TAXONOMIE-VO UND OFFENLEGUNGS-VO
Mag. Roland Dämon Wertpapierfirmen
Praxisdialog, 8. Juni 2021
WARUM SUSTAINABLE FINANCE?
WARUM SUSTAINABLE FINANCE?
Mag. Roland Dämon, Wertpapierfirmen SEITE 2
• Zwischen 2000 und 2016 nahm die jährliche Zahl wetterbedingter Katastrophen weltweit um 46% zu, die wirtschaftlichen Verluste durch extreme Wetterereignisse erhöhten sich zwischen 2007 und 2016 um 86% auf 117 Mrd. EUR im Jahr 2016.
• Dieser Trend ist besorgniserregend, da fast 50% der Risikoexponierung der Banken im Euro-Währungsgebiet direkt oder indirekt mit klimawandelbedingten Risiken verbunden ist
• Berechnungen der EK und des EP ergaben, dass alleine zur Erreichung der Energie- und Klimaziele ein zusätzliches jährliches Investment von 180 Milliarden Euro bis 2030 benötigt wird – ein substantieller Anteil hierzu wird aus dem privaten Sektor kommen müssen.
• Nachhaltigkeitsrisiken (hierbei insb. Klimarisiken) bergen das Potential die Performance
von Assets substantiell negativ zu beeinflussen und in Summe die Finanzmarktstabilität
selbst zu gefährden.
WARUM SUSTAINABLE FINANCE?
• März 2018: Veröffentlichung des EU Action Plan: Financing Sustainable Growth (COM/2018/097 final) zur Realisierung einer nachhaltigeren Wirtschaft
• Stärkung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft
– Vorausschauende Adressierung von Nachhaltigkeitsrisiken zur Milderung der Auswirkungen auf den Finanzmarkt
– Transition zu einer treibhausgasarmen, ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft
• Primäre Stoßrichtung
– Umlenken von Kapitalflüssen auf nachhaltige Investitionen, zur Realisierung eines nachhaltigen und integrativen Wachstums
– Bewältigung finanzieller Risiken, die sich aus dem Klimawandel, der Ressourcenknappheit, der Umweltzerstörung und sozialen Problemen ergeben
– Förderung von Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit
• Berücksichtigung der Faktoren Umwelt, Soziales und Governance (Environmental Social und Governance Faktoren, ESG Faktoren) bei Investitionsentscheidungen
EUROPÄISCHE INITIATIVEN
EU ACTION PLAN – FINANCING SUSTAINABLE GROWTH
DisclosureVO
UCITS, AIFMD, MIFID II, Solvency II, IDD
Framework TaxonomieVO
Bench- marksVO
EU Green Bond Standard EU Ecolabel
Financial Products
Freiwilliger Standard mit Verknüpfung zur TaxonomieVO
Offenlegungspflichten zu Nachhaltig- keitsrisiken, negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren sowie bei nachhaltigen Finanzprodukten
Definition von zwei neuen BM für CO2-arme Investitionen
Integration von Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren im Regelungswerk der OGAW-RL, AIFMD, MiFID II, Solvency II und IDD; von der EK erlassen am 21.4.2021
Arbeiten des Joint Research Centre der EK: Dritter Technical Report veröffentlicht
EU-Klassifizierungssystem (einheitliche Taxonomie) für Finanzprodukte zur Beurteilung von Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig
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TAXONOMIE VERORDNUNG
• Regelungsgegenstand:
– Einheitliches Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten
• Status:
– Am 22. Juni 2020 im Amtsblatt der EU veröffentlicht – Verordnung (EU) 2020/852
• Anwendbarkeit:
– 1.1.2022 für Klimaschutz, 1.1.2023 für sonstige Umweltziele
TAXONOMIE VERORDNUNG
Mag. Roland Dämon, Wertpapierfirmen SEITE 6
• Kriterien zur Bestimmung der ökologischen Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit, um damit den Grad der ökologischen
Nachhaltigkeit einer Investition messen zu können
TAXONOMIE VERORDNUNG – ÖKOLOGISCHE NACHHALTIGKEIT
• Wesentlicher Beitrag (iSd Art. 5, spezifische Erläuterung pro Umweltziel) zur Erreichung zumindest eines der sechs taxativ genannten Umweltziele
• Keine erhebliche Beeinträchtigung (iSd Art. 12) der Umweltziele (Art.5)
• Einhaltung der Mindestschutzbestimmungen
– insb. keine Zwangs- / Kinderarbeit, Vereinigungsfreiheit, Recht auf Tarifverhandlungen, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung (vgl. Art. 13)
• Einklang mit technischen Evaluierungskriterien
– https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12302-Climate-change-mitigation-and- adaptation-taxonomy
– Konsultation zu technischen Kriterien von 20. November bis 18. Dezember 2020 – 46.590 Stellungnahmen (!!!)
