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(1)

•Fragen der Schullaufbahn und

nötige Informationen an die Eltern/

• Zusammenarbeit mit Eltern

Tagung der Direktoren*innen am 28.01.2020

(2)

Mitwirkungsmöglichkeiten

Elternbeirat

Mitwirkungsmöglichkeiten

Elternbeirat

Außerschulische Unterstützungsmöglichkeiten

Schulberatungsstelle

Außerschulische Unterstützungsmöglichkeiten

Schulberatungsstelle

Rechte

Anhörungsrecht

Rechte

Anhörungsrecht

(3)

Die Schulen in Bayern setzen einen in der Bayerischen Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag um.

Die Schulen vor Ort haben im Rahmen ihrer Eigenverantwortung den notwendigen Gestaltungsfreiraum.

Die Ausgestaltung der Zusammenarbeit legen sie in einem schulspezifischen Konzept fest.

Dabei können sie auf Beratungs- und Unterstützungsangebote von eigens ausgebildeten Ansprechpartnern zurückgreifen.

Eltern und Elternvertretungen haben gesetzlich festgelegte Mitwirkungs-wie Mitspracherechte auf Schulebene.

Die Gesamtverantwortung für die Schule und auch für die Gestaltung der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft trägt der Schulleiter bzw. die Schulleiterin.

(4)

Kooperationsstrukturen

zwischen Elternhausund Schule

Grundsatz:

eine von gegenseitigem Vertrauen getragene Zusammenarbeit

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(5)

präventive Erziehungsarbeit

Bayern setzt im Rahmen einer differenzierten Elternarbeit insbesondere auf präventive Maßnahmen, z. B. Initiative zur werteorientierten

Persönlichkeitserziehung „Werte machen stark“, thematische Elternabende (z. B. Thema „Pubertät“, „Digitale Medien“) mit Experten von außen, …

gemeinsame Erarbeitung normativer Grundlagen vor Ort: z. B.

Wertevereinbarung, schulisches Leitbild, Hausordnung, …

bei Bedarf Kontakte zu außerschulischen Stellen (z. B. Erziehungshilfe, Beratungsdienste)

zahlreiche kostenfreie Beratungsangebote für Eltern (und Schüler) zur Verfügung , z.B. Jugendsozialarbeit an Schulen

(6)
(7)

Art. 74 BayEUG

Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten

gemeinsame Erziehungsaufgabe von Schule und Erziehungsberechtigten

eine von gegenseitigem Vertrauen getragene Zusammenarbeit

Schulspezifisches Konzept zur Erziehungspartnerschaft zwischen Schule und Erziehungsberechtigten

_________________________________________

(Erziehungsberechtigter im Sinn dieses Gesetzes =

wem nach dem bürgerlichen Recht die Sorge für die Person der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers obliegt)

(8)

Trennungskinder

Inwieweit ist die Schule gegenüber dem anderen Elternteil auskunftspflichtig?

bei gemeinsamem Sorgerecht Auskunftspflicht gegenüber beiden Elternteilen

Belegung des getrennten Sorgerechtes gegenüber Schule

(Eltern müssen miteinander kommunizieren.)

(9)

Trennungskinder

Unterschriften z.B. bei Klassenfahrten

Die Unterschrift von dem Elternteil ist notwendig, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.

(schulische Veranstaltungen =

Angelegenheiten des täglichen Lebens)

(10)

Trennungskinder

An- und Abmeldung (= Angelegenheit von erheblicher Bedeutung)

bei gemeinsamem Sorgerecht: Vollmacht von beiden bzw. Übertragung der Vollmacht

(Ermächtigung)

bei Uneinigkeit per Gerichtsbeschluss Festlegung des Bestimmungsrechts bzw.

