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IV-Rundschreiben Nr. 137 vom 10. Juni 1998

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Bundesamt für SozialversicherungEffingerstrasse 33 Abteilung Invalidenversicherung 3003 Bern

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Sektion Recht, Invalidität und Verfahren Seite 1 von 1

IV-Rundschreiben Nr. 137 vom 10. Juni 1998

Akteneinsicht

(Art. 8 und 9 DSG, Art. 1 und 2 VDSG, KS über die Schweigepflicht und Akteneinsicht in der AHV/IV/EO/EL/FL Rz 18 ff.)

Die Versicherten haben grundsätzlich das Recht, ihr Dossier einzusehen

(Einsichtsrecht). Nun hat das Bundesgericht in einem Beschwerdeverfahren aus dem Bereich der Unfallversicherung Folgendes festgehalten: Nach Art. 8 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG) hat der Unfallversicherer in der Regel

schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie, Auskunft zu erteilen.

Eine Akteneinsicht an Ort und Stelle kann nur dann eine schriftliche Auskunft ersetzen, wenn die betroffene Person dem zustimmt (Art. 1 Abs. 3 der

Verordnung zum DSG (VDSG)). Dass die schriftliche Auskunftserteilung einen bisweilen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt, ist kein besonderer Umstand, der eine weitere Ausnahme von der Schriftlichkeit rechtfertigen würde. Ausnahmsweise darf eine angemessene Beteiligung an den Kosten erhoben werden (Art. 2 VDSG; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, II.

Oeffentlichrechtliche Abteilung, vom 26. November 1997, i.Sa. Versiche- rungsgesellschaft X gegen K; in Beilage).

Diese Erwägungen binden zwar nur die Unfallversicherung. Da jedoch u.E.

unzweifelhaft ist, dass die zuständigen Beschwerdeinstanzen in den übrigen Bereichen der Sozialversicherung nicht anders entscheiden würden und um unnötige Umtriebe zu vermeiden, ist es unumgänglich, diese Ueberlegungen auch für die IV verbindlich zu erklären. Deshalb haben die Organe der IV dieser Rechtsprechung Rechnung zu tragen. Das Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht (KS) wurde entsprechend angepasst (in Beilage, Aenderungen sind fett markiert). Eine Neuauflage des ganzen KS erfolgt später.

Beilagen:

– zit. BGE in Deutsch, die französische Fassung wird später zugestellt – Aenderungen KS

Literatur

Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz (Herausgeber Urs Maurer/Nedim Peter Vogt, 1995 Helbing&Lichtenhahn Verlag AG Basel)

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Bundesamt für SozialversicherungEffingerstrasse 33 Abteilung Invalidenversicherung 3003 Bern

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