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Archiv "Leitsätze für die Hochschulmedizin" (11.07.1974)

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Die Information:

Bericht und Meinung Hochschulreform

Fachbereich an Stelle bisheriger Fakultäten vorgesehen. Odenbach erläuterte den Sinn dieser nicht nur verbalen organisatorischen Umstrukturierung: Die Einrichtung von Fachbereichen soll die Schaf- fung überschaubarer, zusammen- gehörige Fächer umfassender Ein- heiten ermöglichen, weil die bishe- rigen Fakultäten in den meisten Fällen nicht nur in bezug auf die Studentenzahl, sondern auch im Hinblick auf die Zahl der Hoch- schullehrer, der wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitar- beiter, der Zahl der Institute usw.

große Probleme mit sich brachten.

Diese Unterteilung habe sich aber

— so der Referent — als überaus problematisch erwiesen, da die größte Besonderheit der medizini- schen Fakultäten bzw. der medizi- nischen Fachbereiche im Rahmen der Gesamtuniversität die Kranken- versorgung darstelle. Und in der Tat: Fast die Hälfte des Personals und fast die Hälfte der finanziellen Mittel einer Hochschule entfallen auf die medizinische Fakultät bzw.

die medizinischen Fachbereiche.

— Zu Einzelheiten der Organisa- tion von Forschung und Lehre wur- de in den Leitsätzen im übrigen nichts ausgesagt.

In Abschnitt II, der sich mit der Or- ganisation des Sektors Kranken- versorgung befaßt, tauchen neue Begriffe — wie beispielsweise der der Betriebseinheit — auf, die zum Teil der neuen Hochschulgesetzge- bung entstammen.

Der Abschnitt C umreißt die Perso- nalstruktur in den Hochschulklini- ken, wobei in erster Linie eine kla- re Aufgabenabgrenzung sowie das personell-funktionale Zusammen- spiel in den einzelnen Abteilungen herausgearbeitet werden mußte.

Dr. Odenbach legte vor dem Ple- num im einzelnen dar, wie drin- gend es notwendig sei, auch oder gerade wegen der bevorstehenden entscheidenden Lesung des Hoch- schulrahmengesetzes im Bundes- tag eine politische Stellungnahme seitens der Ärzteschaft in Form von Leitsätzen abzugeben. Schüt-

zenhilfe bekam Odenbach unter anderem durch die Delegierten Professor Dr. Kanzow und Dr. Vil- mar, die für Annahme der Leitsätze plädierten, während der Vertreter des Westdeutschen Medizinischen Fakultätentags, Professor Dr. Va- lentin, und einige weitere Kollegen für die Zurückverweisung und Über- arbeitung der Leitsätze an den Vor- stand der Bundesärztekammer plä- dierten; sie fanden allerdings im Plenum dafür keine Resonanz.

Kritik übte Odenbach an der ge- planten Verwirklichung des prakti- schen Jahres (des sogenannten In- ternatsjahres). Es sei keine Über- treibung, festzustellen, daß in den meisten Bundesländern die Vor- aussetzung zur Durchführung des praktischen Jahres den Lehrkran- kenhäusern weder in baulicher noch in personeller noch in finan- zieller Hinsicht geschaffen worden seien. Unter diesen und anderen Umständen sei es nur zu verständ-

Präambel

Die auf dem 75. Deutschen Ärzte- tag in Westerland 1972 beschlosse- nen „Leitsätze zur Struktur der Krankenhäuser und ihres ärztli- chen Dienstes" haben die Vorstel- lungen und Forderungen der deut- schen Ärzteschaft zur Struktur der Krankenhäuser und ihres ärztli- chen Dienstes dargelegt.

Mit den jetzt vorgelegten Leitsät- zen für die Hochschulmedizin sol- len die Prinzipien der Kranken- hausleitsätze von Westerland auf die Hochschulkliniken und die der Krankenversorgung dienenden sonstigen Hochschuleinrichtungen unter Berücksichtigung ihrer spe- ziellen Aufgaben in Lehre und For- schung übertragen werden.