Entscheidungsbefugnis

(11)

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(12)

Unterrichtung durch Schulleitung

vgl. Art. 67 BayEUG:

Unterrichtung des Elternbeirats zum frühestmöglichen

Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, durch die Schulleitung

Erteilung der für die Arbeit des Elternbeirats notwendigen Auskünfte

Berücksichtigung der Grundsätze des Datenschutzes und der Amtsverschwiegenheit

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(13)

Art. 75 BayEUG

Pflichten der Schule

Verpflichtung der Schule, möglichst frühzeitig über wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge,

insbesondere ein auffallendes Absinken des Leistungsstands, schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu unterrichten

bei Unterbleiben der Benachrichtigung: trotzdem kein Recht auf Vorrücken!

Beratung, wenn eine Schülerin oder ein Schüler in die

nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht vorrücken darf oder die Abschlussprüfung nicht bestanden hat

(14)

Art. 76 BayEUG

Pflichten der Erziehungsberechtigten

Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, auf die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten

einschließlich der Verpflichtung nach Art. 56 Abs. 4 Satz 4 und der von der Schule gestellten Anforderungen

durch die Schülerinnen und Schüler zu achten und die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen

Sorge dafür, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen.

(15)

Beispiele für Pflichten der Eltern

√ Anmeldung an einer der Schule (Schulpflicht)

√ gewissenhafte Erfüllung der schulischen

Pflichten (z.B. Hausaufgaben) und der von der Schule gestellten Anforderungen

√ Beschaffung der nicht in die Lernmittelfreiheit einbezogenen erforderlichen Lernmittel

√ Pflicht zur Angabe personenbezogener Daten, die zur Wahrnehmung der schulischen Aufgaben notwendig sind

(16)

Ernährung und Gesundheit

(17)

Ausnahmefall: Besorgung von

Unterrichtsmaterialien Im Rahmen als

dienstliche Tätigkeit bei frischen Lebensmitteln:

Unfallschutz, wenn von Schulleitung vorher genehmigt

wenn keine lernmittelfreie

Unterrichtsmaterialien, dann Pflicht der

Besorgung durch Erziehungsberechtigten bzw.

Schüler*in

(18)

§ 6 LDO

Klassenleitung

in besonderer Weise Verantwortung für die Erziehungsarbeit in ihrer Klasse Vertretung der Klasse bei der Schulleitung, in der Lehrerkonferenz, in der Klassenkonferenz und bei den in ihrer Klasse unterrichtenden Lehrkräften

Unterrichtung über alle wesentlichen Vorgänge, die alle und einzelne Schülerinnen oder Schüler betreffend

Verständigung der Lehrkräfte ihrer Klasse über das Maß der Aufgaben und die notwendige Arbeitszeit

Unterrichtung der Klasse über wesentliche Angelegenheiten der Schule; Anregung der Klasse zur Mitgestaltung des schulischen Lebens

fortlaufender „Blick“ auf die Einträge im Notenbogen Überprüfung der Schulversäumnisse der Klasse

(19)

§ 6 LDO

Klassenleitung

Beratung der Erziehungsberechtigten in schulischen Fragen möglichst frühzeitige schriftliche Unterrichtung der

Erziehungsberechtigten bei einem auffallenden Absinken des

Leistungsstandes und sonstigen wesentlichen, die Schülerin oder den Schüler betreffenden Vorgängen sorgt sie im Einvernehmen mit der Schulleitung

insbesondere dann, wenn nach Aushändigung des Zwischenzeugnisses oder der schriftlichen Information über das Notenbild die Leistungen der Schülerin oder des Schülers so stark absinken, dass eine Gefahr für das Vorrücken oder das Erreichen des schulischen Abschlusses erkennbar wird

(20)

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(21)

§ 12 BaySchO

Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten

insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen

Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen, die die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen, im Einvernehmen mit dem Elternbeirat

Recht auf eine angemessene Beratung in Elternsprechstunden und mindestens einen Elternsprechtag, an dem alle Lehrkräfte den Erziehungsberechtigten zur Verfügung stehen Elternsprechtage und Elternversammlungen außerhalb der regelmäßigen

Unterrichtszeit, dass berufstätigen Erziehungsberechtigten der Besuch möglich ist Einberufung einer Klassenelternversammlung, wenn dies ein Viertel der

Erziehungsberechtigten einer Klasse beantragt

(22)

Rechte der Eltern

Entscheidungsrechte, z.B.

