• Keine Ergebnisse gefunden

Durchführungsvertrag - Teil B. zum. vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) Hö 261 Einkaufszentrum Höchstener Straße - zwischen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Durchführungsvertrag - Teil B. zum. vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) Hö 261 Einkaufszentrum Höchstener Straße - zwischen"

Copied!
122
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

. . . Durchführungsvertrag - Teil B

zum

vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) Hö 261 – Einkaufszentrum Höchstener Straße -

zwischen der Stadt Dortmund

vertreten durch den Oberbürgermeister

dieser vertreten durch das Stadtplanungsamt, Burgwall 14, 44122 Dortmund, - im folgenden "Stadt" genannt -

und

GLR Grundstücksgesellschaft mbH, Rheinische Straße 47, 44137 Dortmund

vertreten durch die Limberg GmbH Immobilienverwaltung & Projektentwicklung, diese ver- treten durch die Geschäftsführung, Frau Karin Böhle und Herrn Dr. Wolfram Wessely,

Rheinische Straße 47, 44137 Dortmund - im folgenden „Vorhabenträger“ genannt -

sowie

Herrn Uwe Limberg, ebenfalls vertreten durch die Limberg GmbH Immobilienverwaltung & Projektentwicklung,

Rheinische Straße 47, 44137 Dortmund - im folgenden „Eigentümer“ genannt -

Präambel

In dem Durchführungsvertrag - Teil A - zum Vorhaben- und Erschließungsplan vom 21.08.2006 sind die Pflichten des Vorhabenträgers und der Stadt im Zusammenhang mit dem Satzungsverfah- ren beschrieben und festgelegt. So hat der Vorhabenträger sich gem. § 5 u. a. verpflichtet dort auf- geführte Fristen zur Beantragung der Baugenehmigung, Baubeginn und Fertigstellung einzuhalten.

Entgegen dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Vorhabenträger nunmehr das Vorhaben inner- halb von 12 Monaten nach erteilter Baugenehmigung zu beginnen und das Bauvorhaben innerhalb von 36 Monaten nach Baubeginn fertigzustellen und der beabsichtigten Nutzung zuzuführen. Diese Fertigstellungsfrist gilt für den Gewerbeteil des Vorhabens. Für den Wohnbauteil verpflichtet sich der Vorhabenträger dem Käufer des Wohnbauareals in dem mit diesem zu schließenden notariellen Kaufvertrag die Verpflichtung aufzuerlegen, die Wohnbebauung innerhalb von 60 Monaten nach Beginn der Bebauung der ersten Wohnbauparzelle fertigzustellen und der beabsichtigten Nutzung zuzuführen.

Sonstige im Durchführungsvertrag - Teil A - übernommenen Verpflichtungen gelten uneinge-

schränkt neben den in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen weiter fort.

(2)

- 2 -

. . .

Der Durchführungsvertrag - Teil B -, auf den in § 10 des Durchführungsvertrages - Teil A - bereits hingewiesen wurde, präzisiert insbesondere die Paragraphen 3, 8 und 10 des Durchführungsvertra- ges - Teil A - und stellt die Rechtsgrundlage für die gesicherte Erschließung des Vorhabens dar.

Dieser Durchführungsvertrag - Teil B - wird dem Vorhabenträger erst ausgehändigt, wenn

Ø die Übertragung der als öffentliche Verkehrsflächen vorgesehenen Grundstücksflächen an die

Stadt durch entsprechende Kaufverträge eingeleitet worden ist und das Amt für Liegenschaften - Immobilienentwicklung - der Stadt Dortmund bestätigt hat, dass die Eintragung einer Auflas- sungsvormerkung zugunsten der Stadt Dortmund sichergestellt ist,

Ø die Dienstbarkeiten für die externen Ausgleichsflächen und die Inanspruchnahme privater

Grundstücksflächen außerhalb des Plangebietes für Zwecke der Oberflächenentwässerung (Kanäle), für die Wartung und Pflege dieser Entwässerungsanlagen und die dazugehörigen Geh- und Fahrrechte im Grundbuch eingetragen sind,

Ø die rechtliche Absicherung der innerhalb des Plangebietes liegenden privaten Grundstücksflä-

chen für Zwecke der Entwässerung (Kanäle) und für die Wartung und Pflege dieser Anlagen, des Regenrückhaltebeckens und der Nutzung einer Teilfläche als Kleinspielfeld (Ballspielplatz) und der dazugehörigen Geh- und Fahrrechte durch notarielle Beglaubigung der Eintragungsbe- willigungen und – anträge und/ oder durch Vereinbarungen in den noch zuschließenden Kauf- verträgen erfolgt ist und sichergestellt ist, dass die Eintragung der Dienstbarkeiten gemäß den Vorgaben der Stadt direkt im Anschluss an die Vermessung und Grundstücksteilung (nach Ver- tragsaushändigung) eingeleitet wird.

Soweit ein Erbbaurecht bestellt wurde, muss die Eintragung der Dienstbarkeiten auch im Erbbau- grundbuch erfolgen."

§ 1

Vertragsgegenstand

1. Die Stadt überträgt auf den Vorhabenträger die erstmalige Herstellung der im beigefügten Vertragsplan (VEP – Satzungsplan) vom 21.02.2007, der Bestandteil dieses Vertrages ist, farbig angelegten Erschließungsanlagen.

2. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die notwendigen Erschließungsarbeiten einschließlich der Anpassungsarbeiten im Bereich Höchstener Straße sowie der Planung von Kanal- und Straßenbau, Beleuchtung, etc. in eigener Regie und Verantwortung auf eigene Kosten durchzuführen, soweit nachstehend nicht etwas anderes vereinbart ist oder aufgrund geson- derter Vereinbarung mit der Stadt die Erschließungskosten teilweise durch diese übernom- men werden.

3. Die Stadt verpflichtet sich, die Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in den §10 genann-

ten Voraussetzungen in ihr Eigentum, ihre Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu

übernehmen.

(3)

- 3 -

. . .

4. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die grünordnerischen Maßnahmen im Plangebiet so-

wie die planexternen landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen und dauerhaft zu sichern soweit in gesonderten Verträgen nichts anderes ver- einbart wurde. Der Vorhabenträger verpflichtet sich außerdem, die in § 4 unter den Punkten 7. und 8. aufgeführten Maßnahmen auf eigene Kosten durchführen zu lassen.

5. Der Vorhabenträger verpflichtet sich gegenüber der Stadt Dortmund, gemäß Rahmenverein- barung in den Mietverträgen mit den Betreibern der Lebensmittelmärkte die Verpflichtung des jeweiligen Mieters aufzunehmen, dass die Parkplatzfläche der Stadt Dortmund mehr- mals jährlich an den Wochenenden für öffentliche Veranstaltungen zur Nutzung überlassen wird. Darüber hinaus wird der Stadt während der Geschäftszeiten in einvernehmlicher Ab- sprache mit den Gewerbemietern die Parkplatzfläche bis zu 3 x jährlich und außerhalb der Geschäftszeiten unbeschränkt als Parkplatz für öffentliche Veranstaltungen unentgeltlich überlassen.

6. Der Vorhabenträger verpflichtet sich gegenüber der Stadt Dortmund, im Falle einer Realisie- rung der Wegeverbindung zwischen der Stellplatzanlage und der Wittbräucker Straße (siehe Anlage), auf seine Kosten die Lärmschutzwand nach Vorgabe der Stadt Dortmund umzu- bauen.

7. Diesem Vertrag ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E Plan) mit den Fassadenan- sichten des Einkaufszentrums und der Wohnbebauung als Anlage beigefügt.

8. In einem gesonderten Vertrag zwischen der Stadt Dortmund und dem Vorhabenträger wird der Ausbau des Ballspielplatzes und der erforderlichen Lärmschutzwand geregelt.

§ 2

Umfang der Erschließungsarbeiten

1. Dem Vorhabenträger obliegt die Freilegung der Erschließungsflächen sowie die Durchfüh- rung aller Maßnahmen, die zur Erschließung des Geländes erforderlich sind. Er hat die öf- fentlichen Straßen, Parkflächen, Grünanlagen und sonstigen öffentlichen Wegeflächen ent- sprechend den ortsrechtlichen Bestimmungen auszubauen und mit Entwässerungs- und Be- leuchtungsanlagen zu versehen. Zum Umfang der Erschließungsarbeiten gehört auch das Er- richten von Stützmauern und der Bau von Umweltschutzeinrichtungen.

Falls in einem aufgeschütteten oder durch Bergbaustörungen beeinträchtigten Gelände Stra- ßen hergestellt bzw. Kanäle und Leitungen verlegt werden, sind nach Angaben der Stadt im Einvernehmen mit der zuständigen Bergwerksgesellschaft besondere Sicherungsmaßnah- men durchzuführen. Das gleiche gilt auch bei Überbauung von Luftschutzstollen bzw. Bun- kern.

2. Sofern die Erschließungsanlagen auf Flächen hergestellt werden, die als Standorte für Bo-

denverunreinigungen im Altlasten-Kataster aufgeführt sind, ist den Auflagen und Bedin-

gungen der Stadt - Umweltamt - nachzukommen.

(4)

- 4 -

. . .

3. Beginn und Beendigung der Kanal- und Straßenbauarbeiten sind dem Tiefbauamt vorab

schriftlich mitzuteilen. Es hat bezüglich der Zufahrtstraße eine gemeinsame Beweissiche- rung mit dem Tiefbaubezirk Süd/Nord (66/7-S (T)) zu erfolgen. Bei Nichtbeachtung wird nach Beendigung dem Erschließungsträger unterstellt, die Straße (Zufahrt) ggf. zerstört zu haben.

4. Die Kanalbauarbeiten sowie die 1. Ausbaustufe des Straßenbaus sind vor Beginn der Bauar- beiten zur Errichtung der Wohnhäuser, spätestens jedoch 2 Jahre nach Abschluss dieses Vertrages fertigzustellen.