A) Aufgaben

der Universitätskliniken

Die Universitätskliniken, -poliklini- ken und die unmittelbar oder mit- telbar an der Krankenversorgung

lich, daß zunehmend Übergangsre- gelungen für das Inkrafttreten der Approbationsordnung gefordert werden. Diese Übergangsregelun- gen müßten nach Odenbachs Mei- nung einmal vorsehen, daß alle an- gehenden Ärzte, die noch ein — wenn auch verkürztes — Internats- jahr abzuleisten haben, auch nach alter Bestallungsordnung vor und nicht nach der praktischen Ausbil- dung zu prüfen sind, weil die Ablei- stung des praktischen Jahres eine Vorbereitung auf das komplette alte Staatsexamen nicht ermögli- che.

Im übrigen übte Odenbach auch Kritik an der seines Erachtens höchst fragwürdigen Praxis des Nu- merus clausus. Das Verfahren sei zwar administrativ bis in alle Einzel- heiten geregelt und rufe vielfach den Eindruck besonderer Gerech- tigkeit hervor, in Wirklichkeit würde dadurch aber nur der Mangel an Studienplätzen verbrämt. HC

beteiligten Institute dienen der Lehre und Forschung in der Hu- manmedizin sowie der stationären Krankenversorgung. Die Poliklini- ken und poliklinischen Abteilungen dienen im Rahmen ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre mit ihren Spezialeinrichtungen in bestimm- tem Umfang auch der medizini- schen Versorgung der Bevölkerung in Zusammenarbeit mit den nieder- gelassenen Ärzten.

Universitätskliniken sind Zentral- krankenhäuser der Maximalversor- gung.

Im Landeskrankenhausplan muß jedoch ihrer besonderen Verpflich- tung für Lehre und Forschung im Rahmen der Hochschule Rechnung getragen werden. Diese Aufgaben können die Universitätskliniken und Institute nicht im notwendigen Umfang erfüllen, wenn sie, wie es vielfach noch der Fall ist, einziges Zentralkrankenhaus einer ganzen Region sind.

Leitsätze für die Hochschulmedizin

2182 Heft 28 vom 11 .Juli1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Die Information:

Bericht und Meinung Hochschulreform

B) Organisatorische Gliederung medizinischer

Hochschuleinrichtungen

I. Der medizinische Fachbereich Die organisatorische Einheit der Hochschulmedizin für Lehre, For- schung und Krankenversorgung ist der medizinische Fachbereich.

Die Medizin soll in der Regel in ei- nem Fachbereich zusammengefaßt sein. Soweit mehrere medizinische Fachbereiche im Rahmen einer Hochschule bestehen, ist durch übergreifende Einrichtungen der Zusammenhang der Hochschulme- dizin sicherzustellen, nicht zuletzt um die Kontinuität der ärztlichen Ausbildung zu gewährleisten.

In der Hochschulspitze (Senat und Präsidium) muß der medizinische Fachbereich so vertreten sein, daß die besonderen Bedürfnisse der Krankenversorgung (Personal und Etat) entsprechend berücksichtigt werden.

II. Organisation

des Sektors Krankenversorgung Die Organisation der der Kranken- versorgung mittelbar und unmittel- bar dienenden Hochschuleinrich- tungen muß klar abgegrenzt und gesondert geregelt werden. Die Verantwortung des Fachbereichs bzw. der Hochschule für diese Ein- richtungen muß gewährleistet sein.

Eine völlige Verselbständigung der Organisation dieser Einrichtungen ist abzulehnen.

a) Zentren

(Kliniken, Betriebseinheiten) Schwerpunkt für Forschung und Krankenversorgung mit ihren viel- fältigen und spezialisierten Einrich- tungen sind die medizinischen Zentren, die entweder nach Fach- gebieten oder nach übergeordne- ten Gesichtspunkten der medizini- schen Versorgung (z. B. Kopfklinik) gebildet werden.

b) Abteilungen

Die Zentren untergliedern sich in Abteilungen. Ihre Größe richtet

sich nach der Art des Spezialge- bietes, dem Bettenbedarf und der Aufgabenstellung.