√ Wahl von Schulart, Ausbildungsrichtung und Fachrichtung (Art. 44 BayEUG); doch für die Aufnahme sind Eignung und Leistung der Schülerin/des Schülers maßgebend!

√ Entscheidung über Teilnahme am Wahlunterricht (Art. 50 BayEUG)

√ Entscheidung über Teilnahme am Religionsunterricht (Art. 46 BayEUG)

(23)

Ernährung und Gesundheit

https://www.km.bayern.de/lehrer/meldung/6043/schueler-blicken-hinter-die-kulissen-der-regierungsarbeit.html

„religiös bedingte Einschränkungen (halal, koscher) beim Essen“

> Schüler müssen grds. alles zubereiten können. Eine Verpflichtung zur Zubereitung - auch im Rahmen der Abschlussprüfungen – ist damit möglich

> Es bestehen in der Regel keine religiösen Gebote, die das Berühren von

bestimmten Naturalien bzw. Fleisch verbieten, sofern man berücksichtigt, dass auch Handschuhe getragen werden können.

> Zudem ist festzustellen, dass sich die Schülerinnen und Schüler bewusst für ein bestimmte Wahlpflichtfächergruppe entscheiden und dabei die Möglichkeit haben, sich bei persönlichen Problemstellungen gegen „Ernährung und

Gesundheit“ auszusprechen.

(24)

Rechte der Eltern

Anhörungsrechte, z.B.

vor der Anwendung von bestimmten Ordnungsmaßnahmen (Art. 88 BayEUG)

(25)

Rechte der Eltern

Antragsrechte (Eltern können von sich aus aktiv werden), z. B.

√ freiwilligen Besuch der Mittelschule im zehnten oder elften Schulbesuchsjahr zur Erlangung des erfolgreichen oder

qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule (Art. 38 BayEUG)

√ „(1) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können

Schülerinnen und Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens zwei Wochen nach Ende des ersten Schulhalbjahres in die

vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten.“ (§ 29 RSO)

(26)

Rechte der Eltern

Informations- und Beratungsrechte, z. B.

√ frühzeitige, schriftliche Information über wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge, insbesondere ein

auffallendes Absinken des Leistungsstands (Art.

75 BayEUG)

√ schriftliche Leistungsnachweise sind den Eltern zur Kenntnis zu geben (§ 20 (2) RSO)

(27)

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

im Falle eines Konfliktes zwischen Eltern und Schule:

√ Möglichkeit eines formlosen Rechtsbehelfs

√ zusätzlich eines förmlichen (fakultativen) Widerspruchs oder einer Klage.

Die Wahl der Mittelist abhängig davon, ob es sich bei dem Vorgang um einen Verwaltungsakt handelt.

(28)

Mitwirkungsmöglichkeiten

Die Eltern arbeiten innerhalb der

Schulgemeinschaft mit den anderen Beteiligten vertrauensvoll zusammen.

Sie nehmen die Mitwirkungsmöglichkeiten wahr u. a. durch Teilnahme an Elternversammlungen, Klassenelternabenden, Wahl von

Elternvertretern sowie die Wahrnehmung von Wahlämtern in der Elternvertretung.

(29)

Klassenelternsprecher

Klassenelternsprecher (KES) Vertretung der Interessen der Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse;

die KES werden durch die Klassenleiter über alle Angelegenheiten informiert, die im Bereich

Unterricht und Erziehung von allgemeinem Interesse für die Eltern sind.

(30)

Elternbeirat

Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler

Wahl (Art. 66 BayEUG): für je 50 Schülerinnen und Schüler wird ein Mitglied gewählt:

insgesamt mindestens 5, höchstens 12 Mitglieder

Bedeutung und Aufgaben (vgl. v. a. Art. 65 BayEUG):

Mitwirkung in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind;

(31)

Elternbeirat

Vertiefung des Vertrauensverhältnis

√ Mitbestimmungsrechte, z. B. über einen unterrichtsfreien Tag, bei der Entscheidung über die Durchführung von Fahrten, Grundsätze zur

Festlegung von Unterrichtszeiten, Schulveranstaltungen

√ Mitwirkungsrechte, z. B. bei der Entscheidung über die Einführung zugelassener und nicht zulassungspflichtiger Lehrmittel an der Schule

√ Durchführung von Veranstaltungen in eigener Verantwortung

√ Beratung über Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern

√ Anhörung in der Lehrerkonferenz

√ Vorschlags- und Antragsrecht

√ …

(32)

Schulforum

Schulforum (Art. 69 BayEUG): Es berät bei Fragen, die Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte gemeinsam betreffen.