5. Die 2. Ausbaustufe ist bis zur Bezugsfertigkeit aller Hochbauten fertigzustellen, spätestens jedoch bis 60 Monaten nach Beginn der Bebauung der ersten Wohnbauparzelle.

6. Für früher zu beziehende Häuser ist für die Bewohner der ungehinderte Fußgänger- und Fahrverkehr zu gewährleisten.

7. Unabhängig von der Übernahme durch die Stadt ist der zumindest tatsächlich öffentliche Verkehr so schnell als möglich zuzulassen.

8. Die Zulassung des öffentlichen Verkehrs ist der Straßenverkehrsbehörde zwei Wochen vor- her schriftlich anzuzeigen.

9. Nach Fertigstellung und Abnahme des Kanals (Feststellung der Gebrauchsfähigkeit) hat die Stadt das Recht, diesen als öffentliche Abwasseranlage zu nutzen.

10. Die Hausanschlussleitungen sind nach den Bestimmungen der Satzung über die Entwässe- rung der Grundstücke der Stadt Dortmund in der jeweils gültigen Fassung herzustellen.

11. Für die Herstellung, Änderung und Wiederverwendung von Grundstücksentwässerungs- anlagen ist die Genehmigung der Stadt zu beantragen.

12. Absperrmaßnahmen in öffentlichen Straßen sind entsprechend der Anweisung des Tiefbau- amtes und der zuständigen Polizeibehörde durchzuführen.

13. Die Baugrube des Kanals darf erst nach Abnahme der verlegten Rohre und der Schachtbau- werke durch das Tiefbauamt - Abteilung für Wasserwirtschaft - verfüllt werden.

14. Zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit ist für jede einzelne Haltung mit den Bediensteten der Abteilung für Wasserwirtschaft ein Einzelprotokoll zu erstellen, welches bei der Ab- nahme der Kanalanlage vorzulegen ist. Bei dieser Abnahme ist außerdem die Wasserdicht- heit gemäß DIN EN 1610 nachzuweisen.

15. Bei Gefälleabweichungen des Kanals gegenüber dem Entwurfsgefälle behält sich das Tief-

bauamt vor, entsprechend den unter Punkt 5.00000 der "Zusätzliche technische Vorschriften

der Stadt Dortmund für die Ausführung von Kanalarbeiten (ZTV-Kanalbau)" festgelegten

Grenzwerten eine Neuverlegung des Kanals zu verlangen. Kann bei Vorliegen günstiger

Verhältnisse auf die neue Verlegung verzichtet werden, so wird ein vom Tiefbauamt festzu-

legender Betrag als Wertminderung abgezogen.

(5)

- 5 -

. . .

16. Der Vorhabenträger hat pausfähige Baubestandspläne des Kanals nach DIN 4050 und auf

seine Kosten auf Verlangen des Tiefbauamtes auch der Verkehrsanlage anfertigen zu lassen und einzureichen. Die Bestandspläne für die Kanalanlage müssen die Einmessungen der Hausanschlüsse an den Kanal enthalten; sie sind mit der Bauleistung zusammen auszu- schreiben.

17. Die Stadt gestattet dem Vorhabenträger - soweit für die Erschließungsmaßnahmen erforder- lich - die Inanspruchnahme der im Eigentum der Stadt stehenden Verkehrsflächen. Die Haf- tung für Schäden an diesen Flächen bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

18. Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Boden- funde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden.

Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde (Tel.- Nr. 50 - 2 42 92, Fax-Nr. 50 - 2 67 30) und/oder dem Westfälischen Museum für Archäolo- gie/Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Olpe (Tel.-Nr. 02761 - 12 61, Fax.-Nr.:

02761/24 66) unverzüglich anzuzeigen. Die Entdeckungsstätte mindestens 3 Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-

Westfalen), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Land- schaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 DSchG NW). Darüber hinaus ist bei Bodeneingriffen u. U. mit archäologischen Bodenfun- den zu rechnen. Der Beginn von Erdarbeiten ist daher mindestens 14 Tage vorher ebenfalls bei der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen.

§ 3

Allgemeine Ausbaubedingungen

Für die Ausführung der Erschließungsarbeiten sind der vorhabenbezogene Bebauungsplan Hö 261 sowie die vom Tiefbauamt noch zu genehmigenden Ausbau- und Entwässerungs- pläne maßgebend. Die Arbeiten sind durch fachlich geeignete und vom Tiefbauamt zugelas- sene Unternehmer nach näheren Angaben und unter Aufsicht der Stadt nach DIN-

Vorschriften und den technischen Bedingungen entsprechend auszuführen. Vor Beginn und nach Beendigung der Arbeiten ist der Vorhabenträger verpflichtet, sich mit der Stadt, dem Tiefbauamt in Verbindung zu setzen. Die Fachdienststellen überwachen die ordnungsgemä- ße Herstellung während der Bauzeit soweit, dass bei Ab- bzw. Übernahme der Anlagen Un- stimmigkeiten weitgehend vermieden werden.

Die Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen und die Prüfungen am fertigen Bauwerk

sind im erforderlichen Umfang gemäß den technischen Vorschriften und Richtlinien durch-

zuführen. Die Ergebnisse sind der Stadt - Tiefbauamt - vor der Abnahme vorzulegen.

(6)

- 6 -

. . .

§ 4

Besondere Ausbaubedingungen

1.

Straßenbau einschließlich Lärmschutzwände

1.1 Die Erschließungsanlagen sind nach dem von dem Vorhabenträger einzureichenden und noch mit Prüfungsvermerk der Stadt zu versehenden Ausbauplan (entspricht dem Vertrags- plan) einschließlich der dazugehörigen Zeichnungen über den Straßenaufbau mit Erläute- rungen herzustellen. Notwendige Planänderungen sind rechtzeitig vor Ausführung mit der Stadt, Planungsabteilung des Tiefbauamtes, abzuklären.

1.2 Die Flächen für erforderliche Geländeangleichungen sowie für die Anlegung von Banketten und Böschungen - insbesondere außerhalb der Verkehrsflächen - verbleiben im Eigentum der Eigentümer der durch das vorliegende Vorhaben betroffenen Grundstücke sowie im Ei- gentum der Rechtsnachfolger dieser Eigentümer oder sonstiger Dritter. Die Arbeiten sind nach Angaben und im Einvernehmen mit den zuständigen Fachämtern der Stadt durchzufüh- ren.

1.3 Der Zeitpunkt des Straßenausbaus und des Ausbaus der Lärmschutzwand „A“ (3,5 m Höhe über Niveau Planstraße A und 15,0 m Länge) im Einmündungsbereich der Planstraße A ist mit der Stadt - Tiefbauamt - abzustimmen.

Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Lärmschutzwand „B“ (2,5 m Höhe und 17,0 m Länge) im östlichen Bereich der Stellplatzanlage zum Schutz der geplanten Wohnbebauung und die Lärmschutzwand „C“ (2,0 m Höhe und 70 m Länge zzgl. dem Teilstück im Bereich der Anlieferung) im westlichen Planbereich zum Schutz der vorhandenen Wohnbebauung vor Benutzung der Stellplatzanlage zu errichten. Die Stellplatzanlage kann sonst nicht in Be- trieb genommen werden.

Die Lärmschutzwände sind entsprechend dem Ergebnis der Geräuschimmissionsuntersu- chung vom 30.05.2005, ITAB Ingenieurbüro für technische Akustik und Bauphysik, Schür- uferstr. 309a, 44287 Dortmund als Holzwände - gem. der ZTV-Lsw 06 (Zusätzliche Techni- sche Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen) - auszuführen. Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 30/1997 vom 27.06.1997 (Einführung der Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Bohrpfahlgründun- gen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden an Straßen (Ergänzung 97) behält seine Gül- tigkeit. Soweit in den „Ergänzungen 97“ auf die ZTV-Lsw 88 Bezug genommen wird, sind künftig die ZTV-Lsw 06 zu beachten.

Die Lärmschutzanlage ist nach den vom Vorhabenträger einzureichenden und von der Stadt – Tiefbauamt – mit Prüfungsvermerk versehenen Ausführungsplänen (Lageplan, Längs- schnitt, Abwicklung der Lärmschutzwand mit Gestaltungsmerkmalen incl. Sockelelement und schallabsorbierende Bekleidungen, Querschnitte, Konstruktionsdetails zu den Bauele- menten: Stützkonstruktion, Gründungskörper, Ausbildung der Anschlüsse, Abdichtungskon- struktionen und -materialien) herzustellen.

Nachweise der Standsicherheit und der Gebrauchstauglichkeit der Konstruktion sind in prüf- fähiger Form vorzulegen. Die Nachweise sind für die einzelnen Bauteile der Lärmschutz- wände einschließlich der Gründungskörper zu führen.

Die Lärmschutzwände sind dauerhaft zu unterhalten und zu pflegen.

(7)

- 7 -

. . .

Für die Sicherstellung der Lärmschutzwand „ A“ östlich der Planstraße A wird eine Ausfall- bürgschaft, siehe § 8 dieses Vertrages festgelegt. Berechnungsgrundlage hierfür ist:

3,5 m Höhe x 15,0 m Länge x 300 €/m

2

= 15.750,-- €

2.

Kanalbau und Bau der Anlagen zur Bewirtschaftung des Niederschlagswassers

2.1 Die Entwässerungskanäle sind entsprechend dem von dem Vorhabenträger einzureichenden und noch mit Prüfungsvermerk der Stadt zu versehenden Entwurf herzustellen.

2.2 Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Entwässerungskanäle ist mit einem anerkannten Programm nach dem Zeitbeiwert-Verfahren nachzuweisen und dem Tiefbauamt vorzulegen.

