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Informationen zum erforderlichen Krankenversicherungsnachweis Das elektronische Studenten-Meldeverfahren (SMV)

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Academic year: 2022

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Informationen zum erforderlichen Krankenversicherungsnachweis Das elektronische Studenten-Meldeverfahren (SMV)

Alle Studierenden müssen krankenversichert sein. Ein entsprechender Nachweis muss der Hochschule vorliegen (Ausnahme: Promovierende und Gasthörer*innen).

Ab dem 01.12.2021 muss laut § 199a Sozialgesetzbuch (SGB V) der Datentransfer von meldepflichtigen Daten zwischen Hochschulen und gesetzlichen Krankenkas- sen in Deutschland in beide Richtungen ausschließlich elektronisch stattfinden. Dieses elektronische Verfahren löst das bisherige Papierverfahren ab. Meldungen in Papier- form können daher nicht mehr entgegengenommen und verarbeitet werden.

Grundsätzlich gilt bei Kontaktaufnahme zu Ihrer Krankenversicherung:

Teilen Sie der gesetzlichen Krankenkasse bitte unsere Absendernummer H0000998 (Universität Vechta) mit.

Die Krankenkassen melden an die Hochschulen den

• Versicherungsstatus (M10)

• Beginn der Versicherung bei einem Krankenkassenwechsel (M11)

• Verzug mit der Zahlung der Krankenkassenbeiträge (M12)

• Begleichung der rückständigen Krankenkassenbeiträge (M13) Die Hochschule meldet an die Krankenkassen

• Beginn des Studiums und den Tag der Einschreibung (M20)

• Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wirkung dessen Ablauf die Exmatrikula- tion erfolgt/erfolgte (M30).

Deshalb gilt …

1. für die Immatrikulation:

1.1. Mit Durchführung der Online-Immatrikulation im Bewerbungsportal unserer Universität muss die Bewerberin bzw. der Bewerber lediglich die Betriebsnum- mer der Krankenversicherung erfassen, aber keine Krankenversicherungsun- terlagen hochladen. Sie bestätigen, dass Sie sich um eine studentische Versi- cherung kümmern.

1.2. Spätestens zum Zeitpunkt der Einschreibung benötigen wir von Ihrer Kranken- versicherung eine elektronische Meldung über Ihren Versicherungsstatus (M10). Kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse entsprechend – je eher, desto besser.

1.3. Wenn Sie Ihrer Krankenversicherung gemeldet haben, dass Sie sich an unse- rer Universität immatrikulieren werden, sendet uns Ihre Krankenkasse die er- forderliche Meldung.

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1.4. Bitte beachten Sie: Die Immatrikulation und eine entsprechende Übertragung der Krankenversicherungsdaten können erst erfolgen, wenn sämtliche, für die Einschreibung erforderlichen, Unterlagen vorliegen.

Fehlen einzig die Krankenversicherungsdaten erfolgt eine vorläufige Immatri- kulation. Sie erhalten zunächst keine UniCard. Liegt bis Ablauf der Nachreich- reichfrist keine positive elektronische Meldung Ihrer Krankenkasse für Sie vor, wird die Immatrikulation wieder storniert.

1.5. Wenn Sie privat krankenversichert sind: Grundsätzlich müssen Sie eine be- liebige gesetzliche Krankenversicherung kontaktieren, diese wird uns das Vor- liegen einer privaten Versicherung melden.

2. Als Studierende/r: Wenn Sie bereits eingeschrieben sind, müssen Sie vorerst nichts beachten. Die Umstellung betrifft Sie erst, sobald z. B. ein Kranken- kassenwechsel erfolgt.

3. wenn Sie Ihre Krankenversicherung wechseln:

3.1. Damit die nächste Rückmeldung reibungslos erfolgen kann, benötigen wir von Ihrer neuen Krankenkasse eine elektronische Meldung über den Krankenkas- senwechsel (M11). Kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse – je eher, desto besser. Ihre Krankenversicherung sendet dann die erforderliche Meldung zu uns.

4. wenn Sie der Zahlung der Krankenversicherungsbeträge nicht nachkommen:

4.1. Es wird automatisiert eine Sperre für die Rückmeldung in das Folgesemester generiert. Sollten Sie der Zahlung des Versicherungsbeitrages nicht nachkom- men, erfolgt die Exmatrikulation zum Semesterende (31.03. bzw. 30.09).

Stand: 26.11.2021 (Universität Vechta – Immatrikulationsamt)

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