Mitglieder: Schulleiter/in (Vorsitz), drei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte, Elternbeiratsvorsitzende/r sowie zwei vom Elternbeirat gewählte Elternbeiratsmitglieder, drei

Schülersprecherinnen/Schülersprecher, ein Vertreter des Sachaufwandsträgers.

Einbeziehung des Schulforums z. B. beifolgenden Themen:

Entwicklung eines Schulprofils und des schulspezifischen Konzepts zur Erziehungspartnerschaft, Antrag auf Status MODUS-Schule, Festlegung der Haus- und Pausenordnung, Festlegung der

Grundsätze über die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Schullebens

(33)
(34)

Unterstützung

„Ansprechpartner Kooperation Elternhaus –Schule“, kurz: KESCH

Sie können auch von Eltern/Elternvertretern angefragt werden (z. B. für Beiträge im Rahmen von Elternabenden)

Schulberatungen bieten in Bayern flächendeckend professionelle, vertrauliche und kostenfreie Beratung für Schülerinnen und Schüler, aber auch für Eltern an.

Sie agieren überregionale und schulartübergreifend.

Beratungslehrkräfte an den Schulen (Schullaufbahnentscheidungen, schulrechtliche Fragen, Schulprobleme)

Schulpsychologen(zuständig für eine oder mehrere Schulen; diverse Fragestellungen im Zusammenhang mit Schulproblemen)

Jugendsozialarbeit

(35)

Broschüren etc.

Broschüre „Schule und Familie“

Elternseiten des Kultusministeriums www.km.bayern.de/newsletter.html

www.km.bayern.de/eltern/was-tun-bei/rechte-und-pflichte n.html

www.km.bayern.de/eltern/schule-und-familie/schulfamilie .html

Online-Wegweiser für das differenzierte Bildungssystem in Bayern: www.mein-bildungsweg.de

(36)

Elternverbände

Angebote der Elternverbände (LEV-RS)/

Elternvereinigungen, freier (Bildungs-)Träger und Stiftungen…

Elternportal ElternMitWirkung

(www.elternmitwirkung.bayern.de)

(37)

Arbeitsmittel

Der Sachaufwandsträger stellt den

Elternvertretungen die für ihre Arbeit

erforderlichen Arbeitsmittel kostenlos zur

Verfügung (z. B. Raumnutzung, Büromaterial).

Die Schulleitung sorgt für die Bereitstellung

notwendiger Arbeitsmittel (vgl. Art. 3 Abs. 2 Nr. 5 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

-BaySchFG).

(38)

externe Evaluation

Einbeziehen von Elternvertretern bei der Vorstellungs- und Berichtskonferenz des Evaluationsteams

Einbindung von Eltern über

Elternfragebögen und Elterninterviews

www.isb.bayern.de/schulartuebergreifendes/qualitaetssicherung-schulentwicklung/evaluation/

ggf. Elternvertreter anderer Schulen als externe Evaluatoren (Evaluationsteams bestehen aus drei schulischen und einem externen Evaluator)

(39)

interne Evaluation

Einbindung der Eltern in die Befragung der internen Evaluation abhängig von Zielen und

Rahmenbedingungen

Information der Elternvertreter im Schulforum über diejenigen Ergebnisse, die in das

Schulentwicklungsprogramm einfließen (Dieses wird im Einvernehmen mit dem Schulforum gestaltet).

www.km.bayern.de/lehrer/qualitaetssicherung-und-schulentwicklungklung.html

/

(40)

Schulentwicklungsprogramm (vgl. Art. 2 BayEUG)

Um eine systematische Schul- und Qualitätsentwicklung zu unterstützen, sind die Schulen aufgefordert, ihre

schulischen Entwicklungsziele in einem

Schulentwicklungsprogramm niederzulegen.

