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49. Verordnung über die Anerkennung von Leistungen des Diplomstudiums Geschichte nach AHStG (A 312 XXX oder A XXX 312) oder des Lehramtsstudiums Geschichte und Sozialkunde nach AHStG (A 313 XXX oder A XXX 313) für das Bachelorstudium Geschichte (A 033 603

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Academic year: 2022

Aktie "49. Verordnung über die Anerkennung von Leistungen des Diplomstudiums Geschichte nach AHStG (A 312 XXX oder A XXX 312) oder des Lehramtsstudiums Geschichte und Sozialkunde nach AHStG (A 313 XXX oder A XXX 313) für das Bachelorstudium Geschichte (A 033 603"

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MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2008/2009 – Ausgegeben am 11.12.2008 – 6. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

V E R O R D N U N G E N, R I C H T L I N I E N

49. Verordnung über die Anerkennung von Leistungen des Diplomstudiums Geschichte nach AHStG (A 312 XXX oder A XXX 312) oder des Lehramtsstudiums Geschichte und Sozialkunde nach AHStG (A 313 XXX oder A XXX 313) für das Bachelorstudium Geschichte (A 033 603)

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Anerkennung von im Rahmen eines Diplom- oder Lehramtsstudiums nach AHStG erbrachten Studienleistungen für Leistungen des Bachelorstudiums Geschichte. Die Anerkennung bezieht sich auf die folgenden Studienpläne bzw. das folgende Curriculum in der jeweils geltenden Fassung:

Diplomstudium AHStG (A 312 XXX oder A XXX 312): Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte, BGBl. 442/1975 i.V.m. dem Studienplan Geschichte, neuveröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 9b. Stück, Nr. 169 vom 13.02.1985.

Lehramtstudium AHStG (A 313 XXX oder A XXX 313): Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte, BGBl. 442/1975 i.V.m. dem Studienplan Geschichte, neuveröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 9b. Stück, Nr. 169 vom 13.02.1985.

Bachelorstudium (A 033 603): Studienplan für das Bachelorstudium Geschichte, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UG 2002, 37. Stück, Nr. 321, am 26.06.2008, im Studienjahr 2007/2008.

Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades

„Bachelor of Arts“ (BA)

§ 2. Wurden im Rahmen des Diplomstudiums Geschichte

(1) der 1. Studienabschnitt, (2) zwei Seminare und

(3) a) 30 Semesterwochenstunden oder 60 ECTS-Punkte freie Wahlfächer oder b) der 1. Studienabschnitt des 2. Fachs und 10 SSt oder 20 ECTS-Punkte freie Wahlfächer erfolgreich absolviert,

so wurde damit eine dem Bachelorstudium äquivalente Leistung erbracht. Es ist somit im Zuge des Umstiegs auf das Bachelorstudium ohne die Erbringung von zusätzlichen Leistungen der akademische Grad „Bachelor of Arts“ (BA) zu verleihen.

(2)

§ 3. Leistungen aus dem Diplomstudium, die bereits im Bachelorstudium anerkannt wurden, können nicht mehr für ein Masterstudium anerkannt werden.

Hinweis: Darüber hinausgehende Leistungen sind für die Masterstudien aus dem Bereich der Geschichte anerkennbar.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft.

Die Studienpräses:

K o p p

Der Studienprogrammleiter:

S c h w a r c z

Referenzen

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(2) Hat eine Studierende oder ein Studierender alle im Studienplan für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen