• Keine Ergebnisse gefunden

Zum 18. Geburtstag gibt s eine Forderungsaufstellung vom Jobcenter

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Zum 18. Geburtstag gibt s eine Forderungsaufstellung vom Jobcenter"

Copied!
25
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Zum 18. Geburtstag gibt’s eine

Forderungsaufstellung vom Jobcenter

BAG-SB Jahresfachtagung 2020

Roland Rosenow 2

www.sozialrecht-rosenow.de

7. Mai 20

1

(2)

Übersicht

Roland Rosenow 7. Mai 2020 www.sozialrecht-rosenow.de

2

vom 25.8.1998 2. Schulden

Minderjähriger bei

Sozialleistungs- trägern aus Erstattungs- bescheiden nach § 50 SGB X

3. Einkommens- verteilung nach der

„Bedarfsanteils- methode“ und ihre Folgen für die Rück-

abwicklung 4. Auswirkungen

der

Haftungsbe- schränkung für Minderjährige aus § 1629a BGB auf

Erstattungs- forderungen

1. Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz vom 25.8.1998 2. Schulden Minderjähriger bei Sozialleistungsträgern aus

Erstattungsbeschieden nach § 50 SGB X

3. Einkommensverteilung nach der „Bedarfsanteilsmethode“ und ihre Folgen für die Rückabwicklung

4. Auswirkungen der Haftungsbeschränkung für Minderjährige aus §

1629a BGB auf Erstattungsforderungen

(3)

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.5.1986

Roland Rosenow 7. Mai 2020 www.sozialrecht-rosenow.de

3

vom 25.8.1998 2. Schulden

Minderjähriger bei

Sozialleistungs- trägern aus Erstattungs- bescheiden nach § 50 SGB X

3. Einkommens- verteilung nach der

„Bedarfsanteils- methode“ und ihre Folgen für die Rück-

abwicklung 4. Auswirkungen

der

Haftungsbe- schränkung für Minderjährige aus § 1629a BGB auf

Erstattungs- forderungen

Es ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Minderjähriger (GG Art 2 Abs 1 in Verbindung mit GG Art 1 Abs 1) nicht vereinbar, daß Eltern ihre Kinder kraft elterlicher Vertretungsmacht (BGB § 1629) bei Fortführung eines ererbten Handelsgeschäfts in ungeteilter

Erbengemeinschaft finanziell unbegrenzt verpflichten können.

Aus der Begründung:

„Wenn aber der Gesetzgeber den Eltern das Recht einräumt, ihre Kinder in einem

weitergehenden Maße zu verpflichten, dann muß er gleichzeitig dafür Sorge tragen, daß den Volljährigen Raum bleibt, um ihr weiteres Leben selbst und ohne unzumutbare Belastungen zu gestalten, die sie nicht zu verantworten haben. Diese Möglichkeit ist ihnen jedenfalls dann verschlossen, wenn sie als Folge der Vertretungsmacht ihrer Eltern mit

erheblichen Schulden in die Volljährigkeit ,entlassen’ werden.“

(4)

Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz

Roland Rosenow 7. Mai 2020 www.sozialrecht-rosenow.de

4

vom 25.8.1998 2. Schulden

Minderjähriger bei

Sozialleistungs- trägern aus Erstattungs- bescheiden nach § 50 SGB X

3. Einkommens- verteilung nach der

„Bedarfsanteils- methode“ und ihre Folgen für die Rück-

abwicklung 4. Auswirkungen

der

Haftungsbe- schränkung für Minderjährige aus § 1629a BGB auf

Erstattungs- forderungen

Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch Einfügung von § 1629a BGB zum 1.1.1999

Fast 13 (!) Jahre nach der Entscheidung des BVerfG vom 13.5.1986.

Seither 3 kleine Anpassungen, aber keine weitergehenden

Änderungen.

(5)

§ 1629a Abs. 1 BGB

Roland Rosenow 7. Mai 2020 www.sozialrecht-rosenow.de

5

vom 25.8.1998 2. Schulden

Minderjähriger bei

Sozialleistungs- trägern aus Erstattungs- bescheiden nach § 50 SGB X

3. Einkommens- verteilung nach der

„Bedarfsanteils- methode“ und ihre Folgen für die Rück-

abwicklung 4. Auswirkungen

der

Haftungsbe- schränkung für Minderjährige aus § 1629a BGB auf

Erstattungs- forderungen

(1)

1

Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte

Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§ 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern

vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben.

2

Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der

§§ 1990, 1991 entsprechende Anwendung.

(6)

§ 1629a Abs. 2 BGB

Roland Rosenow 7. Mai 2020 www.sozialrecht-rosenow.de

6

vom 25.8.1998 2. Schulden

Minderjähriger bei

Sozialleistungs- trägern aus Erstattungs- bescheiden nach § 50 SGB X

3. Einkommens- verteilung nach der

„Bedarfsanteils- methode“ und ihre Folgen für die Rück-

abwicklung 4. Auswirkungen

der

Haftungsbe- schränkung für Minderjährige aus § 1629a BGB auf

Erstattungs- forderungen

(2) Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbständigen

Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige hierzu nach

§ 112 ermächtigt war, und für Verbindlichkeiten aus

Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten.

(3) …

(4) …

(7)

Leistungen zum Lebensunterhalt an Minderjährige

Roland Rosenow 7. Mai 2020 www.sozialrecht-rosenow.de

7

vom 25.8.1998 2. Schulden

Minderjähriger bei

Sozialleistungs- trägern aus Erstattungs- bescheiden nach § 50 SGB X

3. Einkommens- verteilung nach der

„Bedarfsanteils- methode“ und ihre Folgen für die Rück-

abwicklung 4. Auswirkungen

der

Haftungsbe- schränkung für Minderjährige aus § 1629a BGB auf

Erstattungs- forderungen

An naturalunterhalts- pflichtige Erwachsene:

• Pflegegeld SGB VIII

• Kinderzuschlag § 6a BKGG

• Wohngeld

An Minderjährige (vertreten durch Erwachsene):

• Sozialhilfe 3. Kap. SGB XII

• Sozialgeld SGB II

• ALG II SGB II

• AsylbLG-Leistungen

• BAFöG-Leistungen

• (Halb)-Waisenrenten

(8)

Bei Rückabwicklung

Roland Rosenow 7. Mai 2020 www.sozialrecht-rosenow.de

8

vom 25.8.1998 2. Schulden

Minderjähriger bei

Sozialleistungs- trägern aus Erstattungs- bescheiden nach § 50 SGB X

3. Einkommens- verteilung nach der

„Bedarfsanteils- methode“ und ihre Folgen für die Rück-

abwicklung 4. Auswirkungen

der

Haftungsbe- schränkung für Minderjährige aus § 1629a BGB auf

Erstattungs- forderungen

An naturalunterhalts- pflichtige Erwachsene:

• Pflegegeld SGB VIII

• Kinderzuschlag § 6a BKGG

• Wohngeld

An Minderjährige (vertreten durch Erwachsene):

• Sozialhilfe 3. Kap. SGB XII

• Sozialgeld SGB II

• ALG II SGB II

• AsylbLG-Leistungen

• BAFöG-Leistungen

• (Halb)-Waisenrenten

Erstattungspflicht der Erwachsenen

Erstattungspflicht

der Minderjährigen

(9)

Voraussetzungen der Erstattungspflicht

Roland Rosenow 7. Mai 2020 www.sozialrecht-rosenow.de

9

vom 25.8.1998 2. Schulden

Minderjähriger bei

Sozialleistungs- trägern aus Erstattungs- bescheiden nach § 50 SGB X

3. Einkommens- verteilung nach der

„Bedarfsanteils- methode“ und ihre Folgen für die Rück-

abwicklung 4. Auswirkungen

der

Haftungsbe- schränkung für Minderjährige aus § 1629a BGB auf

Erstattungs- forderungen

Grundsatz: Verwaltungsakte sind fehlerunabhängig wirksam.

Erstattungspflicht setzt voraus:

1. Kassatorische Entscheidung (idR §§ 45, 48 SGB X)

Begünstigender Verwaltungsakt muss i.d.R. zurückgenommen (§

45 SGB X) oder aufgehoben (§ 48 SGB X) sein. Es gibt Ausnahmen, z.B. Wohngeld (§ 28 WoGG).

2. Erstattungsbescheid (§ 50 SGB X)

Erstattungspficht muss durch Verwaltungsakt konstituiert werden.

(Auch dann, wenn keine kassatroische ergehen muss, § 50 Abs. 2

SGB X.)