Das Handlungsprogramm, das dem

Schulentwicklungsprogramm zu Grunde liegt, muss mit dem Schulforum (an dem Elternvertreter beteiligt sind) bzw. den entsprechenden Gremien (z. B. Elternbeirat bei Grundschulen) einvernehmlich verabschiedet werden.

Auch bei der Erarbeitung eines Schulprofils/Leitbilds sind Elternvertreter beteiligt.

(41)

heutige Schwerpunkte

Vorrücken auf Probe Vorrücken auf Probe

Aufnahme Aufnahme

Zeugnis

Zeugnis

(42)

§ 26 RSO

Vorrücken auf Probe

(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn sie in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und in dem jeweiligen gruppenspezifischen Wahlpflichtfach nach § 35 Abs. 1 Satz 1 keine schlechtere Note als einmal Note 5 haben

und die Lehrerkonferenz

auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz zu der Auffassung gelangt,

dass nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen.

(43)

§ 26 RSO

Vorrücken auf Probe

(3) 1Die Probezeit dauert im Fall des Abs. 1 bis zum 15. Dezember, im Fall des Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG bis zum Termin des Zwischenzeugnisses.

2Sie kann von der Klassenkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden.

3Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz,

ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird.

4Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.

(44)

§ 26 RSO

Vorrücken auf Probe

(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art.

53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung

aufgenommen: „Die Schülerin bzw. der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe …“.

(45)

Art. 53 Abs. 6 BayEUG

2Schülerinnen und Schülern, die infolge

nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen

Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllen (z.B. wegen Krankheit), kann das Vorrücken auf Probe gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass die entstandenen

Lücken geschlossen werden können und das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann.

(46)

§ 7 RSO (Aufnahme)

(2) 1In der Probezeit wird festgestellt, ob die

Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Realschule gewachsen ist.

2Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der

Klassenkonferenz.

(47)

§ 7 RSO (Aufnahme)

(3) 1Beim Übertritt von einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium entfällt die Probezeit, wenn die Schülerin oder der Schüler am Gymnasium die Vorrückungserlaubnis für die nächsthöhere Jahrgangsstufe erhalten hat. 2Dies gilt nicht für Schülerinnen oder Schüler, die auf Probe vorgerückt sind.

(48)

§ 7 RSO (Aufnahme)

(4) 1Die Probezeit dauert in der Regel bis zum Termin des Zwischenzeugnisses. 2In den Fällen

des Abs. 1 endet sie mit Ablauf der festgesetzten Frist. 3Die Probezeit kann aus besonderen

Gründen längstens bis zum Ende des Schuljahres verlängert werden. 4Schülerinnen und Schüler, deren Probezeit bis zum Ende des Schuljahres verlängert wurde, unterliegen den

Vorrückungsbestimmungen.

(49)

§ 7 RSO (Aufnahme)

(5) Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben,

können bei ausreichendem Leistungsstand in die vorhergehende Jahrgangsstufe zurückverwiesen werden;

sie gelten dort nicht als

Wiederholungsschülerinnen und -schüler.

(50)

Nachholfrist

Aufnahmeprüfung

„(1) 1Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich und gegebenenfalls mündlich durchgeführt... 4Sie entfällt in Fächern, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an der bisher besuchten

öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule keinen Pflichtunterricht hatte…“ (§ 6 RSO)

(51)

Nachholfrist

„1In den Pflicht- und Wahlpflichtfächern, in denen die Schülerin oder der Schüler in der bisherigen Schule nicht unterrichtet wurde oder die an der Realschule ein höheres Lehrziel haben, muss die Schülerin oder der Schüler innerhalb einer von der Schulleiterin oder vom Schulleiter festzusetzenden Frist, die nicht mehr als ein Schuljahr betragen darf, eine Prüfung ablegen.

