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Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Konsums eines LSD-ähnlichen Legal High - Produkts

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Academic year: 2022

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VG München, Urteil v. 16.10.2017 – M 21 K 15.2902 Titel:

Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Konsums eines LSD-ähnlichen „Legal High“- Produkts

Normenketten:

SBG § 20 S. 1, S. 3

WDO § 32 Abs. 4, Abs. 5, § 97 Abs. 2

VwGO § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1, § 114 S. 1, § 124, § 124a Abs. 4, § 154 Abs. 1 RDGEG § 3, § 5

GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 Leitsätze:

1. Die Pflicht zur Unterrichtung der Vertrauensperson nach § 20 S. 1 SBG bezieht sich nur auf Gegenstände, die für die Entscheidung auch erheblich sind. Ein verfahrensrechtlicher Anspruch der Vertrauensperson auf Erörterung besteht zudem nur, wenn er gegenüber der anhörenden Stelle auch geltend gemacht wird. (Rn. 32 – 37) (redaktioneller Leitsatz)

2. Durch den außerdienstlichen Konsum eines LSD-ähnlichen „Legal High“-Produkts verletzt ein Soldat auf Zeit seine Dienstpflichten und kann deshalb fristlos entlassen (§ 55 Abs. 5 SG) werden. Die vom

Bundesverwaltungsgericht (BeckRS 2011, 54741) für den Cannabis-Konsum entwickelten Grundsätze können auf diesen Fall übertragen werden. (Rn. 41 – 45) (redaktioneller Leitsatz)

3. Durch den Konsum eines „Legal High“-Produkts verletzt der Soldat die Pflicht zum treuen Dienen im militärischen Kernbereich, weil dieser Konsum unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet.

Das Verbleiben im Dienst stellte somit regelmäßig eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Fristlose Entlassung insbesondere wegen eingeräumten Konsums des „Legal-High“-Produkts 25x-NBOMe außer Dienst, keine (rügefähige) Verletzung von Beteiligungsrechten der Vertrauensperson,

Nachahmungsgefahr, Cannabis, Disziplinarverfahren  

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand 1

Der am 23. Februar 1990 geborene Kläger stand zuletzt im Rang eines Stabsgefreiten als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Mit seiner Klage wendet er sich gegen seine fristlose Entlassung.

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Durch seine Unterschrift bestätigte der Kläger am 3. Januar 2011 insbesondere, gemäß ZDv 10/5 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“, Nr. 404, Abs. 4 über den Missbrauch von Betäubungsmitteln belehrt worden zu sein (Teil C V der Stammakte).

3

Seine Dienstzeit wurde aufgrund der Verpflichtungserklärung vom 10. (richtig: 11.) November 2010 gerechnet ab dem 18. Januar 2011 auf vier Jahre, endend mit Ablauf des 31. Dezember 2014, festgesetzt (Teil A II der Stammakte).

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Zur Niederschrift über seine Beschuldigtenvernehmung durch den Oberleutnant T. am 24. Februar 2014, der zufolge der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen, gab der Kläger im Wesentlichen an, am Abend des 14. Februar 2014 in Nürnberg auf eine Studentenparty in einem Studentenwohnheim gegangen zu sein. Dort habe er zunächst etwas getrunken. Irgendwann habe er sich mit einem Mann namens M. unterhalten. Dieser habe ihm eine Pille gegeben und ihm gesagt, dass er das unbedingt einmal ausprobieren müsse. Der Mann habe dem Kläger zusätzlich gesagt, dass es sich hierbei um etwas Ähnliches wie LSD handle. Der Kläger habe daraufhin die Pille eingenommen. Nach einer Stunde habe er begonnen, sich sehr schlecht zu fühlen. Nachdem er Halluzinationen bekommen habe, habe er sich dazu entschieden, die Party zu verlassen. Nach seiner Ankunft zu Hause zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr setze seine Erinnerung aus. Er erinnere sich noch vage daran, dass fünf Polizisten um ihn herum gestanden seien. Seine nächste bewusste Erinnerung habe er erst wieder im Klinikum Nord in Nürnberg. Es könne sein, dass er an diesem Abend noch an einem Joint gezogen habe. Er wisse es nicht mehr genau. Sein Verhalten tue ihm sehr leid. Er wisse, dass er einen großen Fehler gemacht habe.