– Delegierter Rechtsakt erlassen am 21.4.2021:
– https://ec.europa.eu/finance/docs/level-2-measures/taxonomy-regulation-delegated-act-2021-2800_en.pdf
TAXONOMIE VERORDNUNG – UMWELTZIELE – ART. 5
Mag. Roland Dämon, Wertpapierfirmen SEITE 8
• Klimaschutz
• Anpassung an den Klimawandel
• Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
• Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und Recycling
• Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
• Schutz gesunder Ökosysteme (Biodiversität)
DISCLOSURE VERORDNUNG 2019 / 2088
• Regelungsgegenstand:
– Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken
• Status:
– Veröffentlichung im Amtsblatt am 9.12.2019
• Anwendbarkeit:
– 10. März 2021;
Anfang 2022 bei Transparenz hinsichtlich light und dark green productsDISCLOSURE VERORDNUNG 2019 / 2088
Mag. Roland Dämon, Wertpapierfirmen SEITE 10
• Harmonisierte Transparenzvorschriften für Finanzmarktteilnehmer (iW Emittenten und Verwalter) und Finanzberater
– Ausgenommen: Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung für
Versicherungsanlageprodukte anbieten und Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, wenn sie weniger als drei Personen beschäftigen (Art. 17, jedoch opt-in Wahlrecht der MS)
DISCLOSURE VERORDNUNG 2019 / 2088
• Finanzmarktteilnehmer (ua)
• ein Versicherungsunternehmen, das ein Versicherungsanlageprodukt (insurance-based investment product, IBIP) anbietet;
• eine Wertpapierfirma, die Portfolioverwaltung erbringt;
• eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (EbAV);
• ein Hersteller eines Altersvorsorgeprodukts;
• ein Verwalter alternativer Investmentfonds (alternative investment fund manager, AIFM);
• ein Anbieter eines Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukts (pan-European Personal Pension Product, PEPP-Anbieter);
• eine Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW- Verwaltungsgesellschaft); oder
• ein Kreditinstitut, das Portfolioverwaltung erbringt;
DISCLOSURE VERORDNUNG 2019 / 2088
Mag. Roland Dämon, Wertpapierfirmen SEITE 12
• Finanzberater
• ein Versicherungsvermittler, der Versicherungsberatung für IBIP erbringt;
• ein Versicherungsunternehmen, das Versicherungsberatung für IBIP erbringt;
• ein Kreditinstitut, das Anlageberatung anbietet;
• eine Wertpapierfirma, die Anlageberatung anbietet;
• ein AIFM, der Anlageberatung gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2011/61/EU anbietet; oder
• eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die Anlageberatung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/65/EG anbietet;
DISCLOSURE VERORDNUNG 2019 / 2088
• Finanzprodukt
• ein Portfolio, das im Sinne der MiFID verwaltet wird;
• ein alternativer Investmentfonds (AIF);
• ein IBIP;
• ein Altersvorsorgeprodukt;
• ein Altersversorgungssystem;
• ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW); oder
• ein PEPP;
• Einerseits weiter als PRIIPs (Portfolioverwaltung), andererseits aber auch enger (Derivate, Zertifkate, …)
DISCLOSURE VERORDNUNG 2019 / 2088
Mag. Roland Dämon, Wertpapierfirmen SEITE 14
• Nachhaltige Investition – Art. 2 Z 17:
• Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit
– Umweltziel – Soziales Ziel
– Humankapital bzw. benachteiligte Gruppen
• Vorausgesetzt, dass diese Investitionen keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen (L2 Ermächtigung durch Taxonomie-VO)
• und gute Unternehmensführung
DISCLOSURE VERORDNUNG 2019 / 2088
• Nachhaltigkeitsrisiko – Art. 2 Z 22:
• Ein Ereignis oder eine Bedingung
• in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung
• dessen Eintreten
• negative Auswirkungen
• auf den Wert der Investition haben könnte
