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Archiv "Time-Sharing: Probleme gemeinschaftlich genutzter Ferien-Immobilien" (20.04.1989)

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equamerfforte

Wirkstoff: Betahistin

Bei vestibulärem Schwindel

Zusammensetzung: 1 Tablette enthält 12 mg Betahistindimesilat. Anwendungsgebiete: Vestibuläre Störungen mit dem Leitsymptom Schwindel und den häufig begleitenden Symptomen Ohrgeräusche, Ohrenschmerzen, Kopfschmerzen, Übelkeit Erbrechen, Hörminde- rung: Meniöre'scher Symptomenkomplex. Gegenanzeigen: Nebennierentumor, Magen- und Darmgeschwüre, Bronchialasthma, Schwangerschaft. Nebenwirkungen: Gelegentlich: Magenunverträglichkeit, Hitzegefühl im Kopfbereich, Herzklopfen, Durchfall, Nessel- ausschlag. Durch Einnahme der unzerkauten Tabletten während oder nach den Mahlzeiten können Magenunverträglichkeiten in der Regel vermieden werden.

Wechselwirkungen: Antihistaminikaverm Indern die Wirkung von Aequamen"forte und sollten vor Beginn der Behandlung langsam aus- schleichend über etwa 1 Woche abgesetzt werden, um Entzugserscheinungen, wie Schlafstörungen oder Unruhe, zu verhindern. Bei erfor- derlichem raschen Übergang auf Aequamen'forte sollte in den ersten Behandlungstagen ggf.zusätzlich ein Tranquilizer verordnetwerden.

Handelsformen: 20 Tabl. (N1) DM 11,10; 50 Tabl. (N2) DM 23,95; 100 Tabl. DM 41,05; AP mit 500 Tabl. (8/87) Promonta • Hamburg

Gut verträglich - besonders preisgünstig

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Time-Sharing:

Probleme gemeinschaftlich genutzter Ferien-Immobilien

T

ime-Sharing — Teilzeit- eigentum an Ferien-Im- mobilien — hat sich in den Vereinigten Staaten zu einer Milliarden-Dollar-In- dustrie entwickelt. Jetzt ist diese Form des Immobilien- besitzes auch in der Bundes- republik Deutschland zu ha- ben. Allerdings ist der Anteil von solcherlei Ferien-Immo- bilien in der Bundesrepublik Deutschland noch sehr ge- ring. Hauptursache des schleppenden Geschäfts mit Time-Sharing-Objekten dürf- te die deutsche Mentalität sein: Bei uns erwirbt man in der Regel eine Immobilie, um sie zu besitzen. Man will sie nicht mit anderen teilen. Das ist aber die Grundlage der Time-Sharing-Idee.

Im Grunde genommen ist der Begriff „Teilzeiteigen- tum" irreführend. Rechtlich ist es gar nicht möglich, im Grundbuch als Eigentümer einer Immobilie auf Zeit, also beispielsweise für die 25. Wo- che eines jeden Jahres, einge- tragen zu werden. Um dies zu umgehen, bilden die Initiato- ren von Time-Sharing-Objek- ten sogenannte „Bruchteils- Gemeinschaften". So können die jeweiligen Anteile ord- nungsgemäß ins Grundbuch eingetragen werden. Das Nutzungsrecht für einen be- stimmten Zeitabschnitt wird lediglich zusätzlich zwischen der Gesellschaft und den An- teilinhabern verabredet — es kann aber auch als „Nieß- brauch" ins Grundbuch ein- getragen werden.

Hierin liegen die haupt- sächlichen Nachteile des Ti- me-Sharing. So kann bei- spielsweise nach deutschem Recht nicht völlig ausge- schlossen werden, daß ein Miteigentümer die Auflösung der Gesellschaft verlangt und auch durchsetzt — mit allen daraus entstehenden negati- ven Folgen. Ebensowenig kann unterbunden werden, daß ein Gläubiger eines Mit- eigentümers die Zwangsver- steigerung der in gemeinsa- mem Eigentum befindlichen Immobilie betreibt.

