•Fragen der Schullaufbahn und
nötige Informationen an die Eltern/
• Zusammenarbeit mit Eltern
Tagung der Direktoren*innen am 28.01.2020
Mitwirkungsmöglichkeiten
• Elternbeirat
• …
Mitwirkungsmöglichkeiten
• Elternbeirat
• …
Außerschulische Unterstützungsmöglichkeiten
• Schulberatungsstelle
• …
Außerschulische Unterstützungsmöglichkeiten
• Schulberatungsstelle
• …
Rechte
• Anhörungsrecht
• …
Rechte
• Anhörungsrecht
• …
Die Schulen in Bayern setzen einen in der Bayerischen Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag um.
Die Schulen vor Ort haben im Rahmen ihrer Eigenverantwortung den notwendigen Gestaltungsfreiraum.
Die Ausgestaltung der Zusammenarbeit legen sie in einem schulspezifischen Konzept fest.
Dabei können sie auf Beratungs- und Unterstützungsangebote von eigens ausgebildeten Ansprechpartnern zurückgreifen.
Eltern und Elternvertretungen haben gesetzlich festgelegte Mitwirkungs-wie Mitspracherechte auf Schulebene.
Die Gesamtverantwortung für die Schule und auch für die Gestaltung der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft trägt der Schulleiter bzw. die Schulleiterin.
Kooperationsstrukturen
zwischen Elternhausund Schule
Grundsatz:
eine von gegenseitigem Vertrauen getragene Zusammenarbeit
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präventive Erziehungsarbeit
Bayern setzt im Rahmen einer differenzierten Elternarbeit insbesondere auf präventive Maßnahmen, z. B. Initiative zur werteorientierten
Persönlichkeitserziehung „Werte machen stark“, thematische Elternabende (z. B. Thema „Pubertät“, „Digitale Medien“) mit Experten von außen, …
gemeinsame Erarbeitung normativer Grundlagen vor Ort: z. B.
Wertevereinbarung, schulisches Leitbild, Hausordnung, …
bei Bedarf Kontakte zu außerschulischen Stellen (z. B. Erziehungshilfe, Beratungsdienste)
zahlreiche kostenfreie Beratungsangebote für Eltern (und Schüler) zur Verfügung , z.B. Jugendsozialarbeit an Schulen
Art. 74 BayEUG
Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
gemeinsame Erziehungsaufgabe von Schule und Erziehungsberechtigten
eine von gegenseitigem Vertrauen getragene Zusammenarbeit
Schulspezifisches Konzept zur Erziehungspartnerschaft zwischen Schule und Erziehungsberechtigten
_________________________________________
(Erziehungsberechtigter im Sinn dieses Gesetzes =
wem nach dem bürgerlichen Recht die Sorge für die Person der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers obliegt)
Trennungskinder
• Inwieweit ist die Schule gegenüber dem anderen Elternteil auskunftspflichtig?
bei gemeinsamem Sorgerecht Auskunftspflicht gegenüber beiden Elternteilen
Belegung des getrennten Sorgerechtes gegenüber Schule
(Eltern müssen miteinander kommunizieren.)
Trennungskinder
Unterschriften z.B. bei Klassenfahrten
Die Unterschrift von dem Elternteil ist notwendig, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.
(schulische Veranstaltungen =
Angelegenheiten des täglichen Lebens)
Trennungskinder
An- und Abmeldung (= Angelegenheit von erheblicher Bedeutung)
bei gemeinsamem Sorgerecht: Vollmacht von beiden bzw. Übertragung der Vollmacht
(Ermächtigung)
bei Uneinigkeit per Gerichtsbeschluss Festlegung des Bestimmungsrechts bzw.