• Unterscheide Nachhaltigkeitsrisiko und nachteilige
Nachhaltigkeitsauswirkung (=Auswirkung auf Umwelt)
DISCLOSURE VERORDNUNG 2019 / 2088
Mag. Roland Dämon, Wertpapierfirmen SEITE 16
• Artikel 3 - zwingend
• Informationen der Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken
– in den Investitionsentscheidungsprozess (Finanzmarktteilnehmer)
– bzw. in die Anlage- oder Versicherungsberatungstätigkeit (Finanzberater)
• auf Internetseiten zu veröffentlichen
DISCLOSURE VERORDNUNG 2019 / 2088
• Nachteilige Auswirkungen auf Ebene des Unternehmens – Art. 4
• Auf Homepage zu veröffentlichen
• comply or explain bzw. zwingend für Finanzmarktteilnehmer mit >500 Mitarbeitern
• Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf
Nachhaltigkeitsfaktoren von Investitionsentscheidungen bzw. im Rahmen
der Anlage- oder Versicherungsberatung
DISCLOSURE VERORDNUNG 2019 / 2088
Mag. Roland Dämon, Wertpapierfirmen SEITE 18
• Art. 5 - Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik
• Und Veröffentlichung auf der Homepage
• Verpflichtende Aufnahme in die Vergütungspolitik nach sektoralen Rechtsvorschriften
– zB MiFID II Artikel 27
DISCLOSURE VERORDNUNG 2019 / 2088
• Vorvertragliche Information iZm Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 6)
• Art und Weise, in welcher Nachhaltigkeitsrisiken in die
Investmententscheidung (Finanzmarktteilnehmer) bzw. Anlage- oder Versicherungsberatung (Finanzberater) berücksichtigt werden und
• Ergebnis der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzprodukte
• Soweit Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant eingeschätzt werden: Klare und knappe Erläuterung dieser Einschätzung
• Aufnahme in sektorale Informationspflichten
DISCLOSURE VERORDNUNG 2019 / 2088
Mag. Roland Dämon, Wertpapierfirmen SEITE 20
• Nachteilige Auswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts – Art. 7
• comply or explain bzw. zwingend für Finanzmarktteilnehmer mit >500 Mitarbeitern
• Erläuterung ob / wie in jedem einzelnen Finanzprodukt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden
• Erklärung, dass Informationen über die wichtigsten nachteiligen
Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in regelmäßigen Berichten verfügbar sind
• Anwendbar ab 30.12.2022
DISCLOSURE VERORDNUNG 2019 / 2088
• „light green“ und „dark green“ Produkte:
• Als ökologisch / sozial beworbene Finanzprodukte (Art. 8, 10, 11) bzw. nachhaltige Investitionen (Art. 9, 10, 11)
– Ausweitung der vorvertraglichen Informationspflichten
– Ausweitung der Informationspflichten bezüglich des Finanzprodukts – Ausweitung der Informationspflichten in regelmäßigen Berichten
SUPERVISORY STATEMENT ZUR SFDR
Mag. Roland Dämon, Wertpapierfirmen SEITE 22
• https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/jc_2021_06_joint_esas_superviso ry_statement_-_sfdr.pdf
• Joint ESA Supervisory Statement on the application of the Sustainable Finance Disclosure Regulation Templates für vorvertragliche und periodische
Offenlegungsverpflichtungen vom 25. Februar 2021
• Verschiebung der Anwendbarkeit der RTS zur SFDR (voraussichtlich) auf Ende Dezember 2021
• Enthält eine Tabelle, wann welche Bestimmungen anwendbar sein werden
PRAXISFRAGEN ZUR SFDR
• Wer ist von der Offenlegungs-Verordnung betroffen?
• Wer ist Finanzmarktteilnehmer?
• Auslagerung einer Verwaltung durch eine UCITS-Gesellschaft auf eine Wertpapierfirma
• Wer ist Finanzberater?
• Welche Pflichten sind zu erfüllen?
• Orientierungshilfen – Beispielsammlung
• Ausnahmen für kleine Unternehmen
• Begriff „beschäftigte Person“
PRAXISFRAGEN ZUR SFDR
Mag. Roland Dämon, Wertpapierfirmen SEITE 24