• Keine Ergebnisse gefunden

Arbeitnehmerinteressen und Verfassung

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Arbeitnehmerinteressen und Verfassung"

Copied!
14
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)
(2)

Arbeitnehmerinteressen und Verfassung

(3)

Schriften zum Öffentlichen Recht

Band 755

(4)

Arbeitnehmerinteressen und Verfassung

Herausgegeben von Klaus Grupp Stephan Weth

Duncker & Humblot · Berlin

(5)

Die Deutsche Bibliothek - CIP-Einheitsaufnahme

Arbeitnehmerinteressen und Verfassung / hrsg. von Klaus Grupp und Stephan Weth. - Berlin : Duncker und Humblot, 1998

(Schriften zum öffentlichen Recht ; Bd. 755) ISBN 3-428-09350-X

Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, für sämtliche Beiträge vorbehalten

© 1998 Duncker & Humblot GmbH, Berlin Fotoprint: Werner Hildebrand, Berlin

Printed in Germany ISSN 0582-0200 ISBN 3-428-09350-X

Gedruckt auf alterungsbeständigem (säurefreiem) Papier entsprechend ISO 9706 θ

(6)

Vorwort

Die Verfassung des Saarlandes ist am 15. Dezember 1997 fünfzig Jahre alt geworden1. Sie ist damit eine derjenigen Verfassungen, die vor dem Inkraft- treten des Grundgesetzes beschlossen wurden, und sie weist - wie vergleichba- re Landesverfassungen - etliche Vorschriften zum Schutz und zur Förderung von Arbeitnehmerinteressen auf: vom Recht auf Arbeit (Art. 45 Satz 2) über die Gewährleistung der Arbeitsgerichtsbarkeit (Art. 47 Satz 1), Bestimmungen zu den Arbeitsbedingungen (Art. 47 Sätze 2 und 3) und zum Anspruch auf be- zahlte Feiertage und bezahlten Urlaub (Art. 48) bis hin zur Existenzgarantie von Betriebsräten (Art. 58 Abs. 3) und der öffentlich-rechtlich institutiona- lisierten Vertretung von Arbeitnehmerinteressen durch die Arbeitskammer (Art. 58 Abs. 1). Freilich sind derartige Regelungen vielfach schon durch Bundesrecht getroffen, so daß sich die Frage stellt, ob die landesverfassungs- rechtlichen Nonnen insoweit noch ihre Existenzberechtigung besitzen. Dar- über hinaus hat der Landtag des Saarlandes - der Debatten über isolierte Ver- fassungsänderungen vorerst müde - am 19. Juni 1996 auf Antrag aller in ihm vertretenen Parteien einstimmig beschlossen, eine Enquete-Kommission zur Reform der Landesverfassung einzusetzen, die die Möglichkeiten einer Fort- entwicklung der Verfassung überprüfen und geeignete Vorschläge erarbeiten soll2. Dieser Kommission ist vom Landtag ein Katalog mit Einzelpunkten zur Prüfung mitgegeben worden3, unter denen sich freilich der Schutz und die Förderung von Arbeitnehmerinteressen nicht finden - der Katalog nennt viel- mehr in erster Linie Problemkreise aus der jüngeren politischen Diskussion,

1 Am 8. November 1947 wurde die Verfassung von den Abgeordneten der Gesetz- gebenden Versammlung mit nur einer Gegenstimme angenommen (vgl. Rolf Stöber, Die saarländische Verfassung vom 15.12.1947 und ihre Entstehung, 1952, S. 522). Die französische Militärrregierung erteilte im Einverständnis mit der Regierung Frank- reichs die Zustimmung zu der vorgelegten Verfassung unter dem Vorbehalt, daß zwei französisch-saarländische Abkommen über Steuerwesen und Rechtspflege angenom- men würden; nachdem dies in der Sitzung der Gesetzgebenden Versammlung vom 15.

