• Keine Ergebnisse gefunden

Begründung Die Lohnungleichheit zwischen Frauen und Männern ist eine der zentralen Diskriminierungsquellen für Frauen im Beruf

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Begründung Die Lohnungleichheit zwischen Frauen und Männern ist eine der zentralen Diskriminierungsquellen für Frauen im Beruf"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

M 169/2006 FIN 6. Dezember 2006 FIN C Motion

2133 Kropf, Bern (GB)

Weitere Unterschriften: 12 Eingereicht am: 13.06.2006

Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern im Praxistest

Der Regierungsrat wird beauftragt:

1. die Löhne in der Kantonsverwaltung gemäss der unten beschriebenen Methode (Regressionsanalyse) zu überprüfen bzw. prüfen zu lassen.

2. die Ergebnisse und allenfalls notwendigen Massnahmen zur Verbesserung dem Grossrat und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;

3. die Überprüfung in geeigneten Abständen zu wiederholen;

4. eine analoge Überprüfung auch bei subventionierten Betrieben, welche die notwendige Grösse haben (ab ca. 30-50 Mitarbeitende), zu veranlassen.

Begründung

Die Lohnungleichheit zwischen Frauen und Männern ist eine der zentralen Diskriminierungsquellen für Frauen im Beruf. Frauen verdienen im Durchschnitt immer noch gut 20 Prozent weniger als Männer. Die Unterschiede haben sich in den letzten Jahren nur minimal verringert. Diese Lohndifferenz ist je nach Wirtschaftsbranche unterschiedlich, aber trotzdem überall anzutreffen, auch in den öffentlichen Verwaltungen. Zwar sind die Lohnunterschiede in der Bundesverwaltung etwas geringer, aber bei den kantonalen Verwaltungen betragen sie erstaunlicherweise ebenfalls 21% wie in der Privatwirtschaft.

Monatlicher Bruttolohn standardisiert, 2000 und Lohndifferenz Frauen/Männerlöhne (Daten:

BFS)

Frauen Männer Allgemein Differenz in Prozent Privatwirtschaft Fr. 4 358 Fr. 5 551 Fr. 5 163 21.5%

Öffentlicher Sektor: Bund Fr. 5 672 Fr. 6 316 Fr. 6 163 10.2%

Öffentlicher Sektor: Kantone Fr. 5 848 Fr. 7 415 Fr. 6 608 21.1%

Allgemein 21.3%

Angesichts dessen drängt sich eine Untersuchung über die realen Verhältnisse in der Kantonsverwaltung Bern auf. Wenn dabei keine Diskriminierungen zum Vorschein kommen, kann die Kantonserwaltung als positives Beispiel gelten. Falls Lohnunterschiede vorhanden sind, sollen geeignete Massnahmen ergriffen werden, um diese zu beseitigen.

Häufig wird in Diskussionen um die Lohndiskriminierung von Frauen angeführt, diese seien auf unterschiedliche persönliche Merkmale (so genannt unterschiedliches Humankapital wie unterschiedliche Bildung, weniger Dienstjahre etc.) zurückzuführen. Verschiedene Studien zeigen, dass es von den durchschnittlich 20% Lohndifferenz zwischen

(2)

2

Frauenlöhnen und Männerlöhnen für 60% der Lohndifferenz keine Erklärung gibt und somit direkte Lohndiskriminierung vorliegt (Flückiger/Ramirez, 2000: Auf dem Weg zur Lohn- gleichheit). Rund 40% der Lohndifferenz sind durch unterschiedliche persönliche Merkmale wie Dienstalter, Erfahrung, Ausbildungsniveau etc. «erklärbar». Hier liegt nicht eine Lohndiskriminierung im engeren Sinn vor, sondern eine Beschäftigungsdiskriminierung.

Wenn Frauen zum Beispiel trotz gleicher Qualifikation schlechtere Aufstiegschancen haben. Beide Arten von Diskriminierung sind nach Gleichstellungsgesetz nicht tolerierbar.

