In einem Rentenverfahren gegen die Bundesversiche- rungsanstalt für Angestellte vor dem Sozialgericht war der beschuldigte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie auf Antrag seiner Patientin mit der Erstellung eines Gut- achtens beauftragt worden.
Er nahm den Auftrag an, kam ihm jedoch nicht nach. Auf Mahnungen des Gerichts rea- gierte er nicht. Auch nach- dem die Bezirksärztekammer auf Bitten des Gerichts den Beschuldigten zur Stellung- nahme aufgefordert hatte, reagierte er nicht. Die Patien- tin musste ihre Klage zurück- nehmen.
Als Erklärung gab der be- schuldigte Arzt vor dem Be- rufsgericht an, dass er mit ei- nem Gutachten sinnlos Zeit
„verplempert“ hätte. Die Pa- tientin habe mit ihrem Renten-
antrag keine Chance gehabt.
Er sei ein Kämpfer gegen die Bürokratie und wolle sich nicht beugen lassen. Nach Auffassung des Berufsge- richts hat er damit gegen § 25 Berufsordnung Baden-Würt- temberg verstoßen. Danach sind Gutachten, zu deren Aus- stellung Ärzte verpflichtet sind oder die sie übernommen haben, innerhalb einer ange- messenen Frist zu erstellen.
Auch hätte der Arzt nach § 2 Abs. 6 Berufsordnung die An- frage der Ärztekammer in- nerhalb einer angemessenen Frist beantworten müssen. Da er sich bis heute uneinsich- tig zeigt, hielt das Berufsge- richt eine Geldbuße von 2 000 Euro für angemessen und not- wendig. (Bezirksberufsgericht für Ärzte in Stuttgart, Urteil vom 11. September 2002, Az.:
BBG 7/02) Be
Die beklagte bundesweit tätige private Krankenversicherung verwendet allgemeine Versi- cherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Kran- kenhaustagegeldversicherung (AVB). § 4 Nr. 6 Satz 1 AVB re- gelt die Leistungspflicht für Untersuchungs- oder Behand- lungsmethoden und Arznei- mittel, die von der Schulme- dizin überwiegend anerkannt sind. Darüber hinaus leistet der Versicherer für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgver- sprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Me- thoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Der Kläger, der als eingetragener Verein nach seiner Satzung Verbrau- cherinteressen wahrnimmt, hält diese Klausel für unwirksam.
Dieser Rechtsauffassung ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Es entspreche dem bil- ligenswerten Interesse des Ver- sicherers wie den berechtig-
ten Erwartungen des Versiche- rungsnehmers,dass nur Kosten für Behandlungsmethoden er- stattet werden, die sich in der Praxis bewährt haben. Das seien einerseits Methoden, die in der Schulmedizin zumin- dest überwiegende Anerken- nung gefunden haben, ande- rerseits Methoden der alter- nativen Medizin, die sich in der Praxis als ebenso erfolg- versprechend bewährt haben.
Es sei auch keine unange- messene Benachteiligung des Versicherungsnehmers zu be- weisen, dass sich die ange- wandten Methoden und Arz- neimittel alternativer Medizin in der Praxis bewährt haben.
Dieser Pflicht könne er zu- nächst dadurch genügen, dass er eine Stellungnahme des behandelnden Arztes vorlege.
Der Versicherer, der dennoch die Leistung verweigere, müsse dies dann redlicherweise be- gründen. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Oktober 2002, Az.: IV ZR 119/01) Be V A R I A
Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 144. April 2003 AA943
Berufswidriges Verhalten
Geldbuße, weil Gutachten verweigert wurde
Versicherungsbedingungen PKV
Gezahlt wird nur für bewährte Mittel und Methoden.
Rechtsreport