösung des Liquidationsrechts zugunsten der Beteiligungsvergütung zu errei- chen.

Einschränkung des Liquida- tionsrechts durch Entwicklungs- klausel: Eine arbeitsrechtliche Be- sonderheit stellen die sogenannten Entwicklungsklauseln dar. Derarti- ge Klauseln können dazu führen, dass durch Umorganisationsmaß- nahmen des Krankenhausträgers einseitig in den Vertrag eingegriffen wird mit dem Ziel, die Gesamtein- nahmen des Arztes zu vermindern.

Typische Einschränkungsklauseln sind:

Reduzierung des Umfangs der Abteilungen sowie Zahl der Betten

Die Ausführung bestimmter Leistungen ganz oder teilweise ab- zutrennen und anderen Abteilungen zuzuweisen

Errichtung und Schließung selbstständiger Fachabteilungen

Weitere Ärzte – auch gleicher Fachrichtung – als leitende Abtei- lungsärzte in anderen Abteilungen einzustellen

Deckelung der Erlöse: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren Entscheidungen derartige Entwicklungsklauseln gebilligt, wobei als Prüfmaßstab „billiges Er- messen“ herangezogen wurde (BA- GE 86, 61). Kurz zusammengefasst lautet die Begründung des BAG:

Bei Vorliegen sachlicher Gründe schlägt das Direktionsrecht des Krankenhausträgers den Grundsatz

„pacta sunt servanda“.

Hingegen wurde die Zulässigkeit derartiger Klauseln in der Instanz- rechtsprechung überwiegend ver- neint. Diese Entwicklungsklauseln würden gegen das AGB-Recht ver- stoßen, insbesondere da diese Klau- seln intransparent seien und eine unangemessene Benachteiligung In welcher Weise kann ein Krankenhausträger das Liquidationsrecht

des Chefarztes oder des Oberarztes vertraglich regeln und einseitig kürzen? In jüngster Zeit ist die Wirksamkeit solcher Klauseln infrage gestellt worden.

2 Deutsches Ärzteblatt I Heft 22 I 30. Mai 2014

(2)

darstellen würden (Arbeitsgericht Paderborn, Urteil vom 12. April 2006, Az.: 3 Ca 2300/05; Arbeitsge- richt Heilbronn, Urteil vom 9. April 2008, Az.: 7 Ca 214/08). Auch wür- de diese Klausel gegen die gefestig- te Rechtsprechung des Bundesar- beitsgerichts zu den Widerrufsklau- seln verstoßen (einseitige Reduzie- rungsmöglichkeit nur bei unwe- sentlichen Gehaltseinbußen).

Berufungsgericht revidiert BAG-Urteil

Nunmehr hat erstmalig ein Beru- fungsgericht diese Bedenken aufge- griffen und der BAG-Rechtspre- chung eine klare Abfuhr erteilt (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2013, Az.: 15 Sa 207/13). Die wesentli- chen Urteilsgründe lauten: „Dabei dürften Reputation und Verdienst- möglichkeiten für einen Chefarzt, der mit einem Krankenhausträger ein Vertragsverhältnis eingeht, in der Regel von ganz erheblicher Be- deutung sein, weshalb es seinen In- teressen zuwiderlaufen dürfte, wenn er sich auf ein Vertragswerk einlässt, welches nicht die dafür maßgeblichen, bei Einstellung vor-

gefundenen Bedingungen verbind- lich festschreibt, sondern diese in die einseitige Abänderungsbefugnis des Arbeitgebers im Wege des

§ 106 GewO stellt, [. . .].“

Das Urteil ist erfreulich klar und eindeutig; dadurch sei – so das Lan- desarbeitsgericht – es nicht mehr ohne Weiteres möglich, aufgrund der Entwicklungsklausel einseitig in den Vertrag einzugreifen.

Geltungsbereich für Ober- ärzte: Für Oberärzte, denen ein selbstständiges Liquidationsrecht eingeräumt wurde, dürften die Er- wägungen ebenfalls gelten. Soweit liquidationsberechtigte Ärzte andere Ärzte (Oberärzte) zu ärztlichen Ver- richtungen bei Patienten heranzie- hen, sind diese verpflichtet, eine Be- teiligung vorzunehmen. Soweit eine solche Verpflichtung in Landeskran- kenhausgesetzen vorgesehen ist, er- geben sich aus diesen Vorschriften jedoch weder für die Krankenhaus- träger noch für die (beteiligten) Ärz- te zivil- oder arbeitsrechtliche Di- rektansprüche. Eine Grundlage der Mitarbeiterbeteiligung kann demge- mäß entweder eine arbeitsvertragli- che Nebenabrede zwischen Arzt und Krankenhausträger oder eine Ab-

sprache zwischen Chef- und Ober- arzt darstellen. Liegen keine derarti- gen Regelungen vor, könnte ein An- spruch seitens des Oberarztes nur dann gefordert werden, wenn eine klare Regelung im Anstellungsver- trag des Chefarztes vereinbart wurde („Vertrag zugunsten Dritter“).