Der Anteil erklärbarer Beschäftigungsdiskriminierung und nicht erklärbarer direkter Lohndiskriminierung verändert sich von Betrieb zu Betrieb. Mit einer neuen ökonomisch- statistischen Analyse kann nun die Lohnungleichheit in einem einzelnen Betrieb genauer untersucht werden. Mit dieser so genannten Regressionsanalyse wird bestimmt, welcher Anteil von Lohnunterschieden mit objektiven Qualifikationsmerkmalen erklärt werden kann, und welcher nur auf das Geschlecht zurückzuführen ist. Diese Methode ist auch dann anwendbar, wenn kein direkter Lohnvergleich zwischen zwei Personen möglich ist. Einzige Voraussetzung ist eine gewisse Grösse des Betriebs von rund 30-50 Personen. Diese Methode wurde bereits erprobt und ist sowohl wissenschaftlich wie auch vom Bundesgericht anerkannt. Einerseits in einem in der Öffentlichkeit stark beachteten Präzedenzfall einer Lohnklage vor Bundesgericht. Hier konnte durch Prof. Yves Flückiger von der Universität Genf in einem Bundesgerichtsurteil vom 22.12.2003 bei einer diskriminierten Anwältin durch die Methode eine Diskriminierung nachgewiesen werden.

Die Methode ist auch für Grossunternehmungen systematisch anwendbar. Das Büro BASS hat in einer Pilotstudie die gleiche Methode bei fünf Grossunternehmungen angewendet, welche im Rahmen der Submission Aufträge vom Bund erhalten. Der Erfahrungswert beim Zeitaufwand pro untersuchten Betrieb betrug durch die kontrollierende Stelle zwischen 30- 90 Arbeitsstunden und ist damit vertretbar.

Antwort des Regierungsrates

Dem Regierungsrat ist die Gleichstellung von Frauen und Männern ein wichtiges Anliegen.

Dies zeigt sich u. a. darin, dass bereits 1990 die kantonale Fachstelle zur Gleichstellung von Frauen und Männern geschaffen wurde. Auch in der Personalpolitik legt der Kanton als Arbeitgeber grossen Wert auf die Gleichbehandlung der Geschlechter. Dies wird u. a.

mit den Richtlinien zur Gleichstellung von Frau und Mann in der Personalpolitik des Kantons Bern (Gleichstellungsrichtlinien) vom 16. Juni 2004 verdeutlicht, zu deren Umsetzung eine ganze Reihe konkreter Massnahmen ergriffen wurde. So wurde zwecks Koordination der Gleichstellungsaktivitäten zwischen den Direktionen und der Staatskanzlei und zur Initiierung direktionsübergreifender Aktivitäten eine „Gender- Konferenz“ geschaffen, in welche die Direktionen und die Staatskanzlei mit mindestens je einer Führungskraft Einsitz nehmen. Ferner werden zur Gleichstellung in die Leistungsvereinbarungen zwischen den Direktionen und den Ämtern verbindliche Vierjahres- und Jahresziele aufgenommen und deren Erreichung mit einem Controlling überprüft. Das Personalamt unterstützt die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann mit der gezielten Entwicklung von personalpolitischen Massnahmen und Instrumenten (wie beispielsweise Teilzeitarbeit im Kader, um vor allem für Frauen die Vereinbarkeit von familiären Verpflichtungen und beruflicher Entwicklung zu begünstigen).

Ferner ist die Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei sämtlichen Auswertungen im Bereich des Personalcontrollings (z. B. hinsichtlich der Umsetzung des Gehaltsaufstiegs oder der Ausrichtung von Leistungsprämien, wo in beiden Fällen eine über die Geschlechter hinweg gleichwertige Praxis festgestellt werden konnte) ein wichtiger Gesichts- und Analysepunkt.

Im Einklang mit dieser Grundhaltung und den bereits getroffenen Massnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern ist der Regierungsrat zur verlangten Überprüfung

(3)

3

der Lohngleichheit grundsätzlich bereit und er nimmt zu den einzelnen Forderungen des Motionärs wie folgt Stellung:

1. Die vom Bundesamt für Statistik ermittelten und vom Motionär erwähnten Lohn- differenzen zwischen Frauen und Männern stützen sich auf die Durchschnittslöhne aller Männer und Frauen einer bestimmten Branche ab. Dabei wird jedoch den so genannten Humankapitalfaktoren (insbesondere Alter, Berufsjahre, Ausbildung) nicht Rechnung getragen. Eine Überprüfung der Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern hat deshalb mit einer noch festzulegenden, anerkannten und für den Kanton Bern geeigneten Methode zu erfolgen.