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Zur Niederschrift über die Anhörung der Vertrauensperson der 1. Kompanie des Gebirgsjägerbataillons 233 wurde am 27. Februar 2014 insbesondere festgehalten, der Umzug, die finanzielle Belastung, Einsamkeit und das Gefühl, missverstanden zu sein, hätten dazu geführt, dass der Kläger sich im alkoholisierten Zustand dazu habe verleiten lassen, die harte Droge Meskalin zu konsumieren. Es werde eine finanzielle Disziplinarstrafe vorgeschlagen.

6

Auf die Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung des Klägers durch Major L. am 11. März 2014, der zufolge der Kläger gemäß § 32 Abs. 5 der Wehrdisziplinarordnung (kurz: WDO) befragt wurde, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen wolle und er gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen, wird verwiesen.

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In ihrer Stellungnahme vom 12. März 2014 sprach sich die Vertrauensperson der 1. Kompanie des Gebirgsjägerbataillons 233 erneut gegen eine fristlose Entlassung des Klägers aus.

8

Unter dem 14. März 2014 beantragte der Kompaniechef der 1. Kompanie des Gebirgsjägerbataillons 233 bei der 10. Panzerdivision die fristlose Entlassung des Klägers wegen Meskalinkonsum auf der

Studentenparty am 14. Februar 2014.

9

Laut Eröffnungs- und Anhörungsvermerk wurde dieser Antrag auf Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes (kurz: SG) dem Kläger – der mit der Personalmaßnahme nicht einverstanden gewesen sei - am 25. März 2014 eröffnet und auch mit ihm besprochen.

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Unter dem 1. April 2014 gab der Kläger eine dienstliche Erklärung (Bl. 9 R der Beschwerdeakte) ab. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, am 28. März 2014 habe ihm jemand erzählt, er habe am 14. Februar 2014 die gleiche Substanz wie der Kläger zu sich genommen und diese des Öfteren konsumiert. Bei der Substanz handle es sich um 25x-nbome. Diese falle als Research Chemical nicht unter das

Betäubungsmittelgesetz (kurz: BtMG).

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Zur Niederschrift über seine Beschuldigtenvernehmung durch den Oberstleutnant W. am 14. April 2014, der zufolge der Kläger gemäß § 32 Abs. 5 WDO befragt wurde, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen wolle und er gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen, gab der Kläger im Wesentlichen an, es sei kein Meskalin gewesen. Er versuche

weiterhin, das Ergebnis der Laboruntersuchung vom Klinikum Nürnberg zu erhalten. Von einem Bekannten habe er im Nachgang erfahren, es solle sich um 25x-nbome, eine Substanz, die derzeit nicht als

Betäubungsmittel gelte, gehandelt haben.

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Gegen den Disziplinararrest von zwölf Tagen, der wegen Drogenkonsums auf der Studentenparty am 14.

Februar 2014 am 16. April 2014 gegen den Kläger verhängt wurde, legte dieser am 17. April 2014 Beschwerde ein, die wohl nicht verbeschieden wurde.

13

Durch Bescheid vom 6. Mai 2014 wurde der Kläger vom Kommandeur der 10. Panzerdivision nach § 55 Abs. 5 SG mit sofortiger Wirkung fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, insbesondere durch den Konsum von Meskalin auf der Studentenparty am 14. Februar 2014 habe er in schwerem Maße gegen seine Pflichten zum treuen Dienen, zum Gehorsam sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im und außer Dienst verstoßen.

Durch den Konsum von Rauschgift habe der Kläger seine jederzeitige Einsatzbereitschaft infrage gestellt.

Wegen der unabsehbaren Folgen und Gefahren für andere Kameraden und Unbeteiligte könne ein Soldat, von dem bekannt sei, dass er Rauschgift konsumiere, nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen, zum Wachdienst, zur Schießausbildung oder zu sonstigen Diensten, die den Umgang mit Waffen erfordern, herangezogen werden. Für den Bereich der Bundeswehr stelle sich der verbotene Konsum von Rauschgift als Teilstück einer um sich greifenden, allein mit den Mitteln des Disziplinarrechts nicht mehr ausreichend wirksam zu bekämpfenden Neigung zur Disziplinlosigkeit dar. Nach Abwägung des Interesses des Klägers und der Interessen des Dienstherrn sei seine Entlassung zwingend geboten.