Dezember 1947 erfolgt war (vgl. Stöber, a.a.O., S. 559), konnte die Verfassung an demselben Tag in Kraft treten (Amtsbl. S. 1077).

2 Landtag des Saarlandes, 26. Sitzung am 19. Juni 1996 (PIProt. 11. WP, S. 1318 ff.

[1323]).

3 LT-Drucks. 11/778 und 11/882.

(7)

6 Vorwort

etwa die Stärkung der Bürgerrechte, die gewaltfreie Kindererziehung, den staatlichen Schutz nichtehelicher Lebensgemeinschaften, den kommunalen Finanzausgleich, den Tierschutz und die Herabsetzung des Wahlalters bei Kommunalwahlen. Im Landtag ist jedoch auch betont worden, daß dieser Ka- talog nicht abschließend sei, sondern die Verfassung insgesamt der gesell- schaftlichen Entwicklung angepaßt werden müsse und nicht lediglich Über- kommenes festschreiben dürfe4.

Diese Aspekte waren für uns hinreichender Anlaß, im Rahmen einer gene-

rellen Erörterung von Arbeitnehmerinteressen und Verfassung auch über den Schutz und die Förderung dieser Interessen durch die saarländische Verfas-

sung zu diskutieren: Zwar sind die bestehenden einschlägigen Vorschriften betagt und vielleicht überholt, es mag aber in einer Zeit erheblicher struktu- reller Veränderungen des Arbeitsmarktes und steigender Arbeitslosigkeit ge- boten sein, an den vorhandenen Bestimmungen festzuhalten und sie anzupas- sen, aber nicht aufzuheben. Überlegungen hierzu erschienen uns nicht zuletzt deshalb wichtig, weil bei den Beratungen in der Gemeinsamen Verfassungs- kommission des Deutschen Bundestages und des Bundesrates anläßlich der Wiederherstellung der deutschen Einheit die Aufnahme derartiger Regelungen in das Grundgesetz abgelehnt wurde5, hingegen in den Verfassungen der neu- en Bundesländer mehr oder weniger umfangreiche Normen zum Schutz und zur Förderung von Arbeitnehmerinteressen zu finden sind und zudem das Recht der Europäischen Union die Stellung von Arbeitnehmern nachhaltig be- einflußt.

Am 11. und 12. Juli 1997 haben wir deshalb an der Universität des Saar- landes ein wissenschaftliches Symposium über „Arbeitnehmerinteressen und Verfassung" veranstaltet, an dem neben Angehörigen mehrerer Universitäten zahlreiche Vertreter aus Politik und Praxis - namentlich vom Landtag des Saarlandes und aus der Ministerialverwaltung sowie aus der Gerichtsbarkeit und aus der Anwaltschaft - teilgenommen haben. Die während des Symposi- ums gehaltenen Referate legen wir mit diesem Band vor in der Hoffnung, daß sie in gleicher Weise wie im Anschluß an den jeweiligen Vortrag eine lebhafte Diskussion auslösen und zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen beitra- gen werden.

4 Abg. Dr. Bauer, Landtag des Saarlandes, 26. Sitzung am 19. Juni 1996 (PIProt.

11. WP, S. 1318ÎT. [1319, 1320]).

5 BT-Drucks. 12/6000, S. 75 ff.; s. auch schon die Auffassung der Kommission Ver- fassungsreform des Bundesrates (BR-Drucks. 360/92, Rdnr. 131); anders noch der Be- richt der Sachverständigenkommission Staatszielbestimmungen/Gesetzgebungsaufträge (hrsg. vom Bundesminister des Innern und vom Bundesminister der Justiz), 1983, Rdnr. 87 ff.

