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Entscheidungen - Formularmäßig erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das SGB II-Rechtsvereinfachungsgesetz unzulässig

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Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Formularmäßig erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das SGB II-Rechtsvereinfachungsgesetz unzulässig"

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2 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1704/16 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde des Herrn B…,

gegen das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insol- venzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (BGBl I S. 1824)

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof,

den Richter Masing und die Richterin Baer

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 4. Oktober 2016 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom- men.

G r ü n d e :

Die unmittelbar gegen das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozi- algesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (BGBl I S. 1824) gerichtete Verfassungsbe- schwerde, die im Wesentlichen auf einer im Internet verbreiteten „Vorlage“ beruht, die das öffentliche Interesse an gesetzgeberischen Entscheidungen und der Kritik an diesen herstellen soll, ist unzulässig.

1. Der Zulässigkeit steht zwar nicht entgegen, sich mit Blick auf die Pflicht zur hinrei- chend substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2,

§ 92 BVerfGG) an einer im Rahmen politischer Diskussionen um ein Gesetz erstell- ten „Vorlage“ für Rechtssatzverfassungsbeschwerden zu orientieren. Jedoch muss auch dann konkret dargelegt werden, inwiefern die Möglichkeit besteht, dass Be- schwerdeführende durch die angegriffene Maßnahme in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>; 130, 1 <21>; 131, 66 <79 ff.>). Schon daran fehlt es hier.

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6 2. Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht

(§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Danach müssen vor Einlegung einer Verfassungsbeschwer- de alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 123, 148 <172>; 134, 242 <285 Rn. 150>; stRspr). Daher ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn in zu- mutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann. Dies ist sogar dann zu verlangen, wenn das Gesetz keinen Auslegungs-, Er- messens- oder Beurteilungsspielraum offen lässt, der es den Fachgerichten erlauben würde, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung kraft eigener Entscheidungs- kompetenz zu vermeiden (vgl. BVerfGE 123, 148 <173>). Obwohl dann die fachge- richtliche Prüfung für die Beschwerdeführenden günstigstenfalls dazu führen kann, dass die ihnen nachteilige gesetzliche Regelung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird, ist sie regelmäßig geboten, um zu vermei- den, dass das Bundesverfassungsgericht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechts- grundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 123, 148 <173> m.w.N.;

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, www.bverfg.de, Rn. 23). Hier sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise unzumutbar sein könnte, Rechtsschutz durch die Anrufung der Sozialgerichte zu erlangen. Ein verlorener Rechtsstreit in der Vergangenheit, auf den der Beschwerdeführer auch nur pauschal verweist, ist kein Grund, die Gerichte nicht in anderer Sache zu einem anderen Zeitpunkt erneut in An- spruch zu nehmen.

3. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, der Gesetzgeber habe mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ver- fassungsrechtlich gebotene Rechtsänderungen unterlassen, greift der Beschwerde- führer Normen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in unverändert gebliebener Fassung an und wahrt damit nicht die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese- hen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof Masing Baer

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Ok- tober 2016 - 1 BvR 1704/16

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Okto- ber 2016 - 1 BvR 1704/16 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/

rk20161004_1bvr170416.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161004.1bvr170416

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