Zur Prüfbarkeit der Ergebnislisten der hydraulischen Berechnung ist ein Lageplan M 1 : 500 oder M 1 : 1 000 mit der Darstellung

- der Lage der Kanäle

- der an die einzelnen Haltungen angeschlossenen Flächen und deren befestigter Anteil

- Sohl- und Deckenhöhen in Meter über NN - Haltungslängen

- Durchmesser und Material vorzulegen.

Vor Planaufstellung sind die Bemessungswerte mit dem Tiefbauamt abzustimmen.

Die Anschlüsse an die stadtseitig zu übernehmenden Abwasseranlagen dürfen nur durch einen von der Stadt hierfür besonderes zugelassenen Unternehmer ausgeführt werden und sind durch das Tiefbauamt abzunehmen.

Die Einleitung von Grundwasser (z. B. Drainagewasser, Grubenwasser) und damit der An- schluss entsprechender Leitungen an die öffentlichen bzw. zu übernehmende Abwasseranla- ge ist grundsätzlich nicht zulässig.

Der Vorhabenträger lässt für Teilstrecken der herzustellenden Kanalanlagen, bei denen erst im Nachhinein (z. B. durch Änderungen während der Bauzeit) festgestellt wird, dass sie in privaten bzw. zukünftig privaten Flächen verlegt werden, zugunsten der Stadt an rangberei- ter Stelle im Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Kanalrecht) und für evtl. im Range vorgehende Eintragungen Löschungsvormerkungen eintragen.

2.3 Die Anlagen zur Bewirtschaftung des Niederschlagswassers im Plangebiet sind gemäß den

Festsetzungen des VEP entsprechend der Entwässerungsplanung von Februar 2007 der

Franz Fischer Ingenieurbüro GmbH, 42697 Solingen sowie den Ausführungen unter der Zif-

fer 10.2.2 Niederschlagswasser der Begründung zum VEP Hö 261 durchzuführen. Der

Vorhabenträger lässt hier ebenfalls eine entsprechende beschränkte persönliche Grund-

dienstbarkeit zugunsten der Stadt an rangbereiter Stelle im Grundbuch und für evtl. im Ran-

ge vorhergehende Eintragungen Löschungsvormerkungen eintragen.

(8)

- 8 -

. . .

2.4 Der Zeitpunkt des Baus der Abwasserbeseitigungsanlagen ist mit der Stadt (Tiefbauamt)

abzustimmen.

3.

Straßenbeleuchtung

Die Beleuchtungseinrichtung ist nach dem vom Vorhabenträger einzureichenden und von der Stadt - Tiefbauamt - mit Prüfungsvermerk versehenen Beleuchtungsplan herzustellen.

Mit der Einrichtung der Straßenbeleuchtung ist die Dortmunder Energie- und Wasserversor- gung GmbH (DEW) zu beauftragen.

Das Tiefbauamt trägt auf Antrag des Vorhabenträgers vor Auflassung der öffentlich wer- denden Verkehrsflächen die Unterhaltungs- und Stromkosten für die Beleuchtungsanlage, soweit diese betriebssicher und vollständig fertiggestellt ist.

Dies gilt auch für die nachfolgend genannte abschnittsweise erstellte Beleuchtungsanlage.

Die Straßenbeleuchtungsanlage ist nach Anweisung und Terminfestsetzung durch das Tief- bauamt auch abschnittsweise zu erstellen.

Das Tiefbauamt teilt der DEW den Tag der vorzeitigen Übernahme der Unterhaltungs- und Stromkosten mit. Sie wird nur jeweils am ersten Tag des der Abnahme folgenden Monats vorgenommen.

Über die Abnahme ist mit dem Bediensteten des Tiefbauamtes ein Protokoll zu erstellen.

4.

Grünordnerische Maßnahmen im Plangebiet

4.1 Für die folgenden Maßnahmen und Verpflichtungen sind die Vorgaben des Umweltberich- tes (Büro Landschaft, Planen & Bauen NRW GmbH, Königswall 1 – 3, 44137 Dortmund) sowie der vorhabenbezogene Bebauungsplan Hö 261 –Einkaufszentrum Höchstener Straße–

einschließlich der Begründung maßgeblich.

4.2 Die grünordnerischen Maßnahmen im Plangebiet sind gemäß den Festsetzungen des vorha- benbezogenen Bebauungsplanes Hö 261 –Einkaufszentrum Höchstener Straße– und den Ausführungen des Umweltberichtes durchzuführen. Ein spezifischer Pflanzplan für alle Pflanzmaßnahmen im Plangebiet ist im Rahmen der Erschließungsplanung zu erstellen mit dem Tiefbauamt und dem Planungsamt abzustimmen.

Grünordnerische Maßnahmen Erwartete Kosten

Neuanlage von begrünten Pflanzsteifen innerhalb der Stellplatzan- lage (426 m²)

36.570,00 € Pflanzung einer Platane inkl. Anlage einer Baumscheibe in der

Höchstener Straße zur Wiederherstellung der Allee

2.000,00 € Neuanlage einer extensive Dachbegrünung auf dem Dach des Le-

bensmittelmarktes (2600 m²)

26.000,00 € Neuanlage einer Schnitthecke entlang der Grundstücksgrenzen des

Wohnbaugebietes (217,5 m²)

9.787,50 €

(9)

- 9 -

. . .

Neuanlage einer Schnitthecke an der westlichen Grundstücksgrenze

des Einzelhandelsgrundstückes (37,5 m²)

1.687,50 € Neuanlage von öffentlichen Grünflächen mit bodendeckenden Ge-

hölzen (Obst-Gehölzen und Sträuchern, 745 m²)

8.940,00 € Neuanlage einer extensiven Wiesenfläche / Oberflächengestaltung

des Regenrückhaltebeckens (170 m²)

2.040,00 €

Summe 87.025,00 €

4.3 Die grünordnerischen Maßnahmen sind spätestens in der folgenden Pflanzperiode nach Rea- lisierung der Baustraße (Beginn der Baumaßnahmen) und bezüglich der Dachbegrünung nach Fertigstellung der Lebensmittelfachmärkte durchzuführen. Sollten die o.g. Maßnahmen nicht durchgeführt worden sein, erfolgt Ersatzvornahme durch die Stadt auf Kosten des Vorhabenträgers.

4.4 Für die Gestaltung und Realisierung der Begrünungsmaßnahmen gelten die Ausführungs- grundsätze der "Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen" der Stadt Dortmund in der bei Abschluss des Vertrages gültigen Fassung. Die Arbeiten sind von einem zugelas- senen Fachunternehmer auszuführen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, gemäß den Aus- führungen der genannten Satzung die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sicherzustel- len.

4.5 Nach Fertigstellung der grünordnerischen Maßnahmen ist das Tiefbauamt und das Pla- nungsamt zwecks Bauabnahme zu informieren. Die Beseitigung der Mängel obliegt dem Vorhabenträger.

4.6 Für die Sicherstellung der genannten Maßnahmen unter Punkt 4.2 wird eine Ausfallbürg- schaft, siehe § 8 dieses Vertrages, festgelegt.

5. Landschaftspflegerische Maßnahmen auf planexternen Ausgleichsflächen inklusive freiwilligem ökologischen Ausgleich

5.1 Für die folgenden Maßnahmen und Verpflichtungen sind die Vorgaben des Umweltberich- tes (Büro Landschaft, Planen & Bauen NRW GmbH, Königswall 1 – 3, 44137 Dortmund) sowie der vorhabenbezogene Bebauungsplan Hö 261 –Einkaufszentrum Höchstener Straße–

einschließlich der Begründung maßgeblich. Festgesetzt werden planexterne Ausgleichsflä- chen in Dortmund-Kruckel (Gemarkung Kirchhörde, Flur 8, Flurstücke 821 tlw. und 698 tlw.) in einer Größenordnung von 21.568 m².

5.2 Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die festgesetzten landschaftspflegerischen Maßnah- men - sowohl für den gesetzlichen Ausgleich gem. BNatSchG, als auch für den freiwilligen ökologischen Ausgleich (1:1- Ausgleich) für die Inanspruchnahme von Flächen, die im FNP als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sind - gemäß den Festsetzungen des vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes Hö 261 und entsprechend den Ausführungen des Umweltbe- richtes auf eigene Kosten durchzuführen, dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen.

Es ist ein qualifizierter Pflanzplan für die landschaftspflegerischen Maßnahmen zu erstellen.

Dieser ist vor Durchführung der Maßnahmen dem Umweltamt vorzulegen und bezüglich der

Baumpflanzungen im Bereich der Hochspannungsleitung mit der RWE Net AG, Reckling-

hausen, abzustimmen.

(10)

- 10 -

. . .

Die Baumstandorte sind so zu wählen, dass sich die Bäume dauerhaft ohne Einschränkungen entwickeln können (außerhalb des Sicherheitsbereiches der Hochspannungsleitungen).

Landschaftspflegerische Maßnahmen Erwartete Kosten

Herstellung eines extensiven Grünlandes (21.568 m²) 25.881,60 € Pflanzung von 3 Bäumen als Ersatz für Platane Nr. 23 gem. NDVO 2.500,00 € Pflegekosten der Ausgleichsfläche für 20 Jahre 92.742,40 €

Summe 121.124,00 €

5.3 Die landschaftspflegerischen Maßnahmen, ausgenommen der 20-jährigen Pflege, sind spä- testens in der folgenden Pflanzperiode nach Realisierung der Baustraße (Beginn der Bau- maßnahmen) durchzuführen. Sollten die o.g. Maßnahmen nicht durchgeführt worden sein, erfolgt Ersatzvornahme durch die Stadt auf Kosten des Vorhabenträgers.

5.4 Für die Gestaltung und Realisierung der landschaftspflegerischen Maßnahmen sowie die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sind die Ausführungsgrundsätze der "Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen" der Stadt Dortmund in der bei Abschluss des Vertrages gültigen Fassung maßgeblich. Die Arbeiten sind von einem zugelassenen Fachun- ternehmer auszuführen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, gemäß den Ausführungen der genannten Satzung die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sicherzustellen.