Beteiligung an Einnahmen vertraglich regeln

Es bleibt die durchaus spannende Frage, ob das BAG in dem Revisi- onsverfahren seine bisherige Auffas- sung ändern wird. Gleichwohl bietet die Rechtsprechung der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte durchaus eine Grundlage, sich gegen die Anwen- dung einer Entwicklungsklausel zur Wehr zu setzen. Diese Bedenken gelten sowohl für die „alte“ als auch die „neue“ Entwicklungsklausel, welche die DKG empfiehlt.

Oberärzten ist zu empfehlen, die Beteiligung an den Einnahmen des Chefarztes vertraglich – das heißt schriftlich und eindeutig – gegen- über dem Chefarzt oder dem Kran- kenhausträger zu regeln.

Keiner überbringt gerne schlechte Nachrichten – schon gar nicht, wenn es um die Gesundheit geht. Jedoch kann die Art und Weise, wie Ärzte ihre Patienten über Krankheiten informieren, einen großen Einfluss auf das spätere Verhalten der Patienten haben.

Wie sollten Ärzte ihren Patienten unangenehme Nachrichten überbringen?

Von Kopp: Unangenehme Nachrichten stürzen Menschen entweder in die Verzweiflung und Resignation, oder aber sie lösen trotz widriger Um- stände Zuversicht und Hoffnung aus.

Als Überbringer sollten Sie sich der Verantwortung bewusst sein, dass allein die Tatsache der Formulierung darüber entscheiden kann, ob eine Diagnose niederschmetternd oder Kräfte mobilisierend erlebt wird.

Kräfte mobilisiert ein Mensch vor allem dann, wenn er einen Sinnzu- sammenhang herstellen kann. „Warum soll es sich lohnen, Kraft zu in- vestieren“, stellt sich für viele an dieser Stelle die Frage.

Sie können helfen, diesen Sinn herzustellen, indem Sie Ursachen ei- ner Krankheit erklären und Heilungschancen erörtern. Seien diese auch noch so gering, so kann allein die Aussicht auf sie erheblichen Einfluss

auf die Kooperationsbereitschaft des Patienten und den Krankheitsverlauf nehmen. Zeigen Sie, dass Sie seine Hoffnung auf Heilung anerkennen. Sa- gen Sie Ihrem Patienten, was er tun kann. Fördern Sie die Eigeninitiative im

Genesungsprozess durch konkrete Strategien. Nennen Sie ihm Dinge, die einen positiven Einfluss auf die Wiederherstellung der Gesundheit haben.

Hören Sie zu. Fragen Sie gezielt nach, was Ihr Gegenüber für sein Wohlbefinden braucht. Ermuntern Sie ihn, positive Dinge zu tun. Sie können einem Patienten Freiheit schenken, indem Sie gemeinsam Maß- nahmen herausfinden, die ihn trotz Einschränkung am Leben teilhaben lassen.

Diese Aktivitäten tragen eine positive Energie in sich, die wiederum über neurobiologische Prozesse Einfluss auf das Wohlbefinden nimmt.

Menschen, die auf diese Weise gestärkt aus dem Gespräch gehen, erle- ben eine höhere Selbstwirksamkeit und haben größeres Vertrauen in die

Kompetenz des Arztes. Ol

FRAGE DER WOCHE AN . . .

Dipl.-Psych. Diana von Kopp, Dozentin und Trainerin für Führungskompetenzen, Autorin des Buches „Führungskraft – und was jetzt?“

Frank Neumann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwälte Winter, Bergisch Gladbach

4 Deutsches Ärzteblatt I Heft 22 I 30. Mai 2014

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Diese Zeit fehlt bei der Patientenbetreuung oder muss in die späten Abend- stunden verlegt werden.Wenn nun diese Arbeit auch wirk- lich eine Qualitätssicherung mit der Perspektive

Das hört sich dann etwa so an: „Der VW-Motor im Ohr ist jetzt weg, Herr Doktor, und der Kompressor im Hirn eben- falls." Ein anderer Patient meint: „Wenn i hust' muß, dann

Ist diese Voraus- setzung nicht erfüllt, seien Oberärzte als Fachärzte der Entgeltgruppe 2 zu- zuordnen.. „Um

Der Patient muss nach Auffassung des BGH in die Lage versetzt werden, sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach einer herkömmli- chen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen

Auch eine nur beispielhafte Aufzählung der von dem Träger gestatteten Maßnahmen erscheint nicht ausreichend, da der Arzt nicht weiß, mit welchen Maßnah- men er zu rechnen hat.. Es

Rech- net man rund 2 800 Euro im Monat für Heimkosten und zieht davon den Höchstsatz für Schwerstfälle von 1 432 Euro ab (für besondere Här- tefälle werden bis zu 1 918 Euro

Das Buch ist aus einem Gut- achten hervorgegangen, dass die Autoren im Auftrag des Zentrums für Telematik im Gesundheitswesen, Krefeld, von März bis Oktober 2002 zu rechtlichen

Die aktuellen Chefarztvertragsempfehlungen der Ar- beitsgemeinschaft für Arztrecht beschrei- ben die wahre Zielrichtung dieser Kritik wesentlich deutlicher und kommentieren