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Für eine zügige und gerechte Reform der Grundsteuer

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Nr. 13/2019 4. April 2019

DGB-Bundesvorstand, Abteilung Wirtschafts-, Finanz- und Steuerpolitik

Für eine zügige und gerechte Reform der Grundsteuer

Weil die Erhebung der Grundsteuer auf Werten basiert, die im Osten 1935 und im Westen Deutschlands letztma- lig 1964 ermittelt wurden, hat das Bundesverfassungs- gericht vergangenes Jahr das Grundsteuergesetz in sei- ner derzeitigen Form für grundgesetzwidrig erklärt. Bis Ende dieses Jahres hat es dem Gesetzgeber Zeit für eine Neuregelung gegeben, die spätestens bis Ende 2024 in Kraft getreten sein muss.

Das Problem: Während in bevorzugten Innenstadtlagen die tatsächlichen Verkehrswerte stark gestiegen sind, blieben sie in ländlichen oder strukturschwachen Regio- nen deutlich dahinter zurück. Eine Steuerreform, die ein- zig eine realitätsnahe Neubewertung verfolgt, könnte dann zu einer abrupten Mehrbelastung vieler Haushalte führen. Kommt es andererseits zu keiner Neuregelung, dann droht den Städten und Gemeinden, dass ihnen ihre zweitwichtigste Steuerquelle mit derzeit rund 13 Milliar- den Euro pro Jahr verloren geht.

Teile der Immobilienwirtschaft versuchen dieses Dilemma zu nutzen und werben für eine Grundsteuer, die sich überhaupt nicht mehr am Wert der Immobilien orientie- ren soll. Danach sollte sich die Steuer pauschal an der Fläche orientieren. Auf den Quadratmeter bezogen würde dann für ein Logistikzentrum am Autobahnkreuz die gleiche Steuer fällig wie für ein nebenan stehendes Wohnhaus. Dass die nahe gelegene Autobahn den Wert der einen Immobilie erheblich steigert, während der Wert der anderen genau deshalb verliert, bliebe dabei ohne Bedeutung. Bei diesem wertunabhängigen Modell käme hinzu, dass sich das Aufkommen der Grundsteuer von den Großstädten hin zu den Kleinstädten und Landge- meinden verschieben würde (siehe Grafik). Wollen Kom- munen das vermeiden, wären sie zu einer drastischen

Anpassung ihrer Hebesätze gezwungen, was wiederum eine Vielzahl von Konflikten provoziert. Was also simpel klingt, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als unge- recht und kaum weniger bürokratisch.

Daher ist erfreulich, dass die Bundesregierung nun einen Gesetzentwurf beschließen will, der neben einer realisti- schen Wertermittlung auch die Größe der Immobilie so- wie die Nettokaltmiete als Bemessungsgrundlage vorse- hen soll. Eigentümer, die günstiger als im Durchschnitt vermieten, sollen zudem einen leichten Steuernachlass erhalten. Es bleibt aber abzuwarten, ob die geplante Sen- kung der Steuermesszahl das kommunale Steueraufkom- men ausreichend sichert oder ob die Kommunen letztlich doch zu drastischen Erhöhungen ihres Hebesatzes ge- zwungen sind, um Verlusten vorzubeugen.

Als Steuer, die an das Vermögen ihres Eigentümers an- knüpft und nicht zu den üblichen Nebenkosten gehört, sollte die Grundsteuer künftig aber auch nicht mehr auf die Mieter überwälzt werden dürfen. Deshalb wird es in den nächsten Monaten darauf ankommen, dass die Poli- tik zügig eine Lösung schafft, bei der die Interessen von Steuerpflichtigen, Mietern und Kommunen vernünftig austariert sind. Ein erneutes unsägliches Gezerre, wie zu- letzt bei der Novellierung der Erbschaftsteuer, muss in je- dem Fall vermieden werden!

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