5.5 Der Vorhabenträger verpflichtet sich, nach Fertigstellung der landschaftspflegerischen Maß- nahmen das Umweltamt zwecks Bauabnahme zu informieren. Die Beseitigung festgestellter Mängel obliegt dem Vorhabenträger.

5.6 Für die Sicherstellung der genannten Maßnahmen unter Punkt 5.2 wird eine Ausfallbürg- schaft, siehe § 8 dieses Vertrages, festgelegt. Außerdem werden weitere Regelungen unter Punkt 6 getroffen.

6. Eigentumsüberlassung, dauerhafte Pflege und Sicherung der Ausgleichsfläche, Mängelbeseitigung

6.1. Die vorliegende Ausgleichsfläche steht nicht im Eigentum des Vorhabenträgers, sondern

gehört dem „Eigentümer“ (Herrn Uwe Limberg, Vollmacht als Anlage zum Vertrag). Der

Eigentümer beabsichtigt, die Ausgleichsfläche auch nach Durchführung der Ausgleichs-

maßnahmen weiterhin in seinem Eigentum zu belassen. Für diesen Fall besteht die Notwen-

digkeit, den „Schutzzweck“ der Ausgleichsfläche (Gemarkung Kirchhörde, Flur 8, Flurstü-

cke 821 tlw. und 698 tlw.) durch eine entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeit

zu Gunsten der Stadt zu sichern. Der Eigentümer verpflichtet sich daher, bis zum 15.03.2007

den nachfolgend definierten Schutzzweck im Grundbuch durch die folgende Eintragung zu

sichern: „Dauernde Benutzung des Grundstückes als ökologische Ausgleichsfläche i.S. des

Baugesetzbuchs zugunsten der Stadt Dortmund (Umweltamt) entsprechend dem Umweltbe-

richt von 12.02.2007 zum VEP Hö 261. Der Grundstückseigentümer unterlässt alle Hand-

lungen, die dieser Zweckbestimmung des Grundstückes nach dem o.g. Umweltbericht zuwi-

derlaufen.“ Die Kosten dieser Grundbucheintragung trägt der Vorhabenträger.

(11)

- 11 -

. . .

6.2 Daraus resultiert zudem, dass sich der Vorhabenträger verpflichtet, eigenverantwortlich für

die dauerhafte Pflege, Qualitätskontrolle und Sicherung der Ausgleichsfläche aufzukommen.

Der Vorhabenträger verpflichtet sich, regelmäßige Kontrollen in der Ausgleichsfläche durchzuführen, um die dauerhafte Sicherung und geplante Entwicklung der Ausgleichsflä- che sicher zu stellen. Mindestens einmal im Jahr ist dem Umweltamt unaufgefordert ein Be- gehungsprotokoll unter Aufführen der Mängel, Maßnahmen zur Mängelbeseitigung sowie Dokumentation der Pflegemaßnahmen vorzulegen. Mitarbeiter der Stadt haben ein jederzei- tiges Betretungsrecht an diesen Flächen, um die zweckentsprechende Verwendung der Flä- chen kontrollieren zu können. Die Beseitigung negativer Faktoren, u.a. verursacht durch Vandalismus oder Müllablagerung, obliegt maßnahmen- und kostenbezogen dem ermittelten Verursacher oder dem Vorhabenträger.

6.3 Der Vorhabenträger verpflichtet sich, im Norden und Süden der Ausgleichsfläche jeweils ein Metallschild dauerhaft aufzustellen, um den Charakter der Fläche als ökologische Aus- gleichsfläche gegenüber der Öffentlichkeit zu dokumentieren.

6.4 Der Eigentümer verpflichtet sich, bei Übertragung seines Eigentums an den Ausgleichsflä- chen die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen auf den bzw. die jeweiligen Erwerber zu übertragen. Im Vorfeld einer potenziellen Veräußerung ist die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde einzuholen.

6.5 Der Eigentümer sichert der Stadt ein Vorkaufsrecht zu. Der Eigentümer verpflichtet sich, das Vorkaufsrecht zugunsten der Stadt in das Grundbuch eintragen zu lassen. Die Kosten dieser Eintragung trägt der Vorhabenträger.

7. Schutz der Platanen an der Höchstener Straße / Geschützter Landschaftsbestandteil

7.1 Durch die „Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Dortmund vom 14.12.1998 zur

Ausweisung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen für den Bereich der Stadt Dortmund innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungs- bereiche der Bebauungspläne - Naturdenkmalverordnung – NDVO“ sind 13 Platanen (Plata- nus x hispanica) entlang der Höchstener Straße als geschützter Landschaftsbestandteil (LB 119) ausgewiesen. Ihre Stammansätze befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches des VEP. Allerdings sind vier dieser Platanen vom vorliegenden Vorhaben insoweit betroffen, als dass die Kronendurchmesser innerhalb des Planbereiches liegen.

7.2 Eine der Platanen (Baum Nr. 23 gem. Baumeinmaß vom 20.06.2006) steht zudem im Ein-

mündungsbereich der Planstraße A. Dieser Baum wird gefällt. Der Bauherr hat der Stadt als

Eigentümerin den entstehenden Schaden finanziell zu ersetzen, für die Wiederherstellung

der Allee einen Ersatzbaum zu pflanzen (Weiteres hierzu wird unter Punkt 4.2 dieses Ver-

trages geregelt.) sowie Ausgleich gem. Baumschutzsatzung bzw. NDVO zu leisten (Weite-

res hierzu wird unter Punkten 5.2 dieses Vertrages geregelt.). Zur Festlegung des Schadens-

ersatzes ist der Wert des Baumes nach der Methode Koch ermittelt worden. Das Gutachten

liegt beim Planungsamt vor (Dipl.-Holzwirtin Birgit Schorn, Dortmund, 15.02.07).

(12)

- 12 -

. . . Gutachterlich ermittelter Baumwert inkl. MWSt.:

Baum Nr. 4 (entspricht Nr. 23 gemäß Baumeinmaß): 4.229,--€

Der Vorhabenträger verpflichtet sich, der Stadt Dortmund vor Aushändigung des Vertrages als Schadensersatz für die zu fällende Platane (Baum Nr. 23) 4.229,-- € zu zahlen.

7.3 Die drei anderen Platanen (Baum Nr. 4, 8 und 10 gem. Baumeinmaß vom 20.06.2006, im VEP entsprechend gekennzeichnet) sind zu erhalten.

Falls eine der Platanen Nr. 4, 8 und 10 trotz nachgewiesener Einhaltung der Auflagen in der Baugenehmigung durch bauliche Maßnahmen so zu Schaden kommt, dass sie abgängig wird und nicht zu erhalten ist, hat der Bauherr der Stadt den entstandenen Schaden finanziell zu ersetzen. Der Wert des Baumes ist hierzu nach der Methode Koch ermittelt worden. Das Gutachten liegt beim Planungsamt vor (Dipl.-Holzwirtin Birgit Schorn, Dortmund, 09.02.07). Für den Fall, dass ein Schaden an einer Platane durch (absichtliche oder unab- sichtliche) Nicht-Einhaltung von Auflagen durch den Bauherrn oder durch von ihm beauf- tragte Baufirmen entsteht, hat der Bauherr eine Vertragsstrafe an die Stadt zu zahlen, die dem dreifachen des Wertes des Baumes (nach Koch) entspricht. Zur Überprüfung, ob das Bauvorhaben zu Schäden an den Platanen geführt hat, hat eine gutachterliche Beurteilung des Zustandes der Bäume auf Kosten des Vorhabenträgers fünf Jahre nach Abschluss der Baumaßnahme zu erfolgen (siehe Umweltbericht, Kap. 10).

Gutachterlich ermittelter Baumwert inkl. MWSt.:

Baum Nr.1 (entspricht Nr. 4 gemäß Baumeinmaß): 4229,-- € Baum Nr.2 (entspricht Nr. 8 gemäß Baumeinmaß): 4229,-- € Baum Nr.3 (entspricht Nr. 10 gemäß Baumeinmaß): 4478,-- €

8. Schutz des Gehölzbestandes östlich Planstraße A, im Bereich des Regenrückhaltebe- ckens und im Bereich der Niederschlagswasserableitungsstrecke Wieselsie-

pen/Heimatbach

8.1 Der prägende Baumbestand östlich der Planstraße A ist gemäß § 6, Ziffer 11 der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes dauerhaft zu erhalten, fachgerecht zu pflegen und während der Baumaßnahme zu schützen. Aufgrund von Abgrabung und Teilversiegelung im Wurzelbereich können die Bäume möglicherweise beeinträchtigt wer- den.

Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Erschließungsplanung vor Beginn der Maßnahme

mit dem Umweltamt und dem Tiefbauamt abzustimmen. Die Ausführungsplanung und die

Bauausführung sind so zu wählen, dass die Kronen- und Wurzelbereiche so wenig wie mög-

lich beeinträchtigt werden. Nach Abschluss der Baumaßnahmen erfolgt eine Überprüfung

durch das Umweltamt und das Tiefbauamt. Im Rahmen des Monitorings nach fünf Jahren

erfolgt eine fachgutachterliche Beurteilung der Vitalität und Wüchsigkeit der Gehölze durch

einen Baumgutachter auf Kosten des Vorhabenträgers (siehe Umweltbericht, Kap. 10). Ein

eventuell erforderlicher zusätzlicher Ausgleich erfolgt dann gemäß Baumschutzsatzung der

Stadt Dortmund (Grundlage: Bestandsplan/Baumliste des Umweltberichtes). Der Vorha-

benträger verpflichtet sich, die Kosten für den zusätzlichen Ausgleich zu übernehmen.

(13)

- 13 -

. . .

