• Keine Ergebnisse gefunden

Leitfaden Landwirtschaft Geflügelmast

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Leitfaden Landwirtschaft Geflügelmast"

Copied!
6
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Revisionsinformation

Leitfaden Landwirtschaft Geflügelmast

Gegenüber dem folgenden Dokument:

Leitfaden Landwirtschaft Geflügelmast, Version 01.01.2016

werden die aufgeführten inhaltlichen Änderungen zur Revision 01.01.2016rev01 gültig.

Das Dokument erhält die Version 01.01.2016rev01 vom 01.02.2016.

Dokument/Kriterium Änderung Seite

3.1.4 [K.O.]Herkunft und

Vermarktung Hähnchen und Puten

Redaktionelle Klarstellung zum Bezug von Eintagsküken.

8

3.2.5 Sicherheit von

Futtermitteln und Sauberkeit von Wasser

Ergänzung: Aufnahme einer Empfehlung (als Hinweis) zur risikoorientierten Untersuchung von Tränkwasser 11

3.6.11 Notstromaggregat Korrektur: überprüfen des Aggregats unter Last bei Hähnchen alle sechs Wochen und bei Puten alle vier Wochen

29

Gegenüber dem folgenden Dokument:

Leitfaden Landwirtschaft Geflügelmast, Version 01.01.2015rev01

werden die aufgeführten inhaltlichen Änderungen zur Revision 01.01.2016 gültig.

Das Dokument erhält die Version 01.01.2016.

Dokument/Kriterium Änderung Seite

2.1.1 [K.O.] Betriebsdaten Erweiterung: Dokumentation einer Tierbetreuerliste 5

2.1.5 Ereignis- und

Krisenmanagement Erweiterung: Notfallplan zur Sicherstellung der Versorgung der Tiere, Einführung ab 1.1.2016; nach Übergangszeit ab 1.1.2017 verpflichtend

6

3.1.4 [K.O.] Herkunft und

Vermarktung Erweiterung: Lieferpapiere bei Verkauf von Geflügel erforderlich (z. B. Kopie Lieferpapiere, Dokumentation Tierhalter und Abnehmer)

8

(2)

Version: 01.01.2016rev01

Dokument/Kriterium Änderung Seite

3.1.5 [K.O.]

Bestandsaufzeichnungen Klarstellung: detaillierte Formulierung zum Herkunftsnachweis von Schlachtgeflügel

Neuzuordnung: Kapitelabschnitte wurden ohne inhaltliche Änderung in das Kapitel 3.1.4 [K.O.]

„Herkunft und Vermarktung“ verschoben

9

3.2.1 [K.O.] Futtermittelbezug Lieferberechtigung

Bezug landwirtschaftlicher Rohwaren

Klarstellung: Bezug von Futtermittel direkt von Herstellern definiert durch Rechnungslegung des Herstellers

Klarstellung: Für Zusammenschluss mehrerer Tierhalter zur Herstellung von Futter in Eigenregie ist Vertrag notwendig. Zudem dürfen keine Futtermittel für Dritte hergestellt werden.

Erweiterung: Dokumentation/Nachweis des Vertrags 9

3.2.3 Dokumentation Rationsberechnungen, Mischprotokolle

Klarstellung: Hinweis, dass der Einsatz von

Silierhilfsmitteln nicht dokumentiert werden muss 11

3.2.5 Sicherheit von

Futtermitteln und Sauberkeit von Wasser

Erweiterung: Anforderung zur Verwendung von Brunnenwasser als Tränkwasser verschärft. Künftig jährliche Risikoeinschätzung zur mikrobiologischen Gefährdung, ggf. mikrobiologische Untersuchung erforderlich

Erweiterung: Hinweis: Orientierungsrahmen des BMEL zur futtermittelrechtlichen Beurteilung dient als Leitlinie

12

3.3.1 [K.O.] Betreuungsvertrag

Hoftierarzt Neuzuordnung: Kapitelabschnitte wurden ohne inhaltliche Änderung in das Kapitel 3.3.2 [K.O]

„Umsetzung der Bestandsbetreuung“ verschoben

13

3.3.2 [K.O] Umsetzung der

Bestandsbetreuung Neuzuordnung:Kapitelabschnitte wurden ohne inhaltliche Änderung in das Kapitel 3.3.1 [K.O]