Entscheidungsbefugnis
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Unterrichtung durch Schulleitung
vgl. Art. 67 BayEUG:
Unterrichtung des Elternbeirats zum frühestmöglichen
Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, durch die Schulleitung
Erteilung der für die Arbeit des Elternbeirats notwendigen Auskünfte
Berücksichtigung der Grundsätze des Datenschutzes und der Amtsverschwiegenheit
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Art. 75 BayEUG
Pflichten der Schule
Verpflichtung der Schule, möglichst frühzeitig über wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge,
insbesondere ein auffallendes Absinken des Leistungsstands, schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu unterrichten
bei Unterbleiben der Benachrichtigung: trotzdem kein Recht auf Vorrücken!
Beratung, wenn eine Schülerin oder ein Schüler in die
nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht vorrücken darf oder die Abschlussprüfung nicht bestanden hat
Art. 76 BayEUG
Pflichten der Erziehungsberechtigten
Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, auf die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten
einschließlich der Verpflichtung nach Art. 56 Abs. 4 Satz 4 und der von der Schule gestellten Anforderungen
durch die Schülerinnen und Schüler zu achten und die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen
Sorge dafür, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen.
Beispiele für Pflichten der Eltern
√ Anmeldung an einer der Schule (Schulpflicht)
√ gewissenhafte Erfüllung der schulischen
Pflichten (z.B. Hausaufgaben) und der von der Schule gestellten Anforderungen
√ Beschaffung der nicht in die Lernmittelfreiheit einbezogenen erforderlichen Lernmittel
√ Pflicht zur Angabe personenbezogener Daten, die zur Wahrnehmung der schulischen Aufgaben notwendig sind
Ernährung und Gesundheit
Ausnahmefall: Besorgung von
Unterrichtsmaterialien Im Rahmen als
dienstliche Tätigkeit bei frischen Lebensmitteln:
Unfallschutz, wenn von Schulleitung vorher genehmigt
wenn keine lernmittelfreie
Unterrichtsmaterialien, dann Pflicht der
Besorgung durch Erziehungsberechtigten bzw.
Schüler*in
§ 6 LDO
Klassenleitung
in besonderer Weise Verantwortung für die Erziehungsarbeit in ihrer Klasse Vertretung der Klasse bei der Schulleitung, in der Lehrerkonferenz, in der Klassenkonferenz und bei den in ihrer Klasse unterrichtenden Lehrkräften
Unterrichtung über alle wesentlichen Vorgänge, die alle und einzelne Schülerinnen oder Schüler betreffend
Verständigung der Lehrkräfte ihrer Klasse über das Maß der Aufgaben und die notwendige Arbeitszeit
Unterrichtung der Klasse über wesentliche Angelegenheiten der Schule; Anregung der Klasse zur Mitgestaltung des schulischen Lebens
fortlaufender „Blick“ auf die Einträge im Notenbogen Überprüfung der Schulversäumnisse der Klasse
§ 6 LDO
Klassenleitung
Beratung der Erziehungsberechtigten in schulischen Fragen möglichst frühzeitige schriftliche Unterrichtung der
Erziehungsberechtigten bei einem auffallenden Absinken des
Leistungsstandes und sonstigen wesentlichen, die Schülerin oder den Schüler betreffenden Vorgängen sorgt sie im Einvernehmen mit der Schulleitung
insbesondere dann, wenn nach Aushändigung des Zwischenzeugnisses oder der schriftlichen Information über das Notenbild die Leistungen der Schülerin oder des Schülers so stark absinken, dass eine Gefahr für das Vorrücken oder das Erreichen des schulischen Abschlusses erkennbar wird
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§ 12 BaySchO
Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen
Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen, die die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen, im Einvernehmen mit dem Elternbeirat
Recht auf eine angemessene Beratung in Elternsprechstunden und mindestens einen Elternsprechtag, an dem alle Lehrkräfte den Erziehungsberechtigten zur Verfügung stehen Elternsprechtage und Elternversammlungen außerhalb der regelmäßigen
Unterrichtszeit, dass berufstätigen Erziehungsberechtigten der Besuch möglich ist Einberufung einer Klassenelternversammlung, wenn dies ein Viertel der
Erziehungsberechtigten einer Klasse beantragt
Rechte der Eltern
Entscheidungsrechte, z.B.
