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2 Änderungen im Seeverkehr –
Besonderheiten in der 40. Auflage des IMDG-Codes
Sabine Schultes, Bayer
IMDG Amendment 40-20 edition
Der IMDG-Code 40-20 kann ab dem 01.01.2021 freiwillig angewendet werden, die Übergangfrist beträgt − wie üblich − 12 Monate.
Die folgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, mit besonderem Augenmerk auf seeverkehrsspezifische Besonderheiten. Auf eine Wiederholung von Änderungen, die auch im ADR zu finden sind, wird größtenteils verzichtet.
Viele Änderungen sind redaktioneller Art, auf diese soll hier nicht eingegangen werden.
Grundlage dieser Übersicht ist der Circular Letter 4135, der deutsche Text ist eine nicht offizielle Übersetzung der Autorin.
Der Nutzer dieser Zusammenstellung ist für die richtige und vollständige Anwendung des IMDG-Code in der jeweils gültigen Fassung verantwortlich.
IMDG Amendment 40-20 edition
Teil 1
1.1.1.10 Gefahrgut in Geräten, die während der Beförderung genutzt werden, siehe 5.5.4 1.4.3.2.1 Erweiterung der Liste der HCDG
1.5. Änderungen bei den Anforderungen für radioaktive Stoffe
IMDG Amendment 40-20 edition
Teil 2
2.4.4.2.1 Verweis Manual of Test and Criteria 33.5
2.5.3.2.4 Neuer Eintrag: Di-(4-tert-Butylcyclohexyl) Peroxidicarbonat Definition infektiöse Stoffe: Rickettsien werden gestrichen
2.6.3.5.1 Medizinische Abfälle: Neue UN-Nummer 3291 2.7.2.2.1 Mehrere neue Einträge (Radionuklide)
2.7.2.3.2. Änderungen und Ergänzungen zu Surface Contaminated Objects III
2.8.3.2 Wenn ein in-vitro Test keine Unterscheidung zwischen VG II und VG III zulässt, soll VG II gewählt werden
IMDG Amendment 40-20 edition
Teil 3 (1)
3.1.2.9.1. Marine Pollutants: Verweis auf die Änderung in SP 274: techn. Name für marine pollutant ist nur noch bei n.a.g. Positionen anzugeben, folglich Löschung des Sequenzbeispiels „UN 1263 Farbe“
3.1.4.4 Trenngruppen: Diverse Änderungen und Neuaufnahme von Natriummethylat, Natriummethylat Lösung, Alkalimetallalkoholate, selbsterhitzungsfähig, ätzend, n.a.g. und Alkoholate Lösung, n.a.g. in SGG 18 Alkalien
Diverse Änderungen der Stofftabelle mit 4 neuen UN-Nummern
IMDG Amendment 40-20 edition
Teil 3 (2) 3.3. Sondervorschriften, bspw.
123 Nur reguliert im See- und Lufttransport
274 Bei UN 3077 und UN 3082 darf der technische Name aus einer gelisteten Gattungseintragung (nur ohne SP 274 !) bestehen
327 Änderungen bei Abfallkartuschen 370 Änderungen bei Ammoniumnitrat
390 Neu für Kombinationen von Lithiumbatterien, Anforderungen für Markierung und Dokumentation
393/394 Neu für Nitrocellulose-Testvorschriften 395 Neu für medizinischen Abfall Cat A
951 Gelöscht (hermetisch verschlossen/Stickstoff)
959 Abfallkartuschen nur auf „short international voyages“
975 Neu für medizinischen Abfall
976 Neu für Stoffe, die eine Genehmigung der Behörde benötigen
IMDG Amendment 40-20 edition
Teil 4
4.1.1.3.1 Verpackungen, incl. IBC und Großverpackungen, dürfen mehrere Markierungen tragen, wenn entsprechend getestet
4.1.1.21 Verpackungen, incl. IBC und Großverpackungen, dürfen an Bord nicht befüllt oder geleert werden (ausgenommen Bergungsverpackungen), gilt auch für MEGC
Diverse Änderungen in den Verpackungsvorschriften, bspw.
P404 Verschlüsse von Innenverpackungen müssen gegen das Öffnen durch Vibration geschützt werden
P622 für infektiöse Abfälle
IBC502 neue Stoffeinträge (org. Peroxide)
4.1.9.1.8 Verpackungen, die nach Gebrauch wieder versendet werden sollen, müssen so erhalten bleiben, dass sie den Vorschriften und Genehmigungen entsprechen
(radioaktive Stoffe)
IMDG Amendment 40-20 edition
Teil 5
5.1.5.1.2. Multilaterale Vereinbarungen für SCO-III können erforderlich sein 5.1.5.3.2 Klarstellung der Messung des/der TI
5.1.2.10.2 Mindestgröße des Lithium Battery Mark 100x100mm 5.4.1.4.3 Informationen, die den PSN ergänzen:
.6 Flammpunkt: Wenn das zu befördernde Gefahrgut die Haupt- oder Nebengefahr der Klasse 3 und einen Flammpunkt von 60°C oder weniger hat (in °C closed cup)…
.7 Beschädigte/defekte Lithium-Zellen oder -Batterien und Lithium-Zellen oder -Batterien zur Entsorgung oder Recycling, unter SV 376 oder 377 müssen entsprechend deklariert werden
5.4.1.5.18 Bei ortsbeweglichen Tanks mit tiefkaltem Flüssiggas LNG muss das tatsächliche Halteende im Beförderungspapier angegeben werden
„END OF HOLDING TIME………(DD/MM/YYYY)“
IMDG Amendment 40-20 edition
Teil 5
5.5.3 Bemerkung 2: Der Begriff „Konditionierung“ wird im weiteren Sinne benutzt und schließt Schutzvorkehrungen ein
5.5.2.5. Zusätzliche Vorschriften (für die Begasung), u.a. sollen Transporteinheiten nicht mehr begast werden, sobald sie an Bord verladen wurden
5.5.3.6.2 Angabe „als Kühlmittel“/„als Konditionierungsmittel“ jetzt freiwillig
5.5.4 Gefahrgut in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden
IMDG Amendment 40-20 edition
Teil 6
6.3.5.3 Änderungen bei Vorgaben für den Drop Test
6.4.2.8 Der Entwurf der Verpackung soll den Mechanismus der Alterung berücksichtigen (radioaktive Stoffe)
Diverse Ergänzungen zu SCO-III
Änderungen zur Stapellast, „Datums-Uhr“ und Mindestwanddicke
6.7.2.19.6.1 Klarstellung, dass ortsbewegliche Tanks, die den Zeitrahmen der 5- oder 2,5- jährlichen Prüfung nicht eingehalten haben, nur dann befüllt werden dürfen, wenn eine neue 5-Jahres-Inspektion nach 6.7.2.19.5 durchgeführt wurde 6.7.3.4.1 Zusätzlich muss jede relevante Tankvorschrift hinzugezogen werden
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Teil 7
7.1.6 Neuer Handling Code H5: Avoid handling the packaging or large packaging or keep handling to a minimum. Inform the appropriate public health authority or veterinary authority where persons or animals may have been exposed.
7.2.8 Segregation Codes: 5 Einträge geändert
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