„Betreuungsvertrag Hoftierarzt“ verschoben

13

3.5.1 Gebäude und Anlagen Neuzuordnung: Führung eines Besucherbuches für betriebsfremde Personen, die mit den Beständen in Kontakt kommen, wird zu Kapitel 3.5.2

„Betriebshygiene“ verschoben

17

3.5.2 Betriebshygiene Neuzuordnung: Führung eines Besucherbuches für betriebsfremde Personen, die mit den Beständen in Kontakt kommen, wird aus Kapitel 3.5.1 „Gebäude und Anlagen“ aufgenommen

17

(3)

Dokument/Kriterium Änderung Seite 3.5.3 Spezielle biosichernde

Maßnahmen Kadaverlagerung Kadaverabholung

Schädlingsmonitoring und - bekämpfung

Klarstellung: Kadaverlagerung mit passiver Kühlung (Erdkühlung). Gruben müssen Mindesttiefe vorweisen nach oben verschließbar und bauartbedingt wasserun- durchlässig sein

Erweiterung: Die Standzeiten ungekühlter Kadaver- behältern sind so kurz wie möglich zu halten

Erweiterung: befallsunabhängige Dauerbeköderung mit Rodentiziden der 2. Generation ausschließlich in Verantwortung ausgebildeter Schädlingsbekämpfer.

Tierhalter mit Sachkunde können hier bestimmte Aufgaben übernehmen.

Klarstellung: Sachkundenachweis für berufsmäßige Verwender gemäß Pflanzenschutz-

Sachkundeverordnung (Vorgabe des

Umweltbundesamtes: u.a. ausgebildete Landwirte bzw.

vergleichbarer Nachweis); Monitoringprotokolle, Bekämpfungspläne, Köderpläne, angewendete Mittel

18

3.6.1 [K.O.] Überwachung und

Pflege der Tiere Erweiterung bei Puten: Sichtkontakt zu anderen Artgenossen für abgesonderte Tier zu jedem

Zeitpunkt; Bucht mit trockener und weicher Einstreu

20

3.6.2 [K.O] Umgang mit Tieren

beim Verladen Klarstellung: Es muss dafür gesorgt werden, dass das Wohlbefinden der Tiere während des Verladens möglichst wenig beeinträchtigt wird.

21

3.6.7 Stallklima, Temperatur,

Lärmbelästigung, Lüftung Neuzuordnung zur Korrektur: Tausch der Anforderung der Dokumentation zum

Lüftungsgutachten mit der Aufzeichnungen über technische Kontrollen der Lüftungsanlagen

24

3.6.8 Beleuchtung Erweiterung bei Hähnchen: Angaben zur Toleranz von Verdunklungsmöglichkeiten für eine zeitlich begrenzte Verdunklung (entsprechend Puten) Erweiterung der Dokumentation: Protokolle, tierärztliche Indikation bei Einschränkung der Beleuchtung

27

3.6.11 Notstromaggregat Klarstellung: Ist ein Notstromaggregat erforderlich, müssen die technischen Gegebenheiten vorhanden sein, ein Notstromaggregat anzuschließen

Streichung der vertraglichen Vereinbarung zur Entleihung Notstromaggregat von Dritten

Neuerung bei Hähnchen, Puten und Pekingenten:

Notstromaggregate sind spätestens alle sechs Wochen unter Last zu überprüfen (bisher: vier Wochen)

30

(4)

Version: 01.01.2016rev01

Dokument/Kriterium Änderung Seite

3.7.4 Antibiotikamonitoring:

Dokumentation des Therapieindex

Erweiterung: Dokumentation des Therapieindex für die letzten vier Quartale auch elektronisch in der QS- Antibiotikadatenbank möglich

35

3.8 Tiertransport Neuzuordnungen einzelner Kapitel, Klarstellung

sowie Satzumstellungen 35

3.8.3 [K.O.] Platzangebot beim

Tiertransport Umbenennung des Kapitels

Erweiterung: Dokumentation Ladedichte

37

3.8.4 Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln

Integration: Die ehemals eigenständige Anforderung 3.8.9 „Desinfektionskontrollbuch“ wird integriert 37

3.8.5 Lieferpapiere Erweiterung: Absender und Abnehmer der Tiere müssen Kopie/Durchschlag des Lieferpapieres haben Erweiterung: Hinweis: Beim Transport von

Schlachtgeflügel ist zudem ein Herkunftsnachweis gemäß Verordnung (EG) 1337/2013 mit den Tieren mitzuführen.