(8)

Vorwort

Unser Dank gilt in erster Linie den Referenten, die auch der Publikation ih- rer Ausführungen zugestimmt haben, darüber hinaus aber ebenso den Teil- nehmern des Symposiums, die durch ihre Diskussionsbeiträge eine eingehende Erörterung der behandelten Themen - und damit wesentlich das Gelingen der Veranstaltung - gefördert haben. Dankbar sind wir weiterhin der Universität des Saarlandes und insbesondere ihrem Fachbereich Rechtswissenschaft sowie dem Sparkassen- und Giroverband Saar, die die Durchführung des Symposi- ums in vielfältiger Weise unterstützt haben. In sehr großem Maße zu Dank verpflichtet sind wir schließlich unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern - namentlich Nina Litobarski, Claudia Scherer und Hiltrud Schmidt-Herrmann sowie Dr. Ulrich Stelkens und Sigurd Wem - , ohne deren tatkräftige Hilfe weder die Veranstaltung noch diese Veröffentlichung möglich gewesen wäre.

Saarbrücken, im Februar 1998

Klaus Grupp Stephan Weth

(9)
(10)

Inhaltsverzeichnis

Schutz und Förderung von Arbeitnehmerinteressen durch das Grundgesetz

Von Univ.-Prof. Dr. Hanns Prutting, Köln 11

Die Relevanz landesverfassungsrechtlicher Regelungen

Von Univ.-Prof. Dr. Michael Sachs, Düsseldorf. 33

Arbeitnehmerinteressen und europäisches Recht

Von Prof. Dr. Günter Hirsch, Richter am Gerichtshof der Europäischen Gemein-

schaften, Saarbrücken/Luxembourg 51

Die Rechtsprechung zu den Grundrechten der Arbeit

Von Univ.-Prof. Dr. Dr. h. c. Peter Hanau, Köln 73

Staatszielbestimmungen zur Förderung von Arbeitnehmerinteressen

Von Privatdozent Dr. Karl-Peter Sommermann, Berlin/Speyer 95

Institutionelle Absicherung der Wahrnehmung von Arbeitnehmerinter- essen durch die Verfassung

Von Univ.-Prof. Dr. Joachim Burmeister, Köln 117

(11)
(12)

Schutz und Förderung von Arbeitnehmer- interessen durch das Grundgesetz

Von Hanns Prütting

I. Einführung

Das Arbeitsrecht steht ständig unter einem enormen Aktualitätsdruck. Die Ihnen allen bekannten Schlagworte sind Flexibilisierung, Abbau überzogener Arbeitnehmerschutzvorschriften, Senkung des Kostendrucks, Öffnung der Flä- chentarifverträge und ähnliches. Fast gewinnt man neuerdings manchmal den Eindruck, wir müßten uns entscheiden, ob wir ein funktionsfähiges Arbeits- recht oder ob wir ausreichend Arbeitsplätze wollen. In einer solchen Situation mag es vielleicht gut und hilfreich sein, sich auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Arbeitsrechts zu besinnen. Eine solche Rückbesinnung auf die verfassungsrechtliche Verankerung von bestimmten Rechtsproblemen könnte vielleicht mancherlei Aufgeregtheit des Tages ein wenig dämpfen.

Bei der Frage nach der Bedeutung der Verfassung und damit insbesondere der Grundrechte für die Arbeitnehmerinteressen stößt man zwangsläufig auf die Tatsache, daß die Grundrechte in den vergangenen nahezu 50 Jahren einen früher kaum für möglich gehaltenen Siegeszug angetreten haben. Diese Fest- stellung kann neben dem öffentlichen Recht auch für das gesamte Privatrecht und das Arbeitsrecht getroffen werden. Der Bedeutungswandel und das Vor- dringen der Grundrechte läßt sich in Deutschland schon äußerlich gut ver- deutlichen. Gab es etwa in der Verfassung des Kaiserreichs von 1871 über- haupt keinen Grundrechtsteil, so war in der Weimarer Reichsverfassung des Jahres 1919 der Grundrechtsteil am Ende der Verfassung angefügt. Zudem handelte es sich damals nach überwiegendem Verständnis teilweise um reine Programmsätze. Demgegenüber hat bekanntlich das Grundgesetz des Jahres 1949 den Grundrechtskatalog an die Spitze gerückt und der Verfassungsgeber hat bereits in Art. 1 Abs. 3 GG diesen Normenkatalog als unmittelbar gelten- des Recht gekennzeichnet, der Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Recht- sprechung bindet.