Neben reinen Spezialabteilungen müssen innerhalb eines Zentrums auch weniger spezielle Allgemein- abteilungen vorhanden sein.

Um eine fachlich qualifizierte Ver- sorgung aller Patienten zu gewähr- leisten, sind überschaubare ärztli- che Verantwortungsbereiche zu schaffen.

C) Personalstruktur in der Hochschulmedizin I. Allgemeines

In der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule wirken Hochschulleh- rer, wissenschaftliche Mitarbeiter, nichtwissenschaftliche Mitarbeiter und Studenten entsprechend ihren Aufgaben und Funktionen in Selbst- verwaltung zusammen.

II. Ärztlicher Dienst an Hochschulkliniken

Im klinischen Bereich der Hoch- schulmedizin sind Ärzte als Hoch- schullehrer und wissenschaftliche Mitarbeiter tätig.

Hochschullehrer nehmen die Auf- gaben der Lehre, Forschung und Krankenversorgung selbständig wahr. Hochschullehrer werden in ihre Stelle berufen. Ein ordentli- ches wissenschaftliches Qualifika- tionsverfahren für Hochschullehrer ist unabdingbar.

(Die Hochschullehrer entsprechen den Fachgruppenärzten der „Leit- sätze zur Struktur der Krankenhäu- ser und ihres ärztlichen Dienstes".) Die Entwicklung der Medizin und die medizinische Ausbildung in kleinen Gruppen erfordert mehr Hochschullehrer in Lebensstellung als bisher.

Ärzte, die nicht Hochschullehrer sind, sind wissenschaftliche Mitar- beiter. Neben ihren Aufgaben in der Krankenversorgung haben sie das Recht auf wissenschaftliche Forschung (Beschluß des 76. Deut-

schen Ärztetages). Bei Mitwirkung in der Lehre sollten sie Lehraufträ- ge erhalten. (Wissenschaftliche Mitarbeiter entsprechen den Sta- tionsärzten der „Leitsätze".) Der leitende Arzt der Abteilung muß die Qualifikation eines Hoch- schullehrers haben. Wirken in ei- ner Abteilung mehrere Hochschul- lehrer zusammen, so sollte die Lei- tung der Abteilung unter den Hoch- schullehrern wechseln.

Alle Ärzte der Abteilung bilden ein Kollegium, das unter Vorsitz des leitenden Arztes zu regelmäßigen Arbeitsbesprechungen zusammen- tritt.

III. Ärztliche Leitung des Zentrums

a) Ärztlicher Vorstand

Die leitenden Ärzte der Abteilun- gen und gewählten Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter bil- den den ärztlichen Vorstand des Zentrums. Der ärztliche Vorstand des Zentrums hat neben den orga- nisatorischen Aufgaben für die Krankenversorgung auch die Durchführung der im Bereich des Zentrums abgehaltenen Unter- richtsveranstaltungen zu sichern.

Außerdem koordiniert er die im Zentrum laufenden Forschungsauf- gaben.

b) Ärztlicher Direktor

Der ärztliche Direktor des Zen- trums wird vom ärztlichen Vorstand des Zentrums vorgeschlagen. Die Bestellung erfolgt im Einverneh- men mit dem Fachbereich.

D) Zur Honorierung des ärztlichen Dienstes

Rechtliche Stellung und Vergütung der im Hochschuldienst tätigen Ärzte sind durch Tarifverträge zu sichern, die den besonderen Gege- benheiten der Hochschule und den ärztlichen Aufgaben in der Kran- kenversorgung Rechnung tragen, soweit nicht für Hochschullehrer beamtenrechtliche Regelungen gelten.

DEUTSCHES ÄRZTE BLATT Heft 28 vom 11. Juli 1974 2183

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