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Durch Schriftsatz vom 19. Mai 2014 ließ der Kläger Beschwerde gegen den Bescheid vom 6. Mai 2014 einlegen. Zur Begründung wurde durch Schriftsatz vom 3. Juni 2014 im Wesentlichen ausgeführt, nach übermäßigem Alkoholkonsum habe der Kläger die Tablette eingenommen, ohne zu wissen, worum es sich dabei konkret gehandelt habe. Die Vernehmungen des Klägers am 24. Februar 2014, am 11. März 2014 und am 14. April 2014 seien nicht verwertbar, da er nicht über sein Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt worden sei. Die Unterstellung, der Kläger habe Meskalin eingenommen, sei falsch. Die Tablette habe nach den dem Kläger zur Verfügung stehenden Informationen die Substanz 25x-nbome enthalten, die nicht unter das BtMG falle. Am 14. Februar 2014 sei der Kläger infolge übermäßigen Alkoholgenusses schuldunfähig gewesen. Der militärische Kernbereich sei nicht betroffen, dass sich um einen Vorfall außerhalb des Dienstes gehandelt habe. Auch lägen weder Wiederholungsnoch Nachahmungsgefahr vor.

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Durch Bescheid vom 29. Oktober 2014 wies der Kommandeur Einsatz und stellvertretender Inspekteur des Heeres die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid vom 6. Mai 2014 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe am 14. Februar 2014 auf einer Studentenparty in Nürnberg eine Tablette mit ihm im Detail unbekannten Wirkstoffen eingenommen. Dies stehe fest aufgrund seiner geständigen Einlassung in den Vernehmungen vom 24. Februar 2014, 11. März 2014 sowie vom 14. April 2014, wobei er zumindest in den beiden erstgenannten Vernehmungen selbst noch davon ausgegangen sei, Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Zum Zeitpunkt der Tabletteneinnahme sei er nicht

schuldunfähig gewesen. Insoweit werde insbesondere auf die Einlassungen des Klägers vom 24. Februar 2014 Bezug genommen, wonach er auf der Party zunächst „ein bisschen was getrunken“ habe. Seine Angaben aus den Vernehmungen seien im Beschwerdeverfahren verwertbar. Es handle sich dabei nicht um ein gerichtliches Disziplinarverfahren, in welchem gemäß § 97 Abs. 2 WDO eine qualifizierte Belehrung erforderlich gewesen wäre. Werde der Betroffene im einfachen Disziplinarverfahren als Beschuldigter vernommen, gelte für dessen Belehrung § 32 Abs. 4 WDO. Der Hinweis auf eine mögliche

Verteidigerkonsultation sei somit entbehrlich gewesen. Durch das der Entlassung zu Grunde liegende Verhalten habe der Kläger gegen die ihm nach § 7 SG obliegende Pflicht zum treuen Dienen und gegen die Pflicht, sich außer Dienst, außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass Achtung und Vertrauen, welches die dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtigt werde, § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG, verstoßen. Zwar möge es zutreffend sein, dass es sich bei den konkreten Inhaltsstoffen der eingenommenen Tablette nicht um Betäubungsmittel im Sinne des BtMG gehandelt habe. Dies ändere jedoch nichts am Vorwurf eines Dienstvergehens. Es könne nichts anderes gelten, wenn der Soldat zwar keine unter das BtMG fallenden Wirkstoffe konsumiere, die unmittelbaren Auswirkungen auf die

Einsatzfähigkeit jedoch vergleichbar und etwaige Spätfolgen überhaupt nicht abschätzbar seien. Die Tablette sei dem Kläger mit der Bemerkung übergeben worden, dass die Wirkung derjenigen von LSD nahe kommen werde. Die Intention des Klägers habe somit darin bestanden, einen solchen Rauschzustand auch tatsächlich hervorzurufen, wobei es dem Zufall geschuldet sei, dass es sich nicht um ein Mittel gehandelt

