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Der Kanton Bern unterstützt die in der Asylgesetzrevision beantragte Beugehaft

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M 181/2004 POM 8. September 2004 46C Motion

2807 Astier, Moutier (FDP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 09.08.2004

Stellungnahme des Kantons Bern zur Teilrevision des eidg. Asylgesetzes

Der Grosse Rat hat eine Diskussion über die Revisionsanträge des eidgenössischen Asyl- gesetzes zu führen und wie folgt zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:

1. Der Kanton Bern unterstützt die härteren Massnahmen gegenüber abgewiesenen Asylbewerbern, die ihre Mitwirkung im Hinblick auf die Rückkehr in ihr Herkunftsland verweigern.

2. Der Kanton Bern unterstützt die in der Asylgesetzrevision beantragte Beugehaft.

3. Der Kanton Bern vertritt die Meinung, dass die Verankerung einer Härtefallregelung im eidgenössischen Asylgesetz nicht sinnvoll ist.

4. Den Kantonen dürfen keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Begründung:

Am 4. August 2004 hat der Regierungsrat des Kantons Bern zu einigen Punkten der Asyl- gesetzrevision Stellung genommen. Da der Vollzug der Rückführungen den Kantonen über- tragen ist, werden die geplanten Massnahmen bedeutende Auswirkungen auf den Kanton Bern haben. Das Asylwesen gehört zu den wichtigsten Gesellschaftsthemen. Es ist daher wichtig, dass sich nicht nur die Mitglieder der Kantonsregierung, sondern auch die Vertrete- rinnen und Vertreter des Berner Volks dazu äussern können.

Wie der Regierungsrat muss auch der Grosse Rat die härteren Massnahmen gegenüber abgewiesenen Asylsuchenden, die ihre Mitwirkung im Hinblick auf ihre Ausschaffung ver- weigern, unterstützen. Ausländerinnen und Ausländer, die sich wegen verweigerter Mitwir- kung illegal in der Schweiz aufhalten, dürfen nicht toleriert werden. Und zwar nicht nur, weil dies sonst einem Missbrauch des Grundsatzes der helvetischen Grosszügigkeit gleichkä- me, sondern auch aus klar finanziellen Gründen. Solche Personen profitieren in der Regel nämlich von der Sozialhilfe, die den Steuerpflichtigen teuer zu stehen kommt.

Der Antrag, eine Beugehaft einzuführen, muss durch den Kanton Bern unterstützt werden.

Mit dieser Massnahme kann ein Ausländer, der seine echte Identität nicht preisgeben will, um nicht in sein Herkunftsland weggewiesen zu werden, in eine gerichtlich kontrollierte Administrativhaft genommen werden. Diese Massnahme stellt in keiner Weise eine Verlet- zung der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) dar, wie dies von den Hilfswer- ken ständig behauptet wird. Das Bundesgericht hat sich kürzlich in einem Entscheid (BGE vom 15. Juli 2003, 2A.342/2004/kil) zur so genannten Ausschaffungshaft geäussert. Das Bundesgericht vertritt die Ansicht, dass eine der wünschenswerten Folgen dieser Inhaftie-

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rungsart darin besteht, dass die Mitwirkung der inhaftierten Person erzwungen werden kann («Zweck der Ausschaffungshaft ist zwar vorab, den zwangsweisen Vollzug der Weg- weisung sicherzustellen, und nicht den Ausländer durch eine Beugehaft dazu anzuhalten, freiwillig auszureisen; will dieser indessen - entgegen der ihm obliegenden Pflicht - das Land nicht aus freien Stücken verlassen und ist er bereits im Asylverfahren grundlegenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, liegt ein erwünschter Nebeneffekt seiner Fest- haltung auch darin, ihn zur Mitwirkung beim Vollzug der Wegweisung und insbesondere bei der Papierbeschaffung zu veranlassen [vgl. Art. 13f ANAG in der Fassung vom 19. Dezem- ber 2003]. Nach Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK ist eine Haft auch zulässig "zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung", soweit diese - wie hier - spezifisch und konkret definiert ist und der hierzu angeordnete Freiheitsentzug verhältnis- mässig erscheint [vgl. BGE 130 II 56 E. 4.2.3 S. 63; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Rz. 68 - 70 zu Art. 5»]). So bestätigt das Bundes- gericht in fine, dass die Tatsache, eine Person mit einer freiheitsberaubenden Administra- tivmassnahme zwingen zu wollen, ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (Mitwirkung beim Vollzug der Wegweisung), legal und nach EMRK zulässig ist. Politisch gesehen muss der Kanton jegliche Massnahmen unterstützen, die darauf abzielen, Ausländer auszuschaffen, die sich weigern, sich der schweizerischen Rechtsordnung zu beugen.