√ Wahl von Schulart, Ausbildungsrichtung und Fachrichtung (Art. 44 BayEUG); doch für die Aufnahme sind Eignung und Leistung der Schülerin/des Schülers maßgebend!
√ Entscheidung über Teilnahme am Wahlunterricht (Art. 50 BayEUG)
√ Entscheidung über Teilnahme am Religionsunterricht (Art. 46 BayEUG)
Ernährung und Gesundheit
https://www.km.bayern.de/lehrer/meldung/6043/schueler-blicken-hinter-die-kulissen-der-regierungsarbeit.html
„religiös bedingte Einschränkungen (halal, koscher) beim Essen“
> Schüler müssen grds. alles zubereiten können. Eine Verpflichtung zur Zubereitung - auch im Rahmen der Abschlussprüfungen – ist damit möglich
> Es bestehen in der Regel keine religiösen Gebote, die das Berühren von
bestimmten Naturalien bzw. Fleisch verbieten, sofern man berücksichtigt, dass auch Handschuhe getragen werden können.
> Zudem ist festzustellen, dass sich die Schülerinnen und Schüler bewusst für ein bestimmte Wahlpflichtfächergruppe entscheiden und dabei die Möglichkeit haben, sich bei persönlichen Problemstellungen gegen „Ernährung und
Gesundheit“ auszusprechen.
Rechte der Eltern
Anhörungsrechte, z.B.
vor der Anwendung von bestimmten Ordnungsmaßnahmen (Art. 88 BayEUG)
Rechte der Eltern
Antragsrechte (Eltern können von sich aus aktiv werden), z. B.
√ freiwilligen Besuch der Mittelschule im zehnten oder elften Schulbesuchsjahr zur Erlangung des erfolgreichen oder
qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule (Art. 38 BayEUG)
√ „(1) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können
Schülerinnen und Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens zwei Wochen nach Ende des ersten Schulhalbjahres in die
vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten.“ (§ 29 RSO)
Rechte der Eltern
Informations- und Beratungsrechte, z. B.
√ frühzeitige, schriftliche Information über wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge, insbesondere ein
auffallendes Absinken des Leistungsstands (Art.
75 BayEUG)
√ schriftliche Leistungsnachweise sind den Eltern zur Kenntnis zu geben (§ 20 (2) RSO)
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
im Falle eines Konfliktes zwischen Eltern und Schule:
√ Möglichkeit eines formlosen Rechtsbehelfs
√ zusätzlich eines förmlichen (fakultativen) Widerspruchs oder einer Klage.
Die Wahl der Mittelist abhängig davon, ob es sich bei dem Vorgang um einen Verwaltungsakt handelt.
Mitwirkungsmöglichkeiten
Die Eltern arbeiten innerhalb der
Schulgemeinschaft mit den anderen Beteiligten vertrauensvoll zusammen.
Sie nehmen die Mitwirkungsmöglichkeiten wahr u. a. durch Teilnahme an Elternversammlungen, Klassenelternabenden, Wahl von
Elternvertretern sowie die Wahrnehmung von Wahlämtern in der Elternvertretung.
Klassenelternsprecher
Klassenelternsprecher (KES) Vertretung der Interessen der Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse;
die KES werden durch die Klassenleiter über alle Angelegenheiten informiert, die im Bereich
Unterricht und Erziehung von allgemeinem Interesse für die Eltern sind.