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habe, welches unter das BtMG falle. Durch den hervorgerufenen Rauschzustand habe er seine Einsatzfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt. Es liege auch eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung sowie des Ansehens der Bundeswehr beim Verbleiben des Klägers im Dienstverhältnis vor. Die zu einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze seien auch auf den Konsum von Stoffen übertragbar die nicht unter das BtMG fallen. Die sogenannten

„Legal Highs“ stellten eine erhebliche Gefahr dar. Sie seien bewusst darauf angelegt, vergleichbare Wirkungen wie illegale Drogen zu erzielen sowie die Restriktionen des BtMG zu umgehen. Hinzu kämen insbesondere nach einem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 14. August 2014 erhebliche, unkalkulierbare gesundheitliche Risiken. Aufgrund dieser Gefährlichkeit könne es für die Frage der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung nicht darauf ankommen, ob der Kläger „echte“ Drogen oder aber „Ersatzdrogen“ mit vergleichbarer Wirkung konsumiert habe.

16

Am 26. November 2014 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage gegen den Bescheid des Kommandeurs der 10. Panzerdivision vom 6. Mai 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Kommandeurs Einsatz und stellvertretender Inspekteur des Heeres vom 29. Oktober 2014 erheben.

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Durch Beschluss vom 8. Juli 2015 erklärte sich das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach für örtlich unzuständig und verwies die Verwaltungsstreitsache an das Bayerische Verwaltungsgericht München.

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Durch Schriftsatz vom 24. März 2017 ließ der Kläger auf mündliche Verhandlung verzichten und beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

die Entlassungsverfügung des Kommandeurs 10. Panzerdivision vom 6. Mai 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Kommandeurs Einsatz und stellvertretender Inspekteur des Heeres vom 29.

Oktober 2014 aufzuheben.

19

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine ordnungsgemäße Anhörung der Vertrauensperson habe nicht stattgefunden. Die Vertrauensperson sei zur dienstlichen Erklärung des Klägers vom 1. April 2014 nicht mehr angehört worden. Es finde sich kein Hinweis darauf, dass die Stellungnahme der Vertrauensperson vom 12. März 2014 im Sinne des § 20 des

Soldatenbeteiligungsgesetzes (kurz: SBG) mit ihr erörtert worden sei. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da sie der beabsichtigten Maßnahme widersprochen gehabt habe. Im Übrigen wurde im Wesentlichen die Beschwerdebegründung wiederholt.

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Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wurde durch Schreiben vom 22. Juli 2015 auf die Gründe der angegriffenen Bescheide verwiesen.

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Durch Schreiben vom 3. April 2017 verzichtete die Beklagte auf mündliche Verhandlung und übermittelte zur Berechnung des Streitwerts eine Mitteilung des Bundesverwaltungsamts vom 8. Januar 2015, der zufolge das fiktive Jahreseinkommen des Klägers 24.089,76 € für das Jahr 2014 betrage.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 24

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

26

Der Bescheid des Kommandeurs der 10. Panzerdivision vom 6. Mai 2014 und der Beschwerdebescheid des Kommandeur Einsatz und stellvertretender Inspekteur des Heeres vom 29. Oktober 2014 sind sowohl formell (1.) als auch materiell (2.) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.

1 Satz 1 VwGO).

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1. Die fristlose Entlassung des Klägers ist formell rechtmäßig.

28

Nach § 20 Satz 1 SBG in der Fassung vom 15. April 1997 (kurz: SBG 1997) ist die Vertrauensperson über beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen sie anzuhören ist, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Vertrauensperson ist zu den beabsichtigten Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 20 Satz 2 SBG 1997). Diese ist mit ihr zu erörtern (§ 20 Satz 3 SBG 1997).

29

Diesen Erfordernissen des § 20 SBG 1997, aus denen der Kläger selbst im Falle von Verstößen keine Verletzungen in eigenen Rechten ableiten könnte, ist genügt worden.