In der Praxis haben sich mehrere Varianten von Time-

Sharing herauskristallisiert.

So bieten einige Gesellschaf- ten lediglich Nutzungsrechte an bestehendem Immobilien- eigentum an, ohne gleichzei- tig grundbuchgesicherte An- teile zu verkaufen. Ein sol- cher Erwerb — der im übrigen eher einer Anmietung ent- spricht — ist mit einem beson- ders hohen Risiko verbunden und kann eigentlich kaum als

„Teilzeiteigentums-Beteili- gung" bezeichnet werden. Ei- ne weitere Variante ist die Einrichtung eines Clubs oder eines eingetragenen Vereins, der dann als Eigentümer der Immobilie im Grundbuch ein- getragen wird. Dabei hängt die Sicherheit allerdings in hohem Maße von der Ge- schäftsführung und deren Kontrolle ab.

Unterhalts- kosten auch bei Time-Sharing

Der Preis für Teilzeitei- gentum ergibt sich einmal aus der baulichen Substanz, zum anderen aus dem Standort.

So sind Objekte, die in Fe-

riengebieten mit zwei Saison- zeiten liegen, entsprechend teuer. Einen Miteigentümer trifft das vor allem dann, wenn er seine jährliche nutz- bare Zeit innerhalb der Sai- son auswählt. Beispiel: Muß man für eine Ferienwoche in der Nebensaison 3000 DM aufwenden, dann können es in der Hauptsaison für die gleiche Wohnung durchaus 5000 DM sein.

Daß auch bei Time-Sha- ring-Objekten Unterhaltsko- sten anfallen, wird häufig in Angeboten verschwiegen.

Meist werden sie pauschal angesetzt und sind bei den Zeiteigentumsobjekten sehr unterschiedlich. Um späteren Überraschungen vorzubeu- gen, sollte man also bereits im Stadium der Kaufverhandlun- gen die Frage der Nebenko- sten eindeutig klären. Ferner muß man genau nachsehen, ob im Vertrag etwa eine Nachschußpflicht offengelas- sen wird. Was an Time-Sha- ring-Objekten heute in deut- schen Feriengebieten ange- boten wird, sind häufig umge- baute und renovierte Hotels, die möglicherweise in finan-

zielle Schwierigkeiten geraten waren. Daß man solche Of- ferten besonders kritisch prü- fen muß und auch die Initia- toren genau unter die Lupe nehmen sollte, versteht sich von selbst. Auch noch so gün- stige Angebote sollten nicht dazu verleiten, derartigen In- vestitionen ohne Prüfung vor- zunehmen.

Allgemein kann gesagt werden, daß Time-Sharing durchaus seinen Markt fin- den kann — vorausgesetzt, die Konzeptionen zielen in Rich- tung „Urlaubsidee" und nicht etwa auf eine gewinnträchtige Kapitalanlage. Ihre Kunden werden die Anbieter zweifel- los dort finden, wo die An- schaffung einer Ferienwoh- nung als unwirtschaftlich an- gesehen wird, die jährlichen Urlaubskosten jedoch in einer überschaubaren Größenord- nung gehalten werden sollen.

Die Möglichkeit, mit einen Time-Sharing-Anteil auch gleichzeitig an einen Ferien- tauschring angeschlossen zu werden, bieten bereits zahl- reiche Firmen. Damit läßt sich der Nachteil umgehen, der Time-Sharing-Objekten ebenso anhaftet wie Ferien- häuser und -wohnungen: Daß man gezwungen ist, seinen Urlaub jedes Jahr am selben Platz und in den gleichen vier Wänden zu verbringen.

Rolf Combach

Dt. Ärztebl. 86, Heft 16, 20. April 1989 (81) A-1145

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