Antrag: Annahme der Motion

2. Der Regierungsrat ist bereit, die Ergebnisse der Überprüfung und die allenfalls erforderlichen Massnahmen dem Grossen Rat und der Öffentlichkeit in geeigneter Form zu kommunizieren.

Antrag: Annahme der Motion

3. Die Einhaltung des Gleichstellungsgesetzes stellt eine Daueraufgabe des Personalmanagements dar. Eine systematische Überprüfung der Gehälter von Frauen und Männern wird aufzeigen, ob die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Auf Grund der Ergebnisse dieser Überprüfung wird der Regierungsrat entscheiden, ob eine erneute Überprüfung angebracht ist bzw. in welchen Abständen eine allfällige Wiederholung stattfinden soll.

Antrag: Annahme als Postulat

4. Im subventionierten Bereich erfolgt die Steuerung über Leistungsverträge, die operative Verantwortung liegt bei den jeweiligen Betrieben. Der Kanton Bern ist somit nicht Arbeitgeber im Beitragsbereich und kann deshalb keinen direkten Einfluss auf die Anstellungsbedingungen der subventionierten Betriebe nehmen.

Hinsichtlich ihrer Trägerschaft sind die Betriebe sehr unterschiedlich strukturiert.

Nebst einigen grossen Betrieben besteht der subventionierte Bereich insbesondere aus einer Vielzahl kleinerer Betriebe.

Auf Grund der nur indirekt möglichen Einflussnahme auf die Anstellungsbedingungen muss geprüft werden, ob und wie im subventionierten Bereich eine Überprüfung der Lohngleichheit veranlasst werden kann. Die grosse Anzahl kleinerer Betriebe macht es zudem notwendig zu prüfen, ob sich die noch festzulegende, anerkannte und für den Kanton Bern geeignete Methode auch für eine Überprüfung im subventionierten Bereich eignet. Im Weiteren muss geprüft werden, ob eine Überprüfung der Lohngleichheit insbesondere in kleineren Betrieben mit einem angemessenen Aufwand erfolgen kann und welche Mindestbetriebsgrösse erfüllt sein muss, damit eine repräsentative Anzahl Datensätze vorliegt.

Antrag: Annahme als Postulat

An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Auch diese Mechanismen tragen dazu bei, dass Männer und vor allem Männer aus den unteren sozialen Schichten Angebote zur Prävention und Gesundheitsförderung eher selten in

Die Entgeltordnung des Tarifvertrags der Länder (TV-L) auf dem Prüfstand“ der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) vom Februar 2018 umzugehen, dass die

Verdienstunterschied zwischen Frauen und Männern in Deutschland insgesamt – zuletzt gut 21 Prozent für das Jahr 2015 – ist völlig ungeeignet.. Daran ändert auch der Umstand

Gewichtete Ergebnisse auf Basis eines selektionskorrigierten OLS-Modells mit dem Standardmodell Geschlecht, Alter, quadriertes Alter, Berufserfahrung, in Ausbildung

Wenn mit einer Personenbezeichnung Männer und Frauen be- zeichnet werden sollen, gibt es verschiedene Möglichkeiten: es können entweder beide Formen des Wortes (die maskuline und

Im Rahmen der Maßnahmen zur gleichstellungsorientierten Personalpolitik werden gezielte Maßnahmen der Frauenförderung erfolgreich praktiziert und sind ein unverzichtbarer

Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit beginnt für die Jugendlichen die Pha- se der weiteren allgemeinbildenden oder beruflichen Ausbildung. Sowohl bei den Frauen wie auch

In Artikel 1 und 2 heißt es, dass „die Gemein- schaft im Rahmen ihrer Tätigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt durch die Strukturfonds zu stärken, außerdem