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§ 20 Satz 1 SBG gibt der Vertrauensperson – nicht aber dem Kläger - einen verfahrensrechtlichen

Anspruch, der gegenüber der anhörenden Stelle, hier also dem nächsten Disziplinarvorgesetzten (§ 23 Abs.

1 Satz 1 SBG) geltend zu machen und von diesem zu erfüllen ist (vgl. nur BVerwG, B.v. 17.2.2009 – 1 WB 37/08 – juris Rn. 24 m.w.N.).

31

Hier sollte – was in der Sache auch erfolgt ist - die Vertrauensperson von Rechts wegen durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten auf den offenbar gestellten Antrag des Klägers nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SBG in der Fassung vom 27. Dezember 2004 (kurz: SBG 2005) angehört werden, weil es um die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, für die nach § 55 Abs. 5 SG ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, gegangen ist. Gesichtspunkte, die den vorliegenden Fall als atypisch hätten erscheinen lassen und deshalb eine Ausnahme von der nach der Soll-Vorschrift in der Regel gebotenen Beteiligung in Form der Anhörung rechtfertigen würden (vgl. BVerwG, B. v. 27.2.2003 - 1 WB 57.02 – juris), sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Eine Anhörungspflicht hat sich ebenfalls aus § 27 Abs. 1 SBG 1997 ergeben, demzufolge die Vertrauensperson dann, wenn der Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnahmen verhängen will, vor der Entscheidung zur Person des Soldaten, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß zu hören ist, sofern der Soldat nicht widerspricht.

32

Die Vertrauensperson ist auch rechtzeitig und umfassend unterrichtet worden.

33

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind nach § 20 Satz 1 SBG 1997 sämtliche Informationen zu übermitteln, die im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse der anzuhörenden Stelle innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Der genaue Gegenstand und Umfang der mitzuteilenden Informationen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Nicht von der Pflicht zur rechtzeitigen und umfassenden Information erfasst sind damit Umstände, die sich nicht auf die konkret zu treffende Maßnahme beziehen, dafür ohne jede Relevanz sind oder lediglich die

(vorbereitende) interne Entscheidungsfindung auf Seiten des Dienstherrn betreffen. Maßgebend ist dabei ein objektiver Maßstab (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2015 – 1 WB 37/14 – juris Rn. 36 m.w.N.).

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Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten war es danach im konkreten Einzelfall schon deshalb nicht erforderlich, der Vertrauensperson die dienstliche Erklärung des Klägers vom 1. April 2014 zu übermitteln, weil die darin enthaltenen Informationen zu der Substanz, die der Kläger nach ihr zu sich genommen haben will, nicht entscheidungserheblich (gewesen) sind.

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Auch die Pflicht zur Erörterung ihrer Stellungnahme mit der Vertrauensperson (§ 20 Satz 3 SBG 1997) ist entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten nicht verletzt worden.

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Ebenso wie § 20 Satz 1 SBG gibt § 20 Satz 3 SBG der Vertrauensperson – nicht aber dem Kläger - hinsichtlich der Erörterung einen verfahrensrechtlichen Anspruch, der gegenüber der anhörenden Stelle geltend zu machen und von dieser zu erfüllen ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2015 – 1 WB 37/14 – juris Rn. 36 m.w.N.).

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An der Geltendmachung dieses verfahrensrechtlichen Anspruchs auf Erörterung fehlt es, so dass die vom Klägerbevollmächtigten gerügte Verletzung des § 20 Satz 3 SBG schon deshalb nicht vorliegt.

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2. Die fristlose Entlassung des Klägers ist auch materiell rechtmäßig.

39

Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt (a). Die fristlose Entlassung des Klägers ist auch

ermessensfehlerfrei (b).

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a) Der Kläger ist unstreitig während seiner ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen worden.

41

Insbesondere durch den von ihm eingeräumten, außerdienstlichen Konsum eines LSD-ähnlichen „Legal High“-Produkts hat er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt.