Wenn man vom Siegeszug der Grundrechte spricht, darf man freilich nicht nur auf die einzelnen Grundrechtsartikel und ihre Verwirklichung im Grund-

(13)

12 Hanns Prütting

gesetz sehen. Nicht vergessen werden darf auch die Institution des Bundes- verfassungsgerichts und das Instrument der Verfassungsbeschwerde. Zwar hat die Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland durchaus Tradition (erinnert sei nur an das Reichskammergericht, die Regelung in der Verfassung der Paulskirche von 1848 und den Staatsgerichtshof der Weimarer Reichsver- fassung von 1919), dennoch ist das Bundesverfassungsgericht in seiner Kom- petenzfulle unvergleichbar und ohne historisches Vorbild in Deutschland.

Selbst rechtsvergleichend kann das Bundesverfassungsgericht in mancher Hinsicht als ungewöhnlich eingestuft werden, wenngleich natürlich in einigen Punkten der Supreme Court der Vereinigten Staaten Pate stand. Dies alles kann und muß an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden. Immerhin mag es seine Berechtigung finden, an die formellen Grundlagen unserer heutigen Grundrechtssituation zu erinnern, nachdem das Bundesverfassungsgericht seit mehreren Jahren einer derart intensiven politischen und fachlich-juristischen Kritik unterzogen wird, daß sogar die Präsidentin des Gerichts bereits das Er- reichen der Schmerzgrenze reklamiert hat.

Jenseits solcher grundsätzlicher Gedanken können wir feststellen, daß die Rechtsprechung in einer großen Fülle einzelner Entscheidungen in das Ar- beitsrecht eingegriffen und es modifiziert hat. Die Möglichkeit, arbeitsgericht- liche Urteile aller Instanzen mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen, so- weit spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, hat hier wie überall im Privat- recht Schleusen ungeahnten Ausmaßes geöffnet. Allein aus dem letzten Jahr sei daran erinnert, daß das Bundesverfassungsgericht den Streit eines Arbeit- gebers mit seinem Betriebsrat über den Inhalt einer Werkszeitung nach Art. 5 Abs. 1 GG entschieden hat1. Das BAG seinerseits hat z.B. die berühmte Quo- tenregelung des Bremischen Landesgleichstellungsgesetzes (Fall Kaianke) an Art. 3 GG und vor allem am europäischen Gemeinschaftsrecht gemessen und im Anschluß an die berühmte Entscheidung des EuGH2 verworfen3. Das BAG hat ferner im Anschluß an die Bürgschaftsentscheidung des BVerfG4 eine richterliche Inhaltskontrolle einzelvertraglicher Klauseln, gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 12 GG, bejaht5.

Man kann wohl sagen, daß es sowohl aus praktischer Sicht wie aus der all- gemeinen Betrachtung der Entwicklung der Grundrechtsdogmatik heraus fast

1 BVerfG v. 8.10.1996, EzA Nr. 23 zu Art. 5 GG.

2 EuGH v. 17.10.1995, NzA 1995, 1095.

3 BAG v. 5.3.1996, EzA Nr. 52 zu Art. 3 GG.

4 BVerfG v. 19.10.1993, ZIP 1993, 1775.

5 BAG v. 16.3.1994, AP Nr. 18 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe.

(14)

Schutz und Förderung von Arbeitnehnierinteressen durch das Grundgesetz 13

eine Selbstverständlichkeit ist, daß den Grundrechten im Arbeitsrecht eine so außerordentlich wichtige Position zukommt.