Elternbeirat
Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler
Wahl (Art. 66 BayEUG): für je 50 Schülerinnen und Schüler wird ein Mitglied gewählt:
insgesamt mindestens 5, höchstens 12 Mitglieder
Bedeutung und Aufgaben (vgl. v. a. Art. 65 BayEUG):
Mitwirkung in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind;
Elternbeirat
√ Vertiefung des Vertrauensverhältnis
√ Mitbestimmungsrechte, z. B. über einen unterrichtsfreien Tag, bei der Entscheidung über die Durchführung von Fahrten, Grundsätze zur
Festlegung von Unterrichtszeiten, Schulveranstaltungen
√ Mitwirkungsrechte, z. B. bei der Entscheidung über die Einführung zugelassener und nicht zulassungspflichtiger Lehrmittel an der Schule
√ Durchführung von Veranstaltungen in eigener Verantwortung
√ Beratung über Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern
√ Anhörung in der Lehrerkonferenz
√ Vorschlags- und Antragsrecht
√ …
Schulforum
Schulforum (Art. 69 BayEUG): Es berät bei Fragen, die Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte gemeinsam betreffen.
Mitglieder: Schulleiter/in (Vorsitz), drei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte, Elternbeiratsvorsitzende/r sowie zwei vom Elternbeirat gewählte Elternbeiratsmitglieder, drei
Schülersprecherinnen/Schülersprecher, ein Vertreter des Sachaufwandsträgers.
Einbeziehung des Schulforums z. B. beifolgenden Themen:
Entwicklung eines Schulprofils und des schulspezifischen Konzepts zur Erziehungspartnerschaft, Antrag auf Status MODUS-Schule, Festlegung der Haus- und Pausenordnung, Festlegung der
Grundsätze über die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Schullebens
Unterstützung
„Ansprechpartner Kooperation Elternhaus –Schule“, kurz: KESCH
Sie können auch von Eltern/Elternvertretern angefragt werden (z. B. für Beiträge im Rahmen von Elternabenden)
Schulberatungen bieten in Bayern flächendeckend professionelle, vertrauliche und kostenfreie Beratung für Schülerinnen und Schüler, aber auch für Eltern an.
Sie agieren überregionale und schulartübergreifend.
Beratungslehrkräfte an den Schulen (Schullaufbahnentscheidungen, schulrechtliche Fragen, Schulprobleme)
Schulpsychologen(zuständig für eine oder mehrere Schulen; diverse Fragestellungen im Zusammenhang mit Schulproblemen)
Jugendsozialarbeit
Broschüren etc.
Broschüre „Schule und Familie“
Elternseiten des Kultusministeriums www.km.bayern.de/newsletter.html
www.km.bayern.de/eltern/was-tun-bei/rechte-und-pflichte n.html
www.km.bayern.de/eltern/schule-und-familie/schulfamilie .html
Online-Wegweiser für das differenzierte Bildungssystem in Bayern: www.mein-bildungsweg.de
Elternverbände
Angebote der Elternverbände (LEV-RS)/
Elternvereinigungen, freier (Bildungs-)Träger und Stiftungen…
Elternportal ElternMitWirkung
(www.elternmitwirkung.bayern.de)
Arbeitsmittel
Der Sachaufwandsträger stellt den
Elternvertretungen die für ihre Arbeit
erforderlichen Arbeitsmittel kostenlos zur
Verfügung (z. B. Raumnutzung, Büromaterial).
Die Schulleitung sorgt für die Bereitstellung
notwendiger Arbeitsmittel (vgl. Art. 3 Abs. 2 Nr. 5 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
-BaySchFG).
externe Evaluation
Einbeziehen von Elternvertretern bei der Vorstellungs- und Berichtskonferenz des Evaluationsteams
Einbindung von Eltern über
Elternfragebögen und Elterninterviews
www.isb.bayern.de/schulartuebergreifendes/qualitaetssicherung-schulentwicklung/evaluation/
ggf. Elternvertreter anderer Schulen als externe Evaluatoren (Evaluationsteams bestehen aus drei schulischen und einem externen Evaluator)
interne Evaluation
Einbindung der Eltern in die Befragung der internen Evaluation abhängig von Zielen und
Rahmenbedingungen
Information der Elternvertreter im Schulforum über diejenigen Ergebnisse, die in das
Schulentwicklungsprogramm einfließen (Dieses wird im Einvernehmen mit dem Schulforum gestaltet).
www.km.bayern.de/lehrer/qualitaetssicherung-und-schulentwicklungklung.html
/
Schulentwicklungsprogramm (vgl. Art. 2 BayEUG)
Um eine systematische Schul- und Qualitätsentwicklung zu unterstützen, sind die Schulen aufgefordert, ihre
schulischen Entwicklungsziele in einem
Schulentwicklungsprogramm niederzulegen.