8.2 Der prägende Baumbestand im Bereich des Regenrückhaltebeckens ist gemäß § 6, Ziffer 10

der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes dauerhaft zu erhal- ten, fachgerecht zu pflegen und während der Baumaßnahme zu schützen. Mit der Herstel- lung des Regenrückhaltebeckens sind Eingriffe in den geschützten Baumbestand verbunden.

Eine Bilanzierung der Eingriffe konnte im Rahmen des Verfahrens nicht erfolgen, da die Auswirkungen erst im Rahmen der Ausführungsplanung ersichtlich sind (siehe Umweltbe- richt, Kap. 9).

Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Erschließungsplanung vor Beginn der Maßnahme mit dem Umweltamt und dem Tiefbauamt abzustimmen. Die Ausführungsplanung (insbe- sondere die Trassen für Zu- und Ableitungen sowie Zuwegungen) und die Bauausführung sind so zu wählen, dass die Kronen- und Wurzelbereiche so wenig wie möglich beeinträch- tigt werden. Nach Abschluss der Baumaßnahmen erfolgt eine Überprüfung durch das Um- weltamt und das Tiefbauamt. Im Rahmen des Monitorings nach fünf Jahren erfolgt eine fachgutachterliche Beurteilung der Vitalität und Wüchsigkeit der Gehölze durch einen Baumgutachter auf Kosten des Vorhabenträgers (siehe Umweltbericht, Kap. 9 und 10). Ein erforderlicher zusätzlicher Ausgleich erfolgt dann gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Dortmund (Grundlage: Bestandsplan/Baumliste des Umweltberichtes). Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Kosten für den zusätzlichen Ausgleich zu übernehmen.

8.3 Die Niederschlagswasserableitung vom Regenrückhaltebecken zum Wieselsiepen bzw.

Heimatbach liegt nicht im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Hö 261. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält einen textlichen Hinweis darauf, dass der vorhandene Baumbestand im Bereich der Ableitungsstrecke, der im Landschaftsschutz- gebiet L 38 liegt, während der Baumaßnahme zu schützen und dauerhaft zu erhalten ist.

Mit der Herstellung der Entwässerungsführung sind möglicherweise Eingriffe in den ge- schützten Baumbestand verbunden. Eine Bilanzierung der Eingriffe konnte im Rahmen des Verfahrens nicht erfolgen, da die Auswirkungen erst im Rahmen der Ausführungsplanung ersichtlich sind (siehe Umweltbericht, Kap. 9).

Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Ausführungsplanung vor Beginn der Maßnahme mit dem Umweltamt und dem Tiefbauamt abzustimmen. Die Ausführungsplanung (insbe- sondere die Trassenfestlegung) und die Bauausführung (insbesondere die Zuwegung zum Auslassbauwerk) sind so zu wählen, dass die Kronen- und Wurzelbereiche so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Zum Schutz des Baumbestandes ist der Kanal im Vortrieb zu erstellen. Nach Abschluss der Baumaßnahmen sowie im Rahmen des Monitorings nach fünf Jahren erfolgt eine fachgutachterliche Beurteilung des Gehölzzustandes im Bereich der Ab- leitungsstrecke durch das Umweltamt und das Tiefbauamt (siehe Umweltbericht, Kap. 9 und 10).

Ein eventuell erforderlicher zusätzlicher Ausgleich erfolgt dann über die naturschutzrechtli- che Eingriffsregelung. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Kosten für den zusätzlichen Ausgleich zu übernehmen.

§ 5

Ausschreibung, Vergabe und Ausführung der Bauleistungen

1. Die Planung der Erschließungsanlagen, die Ausschreibung, die Vergabe der Leistungen er-

folgen durch den Vorhabenträger nach den einschlägigen Richtlinien, Regelwerken, Stan-

dard-Leistungsverzeichnissen und Vertragsbedingungen des Tiefbauamtes der Stadt Dort-

mund

(14)

- 14 -

. . .

2. Die Bauzeichnungen sind dem Tiefbauamt zur Genehmigung vorzulegen und zu übergeben.

3. Die Leistungsbeschreibungen sowie etwaige besondere Vertragsbedingungen des E-Trägers sind mit dem Tiefbauamt abzustimmen.

4. Für die Ausführung der Leistungen sind die Vorschriften der VOB Teil B und C einzuhal- ten.

§ 6

Versorgungsleitungen

1. Die Straßen sind mit den notwendigen Versorgungsleitungen - wie z. B. für Gas, Wasser, Elektrizität usw. - nach den Vorschriften der zuständigen Versorgungsträger zu versehen.

Die Verlegung ist vom Vorhabenträger rechtzeitig bei den betreffenden Versorgungsträgern zu beantragen. Eine stadtseitige Übernahme von Verlegungskosten ist ausgeschlossen, so- weit in gesonderten Verträgen nichts anderes vereinbart wurde.

Sofern für die Verlegung von Versorgungsleitungen bzw. Kabeln in Grundstücken, die nach der Übernahme bei der Stadt verbleiben, noch keine Gestattungs- bzw. Konzessionsverträge mit der Stadt bestehen, sind diese bis zur Übernahme noch abzuschließen.

Bevor der Vorhaben- und Erschließungsträger mit Versorgungsunternehmen Verträge über die Verlegung von Versorgungsleitungen bzw. Kabeln und über die Versorgung selbst ab- schließt, hat er sich mit der Stadt über den Inhalt der Verträge abzustimmen.

2. Der Arbeitsablauf ist mit den Tiefbauunternehmen und den zuständigen Versorgungsträgern zu koordinieren.

§ 7

Zusatz- bzw. Anschlussarbeiten

1. Alle sonstigen Maßnahmen, die durch die Erschließung des Geländes erforderlich werden, z.

B. das Versetzen von Masten und Laternen, Umlegung von Versorgungsleitungen, Herstel- lung der Straßenanschlüsse an die bestehenden Straßen usw. hat der Vorhabenträger nach Angaben und unter Aufsicht der Stadt auf seine Kosten vorzunehmen.

2. Änderungen im vorhandenen Straßenbau bedürfen besonderer Regelung.

3. Wegen der Lage etwa vorhandener Versorgungsleitungen (Gas-, Wasser- und Strom-, Tele-

fonleitungen usw.) hat sich der Vorhabenträger mit den zuständigen Versorgungsunterneh-

men rechtzeitig in Verbindung zu setzen.

(15)

- 15 -

. . .

§ 8

Sicherheitsleistung und Erfüllungszwang

1. Kommt der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist die Stadt berechtigt, die Erfüllung auf Kosten des Vorhabenträgers entweder selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dabei sind die beab- sichtigten Maßnahmen anzukündigen.

Bei Gefährdung der Verkehrssicherheit können Aufforderung, Fristsetzung und Ankün- digung unterbleiben. In diesem Fall hat die Stadt das Recht, die Maßnahmen sofort auf Kos- ten des Vorhabenträgers durchzuführen. Die Stadt setzt den Vorhabenträger jedoch unver- züglich in Kenntnis.

2. Als Sicherheit für die Vertragserfüllung hat der Vorhabenträger direkt im Anschluss an die Aushändigung des Vertrages eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines deut- schen Kreditinstitutes unter Verzicht auf das Recht der Einrede der Anfechtung, der Auf- rechnung und der Vorausklage nach den §§ 770 und 771 BGB in Höhe der voraussichtli- chen Herstellungs- und Pflegekosten wie in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt beizu- bringen:

Maßnahmen Erwartete Kosten

Straßenbau Planstraße A 70.000,-- €

Straßenbau Planstraße B 78.000,-- €

Lärmschutzwand Einmündung Planstraße A 15.750,-- €

Entwässerung 665.104,-- €

Grünordnerische Maßnahmen im Plangebiet 87.025,-- €

Landschaftspflegerische Maßnahmen auf planexternen Ausgleichs- flächen

121.124,-- €

Summe 1.037.003,-- €

Der verbürgte Betrag vermindert sich auf Antrag des Vorhabenträgers jeweils um die Kos- ten der durch ihn oder den von ihm beauftragten Generalübernehmer erbrachten und der Stadt Dortmund nachzuweisenden Leistungen, höchstens jedoch bis zur Höhe der noch aus- zuführenden Restarbeiten. Die Verminderung der Bürgschaftssumme erfolgt durch das Tief- bauamt für die Erschließung und Entwässerung sowie für die grünordnerischen Maßnahmen, und durch das Umweltamt für die landschaftspflegerischen Maßnahmen nach Vorlage und Prüfung der Rechnungen. Bezüglich der Bürgschaftssumme für die Pflegekosten der planex- ternen Ausgleichsfläche ist eine Minderung des verbürgten Betrages um 5% / Jahr nach Nachweis der Pflegearbeiten möglich. Weitere Regelungen zur Pflege der Ausgleichsfläche sind in § 4 Punkt 6.2 dieses Vertrages enthalten.

Vor Rückgabe der Bürgschaftsurkunde ist eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 3 %

der gesamten Herstellungskosten für die Erschließung und die grünordnerischen Maßnah-

men beim Tiefbauamt und für die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen beim Umweltamt zu

hinterlegen.

(16)

- 16 -

. . .

Mängel, die nach Abnahme einer Teileinrichtung der Erschließungsanlage, der grünordneri- schen Maßnahmen bzw. der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen festgestellt werden, sind vom Vorhabenträger vor einer weiteren Verringerung der Bürgschaftssumme zu beseitigen.

Der Stadt stehen die Bürgschaften für den Kanalbau, die grünordnerischen Maßnahmen und für die weiteren Erschließungsmaßnahmen bis zur Abnahme durch das Tiefbauamt (§ 10) sowie der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen bis zur Abnahme durch das Umweltamt zu.

§ 9

Haftung des Vorhaben- und Erschließungsträgers und vorzeitige Benutzung der Erschließungsanlagen

1. Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen obliegt dem Vorhabenträger bis zur Übernahme durch die Stadt. Die Unterhaltungspflicht umfasst auch die Verkehrssicherungspflicht.

