www.uni-graz.at/zvwww/miblatt.html 6. SONDERNUMMER
Regelung der Stellvertretung und des Kontrollsystems im Bereich von Forschungsförderung und Auftragsforschung
Beschluss des Rektorats der Universität
gemäß § 8 lit. j der Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung für das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz gemäß §§ 22 UG 2002
1. Stellvertretung
Stellvertretung im Außenverhältnis:
Die Bestellung einer Stellvertretung zum Abschluss von Rechtsgeschäften durch den/die gem. § 28 UG 2002 bevollmächtigte/n Projektleiter/Projektleiterin ist nicht zulässig. Im Falle einer Verhinderung hat ein nicht aufschiebbarer Abschluss von Rechtsgeschäften durch den jeweiligen Leiter/die jeweilige Leiterin der Organisationseinheit zu erfolgen. Bei dessen Verhinderung wird auf die in der Geschäfts- ordnung der Universität festgesetzte Vertretungsregelung verwiesen.
Stellvertretung im Innenverhältnis:
Die Bestellung einer Stellvertretung durch den/die gem. § 28 UG 2002 bevollmächtigte/n Projektlei- ter/Projektleiterin im Innenverhältnis der Universität hat durch Meldung der betreffenden Person oder Personengruppe mittels eines „Internen Stellvertretungsformulars“ analog zum Unterschriftenproben- blatt an die Abteilung „Buchhaltung und Bilanzierung“ zu erfolgen.
Die Stellvertretung im Innenverhältnis berechtigt ausschließlich zu Zahlungsanweisungen und nicht zum Abschluss von Rechtsgeschäften.
2. Kontrollsystem
Internes Kontrollsystem:
Erfolgt im Rahmen von Forschungsprojekten eine Selbstanweisung eines/einer gem. § 28 UG 2002 bevollmächtigte/n Projektleiters/Projektleiterin aus einem Projekt oder einer sonstigen Veranstaltung, z.B. als Honorar, so ist dafür zur Einhaltung des Vier-Augenprinzips die Unterschrift des Leiters/der Leiterin der jeweiligen Organisationseinheit einzuholen.
MITTEILUNGSBLATT
DER
KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ
Studienjahr 2004/2005 Ausgegeben am 17.12.2004 6.a Stück
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Eine Selbstanweisung für Zahlungen aus dem Globalbudget ist aus Gründen der Befangenheit und zur Vermeidung der Ausnutzung einer Rechtsstellung nicht zulässig. Eine gerechtfertigte Anweisung ist ausschließlich durch den jeweiligen Leiter/die jeweilige Leiterin der Organisationseinheit oder falls diese selbst betroffen sind durch den Rektor/die Rektorin durchzuführen.
Der Rektor:
Gutschelhofer
Druck und Verlag: Administration und Dienstleistungen der Karl-Franzens-Universität Graz