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Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren.

Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Rechtsstand von April 2011. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei einem Rechtsanwalt ein.

© Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt.

Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden.

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Datei: W:/3B2_7996_TV-L/7996_00_001_000_Vorwort___01.3d Gedruckt am: 28.03.2011 um 14:56:17 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: pep Projekt-Info:

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www.WALHALLA.de

Das aktuelle Tarifrecht der Länder 2011

Die Tarifpartner haben sich im März 2011 über Eckpunkte eines Änderungspaketes zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und weiterer Tarifverträge (z.B. Azubi-Tarifverträge) geeinigt. Das Jahrbuch beinhaltet die Tarifeinigung 2011 und die neuen Gehaltstabellen.

Neben höheren Entgelten haben sich die Tarifvertragsparteien über eine Entgeltordnung zum TV-L verständigt. Zu diesen neuen Eingrup- pierungsregeln liegen bisher nur erste Grundzüge vor; sie werden zum 1.1.2012 in Kraft treten und müssen bis dahin vollständig formu- liert sein. Die Ausgabe 2011 gibt einen Überblick über die zu erwar- tenden Änderungen und ermöglicht eine Abschätzung der Auswir- kungen.

Die„TV-L Trends 2011“vermitteln einen schnellen Überblick über die jüngsten Entwicklungen und die aktuelle Rechtsprechung.

Kündigung: Die für die praktische Anwendung bedeutsamen Aus- sagen des Bundesarbeitsgerichts sind in die Erläuterungen zu den einzelnen Tarifvorschriften eingeflossen – u.a. das Emmely-Urteil beim Thema Kündigung.

Bereitschaftsdienst: Der EuGH hat mit seiner neuen Grundsatzent- scheidung im Fall des Feuerwehrmanns Fuß die bisherige Praxis des Bereitschaftsdienstes bei TV-L-Beschäftigten erneut beanstandet.

Diese stellt 2011 vor allem die Bezahlung und den Freizeitausgleich auf den Prüfstand. Welche Konsequenzen sich daraus ergeben, ver- deutlicht der Schwerpunktbeitrag zum Bereitschaftsdienst.

Alle wichtigen Rechtsgrundlagen komfortabel in einem Band Das Tarifrecht verweist auf zahlreiche Vorschriften anderer Gesetze.

Eine praktische Arbeitshilfe stellen die zusätzlich zum Tarifrecht abge- druckten gesetzlichen Regelungen dar, etwa das Arbeitszeit- und das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Das macht das Arbeiten mit diesem Walhalla-Jahrbuch besonders komfortabel.

Kompakt und handlich enthält dieses Jahrbuch die folgenden Tarif- vorschriften:

– TV-L unter Berücksichtigung der Tarifeinigung vom 10. März 2011 5

www.WALHALLA.de

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Datei: W:/3B2_7996_TV-L/7996_00_001_000_Vorwort___01.3d Gedruckt am: 28.03.2011 um 14:56:18 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: pep Projekt-Info:

– TVÜ-Länder (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts) mit Hinweisen zur praktischen Umsetzung der Vorschriften

– Vergütungsordnung zum BAT in der für Arbeitnehmer des Bundes geltenden Fassung. Die Eingruppierungsvorschriften des BAT (ein- schließlich der Vergütungsordnung) sind durch die Tarifeinigung im Jahr 2011 noch nicht berührt und gelten bis zum 31.12.2010 fort – Tarifvertrag für Auszubildende in den Ausbildungsberufen nach

dem Berufsbildungsgesetz und in Pflegeberufen (TVA-L und TVA-L Pflege)

– Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV- Ärzte) und Überleitungstarifvertrag (TVÜ-Ärzte)

Darüber hinaus enthält das Jahrbuch auch die von der Tarifreform unberührt gebliebenen Tarifverträge über Altersteilzeit, betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) und Rationalisierungsschutz, die auch nach dem In-Kraft-Treten des TVöD die Rechtsgrundlage für tarifvertragliche Leistungen bildet.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer täglichen Arbeit mit dem

„TV-L Jahrbuch Länder 2011“. Bearbeiter und Verlag

6 www.WALHALLA.de

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Datei: W:/3B2_7996_TV-L/7996_00_03_Schnelluebersicht.3d Gedruckt am: 30.03.2011 um 15:35:06 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: Projekt-Info:

