• Keine Ergebnisse gefunden

Das Angebot an beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten für Menschen mit einer Behinderung ist knapp und wird praktisch ausschliesslich in Institutionen des Behindertenwesens angeboten (Wohnheime oder geschützten Werkstätten)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Das Angebot an beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten für Menschen mit einer Behinderung ist knapp und wird praktisch ausschliesslich in Institutionen des Behindertenwesens angeboten (Wohnheime oder geschützten Werkstätten)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

M 344/2005 FIN 5. April 2006 47C Motion

0748 Stucki, Bern (SP)

Weitere Unterschriften: 41 Eingereicht am: 15.11.2005

Schaffung von Lehr- und Praktikumsstellen für Jugendliche mit einer Behinderung in der Verwaltung des Kantons Bern

Die Regierung wird beauftragt

1. soweit möglich in jeder Direktion mindestens eine feste Lehrstelle oder Praktikumsstelle für eine Jugendliche/einen Jugendlichen mit Körper- oder Sinnesbehinderung oder einer Lernschwäche zu schaffen

und

2. Verwaltungen und Betriebe, an denen der Kanton beteiligt ist (GVB, BKW, BLS) sowie subventionierte Betriebe aufzufordern, ebenfalls feste Lehr- oder Praktikumsstellen für Jugendliche mit Behinderung zu schaffen.

Begründung:

Es ist bekannt: Viele Jugendliche haben es heute schwer, eine Lehrstelle zu finden.

Betroffen davon sind auch Jugendliche mit einer Behinderung, sei es eine Lernschwäche, eine körperliche oder eine Sinnesbehinderung. Mit Blick auf die Rechtsgleichheit von Menschen mit Behinderungen (Art. 8 der Bundesverfassung) sind diese Jugendlichen besonders zu fördern.

Das Angebot an beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten für Menschen mit einer Behinderung ist knapp und wird praktisch ausschliesslich in Institutionen des Behindertenwesens angeboten (Wohnheime oder geschützten Werkstätten). Dies ist unverständlicher, da notwendige Hilfsmittel für Menschen mit einer Behinderung, beispielsweise eine Braillezeile (Braillelesegerät) für die Computerarbeit, von der IV finanziert werden und viel Unterstützung durch entsprechende Beratungsstellen geleistet wird.

Dass dies möglich ist, zeigt das Beispiel des Kantons Basel-Stadt, der diese Forderung in seinem Leitbild „Erwachsene Menschen mit einer Behinderung“ (April 2003) aufgenommen hat und nun umsetzt: So wurde im Erziehungsdepartement bereits eine feste Lehrstelle für eine/n Jugendliche/n mit Behinderung geschaffen. In Zusammenarbeit mit der vor einem Jahr geschaffenen Stelle eines Integrationsbeauftragten für Behinderte (angegliedert in der Erziehungsdirektion Basel-Stadt) werden nun in weiteren Direktionen und zugewandten Betrieben (beispielsweise im Kantonsspital) weitere Stellen realisiert.

Lehrstellen für Menschen mit einer Behinderung in der Wirtschaft oder der Verwaltung dienen einerseits der tatsächlichen Integration von Menschen mit einer Behinderung aber auch dem besseren Verständnis und dem Dialog von „nicht“ behinderten Menschen und Menschen mit einer Behinderung.

(2)

2

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt sich um eine so genannte Richtlinienmotion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates gemäss Artikel 53 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. November 1988 über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG; BSG 151.21). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidsverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Der Regierungsrat verfolgt die Lage auf dem Lehrstellenmarkt mit Aufmerksamkeit und ist sich der Bedeutung der kantonalen Verwaltung als grosse Arbeitgeberin im Kanton und damit der Verantwortung als Lehrlingsausbildnerin bewusst. Diese Verantwortung umfasst auch die Berufsausbildung von bildungsfähigen Behinderten, und dies unabhängig von der Behinderungsart.

