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259. Anerkennungsverordnung über die Anerkennung von Leistungen des Diplomstudiums Ägyptologie (A 391) nach AHStG für das Bachelorstudium Ägyptologie (A 033 698)

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Academic year: 2022

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MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2008/2009 – Ausgegeben am 04.08.2009 – 30. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

V E R O R D N U N G E N, R I C H T L I N I E N

259. Anerkennungsverordnung über die Anerkennung von Leistungen des Diplomstudiums Ägyptologie (A 391) nach AHStG für das Bachelorstudium Ägyptologie (A 033 698)

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Anerkennung von im Rahmen des Diplomstudiums Ägyptologie nach AHStG erbrachten Studienleistungen für Leistungen des Bachelorstudiums Ägyptologie und hat Gültigkeit für jene Studierende, die auf das Bachelorstudium umgestiegen sind.

Die Anerkennung bezieht sich auf den folgenden Studienplan bzw. das folgende Curriculum in der jeweils geltenden Fassung:

Diplomstudium Ägyptologie nach AHStG (A 391): Studienplan für das Diplomstudium Ägyptologie, erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UOG 1993, Stück 3a, Nr. 62, am 06.11.1996 im Studienjahr 1996/1997.

Bachelorstudium Ägyptologie (A 033 698): Curriculum für das Bachelorstudium Ägyptologie, erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UG 2002, 34. Stück, Nr. 265, am 23.06.2008 im Studienjahr 2007/2008.

Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Arts“ (BA).

§ 2. Wurden im Rahmen des Diplomstudiums Ägyptologie nach AHStG

a) der erste Studienabschnitt mit insgesamt 28 Semesterstunden (und Zusatzprüfung aus Griechisch),

b) aus dem zweiten Studienabschnitt 2 Seminare mit 4 Semesterstunden, Vorlesungen mit 2 Semesterstunden und Übungen mit 2 Semesterstunden,

c) 36 Semesterstunden aus der 2. Studienrichtung bzw. aus der Fächerkombination absolviert,

so wurde damit eine dem Bachelorstudium äquivalente Leistung erbracht. Es ist somit für das Bachelorstudium ohne die Erbringung von zusätzlichen Leistungen der akademische Grad

„Bachelor of Arts“ (BA) zu verleihen.

§ 3. Leistungen aus dem Diplomstudium, die bereits im Bachelorstudium anerkannt wurden, können nicht mehr für das Masterstudium anerkannt werden.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

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Die Studienpräses:

K o p p

Die Vize-Studienprogrammleiterin:

H o l a u b e k

Referenzen

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