(10)

Problem Einkommensverteilung

Roland Rosenow 7. Mai 2020 www.sozialrecht-rosenow.de

10

vom 25.8.1998 2. Schulden

Minderjähriger bei

Sozialleistungs- trägern aus Erstattungs- bescheiden nach § 50 SGB X

3. Einkommens- verteilung nach der

„Bedarfsanteils- methode“ und ihre Folgen für die Rück-

abwicklung 4. Auswirkungen

der

Haftungsbe- schränkung für Minderjährige aus § 1629a BGB auf

Erstattungs- forderungen

SGB II und SGB XII konstituieren öffentlich-rechtliche Einstandspflichten (nicht zu verwechseln mit der

Bedarfsgemeinschaft).

Einseitig:

SGB XII: Eltern für Ihre Minderjährigen Kinder

SGB II: Eltern und die mit ihnen zusammenlebenden Partner (auch

wenn sie nicht Elternteil sind) für im Haushalt lebende Kinder bis zum

25. Geburtstag.

(11)

Problem Einkommensverteilung

Roland Rosenow 7. Mai 2020 www.sozialrecht-rosenow.de

11

vom 25.8.1998 2. Schulden

Minderjähriger bei

Sozialleistungs- trägern aus Erstattungs- bescheiden nach § 50 SGB X

3. Einkommens- verteilung nach der

„Bedarfsanteils- methode“ und ihre Folgen für die Rück-

abwicklung 4. Auswirkungen

der

Haftungsbe- schränkung für Minderjährige aus § 1629a BGB auf

Erstattungs- forderungen

SGB II und SGB XII konstituieren öffentlich-rechtliche Einstandspflichten (nicht zu verwechseln mit der

Bedarfsgemeinschaft).

Zweiseitig:

SGB XII: Nicht getrennt lebende Eheleute und eheähnliche Gemeinschaften

SGB II: Nicht getrennt lebende Eheleute und andere informelle

Partnerschaften.

(12)

Problem Einkommensverteilung

Roland Rosenow 7. Mai 2020 www.sozialrecht-rosenow.de

12

vom 25.8.1998 2. Schulden

Minderjähriger bei

Sozialleistungs- trägern aus Erstattungs- bescheiden nach § 50 SGB X

3. Einkommens- verteilung nach der

„Bedarfsanteils- methode“ und ihre Folgen für die Rück-

abwicklung 4. Auswirkungen

der

Haftungsbe- schränkung für Minderjährige aus § 1629a BGB auf

Erstattungs- forderungen

Einkommen Mutter

900 €

Einkommen Vater 300 €

Einkommen Kind 1 (Kindergeld)

204 €

Einkommen Kind 2 (Kindergeld)

204 €

(13)

Problem Einkommensverteilung

Roland Rosenow 7. Mai 2020 www.sozialrecht-rosenow.de

13

vom 25.8.1998 2. Schulden

Minderjähriger bei

Sozialleistungs- trägern aus Erstattungs- bescheiden nach § 50 SGB X

3. Einkommens- verteilung nach der

„Bedarfsanteils- methode“ und ihre Folgen für die Rück-

abwicklung 4. Auswirkungen

der

Haftungsbe- schränkung für Minderjährige aus § 1629a BGB auf

Erstattungs- forderungen

Einkommen Mutter

900 €

Einkommen Vater

300 € Einkommen Kind 1 (Kindergeld)

204 €

Einkommen Kind 2 (Kindergeld)

204 € Bedarf Eltern:

RS 389 € + KdU 190 €

= 579 €

Bedarf Kinder:

RS 308 € + KdU 190 €

= 489 €

(14)

Problem Einkommensverteilung

Roland Rosenow 7. Mai 2020 www.sozialrecht-rosenow.de

14

vom 25.8.1998 2. Schulden

Minderjähriger bei

Sozialleistungs- trägern aus Erstattungs- bescheiden nach § 50 SGB X

3. Einkommens- verteilung nach der

„Bedarfsanteils- methode“ und ihre Folgen für die Rück-

abwicklung 4. Auswirkungen

der

Haftungsbe- schränkung für Minderjährige aus § 1629a BGB auf

Erstattungs- forderungen

Einkommen Mutter über

Bedarf 321 €

Einkommen Vater

300 € Einkommen

Kind 1 (Kindergeld)

204 €

Einkommen Kind 2 (Kindergeld)

204 € Bedarf Eltern:

RS 389 € + KdU 190 €

= 579 €

Bedarf Kinder:

RS 308 € + KdU 190 €

= 489 €

Einkommen Mutter unter

Bedarfs 579 €

gedeckter Un- Bedarf Vater

279 € Un-

gedeckter Bedarf

Kind 1 285 €

gedeckter Un- Bedarf Kind 2 285 €

(15)

