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Archiv "Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren" (19.02.1986)

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Wertpapiere

hoch im Kurs

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DEUTSCHES ARZTEBLATT

Leserdienst

Besteuerung von

Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren

A

us Freude und Begei- sterung über die ra- santen Kurssteigerun- gen bei manchen Aktien in der jüngsten Zeit mag mancher Aktionär und Kursspekulant vergessen, daß auch der Fiskus seinen Anteil an den Spekula- tionsgewinnen haben möchte, und zwar im Rah- men der Besteuerung von Spekulationsgeschäften.

Die Besteuerung von Spe- kulationsgeschäften ist in der Bestimmung des (§ 23 EStG geregelt; nach § 22 Ziffer 2 EStG gehören die- se Einkünfte aus Spekula- tionsgeschäften zu den Sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Speku-

lationsgeschäfte sind nach

§ 23 Abs. 1 EStG Veräuße- rungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen An- schaffung und Veräuße- rung bei Grundstücken und Rechten, die den Vor- schriften des BGB über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zwei Jahre und bei anderen Wirt- schaftsgütern, also bei Wertpapieren, nicht mehr als sechs Monate beträgt.

Hat zum Beispiel ein Steu- erpflichtiger VW-Aktien zu Beginn des Jahres 1985, beispielsweise im Februar, zu einem Kurs von 260 DM pro Aktie erworben und diese dann im Juni dessel- ben Jahres zu einem Kurs von 320 DM wieder veräu- ßert, so gilt er als „Speku- lant" im Sinne des § 23 EStG. Nehmen wir an, der betreffende Spekulant hat- te zehn VW-Aktien zu den genannten Kursen gekauft und verkauft, so wird ihm das zuständige Finanzamt jedoch den erzielten Kurs- gewinn von insgesamt 600 DM nicht sofort in vollem Umfange besteuern. Von diesem Betrage können

nämlich noch die Wer- bungskosten wie Vermitt- lungsprovisionen, Bank- spesen, Bankzinsen für die

Wertpapieranschaffungen und die Kosten für eine oder mehrere Börsenzei- tungen abgezogen wer- den. Ferner gilt noch eine Freigrenze von 1000 DM, das heißt die Gewinne aus den Spekulationsgeschäf- ten bleiben steuerfrei, wenn der aus Spekula- tionsgeschäften erzielte Gesamtgewinn — errechnet nach der Formel: Veräuße- rungspreise minus An- schaffungskosten minus Werbungskosten (zum Bei- spiel: Schuldzinsen) gleich Gewinn — im Kalenderjahr weniger als 1000 Deutsche Mark betragen hat. Hierbei dürfen etwaige Verluste aus Spekulationsgeschäf- ten nur bis zur Höhe des Spekulationsgewinnes des gleichen Kalenderjahres ausgeglichen werden. Der Betrag von 999 DM an Spe- kulationsgewinn nach dem

Abzug der einschlägigen Werbungskosten ist also jährlich noch steuerfrei.

Wurde jedoch nur eine ein- zige DM mehr an Spekula- tionsgewinn erzielt, so ist der gesamte Betrag steu- erpflichtig. Kann diese

„bittere Konsequenz" ver- mieden werden? Dazu die folgenden Hinweise:

0 Zwischen dem Ankauf und Verkauf der Aktien sollte — wenn möglich — ei- ne Zeitspanne von insge- samt mehr als sechs Mona- ten vergangen sein. In die- sem Falle wäre dann die zeitliche Voraussetzung des § 23 EStG nicht gege- ben und es läge kein Spe- kulationsgeschäft vor.

0 Es wird weiterhin emp- fohlen, den Spekulations- gewinn des Kalenderjah- res maximal bis zur Frei- grenze von 999 DM entste- hen zu lassen. Aus diesem Grunde sollte darauf auch geachtet werden, daß alle

Fast 30 Prozent aller Haushal- te verfügen über Wertpapie- re; Gesamtwert: etwa 169 Mil- liarden DM. Eine besonders große Rolle spielt das Wert- papiersparen für die Selb- ständigen-Haushalte, die da- mit häufig einen Teil ihrer Al- tersversorgung absichern.

Von ihnen waren 41 Prozent mit Wertpapieren ausgestat- tet. Der Durchschnittswert des angesparten Vermögens lag zwischen 11 884 DM bei den Arbeiter-Haushalten und 44 965 DM bei den Selbständi- gen-Haushalten

Werbu ngskostenbelege (Bankspesen, Schuldzin- sen, Depotgebühren, Bör- senfachnachrichten etc.) sorgfältig aufbewahrt und vom Spekulationsgewinn abgesetzt werden.

0

Vom Spekulationsge- winn können — wie oben bereits erwähnt — Spekula- tionsverluste abgesetzt werden. Dies ist jedoch nur zum Ausgleich mit den Spekulationsgewinnen ge- stattet und nicht zwecks Verrechnung mit anderen Einkünften. Ferner muß grundsätzlich ein Spekula- tionsverlust vorliegen.

Auch hier gilt wieder die erwähnte Sechs-Monats- Frist. Es empfiehlt sich deshalb vor dem Ablauf der Sechs-Monats-Frist verlustträchtige Aktien aus dem Depot herauszuneh- men, d. h. sie zu veräu- ßern, damit auf diese Wei- se der Spekulationsverlust mit anderen Spekulations- gewinnen ausgeglichen werden kann. Wenn also der Kurs einer Aktie gefal- len ist, so sollte diese Gat- tung schon innerhalb von sechs Monaten seit der An- schaffung wieder verkauft werden, damit das Kriteri- um des Spekulationsverlu- stes erfüllt ist.

(;) Die Spekulationsgrenze in Höhe von 1000 DM steht bei verheirateten Speku- lanten jedem Ehepartner zu. Es sollte in diesem Fal- le auf den Namen sowohl des Mannes als auch der Frau je ein eigenes Depot eingerichtet werden. Dies hat den Zweck, die Börsen- geschäfte des Ehemannes klar getrennt von denen der Ehefrau zu halten, um sich auf diese Weise dann ein weiteres Mal den Vor- teil der Freigrenze von 1000 DM zu sichern.

Dipl.-Volkswirt Willi Strunz Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 8 vom 19. Februar 1986 (85) 493

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