42

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine fristlose Entlassung aus dem

Soldatenverhältnis auf der Grundlage von § 55 Abs. 5 SG auch nach einmaligem Betäubungsmittelkonsum in Betracht kommen (vgl. BVerwG, U.v. 28.7.2011 – 2 C 28/10 – juris Rn. 9 ff.). Ein Soldat, der auch nur einmal Haschisch konsumiert, sei es im oder außer Dienst, verletzt selbst dann, wenn er nicht gegen seine Pflicht zur Gesunderhaltung (§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG) verstößt, stets seine Kernpflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG. Denn die Einsatzbereitschaft des Soldaten wird auf jeden Fall in Frage gestellt, und zwar nicht nur während der Wirkung des einzelnen Rausches, da ein Soldat auch außerhalb der

Dienststunden jederzeit mit seinem Einsatz rechnen muss, sondern auch deshalb, weil der Konsum der Cannabis-Droge wegen seiner nicht vorhersehbaren und damit nicht berechenbaren Auswirkungen anders und schwerer zu bewerten ist als etwa ein Rausch, der auf den übermäßigen Konsum von Alkohol

zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.8.1994 – 2 WD 24/94 – juris Rn. 6 m.w.N.).

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Das muss erst recht für den Fall des vom Kläger eingeräumten, außerdienstlichen Konsums eines LSD- ähnlichen „Legal High“-Produkts gelten.

44

Neue psychoaktive Stoffe (kurz: NPS), zu deren Bekämpfung am 26. November 2016 ein neues, auf den vorliegenden Fall allerdings zeitlich nicht anwendbares Bundesgesetz zum Schutz der Gesundheit insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Kraft getreten ist (Neue-psychoaktive-Stoffe- Gesetz, BGBl I 2016, 2615), sind meist synthetische Stoffe, die gelegentlich auch als „Designerdrogen“,

„Research Chemicals“ oder auch als „Legal Highs“ bezeichnet werden. In den letzten Jahren ist eine ständig zunehmende Anzahl derartiger Stoffe aufgetaucht: Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (kurz: EBDD) hat im Rahmen des europäischen Frühwarnsystems mehr als 560 NPS ermittelt. In den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 sind Rekordzahlen von 73, 81, 101 bzw. 100 erstmals in der Europäischen Union aufgetretenen Stoffen gemeldet worden. In der Regel ist bei diesen Stoffen die chemische Struktur der den jeweiligen Suchtstoffgesetzen der Mitgliedstaaten bereits unterstellten Stoffe gezielt so verändert worden, dass der neue Stoff nicht mehr diesen Regelungen unterliegt, aber die für

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Missbrauchszwecke geeignete Wirkung auf die Psyche erhalten bleibt oder sogar verstärkt wird. Da die meisten dieser Stoffe vorher noch nicht in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben wurden, werden Erkenntnisse zu Wirkungen und Nebenwirkungen eines neuen Stoffs erstmalig über den Konsum zu Rauschzwecken erhalten. Die Verbreitung und Verfügbarkeit immer neuer chemischer Varianten

psychoaktiver Stoffe stellen daher grundsätzlich, insbesondere aber in solchen Fällen nicht vorhersehbarer Wirkung, eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung dar. Der Konsum von NPS zieht teilweise schwere Folgen nach sich: Die Symptome reichen von Übelkeit, heftigem Erbrechen, Herzrasen und Orientierungsverlust über Kreislaufversagen, Ohnmacht, Lähmungserscheinungen und Wahnvorstellungen bis hin zum Versagen der Vitalfunktionen. Betroffene hatten künstlich beatmet oder sogar reanimiert werden müssen. In Deutschland und dem übrigen Europa sind auch Todesfälle aufgetreten, bei denen der Konsum einer oder mehrerer dieser Stoffe hat nachgewiesen werden können (vgl. zu all dem BT-Drs. 18/8579 S.

15).

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Vor diesem Hintergrund ist die Übertragung der Wertungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinen beiden vorgenannten Entscheidungen zum Konsum von Cannabis entwickelt hat, mit der Folge auf den vorliegenden Fall übertragbar, dass der Kläger insbesondere seine Kernpflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG schuldhaft verletzt hat, nachdem er am 3. Januar 2011 gemäß ZDv 10/5 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“, Nr. 404, Abs. 4 über den Missbrauch von Betäubungsmitteln belehrt worden war und er die Tablette am 14. Februar 2014 eingenommen hatte, nachdem ihm dazu gesagt worden war, dass es sich hierbei um etwas Ähnliches wie LSD handelt. Für die angebliche Schuldunfähigkeit des Klägers spricht nichts Greifbares.

