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Verordnung über die Subventionierung und die Kostenbeteiligung der Eltern in der fa- milienergänzenden Kinderbetreuung

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Academic year: 2022

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Ord. Nr. 11.01.01

G E M E I N D E P R A T T E L N

Verordnung

über die Subventionierung und die Kostenbeteiligung der Eltern in der fa- milienergänzenden Kinderbetreuung

(SKV)

vom 20. April 2010

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Verordnung über die Subventionierung und die Kostenbeteiligung der Eltern in der familienergänzenden Kinderbetreuung

(SKV)

vom 20. April 2010

Der Gemeinderat Pratteln,

gestützt auf das Reglement über die Subventionierung und die Kostenbeteiligung der Eltern in der familienergänzenden Kinderbetreuung vom 23. November 20091

beschliesst:

§ 1 Eltern

Als Eltern gelten auch andere erziehungsberechtigte Personen, die für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen zuständig sind, wie insbesondere Pflegeeltern.

§ 2 Basisbeitrag

Der Basisbeitrag für eine Betreuung von 8 Stunden in einer Kindertagesstätte wird auf CHF 75.-- festgelegt.

§ 3 Bruttonormkosten

Für die Betreuung von Kindern beim Verein Tagesfamilien werden die Bruttonormkosten auf CHF 11.-- pro Betreuungsstunde festgelegt.

§ 4 Abzüge

Die Festlegung der zulässigen Abzüge wird auf der Basis der Sozialhilfeverordnung des Kan- tons Basel-Landschaft vorgenommen.

a) Grundabzug CHF 8’000.--

b) Abzug pro Person (Eltern, Partner) CHF 7'000.--

c) Abzug für das 1. Kind CHF 5’000.--

d) Abzug für das 2. Kind CHF 8'000.--

e) Abzug für das 3. Kind CHF 11'000.--

f) Abzug für das 4. und jedes weitere Kind CHF 14'000.--

§ 5 Grundbetrag und Leistungsbeitrag

Der Grundbetrag beträgt CHF 15.--. Der Leistungsbeitrag entspricht 1.4 Promille des tarifbe- stimmenden Betrages.

1 Ord. Nr. 11.01

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§ 6 Einstufung der Betreuungsangebote

Betreuungsangebot Einstufung Minimaler Maximaler

Elternbeitrag in CHF Elternbeitrag in CHF

Ganzer Tag 100% 15.-- 110.--

Halber Tag mit Mittagessen 70% 10.50 77.--

Halber Tag ohne Mittagessen 50% 7.50 55.--

Betreuungsstunde beim

Verein Tagesfamilien 10% 1.50 11.--

§ 7 Neuberechnung des Elternbeitrages

1 Die Eltern haben das Recht auf eine Neuberechnung des Elternbeitrages, wenn sich die Einkommensverhältnisse dauerhaft um mehr als CHF 10'000.-- jährlich verschlechtern.

2 Die Eltern haben die Pflicht, eine Neuberechnung des Elternbeitrages durchführen zu las- sen, wenn sich die Einkommensverhältnisse dauerhaft um mehr als CHF 10'000.-- jährlich verbessern.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Pratteln, 20. April 2010 Namens des Gemeinderates

Der Präsident: Der Gemeindeverwalter:

B. Stingelin St. Brauchli

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