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Sächsische Grundsteuer-Anerkennungsverordnung – SächsGrStAnerkVO

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Academic year: 2022

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Verordnung

der Sächsischen Staatsregierung

über die Anerkennung der Bedingungen zur Grundsteuerbefreiung von Grundbesitz

(Sächsische Grundsteuer-

Anerkennungsverordnung – SächsGrStAnerkVO)

1 Vom 4. Juni 1996

Aufgrund von § 4 Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 des Grundsteuergesetzes ( GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom

14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird verordnet:

§ 1

Anerkennung des öffentlichen Benutzungszwecks

(1) Die Anerkennungen nach § 4 Nr. 5 GrStG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GrStG werden durch das Landesamt für Steuern und Finanzen erteilt.

(2) In den Fällen des § 42 GrStG werden die Anerkennungen nach § 1 Abs. 1 durch die Landesdirektion Sachsen erteilt. 2

§ 2

Anerkennung von Kulturgütern

Die Anerkennungen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 GrStG werden durch die untere Denkmalschutzbehörde erteilt. 3

§ 3

Verfahren der Anerkennung

(1) 1In den Fällen des § 1 Abs. 1 ist der Antrag auf Anerkennung nach § 4 Nr. 5 GrStG oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GrStG bei dem Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk der Grundbesitz belegen ist.

2Das Finanzamt prüft den Antrag in tatsächlicher Hinsicht und legt ihn dem Landesamt für Steuern und Finanzen zur Entscheidung vor. 3Das Landesamt für Steuern und Finanzen entscheidet über den Antrag im Einvernehmen mit der für das Fachgebiet jeweils zuständigen Behörde.

(2) 1In den Fällen des § 1 Abs. 2 und § 2 ist der Antrag auf Anerkennung bei der Gemeinde einzureichen, in deren Bezirk der Grundbesitz belegen ist. 2Die Gemeinde prüft den Antrag in tatsächlicher Hinsicht und legt ihn der zuständigen Behörde zur Entscheidung vor. 3Diese entscheidet über den Antrag im

Einvernehmen mit der für das Fachgebiet jeweils zuständigen Behörde. 4

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.

Dresden, den 4. Juni 1996 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Milbradt

Überschrift geändert durch Verordnung vom 18. September 2013 (SächsGVBl. S. 780)

§ 1 geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2009 (SächsGVBl. S. 558) und durch Verordnung vom 18. September 2013 (SächsGVBl. S. 780)

§ 2 geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2009 (SächsGVBl. S. 558) Sächsische Grundsteuer-Anerkennungsverordnung

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 12.10.2013 Seite 1 von 2

(2)

4 § 3 geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2009 (SächsGVBl. S. 558) und durch Verordnung vom 18. September 2013 (SächsGVBl. S. 780)

Änderungsvorschriften

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Grundsteuer- Anerkennungsverordnung

vom 21. Oktober 2009 (SächsGVBl. S. 558)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Grundsteuer- Anerkennungsverordnung

vom 18. September 2013 (SächsGVBl. S. 780)

Sächsische Grundsteuer-Anerkennungsverordnung

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 12.10.2013 Seite 2 von 2

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