2. Den Aufforderungen der Stadt zur Beseitigung von Missständen ist unverzüglich nachzu- kommen.

3. Soweit die Stadt Dortmund Eigentümerin der Grundstücke ist, hat der Vorhabenträger bis zur Übernahme der Erschließungsanlagen für alle Schäden aufzukommen. Er hat die Stadt von etwaigen Inanspruchnahmen Dritter wegen solcher Schäden freizustellen.

4. Der Vorhabenträger gestattet der Stadt und - soweit erforderlich - Dritten die Benutzung der von ihm hergestellten Erschließungsanlagen vor Übernahme in das Eigentum und in die Un- terhaltung der Stadt.

§ 10

Ab- und Übernahme der Erschließungsanlagen

1. Nach Fertigstellung der in §§ 2, 6 und 7 angegebenen Arbeiten werden die Erschließungsan- lagen von der Stadt (Tiefbauamt) - bei der auch die Endtermine der jeweiligen Gewährleis- tungsfristen festgelegt werden - abgenommen. Für später nicht mehr erkennbare bzw. prüf- bare Leistungen sind Zwischen- oder Teilabnahmen z. B. für das Planum und nicht gebun- dene Tragschichten - durchzuführen. Die Ergebnisse sind durch Abnahmeprotokolle (Form- blattmuster) festzuhalten.

2. Einen Monat vor der gemeinsamen Begehung veranlasst der Vorhabenträger eine Kanal- fernsehuntersuchung. Diese kann durch einen von der Stadt zugelassenen Unternehmer oder, nach Übersendung einer Kostenübernahmeerklärung, alternativ durch die städtische Kanal- fernsehanlage erfolgen.

Das Untersuchungsprotokoll und die Videoaufzeichnung der Kanalinspektion müssen dem

Tiefbauamt mindestens zwei Wochen vor dem Begehungstermin zur Prüfung übergeben

werden.

(17)

- 17 -

. . .

3. Die fertiggestellten Erschließungsanlagen werden nach gemeinsamer Begehung mit der

Stadt Dortmund (Tiefbauamt) in das Eigentum und die Unterhaltung der Stadt Dortmund übernommen. Über die Begehung wird eine Niederschrift gefertigt. Die Erschließungsanla- gen werden, sofern alle Vertragsbedingungen erfüllt sind und keine wesentlichen Mängel festgestellt wurden, mit dem Tag, der auf die Begehung folgt, übernommen. Bei der Bege- hung festgestellte geringfügige Mängel sind innerhalb eines Monats zu beseitigen und die Beseitigung der Stadt - Tiefbauamt - schriftlich mitzuteilen.

4. Der Vorhabenträger ist verpflichtet, mit den bauausführenden Firmen mindestens die glei- chen Gewährleistungsfristen von 5 Jahren in Anlehnung an § 634a BGB zu vereinbaren, die für die Bauverträge zwischen der Stadt und den Unternehmern gelten. Der Vorhabenträger haftet während der Gewährleistungsfristen für die Beseitigung aller Mängel, die auf ver- tragswidrige Leistungen zurückzuführen sind.

5. Einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfristen erfolgt eine Begehung der Erschließungsanlagen durch Vertreter des Vorhabensträgers und der Stadt (Tiefbauamt).

Soweit es sich um Kanalanlagen handelt, ist eine Untersuchung gemäß § 10 Abs. 2 erforder- lich. Die Unterlagen müssen 2 Monate vorher eingereicht werden.

6. Wohnwege, Hausanschlusssammelleitungen, Stellplätze außerhalb der im Vorhaben- und Erschließungsplan ausgewiesenen öffentlichen Flächen und andere gemeinschaftliche Anla- gen werden von der Stadt nicht übernommen.

§ 11

Beitragspflicht des Vorhabenträgers

1. Mit der stadtseitigen Übernahme der ordnungsgemäß hergestellten Erschließungsanlagen ist für den Vorhabenträger und die Eigentümer der durch das vorliegende Vorhaben betroffenen Grundstücke die Verpflichtung zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen nach den Vorschrif- ten des Baugesetzbuches und der Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung des Er- schließungsbeitrages vom 31.05.1990 in den Änderungsfassungen vom 01.07.1996 und 22.05.2001 für die Erschließungsanlagen innerhalb des Vertragsgebietes erfüllt. Eine spätere Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) wird hier- durch nicht berührt.

Die Zahlung sonstiger öffentlicher Abgaben, insbesondere der Abwassergebühren, wird durch diesen Vertrag nicht berührt.

§ 12

Ausbau von Erschließungsanlagen durch die Stadt

Ansprüche auf Ausbauarbeiten an den angrenzend bestehenden Straßen können vom Vorhabenträ-

ger nicht gestellt werden. Den Zeitpunkt des Straßenausbaus bestimmt die Stadt. Zugangs- und Zu-

fahrtsmöglichkeiten sind - soweit erforderlich - vom Vorhabenträger auf seine Kosten im Einver-

nehmen mit der Stadt anzulegen.

(18)

- 18 -

. . .

§ 13 Vermessung

Bis zur Übernahme der Erschließungsanlagen sind durch den von dem Vorhabenträger beauftragten öffentlich bestellten Vermessungsingenieur der Stadt folgende Vermessungsunterlagen einzurei- chen:

1. Örtliche Aufnahme und zeichnerische Darstellung von Längen- und Querprofilen bzw. Erstel- lung eines digitalen Geländemodells für Planung und Abrechnung.

2. Berechnungsergebnisse für die Absteckung der Erschließungsanlagen.

3. Topographische Vermessung der Erschließungsanlagen mit technischen Anlagen zur Ergänzung der Stadtgrundkarte in Form eines analogen Planes und soweit vorhanden in digitaler Form auf Datenträger.

4. Vermessung der Entwässerungsanlagen nach Lage und Höhe (Dreidimensionale Koordination) einschließlich der grafischen Präsentation der Vermessungsergebnisse - Bestandzeichnungen - bzw. Lieferung der Ergebnisse auf Datenträger zur Darstellung auf dem Bildschirm über Gra- fikprogramme in Absprache mit der Entwässerungsabteilung des Tiefbauamtes -.

Die Bestandspläne für die Kanalanlage müssen die Einmessungen der Hausanschlüsse an den Kanal enthalten.

5. Katastertechnische Schlussvermessung mit Grenzniederschrift.

§ 14

Wirksamkeit des Vertrages

1. Die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen gelten vorbehaltlich etwaiger Rechte Dritter.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so hat das auf die Wirksam- keit der übrigen Vertragsbestimmungen keinen Einfluss. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle evtl. unwirksamer Bestimmungen neue wirksame zu vereinbaren, die den unwirksamen nach Sinn und Zweck möglichst nahe kommen.

3. Die Vertragsparteien sind sich darüber im Klaren, dass sich in Abwägung öffentlicher und pri- vater Belange nach § 1 BauGB keine Bindungen für den Rat der Stadt bei seinen Entscheidun- gen in den Verfahren zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zu dem Erschließungs- plan ergeben und seinen Entscheidungen mit diesem Vertrag nicht vorgegriffen werden kann.

4. Die im Durchführungsvertrag - Teil A - übernommenen Verpflichtungen gelten uneinge-

schränkt neben den in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen weiter fort.

(19)

- 19 -

. . .

§ 15 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Dortmund.

§ 16

Schlussbemerkungen

Dieser Vertrag wird unter der Bedingung abgeschlossen, dass der vorhabenbezogene Bebauungs- plan (VEP) Hö 261 als Satzung rechtsverbindlich wird.

Dortmund, den 02.03. 2007 Dortmund, den________ 2007

Für die Vorhabenträgerin Für die Stadt Dortmund

Limberg GmbH Der Oberbürgermeister

Immobilienverwaltung & In Vertretung Projektentwicklung

gez.: Böhle gez.:Wessely

________________ _________________ _______________________

Karin Böhle Dr. Wolfram Wessely Ullrich Sierau

Stadtdirektor

(20)

- 20 -

Anlagen:

- 1. V+E Plan M 1: 500 - 2. Satzungsplan VEP Hö 261 - 3. Lageplan Lärmschutzwände

- 4. Wegeverbindung Wittbräucker Straße M 1: 500 - 5. Vollmacht Eigentümer planexterne Ausgleichsfläche Funktion Sachb.

61/5-3

GL 61/5-3

Sachb.

61/5-1

Sachb.

61/5-Frei GL 61/5-1

Abt.Ltr.