46

Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten sind die Ergebnisse der Beschuldigtenvernehmungen des Klägers verwertbar. Das behauptete Beweisverwertungsverbot besteht nicht.

47

Insbesondere das vom Klägerbevollmächtigten insoweit herangezogene Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2012 – 2 WD 8.11 – juris ist nicht für den Kläger anwendbar, weil es eine wesentlich andere Fallkonstellation betrifft. Es bezieht sich auf die Situation der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens, zu der es beim Kläger nie gekommen ist. Schon deshalb ist

insbesondere § 97 Abs. 2 Satz 5 WDO, auf den sich der Klägerbevollmächtigte wohl im Kern beruft und der bei einem entsprechenden Belehrungsfehler ein disziplinarrechtliches Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen kann, nicht auf den Fall des Klägers nicht anwendbar.

48

Das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis würde jedenfalls die militärische Ordnung ernstlich gefährden.

49

§ 55 Abs. 5 SG soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten

Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. nur BVerwG, B.v.

28.1.2013 – 2 B 114/11 – juris Rn. 8 m.w.N.).

50

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114/11 – juris Rn. 9 m.w.N.).

51

(8)

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist.

Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann

regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere

Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114/11 – juris Rn.

10 m.w.N.). Unter Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich können schon begrifflich nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen fallen, oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114/11 – juris Rn. 12).

52

Durch den vom Kläger eingeräumten, außerdienstlichen Konsum eines LSD-ähnlichen „Legal High“- Produkts hat er nach der referierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) im militärischen Kernbereich schuldhaft verletzt, weil dieser Konsum nach den vorstehenden Darlegungen zu NPS unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet. Das Verbleiben des Klägers im Dienst stellte somit – entsprechend der insoweit in der Rechtsprechung

etablierten Regelannahme - eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar. Es hätte negative Vorbildwirkung, die es der Bundeswehr erschweren würde, ihre Aufträge zu erfüllen.

53

Selbst wenn man zugunsten des Klägers eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung außerhalb des

militärischen Kernbereichs annähme, wäre jedenfalls eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG gegeben, weil es sich – was gerichtsbekannt ist und insbesondere auch mit Blick auf die erforderliche, einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung in den Gründen des angefochtenen Beschwerdebescheids auch angesichts der vorstehenden Darlegungen zu NPS, die insbesondere junge Erwachsene gefährden, zutreffend ausgeführt wird - bei dem Fehlverhalten des Klägers um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe jedenfalls um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr).

54

b) Die fristlose Entlassung des Klägers ist auch ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO).

55

Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine - sich im Grunde bereits aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ergebende - drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden. Demgegenüber handelt es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist hier in Gestalt einer

Vorabbewertung durch den Gesetzgeber jedenfalls im Wesentlichen bereits durch die Vorschrift selbst - und zwar auf der Tatbestandsebene - konkretisiert worden. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist somit nach der Gesetzeskonzeption im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG (grundsätzlich) kein Raum (vgl. OVG NW, B.v. 20.1.2005 – 1 B 2009/04 – juris Rn. 34 m.w.N.).

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Dies zu Grunde gelegt, ist das Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vom Ausspruch der fristlosen Entlassung absehen zu können, trotz des Wortlauts „kann“ im Sinne einer sogenannten „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme- )Fälle zu beschränken (vgl. OVG NW, B.v. 20.1.2005 – 1 B 2009/04 – juris Rn. 36 m.w.N.; BayVGH U.v.

25.7.2001 – 3 B 96.1876 – juris Rn. 58 ff. m.w.N.).

57

Nach den Umständen des Falles war die fristlose Entlassung des Klägers als „intendierte Entscheidung“ wie geschehen auszusprechen. Für eine atypische Sachverhaltskonstellation ist weder etwas vorgetragen, noch sonst etwas ersichtlich.

(9)

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

58

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

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