Das Handlungsprogramm, das dem
Schulentwicklungsprogramm zu Grunde liegt, muss mit dem Schulforum (an dem Elternvertreter beteiligt sind) bzw. den entsprechenden Gremien (z. B. Elternbeirat bei Grundschulen) einvernehmlich verabschiedet werden.
Auch bei der Erarbeitung eines Schulprofils/Leitbilds sind Elternvertreter beteiligt.
heutige Schwerpunkte
Vorrücken auf Probe Vorrücken auf Probe
Aufnahme Aufnahme
Zeugnis
Zeugnis
§ 26 RSO
Vorrücken auf Probe
(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn sie in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und in dem jeweiligen gruppenspezifischen Wahlpflichtfach nach § 35 Abs. 1 Satz 1 keine schlechtere Note als einmal Note 5 haben
und die Lehrerkonferenz
auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz zu der Auffassung gelangt,
dass nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen.
§ 26 RSO
Vorrücken auf Probe
(3) 1Die Probezeit dauert im Fall des Abs. 1 bis zum 15. Dezember, im Fall des Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG bis zum Termin des Zwischenzeugnisses.
2Sie kann von der Klassenkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden.
3Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz,
ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird.
4Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.
§ 26 RSO
Vorrücken auf Probe
(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art.
53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung
aufgenommen: „Die Schülerin bzw. der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe …“.
Art. 53 Abs. 6 BayEUG
2Schülerinnen und Schülern, die infolge
nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen
Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllen (z.B. wegen Krankheit), kann das Vorrücken auf Probe gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass die entstandenen
Lücken geschlossen werden können und das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann.
§ 7 RSO (Aufnahme)
(2) 1In der Probezeit wird festgestellt, ob die
Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Realschule gewachsen ist.
2Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der
Klassenkonferenz.
§ 7 RSO (Aufnahme)
(3) 1Beim Übertritt von einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium entfällt die Probezeit, wenn die Schülerin oder der Schüler am Gymnasium die Vorrückungserlaubnis für die nächsthöhere Jahrgangsstufe erhalten hat. 2Dies gilt nicht für Schülerinnen oder Schüler, die auf Probe vorgerückt sind.
§ 7 RSO (Aufnahme)
(4) 1Die Probezeit dauert in der Regel bis zum Termin des Zwischenzeugnisses. 2In den Fällen
des Abs. 1 endet sie mit Ablauf der festgesetzten Frist. 3Die Probezeit kann aus besonderen
Gründen längstens bis zum Ende des Schuljahres verlängert werden. 4Schülerinnen und Schüler, deren Probezeit bis zum Ende des Schuljahres verlängert wurde, unterliegen den
Vorrückungsbestimmungen.
§ 7 RSO (Aufnahme)
(5) Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben,
können bei ausreichendem Leistungsstand in die vorhergehende Jahrgangsstufe zurückverwiesen werden;
sie gelten dort nicht als
Wiederholungsschülerinnen und -schüler.
Nachholfrist
Aufnahmeprüfung
„(1) 1Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich und gegebenenfalls mündlich durchgeführt... 4Sie entfällt in Fächern, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an der bisher besuchten
öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule keinen Pflichtunterricht hatte…“ (§ 6 RSO)
Nachholfrist
„1In den Pflicht- und Wahlpflichtfächern, in denen die Schülerin oder der Schüler in der bisherigen Schule nicht unterrichtet wurde oder die an der Realschule ein höheres Lehrziel haben, muss die Schülerin oder der Schüler innerhalb einer von der Schulleiterin oder vom Schulleiter festzusetzenden Frist, die nicht mehr als ein Schuljahr betragen darf, eine Prüfung ablegen.
