Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Rahmen einer Re- vision mit der Frage beschäf- tigt, ob sich ein Ärztlicher Di- rektor strafbar macht, wenn er medizintechnische Produkte bezieht und dafür Zuwendun- gen für Forschungsvorhaben erhält.
Verneint hat der Bundesge- richtshof zunächst, dass der beklagte Arzt seine Vermö- gensbetreuungspflichten ver- letzte, als er Kaufpreise für die medizinischen Produkte aus- handelte. Zugewiesene Haus- halts- und Betriebsmittel zu bewirtschaften und zweck- entsprechend einzusetzen ge- höre zu seinen Aufgaben. Sa- che der Materialverwaltung der Universität sei es, Prei- se für medizintechnische Pro- dukte auszuhandeln. Der an- geklagte Arzt war hieran al- lerdings beteiligt, weil er die Produkte auswählte. Insoweit verfügte er über Einfluss.
Konkret sind im entschiede- nen Fall aber gerade keine überhöhten Preise vereinbart worden, um Zuwendungen zu erhalten.
Fördergelder für das Vereinskonto
Der Angeklagte hatte viel- mehr mit der Firma „Boni“ in Höhe von fünf Prozent auf den getätigten Umsatz ver- einbart. So wollte er für seine Forschungsvorhaben eine zu- sätzliche Geldquelle erschlie- ßen. Er gründete einen Verein
„Freunde und Förderer der Herzchirurgie“, dessen Erster Vorsitzender er war und auf dessen Konto die Fördergel- der gezahlt wurden. Darin sah das Gericht keine Verlet- zung des Straftatbestandes wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB). Das Handeln des An- geklagten ist nach Auffas- sung des BGH aber als Vor- teilsannahme im Sinne des
§ 331 Abs. 1 StGB alte Fassung zu werten.
Allerdings muss dieser Tat- bestand einschränkend aus- gelegt werden. Das durch
den Straftatbestand geschütz- te Rechtsgut ist das Vertrauen in sachgerechtes und „nicht- käufliches“ dienstliches Han- deln. Dieses Rechtsgut ist dann nicht in dem vom Ge- setzgeber vorausgesetzten Ma- ße strafrechtlich schutzbedürf- tig, wenn das bei der Ein- werbung von Drittmitteln in einem anderen Gesetz dafür vorgesehene Verfahren ein- gehalten wird.
Das für den beklagten Arzt geltende Landeshochschul- recht umfasst hierfür eine spe- zielle gesetzliche Vorschrift. Für die Einwerbung von zweck- bestimmten Mitteln durch ei- nen Amtsträger gilt, dass sie angezeigt und genehmigt werden müssen. So soll den Kontroll- und Aufsichtsorga- nen eine Überwachung er- möglicht werden.
Geld für Kongresse, Mitarbeiter, Geräte
Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte das Verfah- ren durch die Gründung des Vereins allerdings nicht ein- gehalten. Die zur Tatzeit geltende Fassung des § 331 StGB, die voraussetzt, dass der Täter selbst einen Vor- teil durch die Tat erhält, greift bei ihm. Der Angeklagte hat- te die Vereinsmittel genutzt, um Mitarbeitern der Herz- chirurgie Auslagen für Kon- gressreisen zu ersetzen, büro- und medizintechnische Gerä- te zu beschaffen und warten zu lassen, Probanden in ver- schiedenen Studien zu ent- lohnen sowie Aushilfslöhne für geringfügig Beschäftigte zu finanzieren. Daraus er- gibt sich, dass jedenfalls dem Grunde nach eine objektiv messbare Verbesserung sei- ner persönlichen Wirkungs- möglichkeiten gegeben ist.
Auch darin liegt nach Auffas- sung des Bundesgerichtshofs bereits ein Vorteil im Sinne des Tatbestandes der Vorteils- annahme. (Bundesgerichts- hof, Urteil vom 23. Mai 2002, Az.: 1 StR 372/01) Be
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A3428 Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 5013. Dezember 2002
V A R I A
Unzulässige Drittmittel
Verbesserung der persönlichen Möglichkeiten ist Vorteil.
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