61/5

AL StA 61 Datum

Hand- zeichen

Funktion 6/Dez Büro 60 / AL 23 / AL 66 / AL 30 / Jus Datum

Hand-

zeichen

(21)

Legende Maßstab Abteilung 1 : 3 000 61/5

August 2006

Übersichtsplan zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes

- Wohnbebauung nordöstlich Höchstener Straße -

Änderungsbereich

(22)

Hö 202

VEP Hö 261 Hö chst

ener Straß e

Wi ttb rä u c k e r S tr a ß e

Legende Maßstab Abteilung

1 : 2 500 61/5

Geltungsbereich VEP Hö 261

August 2006

Übersichtsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hö 261

- Einkaufszentrum Höchstener Straße -

Geltungsbereich Hö 202

(23)

Silb erkn

app

Hackertsbergweg

Legende Maßstab Abteilung

ohne 61/5

Februar 2007

Übersichtsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hö 261

- Einkaufszentrum Höchstener Straße -

Geltungsbereich

Ausgleichsfläche Gemarkung:

Kirchhörde, Flur 8, Flurstücke 821 u. 698 teilweise

(24)

Begründung

zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes

- Wohnbebauung nordöstlich Höchstener Straße -

(25)

2

Verfasser: Schamp und Schmalöer, Dortmund Landschaft, Planen & Bauen, Dortmund

Inhaltsverzeichnis Seite

1. Änderungsbereich der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes 3

2. Art der Änderung 3

3. Anlass und Ziele der Änderung 3

4. Planungsrechtliche Situation (Ziele der Raumordnung und der Landesplanung) 3 - 4

5. Städtebauliches Konzept, Beschreibung des Vorhabens 4

6. Äußere Erschließung 4

7. Umweltbelange 4 - 6

7.1. Umweltbericht unter Anwendung der Eingriffsregelung 4 - 6 7.2. Flächenausgleich im Verhältnis 1:1 nach der stadtplanerischen Vereinbarung vom

25.05.1998 6

7.3. Altlasten 6

7.4. Methangasaustritte 6

7.5. Lärmschutz 6

7.6. Schutz vor Luftschadstoffen 6

8. Ver- und Entsorgung 7

9. Denkmalschutz und Denkmalpflege 7

10.Flächenbilanz 7

(26)

3

1. Änderungsbereich der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes

Der Änderungsbereich der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes - Wohnbebauung nordöstlich Höchstener Straße - liegt im Stadtbezirk Dortmund-Hörde,

Ortsteil Höchsten, Gemarkung Benninghofen, Flur 4. Er erstreckt sich zwischen der Südwestseite der Häuser am Wieselweg, der Nordwestseite der Häuser an der Untermarkstraße sowie östlich des Sportplatzes entlang der Nordostseite der Häuser Höchstener Str. 14 und 16 a.

Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes umfasst nur einen Teil des Geltungsbereiches des parallel in der Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Hö 261 – Einkaufszentrum Höchstener Straße -.

2. Art der Änderung

Der gültige Flächennutzungsplan (FNP) vom 31.12.2004 stellt für den Änderungsbereich

"Fläche für die Landwirtschaft" mit der nachrichtlichen Übernahme Landschaftsschutzgebiet dar. Beabsichtigt ist nun die Darstellung "Wohnbaufläche".

3. Anlass und Ziele der Änderung

Gemäß Flächennutzungsplan für den Stadtbezirk Hörde und hier den Ortsteil Höchsten soll im zentralen Bereich des Ortsteils ein Nahversorgungs-Standort entwickelt werden, der die Ortsteile Höchsten, Sommerberg sowie den südlichen Teil von Loh versorgt. Im Zuge der Erschließung dieses Nahversorgungszentrums soll die Erneuerung eines Ballspielplatzes für Jugendliche erfolgen. Im Weiteren soll die Möglichkeit eröffnet werden, der starken Nachfrage nach Wohneigentum in Form von Einfamilienhäusern im Ortsteil Höchsten Rechnung zu tragen.

Die für die Wohnbebauung vorgesehene Fläche liegt mit einer Größe von ca. 6.550 m² in einem Bereich, der gemäß Flächennutzungsplan als "Fläche für die Landwirtschaft" mit der nachrichtlichen Übernahme eines Landschaftsschutzgebietes dargestellt ist.

Die Nachfrage nach Wohneigentum in Form von Einfamilienhäusern ist im Stadtteil Höchsten ungebrochen stark. Zur Überprüfung, ob vor Inanspruchnahme der in Frage stehenden Fläche für die Landwirtschaft entsprechend geeignete Flächen im Ortsteil Höchsten zur Verfügung stehen, ist im Rahmen des Umweltberichtes eine Überprüfung alternativer Standorte durchgeführt worden. Im Ergebnis ist festzustellen, dass Alternativen kurz- und mittelfristig nicht aktivierbar sind. Die Wohnbauflächennachfrage kann gegenwärtig an anderer Stelle in näherer Umgebung nicht befriedigt werden. Innerhalb eines Untersuchungsgebietes mit einem Radius von 1,2 km um den Ortskern Höchsten sind zwar verschiedene FNP-Potentialflächen sowie einzelne Wohnbaupotenziale innerhalb rechtskräftiger B-Pläne vorhanden, bei Abwägung der Betrachtungsparameter infrastrukturelle und städtebauliche Einbindung, ökologische Wertigkeit, Verfügbarkeit/Eigentumsverhältnisse sowie Erschließungsmöglichkeit erscheint jedoch die Fläche des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Hö 261 als die vertretbarste Variante. Sie verfügt über eine unmittelbare Ortskernnähe und stärkt dadurch das Bestreben der Stadt Dortmund zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs.

Einkaufsmöglichkeiten werden mit einer Wohnbaufläche kombiniert. Darüber hinaus wird durch die Bebauung eine Arrondierung der Wohngebiete entlang des Eichhörnchenweges / Wieselweges sowie der Untermarkstraße erreicht, wodurch es zu einer Ergänzung vorhandener Siedlungsstrukturen kommt (vgl. Kapitel 7.1) .

4. Planungsrechtliche Situation (Ziele der Raumordnung und der Landesplanung)

Die Fläche für die 7. Änderung des FNP befindet sich gemäß RegionalplanRegierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund, westlicher Teil, an der Schnittstelle zwischen den Darstellungen "Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich" und "Allgemeiner Siedlungsbereich". Gemäß Seite 8 Abs. 2 des Textteils des Regionalplanes ist die zeichnerische Darstellung der regionalen Ziele nicht parzellenscharf, d. h. sie ist so

(27)

4 generalisiert, dass die exakte Zuordnung an den Schnittstellen von Bereichsdarstellungen nachgeordneten Planungs- und Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren vorbehalten bleibt.

Der gültige Flächennutzungsplan vom 31.12.2004 stellt den Bereich als Fläche für die Landwirtschaft mit der nachrichtlichen Übernahme "Landschaftsschutzgebiet" dar.

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes VEP Hö 261 wird gleichzeitig nach § 8 Abs. 2 BauGB der Flächennutzungsplan im sogenannten Parallelverfahren geändert (7. Änderung).

Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Dortmund-Süd. Die Entwicklungskarte stellt für den Bereich der östlich an den Sportplatz angrenzenden Flächen das Entwicklungsziel 1 - Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft - dar. In der Festsetzungskarte zum Landschaftsplan Dortmund-Süd sind die östlich an den Sportplatz angrenzenden Flächen als Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes Nr. 38 (Bachtäler der nördlichen Ardey-Abdachung) festgesetzt. Neben dieser Schutzausweisung als Landschaftsschutzgebiet beinhaltet der Landschaftsplan keine Maßnahmen für das Plangebiet.

Die Überplanung der als Landschaftsschutzgebiet festgesetzten Fläche erfordert eine Anpassung des Landschaftsplanes. Mit der Rechtsverbindlichkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes treten die ihm widersprechenden Festsetzungen und Darstellungen des Landschaftsplanes Dortmund-Süd für das Plangebiet außer Kraft, da das Einvernehmen mit dem Träger der Landschaftsplanung herbeigeführt worden ist (§29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NW).

5. Städtebauliches Konzept, Beschreibung des Vorhabens

Im Änderungsbereich ist ein Wohngebiet mit 18 Wohnhäusern als freistehende Einfamilienhäuser und Doppelhaushälften mit einem sowie zwei Vollgeschossen und Sattel- bzw. Zeltdach vorgesehen. An das Wohngebiet schließen außerhalb des Änderungsbereiches im Westen ein geplantes Einkaufszentrum mit privater Stellplatzanlage sowie ein Ballspielplatz und eine Niederschlagsretentionsfläche an.

6. Äußere Erschließung

Der Änderungsbereich ist über eine geplante öffentliche Erschließung im Bereich des westlich geplanten Einkaufszentrum, über die Höchstener Straße an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden.

Verkehrsuntersuchung

Gemäß Verkehrsgutachten des Büros Blanke Ambrosius aus April 2005 ergibt sich für die Wohnbebauung ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von 89 Kfz/Tag, jeweils im Ziel- und Quellverkehr. Unter Berücksichtigung der zugrunde gelegten tages-zeitlichen Verteilung werden die vorhandenen und die geplanten Verkehrswege als insgesamt ausreichend leistungsfähig eingestuft.

7. Umweltbelange

7.1. Umweltbericht unter Anwendung der Eingriffsregelung

Die im Bebauungsplanverfahren zu erfassenden Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 sowie § 1a BauGB i.d.F.

vom 20.07.2004 sind gemäß § 2 Abs. 3 BauGB als Abwägungsmaterial zu ermitteln und zu bewerten. Dies erfolgt in einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB), in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben sowie zu bewerten sind. Gemäß § 2 a BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes und zum

(28)

5 Bebauungsplan. Seine inhaltlichen Anforderungen haben den Ausführungen der Anlage zu § 2 Abs. 4 BauGB zu genügen.

Die Aspekte der Bodenschutzklausel gemäß § 1a Abs. 2 BauGB sowie die Anwendung der Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sind in den Umweltbericht zu integrieren. Der Umweltbericht inklusive der Eingriff-/Ausgleichsbilanz wurde vom Planungsbüro Landschaft, Planen & Bauen NRW (Dortmund, 12.02.2007) erstellt.

Für das vorliegende Vorhaben Einkaufszentrum Höchstener Straße und die geplante angrenzende Wohnbebauung wird für das Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Hö 261, die im Parallelverfahren durchgeführt werden, ein gemeinsamer Umweltbericht erstellt. Während die Aufgabe des Umweltberichtes auf Ebene der Flächennutzungsplanung vor allem darin liegt, die anderweitig in Betracht kommenden Standortalternativen zu betrachten und zu bewerten, erfolgt auf der konkreteren Ebene der verbindlichen Bauleitplanung eine umfassende Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die verschiedenen Schutzgüter (vgl. Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hö 261).

Der FNP-Änderungsbereich stellt lediglich einen Teilbereich des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes dar, für den eine detaillierte Erfassung und Bewertung der Bestandsituation durchgeführt wurde. Insofern geht die Umweltprüfung auf Ebene des VEP bezüglich der durchgeführten Untersuchungstiefe und der Größe des betrachteten Untersuchungsraumes über die Erfordernisse der Umweltprüfung zur FNP-Änderung hinaus.