Der Regierungsrat nimmt zu den Anträgen der Motionärin daher wie folgt Stellung:

Zu Punkt 1:

Der Regierungsrat hält fest, dass in der kantonalen Verwaltung bereits in früheren Jahren von verantwortungsbewussten und für die spezifische Problematik sensibilisierten Linien- oder Personalverantwortlichen behinderte Lernende ausgebildet wurden. So haben seit 2003 drei sehbehinderte Lernende die kaufmännische Lehre mit Erfolg abgeschlossen, und gegenwärtig sind zwei Personen mit einer Hörbehinderung und eine Person mit einer progressiven Gehbehinderung in Ausbildung.

In der kantonalen Verwaltung sind die Ämter bzw. die Institutionen auf entsprechender Organisationsebene für die Schaffung der konkreten Lehrstelle und für die Anstellung und Betreuung von Lernenden zuständig. Auf dieser Stufe liegt im Rahmen der neuen Verwaltungsführung NEF 2000 denn auch die Verantwortung für die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen wie Lohn, Arbeitsplatz und Betreuungskapazität. Ebenso kann nur auf dieser Stufe abschliessend beurteilt werden, ob die Einrichtung eines zusätzlichen, fixen Behinderten-Ausbildungsplatzes möglich und zweckmässig ist oder ob je nach Nachfrage und aktueller Betreuungsmöglichkeit die wechselnde Anstellung von behinderten und nicht-behinderten Lernenden eher zielführend ist.

Auf dem Hintergrund dieser Gegebenheiten ist der Regierungsrat bereit, die Staatskanzlei und die Direktionen im Sinne der Motionärin aufzufordern, die Möglichkeit der Anstellung von behinderten Lernenden oder Praktikantinnen und Praktikanten bzw. die Schaffung von entsprechenden Lehr- oder Praktikumsstellen zu prüfen und, wo möglich, per Lehrjahr 2006/07, spätestens aber per 2007/08 zu realisieren. Der Regierungsrat beauftragt die Finanzdirektion bzw. das Personalamt diese Aufforderung an die kantonalen Dienststellen weiterzuleiten und im Rahmen des jährlichen Geschäftsberichtes über das Ergebnis dieser Massnahme zu berichten.

Zu Punkt 2:

Der Regierungsrat fordert die Verwaltungen und Betriebe mit kantonaler Beteiligung sowie die subventionierten Betriebe auf, die Möglichkeit der Schaffung von festen Lehr- oder Praktikumsstellen zu prüfen. Er erteilt den zuständigen Direktionen den Auftrag, in den jeweiligen Leistungsvereinbarungen diese Prüfung vorzugeben und darüber zu rapportieren.

Antrag: Annahme der Motion An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Zur Zusatzaufgabe: Im Grundgesetz Artikel 79 (3) heißt es: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung

Bestimmt ist es Ihnen auch schon passiert, das dass Sie eine Person auf der Straße fotografiert haben, ohne sie um ihre Einwilligung zu fragen – oder das Sie selbst von

Eine genaue Anzahl der Betroffenen kann nicht genannt werden, da nicht bekannt ist, welche Beschäftigten, die keinen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen haben, auch

Vor gut 60 Jahren hatte der Verwaltungsrechtler zur Rechtsfindung nicht viel mehr zur Hand als den „Forsthoff“ (1950), dann den „Wolff“ (1956) und die Entscheidungen des

Monat Voraussetzungen: Beschäftigungserlaubnis muss erteilt werden können, schulische und sprachliche Kenntnisse Assistierte Ausbildung (AsA);. Ausbildungsbegleitende Phase (§

Ob die Aufnahme der Ausbildung überhaupt Berücksichtigung findet, ist vielmehr eine Frage der Zulässigkeit eines typisierenden Vorgehens durch die Behörde (s.o. Es geht um die

Vor diesem Hintergrund sollen auch Berufsausbildungen in schulischer Form in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen werden, so dass auch in diesen Fällen ein

Ausgehend vom Menschenbild dieser Vereinbarung ist es selbstverständ- lich, dass das Fachpersonal, Z.B. durch die Mitarbeitervertretung oder den Betriebsrat vertreten,