II. Die Drittwirkung der Grundrechte

Aber warum ist es überhaupt eine Selbstverständlichkeit, daß wir Grund- rechte im Privat- und Arbeitsrecht anwenden? Nach herkömmlicher und klas- sischer Auffassung sind Grundrechte der Verfassung bekanntlich Abwehr- rechte gegen den Staat, sie sollen also den einzelnen Bürger vor Eingriffen durch den Staat schützen und ihm auf diese Weise eine besondere Frei- heitssphäre zur Entfaltung seiner Persönlichkeit schaffen. An dieser grund- sätzlichen Feststellung ändert sich nichts dadurch, daß es unter den Grund- rechten anerkanntermaßen nicht nur Abwehrrechte, sondern auch Leistungs- und Gestaltungsrechte gibt. Auch ein verfassungsrechtliches Teilhaberecht wendet sich naheliegenderweise nicht an Privatpersonen.

Die selbstverständliche Ausgangsposition, daß Grundrechte zwischen ein- zelnen Privatpersonen nicht, jedenfalls nicht unmittelbar Geltung beanspru- chen können, ist in der außerordentlich intensiven Grundrechtsdogmatik der vergangenen knapp 50 Jahre manchmal aus dem Blickfeld geraten. Wenn also Herr Müller bei der Bäckerei Schmidt sein Brot einkauft, weil ihm dort die Verkäuferin am besten gefällt, dann kann der örtlich näher gelegene, preis- günstigere und qualitativ bessere Bäcker Meier nicht unter Hinweis auf Art. 3 GG Gleichbehandlung von Herrn Müller verlangen.

Das Phänomen der Einwirkung der Grundrechte auf das Privatrecht und insbesondere das Arbeitsrecht wird herkömmlicherweise und zum Teil bis heute mit dem (etwas mißverständlichen) Schlagwort der Drittwirkung der Grundrechte bezeichnet6. Die sich dahinter verbergende Problematik kann im Rahmen meines Vortrags nicht vertieft behandelt werden, sie würde einen ei- genen Vortrag erfordern. Allgemein bekannt aus arbeitsrechtlicher Sicht ist jedenfalls, daß der erste intensiv diskutierte Anwendungsfall der Drittwir-

kungsproblematik der Einfluß von Art. 3 GG auf die Lohngleichheit zwischen

6 Die Literatur zur Drittwirkung der Grundrechte ist kaum mehr zu übersehen. Ge- rade in den vergangenen Jahren hat diese Diskussion wieder eine enorme Belebung er- fahren. Aus der jüngsten Literatur vgl. Canaris, JuS 1989, 161; Classen, AöR 122 (1997), 65; Hager, JZ 1994, 373; Hillgruber, ZRP 1995, 6; ders., AcP 191 (1991 ), 69;

Ipsen, JZ 1997, 473; Klein, NJW 1989, 1633; Medicus, AcP 192 (1992), 35; Oeter, AöR 119 (1994), 529; Oldiges, Festschrift für Friauf, 1996, S. 281; Pietzcker, Fest- schrift für Dürig, 1990, 345; Singer, JZ 1995, 1133; Spieß, DVB1. 1994, 1222.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages,

Durch das Gesetz der Drei wird es trinitisiert und hat sein Wesen im Selbst, denn es ist das Licht des All-Seins in bewusster Manifestierung, in bewusster Projizierung

Trennung oder Identität von Staat und

Argumente und Anliegen für einen Gottesbezug.. in Verfassungspräambeln

I. Aspekte des Leistungsbegriffs in den Wissenschaften. Zur Genese des Leistungsprinzips: Leistung als legitimierender Begriff bürgerlicher Emanzipation. Leistung als

(3) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.. Außerdem

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der

Auch in dieser Hinsicht spiegelt sich der Begriff des Normativen im Begriff des Institutionellen, und vor diesem Hintergrund kann der Sinn des Institutionellen so verstanden