Im Rahmen der Standort-Alternativenprüfung auf Flächennutzungsplan-Ebene wurden mit den Standorten Dortmund-Loh (Hö 204), Schöner Pfad (AP 198), östlich und westlich des Dachsweges, Höchstener Straße / Sommerbergweg, nördlich Sommerbergweg und Höchstener Straße insgesamt 6 Standorte auf ihre mögliche Eignung für eine Wohnbebauung geprüft. Unter Einbeziehung stadtpolitischer Zielvorstellungen zur Stärkung des Ortskernes Höchsten und Berücksichtigung insbesondere der kurzfristigen Umsetzbarkeit zur Befriedigung der Nachfrage nach zusätzlicher Einfamilienhausbebauung in Höchsten erscheint die Realisierung des Baugebietes Höchstener Straße nicht nur als stadtplanerisch zweckmäßigste sondern auch als ökologisch vertretbare Variante. Die Realisierung von 18 Einfamilienhäusern unterstützt das Konzept zur Stärkung des Ortszentrums, gerade im Zusammenhang mit den dort anzusiedelnden Lebensmittelmärkten. Die wenig aufwändige Erschließung und die vorhandene Infrastruktur, auf der problemlos aufgebaut werden kann, lassen das Baugebiet Höchstener Strasse als städtebaulich sinnvolle Arrondierung vorhandener Strukturen erscheinen. Die die Umweltbelange betreffenden Nachteile können an anderer Stelle kompensiert werden. Für die zu fällende Platane (Geschützter Landschaftsbestandteil) wird vor Ort Ersatz geschaffen. Gleichzeitig bestehen aber auch ökologische Vorteile durch die enge Verknüpfung von Wohnen und Einkaufen, die es späteren Bewohnern ermöglicht, auf das Auto zu verzichten.

Der betroffene Teil des Landschaftsschutzgebietes „Bachtäler der nördlichen Ardey- Abdachung“ liegt in Randlage des insgesamt großräumig zusammenhängenden Hauptteiles dieses Landschaftsschutzgebietes. Zudem weist die Geländemorphologie hier weder Quell- noch Fliessbereiche auf, so dass durch die Umwidmung des Flächennutzungsplanes keine nachhaltig gravierende Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes entsteht.

Der Umweltbericht kommt für den gesamten Untersuchungsraum zu dem Ergebnis, dass die Auswirkungen auf die Schutzgüter nach UVPG hinsichtlich ihrer Erheblichkeit differenziert nach einzelnen Schutzgütern, aber auch differenziert hinsichtlich einzelner Bereiche im Plangebiet betrachtet werden müssen. So kann man insgesamt sagen, dass die Auswirkungen auf den Menschen als nur gering erheblich zu betrachten sind, da menschliche Nutzungen auf dem Gelände derzeit kaum vorkommen. Lärmemissionen im südlichen Bereich der Zufahrt, im westlichen Bereich der Stellplatzanlage und nördlich der öffentlichen Grünfläche/Ballspielplatz werden die Anwohner punktuell und zeitlich begrenzt in Teilbereichen belasten. Ebenso sind die Auswirkungen auf die anderen Schutzgüter im gesamten Bereich des Sportplatzes als nur gering erheblich zu betrachten, da es sich hier um eine vegetationsarme, anthropogen geschaffene offene Tennenfläche handelt. Dagegen werden die ökologischen Auswirkungen der Umgestaltung, Bebauung und anthropogenen Reaktivierung der Gartenbrachen als erheblich betrachtet. Die Fällung der Platane

(29)

6 Nr. 23 (LB) an der Höchstener Straße ist als Eingriff mit hoher Auswirkung zu bewerten. Die zu erwartenden Umweltauswirkungen sind insgesamt als erheblich einzustufen. Erhebliche, nicht beherrschbare Umweltauswirkungen des Vorhabens sind nicht erkennbar.

Durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen und grünordnerische Maßnahmen auf den Flächen für das geplante Vorhaben sowie die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen auf den planexternen Ausgleichsflächen können die aus dem Vorhaben resultierenden Eingriffe vollständig ausgeglichen werden.

7.2 Flächenausgleich im Verhältnis 1:1 nach der stadtplanerischen Vereinbarung vom 25.05.1998

Das geplante Wohngebiet ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und im Landschaftsplan Dortmund-Süd als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt.

Über die gesetzliche Ausgleichspflicht hinaus ist daher gemäß der stadtpolitischen Vereinbarung der zusätzliche 1:1 Flächenausgleich nachzuweisen. Dieser freiwillige ökologische Ausgleich erfolgt auf den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hö 261 festgesetzten Ausgleichsflächen auf einer Teilfläche in der Größen von 7.450 m². Als Ausgleichsmaßnahme ist im VEP Hö 261 die Umwandlung von konventioneller Ackerfläche in extensives Grünland festgesetzt.

Die Kosten für die Herstellung der Maßnahmen sowie die Herstellungs- und Entwick- lungspflege sind durch den Vorhabenträger zu tragen. Die Sicherung der Maßnahmen erfolgt im Durchführungsvertrag -Teil B- zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hö 261.

7.3. Altlasten

Für den Änderungsbereich liegen keine Hinweise auf Altlastenverdachtsflächen vor.

7.4. Methangasaustritte

Die Arbeitskarte der potentiellen Methangasaustritte (natürliche Gasvorkommen aus dem Steinkohlengebirge) im Stadtgebiet Dortmund (Stand Februar 2000) unterteilt das Stadtgebiet in mehrere Bereiche hinsichtlich der Austrittswahrscheinlichkeit. Der Änderungsbereich liegt in der Zone 0. Danach sind Methangasaustritte nicht zu erwarten.

7.5. Lärmschutz

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens VEP Hö 261 ist ein Schallschutzgutachten (Büros ITAB vom 30.05.2005) erstellt worden.

Lärmbelastungen ergeben sich demnach zwischen den Nutzungen des Einzelhandelszentrums und des Wohnstandortes. Die Lärmbelastung, die sich durch die Stellplatzanlage und den Lieferverkehr der Lebensmittelnahversorger für die Wohnbebauung ergibt, soll folglich durch eine Lärmschutzwand in Kombination mit einer Begrenzung der Geschossigkeit sowie durch den Ausschluss von notwendigen Fenstern an der westlichen Giebelseite eine geplanten Wohngebäudes gegenüber der Stellplatzzufahrt auf ein zulässiges Maß reduziert werden.

7.6. Schutz vor Luftschadstoffen

Die Bewertung der Luftschadstoffkonzentration des Umweltamtes (21.06.2005) hat ergeben, dass selbst bei äußerst konservativer Betrachtung die Immissionsgrenzwerte der 22.

BImSchV deutlich unterschritten werden. Gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen daher für die Bewohner des geplanten Wohngebietes nicht.

(30)

7

8. Ver- und Entsorgung

Schmutzwasser

Das Schmutzwasser wird in die vorhandene Mischwasserkanalisation in der Höchstener Strasse eingeleitet. Aufgrund der Gefällelage ist die Schmutzwasserableitung über eine Hebeanlage zu gewährleisten.

Niederschlagswasser

Aufgrund der bestehenden Bodenverhältnisse ( BWG Boden-Wasser-Geoinformatik, Bochum, Hydrogeologisches Gutachten, Oktober 2004, März 2005) ist eine vollständige Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort nicht möglich. Das Regenwasser wird entsprechend der Entwässerungsplanung (Ingenieurbüro Franz Fischer GmbH, Solingen, Februar 2007) über Rinnen und Regenwasserkanäle in einem Rückhaltebecken gesammelt und über einen Regenwasserkanal gedrosselt in den Wieselsiepen nordöstlich des Änderungsbereiches eingeleitet.

9. Denkmalschutz und Denkmalpflege

Denkmalpflegerische Belange werden im Änderungsbereich nicht berührt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bei Bodeneingriffen Bodendenkmäler entdeckt werden. Für diesen Fall wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan über einen entsprechenden Hinweis vorsorglich auf die Melde- und Sicherungspflicht nach dem Denkmalschutzgesetz hingewiesen.

10. Flächenbilanz

Wohnbaufläche ca. 0,655 ha

Dortmund, den 21.02.2007

W i l d e

(Ltd. Städt. Baudirektor)

Funkt. Sachb.

61/5-3

GL 61/5-3

Sachb.

61/5-1

61/5 Freir.

GL

61/5-1 Abt.-L.

61/5

61/

AL

6 Dez/

Büro

Datum

Handz.

(31)
(32)
(33)

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Anzahl der Wohnungen und deren Gesamtwohnfläche von - Wohnungen mit einer Wohnfläche von 20 bis unter 60 qm - Wohnungen mit einer Wohnfläche von 60 bis unter 100 qm -

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder

Die Straße Grimm soll zukünftig lediglich zur Erschließung der bestehenden Bürogebäu- de westlich des Plangebiets und der Ver- und Entsorgung der gewerblichen Nutzun- gen

Die Stadt Burg Stargard kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der

Es ist die Gestaltung eines Teilabschnittes einer (im Geltungsbereich Bebauungsplan) durchgehenden Grünanlage entlang des Fließgewässers „Eine“, sowie die Gestaltung parallel

Der Senat stimmt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau vom 21.01.2021 einer mündlichen Antwort auf die

Abschließend möchte er sagen, dass es im Sinne der damals formulierten Lösung, erstaunlich ist, dass nun angeboten wird, die Zufahrt und auch die Ausfahrt über den Chaukenhügel

Herr Koppel vom Beirat Horn-Lehe begrüßt, dass Wohnraum für Studierende und für Geflüchtete ge- schaffen werden soll.. Er kritisiert allerdings, dass diese beiden Gruppen