Problem Einkommensverteilung

Roland Rosenow 7. Mai 2020 www.sozialrecht-rosenow.de

15

vom 25.8.1998 2. Schulden

Minderjähriger bei

Sozialleistungs- trägern aus Erstattungs- bescheiden nach § 50 SGB X

3. Einkommens- verteilung nach der

„Bedarfsanteils- methode“ und ihre Folgen für die Rück-

abwicklung 4. Auswirkungen

der

Haftungsbe- schränkung für Minderjährige aus § 1629a BGB auf

Erstattungs- forderungen

Einkommen Mutter über

Bedarf 321 €

Einkommen Vater

300 € Einkommen

Kind 1 (Kindergeld)

204 €

Einkommen Kind 2 (Kindergeld)

204 € Bedarf Eltern:

RS 389 € + KdU 190 €

= 579 €

Bedarf Kinder:

RS 308 € + KdU 190 €

= 489 €

Einkommen Mutter unter

Bedarfs 579 €

Anspruch Vater

175,70 € Anspruch Kind 1 185,15 €

Anspruch Kind 2 185,15 € 103,30 €

108,85 € 108,85 €

Summe Anspruch: 546 €

(16)

Problem Einkommensverteilung

Roland Rosenow 7. Mai 2020 www.sozialrecht-rosenow.de

16

vom 25.8.1998 2. Schulden

Minderjähriger bei

Sozialleistungs- trägern aus Erstattungs- bescheiden nach § 50 SGB X

3. Einkommens- verteilung nach der

„Bedarfsanteils- methode“ und ihre Folgen für die Rück-

abwicklung 4. Auswirkungen

der

Haftungsbe- schränkung für Minderjährige aus § 1629a BGB auf

Erstattungs- forderungen

Einkommen Mutter über

Bedarf 321 €

Einkommen Vater

300 € Einkommen

Kind 1 (Kindergeld)

204 €

Einkommen Kind 2 (Kindergeld)

204 € Bedarf Eltern:

RS 389 € + KdU 190 €

= 579 €

Bedarf Kinder:

RS 308 € + KdU 190 €

= 489 €

Einkommen Mutter unter

Bedarfs 579 €

gedeckter Un- Bedarf Vater

279 € Un-

gedeckter Bedarf

Kind 1 285 €

gedeckter Un- Bedarf Kind 2 285 €

(17)

Problem Einkommensverteilung

Roland Rosenow 7. Mai 2020 www.sozialrecht-rosenow.de

17

vom 25.8.1998 2. Schulden

Minderjähriger bei

Sozialleistungs- trägern aus Erstattungs- bescheiden nach § 50 SGB X

3. Einkommens- verteilung nach der

„Bedarfsanteils- methode“ und ihre Folgen für die Rück-

abwicklung 4. Auswirkungen

der

Haftungsbe- schränkung für Minderjährige aus § 1629a BGB auf

Erstattungs- forderungen

Bedarf Eltern:

RS 389 € + KdU 190 €

= 579 € Einkommen

Mutter über Bedarf

321 € Vater 300 €

Einkommen Kind 1 (Kindergeld)

204 €

Einkommen Kind 2 (Kindergeld)

204 €

Bedarf Kinder:

RS 308 € + KdU 190 €

= 489 €

Einkommen Mutter unter

Bedarfs 579 €

gedeckter Un- Bedarf Vater

279 € Un-

gedeckter Bedarf

Kind 1 285 €

gedeckter Un- Bedarf Kind 2 285 € Fiktiver

Bedarf Mutter

579 €

Fiktiver Bedarf

Vater 300 €

(18)

Problem Einkommensverteilung

Roland Rosenow 7. Mai 2020 www.sozialrecht-rosenow.de

18

vom 25.8.1998 2. Schulden

Minderjähriger bei

Sozialleistungs- trägern aus Erstattungs- bescheiden nach § 50 SGB X

3. Einkommens- verteilung nach der

„Bedarfsanteils- methode“ und ihre Folgen für die Rück-

abwicklung 4. Auswirkungen

der

Haftungsbe- schränkung für Minderjährige aus § 1629a BGB auf

Erstattungs- forderungen

Bedarf Eltern:

RS 389 € + KdU 190 €

= 579 € Einkommen

Mutter über Bedarf

321 € Vater 300 €

Einkommen Kind 1 (Kindergeld)

204 €

Einkommen Kind 2 (Kindergeld)