2In dieser Prüfung, die auch in der Teilnahme an schriftlichen

Leistungsfeststellungen bestehen kann, ist nachzuweisen, dass die

Schülerin oder der Schüler im Unterricht erfolgreich mitarbeiten kann.

3Bis dahin kann die Schülerin oder der Schüler von den

Leistungsnachweisen in diesen Fächern durch die Schulleiterin oder den Schulleiter befreit werden.“ (§ 7 (1) RSO)

(52)

§ 8 RSO (Gastschulstatus)

1Schülerinnen und Schülern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt längere Zeit im Ausland hatten, dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besucht haben und sich dem Aufnahmeverfahren zunächst nicht

unterziehen wollen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in stets widerruflicher Weise den Besuch des Unterrichts in einzelnen oder allen Fächern gestatten.

2Unterliegen solche Schülerinnen und Schüler der Schulpflicht, so müssen sie am Unterricht in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern teilnehmen.

3Über den Schulbesuch wird auf Antrag eine Bestätigung ausgestellt.

4Ein Zeugnis kann nur erteilt werden, wenn die Schülerin und der Schüler auf Grund des bestandenen Aufnahmeverfahrens die Schule besucht.

(53)

anerkannte deutsche Auslandsschulen

https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeff entlichungen_beschluesse/2018/2018_07_00- Uebersicht-DeutscheAuslandsschulen.pdf

(54)

Aufnahme aus „Mittelstufe Plus“

Exkurs

„Mittelstufe Plus“ (Gymnasium)

Jahrgangsstufen 8 – 10 in vier statt in drei Jahren

 Jahrgangsstufen 9+-Schüler*innen erhalten keine „Mittlere Reife , erst mit bestandener 10. Klasse im Regelzug

 Teilnahme der „Besonderen Prüfung“ auch nach Jahrgangsstufe 9+ möglich

(55)

Vorgehen bei vorzeitigem

Austritt aus einer Realschule

§ 32 RSO

während des Schuljahres

auf schriftlichem Antrag eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die bis zu diesem Zeitpunkt des Ausscheidens erzielten Leistungen innerhalb der letzten zwei Monate

vor Schuljahresende

außerdem eine Bemerkung über die Aussicht auf das Erreichen des Ziels der Jahrgangsstufe

(56)

Vorgehen bei vorzeitigem

Austritt aus einer Realschule

§ 24 RSO

später als zwei Monate vor Schuljahresemde

Klassenkonferenz stellt Noten fest

entscheidet über mögliche Erlaubnis zum Vorrücken

● mit Begründung in Niederschrift übernehmen

● fehlt diese Bemerkung,

dann keine Aufnahmeprüfung möglich

(57)

Folgen

keine oder negative Bemerkung:

dann bei Wiedereintritt: Pflichtwiederholung

 positive Bemerkung,

dann bei Wiedereintritt: Recht auf Zulassung zur Aufnahmeprüfung (+ Probezeit)

(58)

Wichtige Informationen zur Abschlussprüfung

√ nach Festsetzung der JFN in der Klassenkonferenz, wenn aufgrund der JFN in Nichtprüfungsfächern das Abschlusszeugnis zu versagen ist: keine Teilnahme an der AP

√ Möglichkeit der mündlichen Prüfung

„negativ“

AP gilt als abgelegt und nicht bestanden

(59)

Rücktritt vor der AP

√ bei späterem Ausscheiden als zwei Monate vor Beginn der schriftlichen AP

AP gilt als abgelegt und nicht bestanden

 bei einem Wiedereintritt: Status eines Wiederholungsschülers

(60)

Notenbildung bei häufigem Fehlen (Krankheit)

§ 31 Abs. 5 RSO:

√ keine hinreichenden Leistungsnachweise

√ ausreichende Entschuldigung

√ weder an Nachterminen und Ersatzprüfungen (§ 22 RSO) teilgenommen:

anstelle Note

Bewertung/ Bemerkung

§ 24 Abs. 1 Satz 3 RSO

(„… steht hinsichtlich des Vorrückens einer Note 6 gleich“)

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