2In dieser Prüfung, die auch in der Teilnahme an schriftlichen
Leistungsfeststellungen bestehen kann, ist nachzuweisen, dass die
Schülerin oder der Schüler im Unterricht erfolgreich mitarbeiten kann.
3Bis dahin kann die Schülerin oder der Schüler von den
Leistungsnachweisen in diesen Fächern durch die Schulleiterin oder den Schulleiter befreit werden.“ (§ 7 (1) RSO)
§ 8 RSO (Gastschulstatus)
1Schülerinnen und Schülern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt längere Zeit im Ausland hatten, dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besucht haben und sich dem Aufnahmeverfahren zunächst nicht
unterziehen wollen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in stets widerruflicher Weise den Besuch des Unterrichts in einzelnen oder allen Fächern gestatten.
2Unterliegen solche Schülerinnen und Schüler der Schulpflicht, so müssen sie am Unterricht in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern teilnehmen.
3Über den Schulbesuch wird auf Antrag eine Bestätigung ausgestellt.
4Ein Zeugnis kann nur erteilt werden, wenn die Schülerin und der Schüler auf Grund des bestandenen Aufnahmeverfahrens die Schule besucht.
anerkannte deutsche Auslandsschulen
https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeff entlichungen_beschluesse/2018/2018_07_00- Uebersicht-DeutscheAuslandsschulen.pdf
Aufnahme aus „Mittelstufe Plus“
Exkurs
„Mittelstufe Plus“ (Gymnasium)
Jahrgangsstufen 8 – 10 in vier statt in drei Jahren
Jahrgangsstufen 9+-Schüler*innen erhalten keine „Mittlere Reife , erst mit bestandener 10. Klasse im Regelzug
Teilnahme der „Besonderen Prüfung“ auch nach Jahrgangsstufe 9+ möglich
Vorgehen bei vorzeitigem
Austritt aus einer Realschule
§ 32 RSO
während des Schuljahres
auf schriftlichem Antrag eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die bis zu diesem Zeitpunkt des Ausscheidens erzielten Leistungen innerhalb der letzten zwei Monate
vor Schuljahresende
außerdem eine Bemerkung über die Aussicht auf das Erreichen des Ziels der Jahrgangsstufe
Vorgehen bei vorzeitigem
Austritt aus einer Realschule
§ 24 RSO
später als zwei Monate vor Schuljahresemde
Klassenkonferenz stellt Noten fest
entscheidet über mögliche Erlaubnis zum Vorrücken
↓
● mit Begründung in Niederschrift übernehmen
● fehlt diese Bemerkung,
dann keine Aufnahmeprüfung möglich
Folgen
keine oder negative Bemerkung:
dann bei Wiedereintritt: Pflichtwiederholung
positive Bemerkung,
dann bei Wiedereintritt: Recht auf Zulassung zur Aufnahmeprüfung (+ Probezeit)
Wichtige Informationen zur Abschlussprüfung
√ nach Festsetzung der JFN in der Klassenkonferenz, wenn aufgrund der JFN in Nichtprüfungsfächern das Abschlusszeugnis zu versagen ist: keine Teilnahme an der AP
√ Möglichkeit der mündlichen Prüfung
„negativ“
AP gilt als abgelegt und nicht bestanden
Rücktritt vor der AP
√ bei späterem Ausscheiden als zwei Monate vor Beginn der schriftlichen AP
AP gilt als abgelegt und nicht bestanden
bei einem Wiedereintritt: Status eines Wiederholungsschülers
Notenbildung bei häufigem Fehlen (Krankheit)
§ 31 Abs. 5 RSO:
√ keine hinreichenden Leistungsnachweise
√ ausreichende Entschuldigung
√ weder an Nachterminen und Ersatzprüfungen (§ 22 RSO) teilgenommen:
anstelle Note
Bewertung/ Bemerkung
§ 24 Abs. 1 Satz 3 RSO
(„… steht hinsichtlich des Vorrückens einer Note 6 gleich“)