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In der Grunds Ludwig gez

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4. Antrag der SPD-Ortsbeiratsfraktion

Überprüfung des Lärmschutzes an der A 650 5. Antrag der SPD-Ortsbeiratsfraktion

Bericht zum Erweiterungsbau der Schulungsräume der Handwerkskammer durch Herrn Lehner

6. Antrag des Ortsvorstehers Schleckerfiliale in Niederfeld 7. Antrag der CDU-Ortsbeiratsfraktion

Vorstellung der Sanierungsarbeiten der Wohnblocks in der Friedelsheimer Straße durch die LUWOGE

8. Antrag der FWG/GRÜNE-Ortsbeiratsfraktion Metrogelände

9. Antrag der FWG/GRÜNE-Ortsbeiratsfraktion Teilsanierung Friesenheimer Weg

10. Antrag der FWG/GRÜNE-Ortsbeiratsfraktion

Ärztehaus Leininger Straße, Beseitigung des Absperrpfosten im Wendehammer in der Freins- heimer Straße

11. Anfrage der CDU-Ortsbeiratsfraktion

Überprüfung überfüllter Schulbusse in der Ernst-Reuter-Siedlung durch die RNV 12. Anfrage der SPD-Ortsbeiratsfraktion

Kanalzustandsbewertung im Ortsbezirk 13. Anfrage der FWG/GRÜNE-Ortsbeiratsfraktion

Haushalt 2013 - Sanierung Volkshaus Gartenstadt 14. Anfrage der SPD-Ortsbeiratsfraktion

Abschließbare Sperre im Verbindungsweg Lausitzer-/Schlesierstraße Ludwigshafen am Rhein, 15.11.2012

gez.

Klaus Schneider Ortsvorsteher

Rechtsverordnung

zur Feststellung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen für den Gelegen- heitsverkehr mit Kraftdroschken vom 25.10.2012

Die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein erlässt auf Grund § 51 Absatz 1 des Personenbe- förderungsgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.11.2011 (BGBl I S. 2272), in Verbindung mit der Lan- desverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 13.02.1996 (GVBl S. 115) folgende Rechtsverordnung:

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Für Fahrten mit Kraftdroschken innerhalb des Stadtkreises Ludwigshafen am Rhein gelten die in dieser Rechtsverordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingun- gen.

(2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Stadtkreises Ludwigshafen am Rhein liegt, hat der Fahr- zeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zu Stande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3)

§ 2

Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt wird durch den Fahrpreisanzeiger errechnet. Ein anderes Beförde- rungsentgelt darf nicht gefordert werden. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers wird das Be- förderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet (Kilometerpreis); der Fahrzeug- führer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.

(2) Das Beförderungsentgelt setzt sich, unbeschadet der Anzahl der zu befördernden Personen und der Fahrzeuggröße, zusammen aus:

a) Mindestfahrpreis

(= Grundpreis von 2,50 EUR)

b) Entgelt für die zurückgelegte Wegstrecke bis 3 km

(= Kilometerpreis von 2,00 EUR, entspricht 0,10 EUR /je zurückgelegte 50,00 m ) c) Entgelt für die zurückgelegte Wegstrecke über 3 km

(= Kilometerpreis von 1,60 EUR entspricht 0,10 EUR/je zurückgelegte 62,50 m /) d) Entgelt für Wartezeit (entspricht pro Stunde 28,00 EUR).

Der erste Anzeigenwechsel des Fahrpreisanzeigers erfolgt nach Zurücklegung der entspre- chend b) oder c) festgelegten Anfangsstrecke.

Tarif für Großraumfahrzeuge:

Für Großraumfahrzeuge ist im Pflichtfahrgebiet ab dem fünften Fahrgast ein Zuschlag in Höhe von pauschal 7,00 EUR zu entrichten.

(3) Die Beförderungsentgelte werden wie folgt festgesetzt: Fahrpreis:

2,50 EUR Grundpreis

zuzüglich dem Kilometerpreis für die unter 2b) und 2c) festgelegte Mindestwegstrecke, die zu- rück gelegt wurde.

Kilometerpreis:

2,00 EUR pro Kilometer für die ersten 3 km und 1,60 EUR pro Kilometer für die weiteren Kilo- meter.

In den Beförderungsentgelten ist die Mehrwertsteuer enthalten. Für die Anfahrten zum Fahrgast wird ein Beförderungsentgelt nicht erhoben.

Reisegepäck und Tiere werden nicht gesondert berechnet. Für Tag- und Nachtfahrten gelten einheitliche Beförderungsentgelte.

§ 3 Wartezeiten

Wartezeiten während der Dauer des Beförderungsvertrages (auch verkehrsbedingt) werden mit 28,00 EUR pro Stunde berechnet. Die Berechnung der Wartezeit erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.

§ 4

Fahrpreisanzeige

Zur Darstellung des Fahrpreises in Euro und dessen Umrechnung, ist die Einschalttaste des Fahr- preisanzeigers einzurichten.

§ 5

Beförderungspflicht

Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Stadtkreises Ludwigshafen am Rhein.

(4)

§ 6

Allgemeine Vorschriften

(1) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG nach Genehmigung durch die Erlaubnisbehörde zulässig.

(2) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, ist der kürzeste Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast verein- bart wird.

(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszu- stellen.

(4) Bei allen Fahrten ist ein Abdruck dieser Rechtsverordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

(5) Die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.06.1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.11.2007 (BGBl. I S.2569), bleiben unberührt.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung werden nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personen- beförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeiten verfolgt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz mit einer Geldbuße bis 10.000,00 EUR geahndet werden.

§ 8 In Kraft Treten Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.

Ludwigshafen am Rhein, den 25. Oktober 2012 Stadtverwaltung

gez.

Dr. Eva Lohse Oberbürgermeisterin

(5)

Öffentliche Bekanntmachung Am 04.12.2012, 14.00 Uhr findet im

Kreishaus, Europaplatz 5, 67063 Ludwigshafen, Sitzungssaal A 155 eine Sitzung der Verbandsversammlung des

Gewässerzweckverbandes Rehbach-Speyerbach statt.

Tagesordnung Öffentlicher Teil

TOP 1: Änderung des Kostenverteilers des Gewässerzweckverbandes Rehbach- Speyerbach TOP 2: Beratung und Beschluss des Investitionsprogramms 2013 – 2016

Beratung und Beschluss des Haushaltsplans und der Haushaltssatzung für das Jahr 2013

TOP 3: Verschiedenes

 Hochwasserpartnerschaft

 Ausbau und Sanierung der Rehbachdeiche

 Gewässerunterhaltung

Ludwigshafen am Rhein, den 14.11.2012 Gewässerzweckverband Rehbach-Speyerbach gez.

Clemens Körner Verbandsvorsteher

Referenzen

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