204 €

Bedarf Kinder:

RS 308 € + KdU 190 €

= 489 €

Einkommen Mutter unter

Bedarfs 579 €

gedeckter Un- Bedarf Vater

279 € Un-

gedeckter Bedarf

Kind 1 285 €

gedeckter Un- Bedarf Kind 2 285 € Fiktiver

Bedarf Mutter

579 €

Fiktiver Bedarf

Vater 300 €

(19)

Problem Einkommensverteilung

Roland Rosenow 7. Mai 2020 www.sozialrecht-rosenow.de

19

änkungsgesetz vom 25.8.1998 2. Schulden

Minderjähriger bei

Sozialleistungs- trägern aus Erstattungs- bescheiden nach § 50 SGB X

3. Einkommens- verteilung nach der

„Bedarfsanteils- methode“ und ihre Folgen für die Rück-

abwicklung 4. Auswirkungen

der

Haftungsbe- schränkung für Minderjährige aus § 1629a BGB auf

Erstattungs- forderungen

Bedarf Eltern:

RS 389 € + KdU 190 €

= 579 €

Einkommen Kind 1 (Kindergeld)

204 €

Einkommen Kind 2 (Kindergeld)

204 €

Bedarf Kinder:

RS 308 € + KdU 190 €

= 489 € Einkommen

Mutter über Bedarf 321 €

Einkommen Mutter unter

Bedarfs 579 €

Anspruch Mutter 181,06 €

Fiktiver Bedarf Vater 300 € Ein

kommens- anteil 397,94 €

Ein kommens-

anteil 397,94 €

kommens-Ein anteil 202,06 €

kommens-Ein anteil 202,06 € Anspruch

Vater

181,06 € Anspruch

91,94 € Anspruch 91,94 €

Summe Anspruch: 546 €

(20)

Problem Einkommensverteilung

Roland Rosenow 7. Mai 2020 www.sozialrecht-rosenow.de

20

vom 25.8.1998 2. Schulden

Minderjähriger bei

Sozialleistungs- trägern aus Erstattungs- bescheiden nach § 50 SGB X

3. Einkommens- verteilung nach der

„Bedarfsanteils- methode“ und ihre Folgen für die Rück-

abwicklung 4. Auswirkungen

der

Haftungsbe- schränkung für Minderjährige aus § 1629a BGB auf

Erstattungs- forderungen

Ergebnis: Der Anspruch der einzelnen Person ändert sich nicht nur dann, wenn sich das eigene Einkommen ändert, sondern immer

auch dann, wenn sich das Einkommen eines anderen Mitglieds

der Einstandsgemeinschaft ändert.

(21)

Problem Einkommensverteilung

Roland Rosenow 7. Mai 2020 www.sozialrecht-rosenow.de

21

vom 25.8.1998 2. Schulden

Minderjähriger bei

Sozialleistungs- trägern aus Erstattungs- bescheiden nach § 50 SGB X

3. Einkommens- verteilung nach der

„Bedarfsanteils- methode“ und ihre Folgen für die Rück-

abwicklung 4. Auswirkungen

der

Haftungsbe- schränkung für Minderjährige aus § 1629a BGB auf

Erstattungs- forderungen

Folge:

Die Änderung des Einkommens eines Familienmitglieds führt zu individuellen Rückforderungen gegen alle anderen

Familienmitglieder.

!

(22)

Anwendbarkeit § 1629a BGB

Roland Rosenow 7. Mai 2020 www.sozialrecht-rosenow.de

22

vom 25.8.1998 2. Schulden

Minderjähriger bei

Sozialleistungs- trägern aus Erstattungs- bescheiden nach § 50 SGB X

3. Einkommens- verteilung nach der

„Bedarfsanteils- methode“ und ihre Folgen für die Rück-

abwicklung 4. Auswirkungen

der

Haftungsbe- schränkung für Minderjährige aus § 1629a BGB auf

Erstattungs- forderungen

BSG, 7.7.2011, B 14 AS 153/10 R:

• § 1629a BGB gilt für Erstattungsforderungen aus überzahltem ALG II und überzahltem Sozialgeld nach dem SGB II.

• Ein Erstattungsbescheid (§ 50 SGB X), mit einem Betrag gefordert wird, der das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen übersteigt, ist materiell rechtswidrig.

(Andere Auffassung als BFH, der die Einrede aus § 1629a BGB erst

im Vollstreckungsverfahren gelten lässt.)