Erweiterung: Hinweis: der Tiertransporteur fungiert als Überbringer der Begleitpapiere

38

3.8.6 [K.O.] Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie Beförderungsdauer und

Ruhezeiten (für Transporte über 50 km)

Erweiterung: Dokumentation Beförderungsdauer und Ruhezeiten, Fahrtenbuch, Dokumentation über

Tierversorgung, Lieferpapiere

38

(5)

Dokument/Kriterium Änderung Seite 3.8.7 Transportpapiere (für

Tiertransporte über 50 km) Klarstellung: Personen, die Tiere transportieren, sind verpflichtet, im Transportmittel Transportpapiere mitzuführen, (z.B. Viehhandels- und

Transportkontrollbuch, Transporterklärung), die folgende Angaben enthalten:

Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung Ort und Tag der Übernahme der Tiere sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers

Tag der Abgabe der Tiere sowie Name und Anschrift des Übernehmers

die Registriernummer des Transportunternehmens sowie das Kraftfahrzeugkennzeichen des

Viehtransportfahrzeuges

Beschreibung der Tiere (z.B. Tierart, Gattung) Die Daten sind jeweils vor Beginn des Transports einzutragen

39

3.8.9 Desinfektionskontrollbuch

(alt) Streichung des Kapitels (Verschiebung zu Kapitel 3.8.4 „Reinigung und Desinfektion von

Transportmitteln“)

-

3.8.8 [K.O.]

Befähigungsnachweis Fahrer/Betreuer (für Tiertransporte über 65 km)

Erweiterung: Befähigungsnachweis ist beim

Transport mitzuführen; Kopie verbleibt auf Betrieb 39

3.8.9 [K.O.] Zulassung Transportunternehmer und Transportplanung (für Tier- transporte über 65 km)

Umbenennung des Kapitels, zuvor: „Zulassung Transportunternehmer (für Tiertransporte über 65 km)“

Erweiterung: Dokumentation Planung

39

3.8.11 [K.O.] Fahrtenbuch (für

lange Beförderungen) Erweiterung: Aufbewahrung des Fahrtenbuches für

mindestens drei Jahre 40

4.3 Begriffe und Definitionen Erweiterung: Definition Silier(hilfs)mittel;

Silierzusatzstoffe 42

(6)

Version: 01.01.2016rev01 QS Fachgesellschaft Geflügel GmbH

Schedestraße 1-3, 53113 Bonn Tel +49 228 35068-0, info@q-s.de Geschäftsführer: Dr. H.-J. Nienhoff

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark (ALFF Altmark) und das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte (ALFF Mitte) möchten Sie darüber

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi- cherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von

Wie bewertet die Bundesregierung im Rahmen ihrer Ratspräsidentschaft die bisherige Zusammenarbeit der EU mit Marokko bei der Bekämpfung der „illegalen“ Migration

Der UNHCR bewertet „den Vorfall als Verstoß zumindest gegen den Geist der Genfer Flüchtlingskonvention“ (Presse- mitteilung Amnesty International EU Office vom

M 4 (Ab) Gruppe A: Der Seestern – ein Vertreter der Stachelhäuter M 5 (Ab) Gruppe A: Die Ohrenqualle – ein Vertreter der Nesseltiere M 6 (Ab) Gruppe B: Die Miesmuschel –

Sprich das Wort laut und deutlich aus, bevor du den Buchstaben einfügst. Schreibe den

Auch dann achtet sie darauf, dass die Würde ihrer Tiere erhalten bleibt: »Mir war von Anfang an wichtig, dass unsere Tiere, die hier ein gutes Leben haben, zum Ster- ben nicht

Tiere dürfen spätestens drei Monate vor der geplanten Schlachtung nicht mehr in einen anderen Betrieb verbracht werden, es sei denn es handelt sich um einen Stall, der unter