In Bezug auf die Verankerung einer Härtefallregelung im Asylgesetz muss der Kanton Bern eine harte Haltung einnehmen. Der Asylbereich bietet den Asylsuchenden, die einen Weg- weisungsentscheid erhalten haben, nämlich zahlreiche rechtliche Rekursmöglichkeiten. Sie können zunächst ein Wiedererwägungsgesuch und dann eine Beschwerde an die Schwei- zerische Asylrekurskommission (ARK) einreichen. Bei einem negativen Entscheid können sie erneut ein Wiedererwägungsgesuch und wiederum eine Beschwerde an die Schweize- rische Asylrekurskommission einreichen. Dieses Prozedere kann unendlich weitergeführt werden, da die Anzahl Rekurse unbegrenzt ist. Im Asylbereich bestehen dermassen viele rechtliche Möglichkeiten, dass Ermessensbestimmungen für den Aufenthalt in der Schweiz nicht weiter ausgebaut werden dürfen, indem eine Härtefallregelung im Asylgesetz veran- kert wird.

Angesichts der sehr prekären Finanzsituation im Kanton Bern können wir, wie dies der Re- gierungsrat in seiner Stellungnahme bereits erwähnt hat, keine Mehrkosten akzeptieren, die mit der Übertragung von Bundesaufgaben an die Kantone entstehen würden.

Diese Motion sollte unbedingt in der Septembersession 2004 behandelt werden, da sie eine Stellungnahme des Kantons Bern zu einer Bundesgesetzvernehmlassung betrifft.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 09.09.2004

Antwort des Regierungsrates:

Die Revision des Asylgesetzes wurde vom Nationalrat in der Junisession 2004 als Erstrat behandelt. Schon am 30. April 2004 kündigte Bundesrat Christoph Blocher an, er werde noch vor der Behandlung der Vorlage im Ständerat zusätzliche Massnahmen vorschlagen.

Diese wurden in den Monaten Mai und Juni 2004 durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ausgearbeitet und den Kantonsregierungen, der Kantonalen Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, der Konferenz der kanto- nalen Sozialdirektorinnen und –direktoren, der Konferenz der Kantonsregierungen, dem Städte- und Gemeindeverband, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie dem UNO- Hochkommissariat für Flüchtlinge mit Schreiben vom 30. Juni 2004 zu einer informellen Konsultation unterbreitet. Den Adressaten wurde für ihre Stellungnahmen eine Frist bis 30.

Juli 2004 angesetzt.

Nach dem Handbuch des bernischen Verfassungsrechts (Seite 462 f.) ist der Regierungs- rat die ordentliche Vernehmlassungsbehörde in Angelegenheiten des Bundes. Nach Arti- kel 79 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung kann aber auch der Grosse Rat „bei

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Vernehmlassungen an Bundesbehörden Stellung nehmen“. Er entscheidet selbst, zu wel- chen Geschäften er sich äussern will. Gibt er eine Stellungnahme ab, ist der Regierungsrat daran gebunden.

Auch wenn es sich beim fraglichen Geschäft nicht um eine formelle Vernehmlassung, sondern ausdrücklich um eine informelle Konsultation handelte, ist Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung anwendbar. Der Zweck der Bestimmung liegt darin, dem Grossen Rat im Vorverfahren der Gesetzgebung des Bundes eine Einflussnahme zu ermöglichen. Aus Gründen, die ausschliesslich die Bundesbehörden und nicht der Regie- rungsrat zu vertreten haben, ist aber im vorliegenden Fall eine fristgerechte Stellung- nahme des Grossen Rates zum Massnahmenpaket von Bundesrat Christoph Blocher nicht mehr möglich: Der Bundesrat hat die Vorlage am 25. August 2004 zu Handen der Staatspolitischen Kommission des Ständerates verabschiedet, und diese berät in der Sit- zung vom 6. September 2004 über das Massnahmenpaket.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Meinungsbildungsprozess auf Ebene der Ver- waltung beendet ist, wenn der Grosse Rat die vorliegende Motion behandelt. Deren Zweck – die Einflussnahme auf das Vorverfahren der Gesetzgebung – kann damit nicht mehr erfüllt werden.

Aus den obenstehend dargelegten Gründen gelangt der Regierungsrat zur Auffassung, dass die vorliegende Motion abzulehnen ist.

Antrag: Ablehnung

An den Grossen Rat

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