(23)

Anwendbarkeit § 1629a BGB

Roland Rosenow 7. Mai 2020 www.sozialrecht-rosenow.de

23

vom 25.8.1998 2. Schulden

Minderjähriger bei

Sozialleistungs- trägern aus Erstattungs- bescheiden nach § 50 SGB X

3. Einkommens- verteilung nach der

„Bedarfsanteils- methode“ und ihre Folgen für die Rück-

abwicklung 4. Auswirkungen

der

Haftungsbe- schränkung für Minderjährige aus § 1629a BGB auf

Erstattungs- forderungen

BSG, 18.11.2014, B 4 AS 12/14 R:

Anschluss an 14. Senat BSG 7.7.2011 Darüber hinaus:

• § 1629a BGB ist auch dann anwendbar, wenn die Forderung vor dem 18. Geburtstag entstanden ist, der Erstattungsbescheid aber erst danach ergeht.

• § 1629a BGB ist von Amts wegen zu beachten.

(24)

Anwendbarkeit § 1629a BGB

Roland Rosenow 7. Mai 2020 www.sozialrecht-rosenow.de

24

vom 25.8.1998 2. Schulden

Minderjähriger bei

Sozialleistungs- trägern aus Erstattungs- bescheiden nach § 50 SGB X

3. Einkommens- verteilung nach der

„Bedarfsanteils- methode“ und ihre Folgen für die Rück-

abwicklung 4. Auswirkungen

der

Haftungsbe- schränkung für Minderjährige aus § 1629a BGB auf

Erstattungs- forderungen

BSG, 19.10.2016, B 14 AS 40/15 R:

• § 1629a BGB gilt auch für Rückforderungen aus Darlehen nach dem

SGB II, die während der Minderjährigkeit bewilligt worden sind (hier

nach § 27 Abs. 4 SGB II aF).

(25)

Ergebnis

Roland Rosenow 7. Mai 2020 www.sozialrecht-rosenow.de

25

vom 25.8.1998 2. Schulden

Minderjähriger bei

Sozialleistungs- trägern aus Erstattungs- bescheiden nach § 50 SGB X

3. Einkommens- verteilung nach der

„Bedarfsanteils- methode“ und ihre Folgen für die Rück-

abwicklung 4. Auswirkungen

der

Haftungsbe- schränkung für Minderjährige aus § 1629a BGB auf

Erstattungs- forderungen

• Voraussetzung: Forderungen von Sozialleistungsträgern gegen Minderjährige (aus § 50 SGB X oder aus Darlehen)

• Folge: Sozialleistungsträger muss v.A.w. den Vermögensbestand am 18. Geburtstag prüfen.

• Übersteigen die Forderungen das Vermögen zum Stichtag, werden sie auf die Summe des Aktivvermögens gekürzt.

• Verwaltungsakte, die eine Forderung konstituieren, die das

Aktivvermögen zum Stichtag übersteigt, werden rechtswidrig und sind nach § 48 SGB X ganz oder teilweise aufzuheben.

• Die Aufhebung ist auch rückwirkend möglich; auch dann, wenn die

Forderung bereits bezahlt ist.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

So kann ich meinem Kind Grenzen setzen:.. • Ich erkläre ihm: Darum sage

Trotzdem meine ich, dass das hier vorgezeichnete Verständnis von elterlicher Strafe als einer gemeinsamen Handlung einen anschlussfähigen Aufschlag macht, weil es eine

Die Förderung für ein Effizienzhaus Denkmal kann nur für Baudenkmale oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz gewährt werden... Infoblatt zur Antragstellung BEG

Beziehen sie Leistungen nach dem AsylbLG und halten sie sich bereits seit 18 Monaten in Deutschland auf, sind ihnen aber entsprechende Leistungen zu gewähren

Zusätzlich kann die Pflegeversicherung in diesen Fällen nachgewiesene Aufwendungen der Ersatzpflegeperson (z. Verdienstausfall, Fahrtkosten) übernehmen. Während der Inanspruchnahme

Persons who receive benefits from a nursing care insurance provider are entitled to personal consulting and assistance by a care consultant from the nursing care insurance

Vergleicht man die höchsten Bildungsabschlüsse der werdenden Mütter, die eine Hebammenbe- ratung in Anspruch genommen haben, mit der Verteilung der Bildungsabschlüsse in der weiblichen

Dem Jobcenter Erzgebirgskreis standen im Jahr 2018 für die Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Eingliederungsbudget ca.. € weniger zur Verfügung als im