Schnellübersicht

Seite

Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder 68

Auszubildende 764

Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz 810

Vergütungsordnung zur Eingruppierung 847

Stichwortverzeichnis für Tätigkeitsmerkmale 851 Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit 1220

Stichwortverzeichnis 1297

TV-L Trends 2011 13

Vorschau auf die neue Entgeltordnung 21

für die Arbeitnehmer der Länder

Neues zum Bereitschaftsdienst 33

I II III IV V

Findex

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Datei: W:/3B2_7996_TV-L/7996_00_03_Schnelluebersicht.3d Gedruckt am: 28.03.2011 um 14:57:04 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: pep Projekt-Info:

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Datei: W:/3B2_7996_TV-L/7996_00_04_Gesamtuebersicht.3d Gedruckt am: 30.03.2011 um 15:40:57 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: Projekt-Info:

I Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder

Beschäftigte der Länder

I.1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

der Länder (TV-L) mit Erläuterungen ... 68 I.1.0 Muster für Arbeitsverträge ... 445 I.1.1 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen

für die Beschäftigten der Länder vom 10. März 2011... 476 I.1.2 Gehaltstabellen ... 480 I.2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten

der Länder in den TV-L und zur Regelung des

Übergangsrechts (TVÜ-Länder) mit Erläuterungen ... 514

Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken I.3 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte

an Universitätskliniken (TV-Ärzte) ... 703 I.3.1 Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte

an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) ... 742 I.3.2 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen

und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte

(TV-Entgeltumwandlung–Ärzte) ... 760

II Auszubildende

II.1.1 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder

in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) ... 764 II.1.2 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder

in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) ... 779 II.1.3 Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung

der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten . 793 II.1.4 Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen

der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) ... 795 II.1.5 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

für die Gewährung von Praktikantenvergütungen

(Praktikanten-Richtlinien der TdL) ... 801 Gesamtinhaltsübersicht

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www.WALHALLA.de

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Datei: W:/3B2_7996_TV-L/7996_00_04_Gesamtuebersicht.3d Gedruckt am: 30.03.2011 um 15:40:57 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: Projekt-Info:

III Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz

Zulagen, Zuwendungen

III.1 Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen

gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c) BAT... 810

III.2 Tarifvertrag über Zulagen für Angestellte ... 815

III.3 Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der Länder ... 824

Personalunterkünfte III.4 Tarifvertrag über die Bewertung der Personal- unterkünfte für Angestellte ... 826

Rationalisierungsschutz III.5 Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte ... 830

IV Eingruppierung

Vorbemerkung des Bearbeiters... 847

Stichwortverzeichnis für Tätigkeitsmerkmale... 851

Anlage 1a zum BAT IV.1a Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen ... 858

IV.1a.1Teil I Allgemeiner Teil... 863

IV.1a.2Teil II Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale A. (gestrichen) B. Angestellte in der Datenverarbeitung (DV) ... 909

C. (gestrichen) D. Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen... 963

E. Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau ... 996

F. Angestellte als Forstaufseher und Forstwarte ... 1023

G. Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst ... 1025

H. Angestellte an Theatern und Bühnen ... 1040 Gesamtinhaltsübersicht

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Datei: W:/3B2_7996_TV-L/7996_00_04_Gesamtuebersicht.3d Gedruckt am: 30.03.2011 um 15:40:57 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: Projekt-Info:

I. (hier nicht abgedruckt)

J. Angestellte in den Steuerverwaltungen ... 1053

K. Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Samm- lungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven und bei der Denkmalpflege ... 1069

L. Angestellte in technischen Berufen... 1088

M. Technische Angestellte im Eichdienst ... 1111

N. Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst ... 1119

O. Schulhausmeister und Hausmeister in Verwaltungsgebäuden ... 1128

P. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst und im Fernmeldebetriebsdienst ... 1131

Q. Meister, Grubenkontrolleure, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben... 1136

R. Schwimmmeister, Schwimmmeistergehilfen ... 1145

S. Rettungsassistenten, Rettungssanitäter... 1149

T. Angestellte im Justizverwaltungsdienst... 1151

Teil III. Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen (betrifft Bund–hier nicht aufgenommen) IV.1a.4 Teil IV Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen (TdL–Auszug)... 1158

A. Angestellte im Fremdsprachendienst der Länder ... 1158

E. Wirtschaftspersonal in Anstalten und Heimen gemäß SR 2a und SR 2b ... 1171

Anlage 1b zum BAT IV.1b Allgemeine Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst... 1186

A. Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2a oder 2e III fällt... 1187

B. Pflegepersonal, das nicht unter die Sonder- regelungen 2a oder 2e III fällt ... 1211

Gesamtinhaltsübersicht

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Datei: W:/3B2_7996_TV-L/7996_00_04_Gesamtuebersicht.3d Gedruckt am: 30.03.2011 um 15:40:57 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: Projekt-Info:

V Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit

V.1 Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

(Tarifvertrag Altersversorgung–ATV) ... 1220 V.2 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit

(TV ATZ) ... 1273 V.2.1 Altersteilzeitgesetz ... 1282 Gesamtinhaltsübersicht

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Datei: W:/3B2_7996_TV-L/7996_00_05_Trends.3d Gedruckt am: 28.03.2011 um 15:11:55 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: pep Projekt-Info:

TV-Länder: Trends 2011

Von Jörg Effertz

Durch wichtige Entscheidungen der Gerichte und ergänzende neue Tarifverträge hat der TV-L für den Bereich der Beschäftigten der Länder zahlreiche Änderungen erfahren. Die aktuellen Trends für das Jahr 2011 und ihre Auswirkungen für die Beschäftigten werden im Folgenden hervorgehoben. Die Änderungen im Tarifrecht orientieren sich am Aufbau des TV-L und sind den einzelnen Vorschriften zuge- ordnet. Es folgen neue Vereinbarungen aus Tarifverträgen. Alle dargestellten Themen sowie weitere Punkte sind in die Erläuterungen der Vorschriften eingearbeitet, auf die jeweiligen Fundstellen wird hingewiesen.

Tarifeinigung 2011

Am 10. März 2011 haben die Tarifpartner die Lohnrunde 2011 zu Ende gebracht und sich auf die Eckpunkte eines Einigungspaketes geeinigt, die unter der I.1.1 abgedruckt sind. Zum Teil handelt es sich um lohnrundentypische Änderungen. Vereinbart wurden eine Einmalzah- lung von 360 Euro und die Erhöhung der Entgelte um 1,5 % zum 1. 4.

2011 und weitere 1,9 % sowie 17 Euro Sockelbetrag zum 1. 1. 2012.

Auszubildende und Praktikanten erhalten die gleichen linearen Erhö- hungen, einen Sockelbetrag von 6 Euro und eine Einmalzahlung von 120 Euro.

Wesentlicher Bestandteil des Abschlusses ist–und das ist eine kleine Sensation–die Vereinbarung einer Entgeltordnung zum TV-L. Bislang stehen nur die Grundzüge und Kernpunkte der neuen, zum 1. 1. 2012 in Kraft tretenden Entgeltordnung fest, die noch in Tarifvertragstexte übertragen werden müssen und zahlreiche Folgeänderungen im TV-L und TVÜ nach sich ziehen werden. Die auf S. 21 abgedruckte Vorschau gibt einen Überblick über die zu erwartenden Änderungen und ermöglicht eine erste Abschätzung der Auswirkungen.

Keine TV-L-Anwendung bei neuen Fördermaßnahmen nach SGB II (§ 1 TV-L)

Bestimmte Fördermaßnahmen nach dem SGB III schließen die Anwen- dung des TV-L aus. Dazu werden im Tarifvertrag ausdrücklich nur Eingliederungszuschüsse nach § 217 ff. SGB III und Arbeitsbeschaf- TV-L Trends 2011

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Datei: W:/3B2_7996_TV-L/7996_00_05_Trends.3d Gedruckt am: 28.03.2011 um 15:11:55 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: pep Projekt-Info:

fungsmaßnahmen nach § 260 ff. SBG III aus dem Bereich Arbeitslosengeld I genannt (Buchstaben i und k in Absatz 2). Inzwi- schen wurde die Förderungsstruktur im SGB aber überarbeitet und um neue Fördermaßnahmen im SGB II zum Arbeitslosengeld II ergänzt, nämlich Eingliederungsleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 2, Beschäf- tigungszuschüsse nach § 16e SGB II sowie Beschäftigte in Arbeits- angelegenheiten nach § 16d SGB II. Wegen der Vergleichbarkeit dieser neuen Fördermaßnahmen im SGB II mit den ausdrücklich im TV-L erwähnten nach SGB III schließen auch die neuen Maßnahmen die Anwendung des Tarifvertrags aus (vgl. dazu die Erläuterungen unter

§ 1 I.1 zu Buchstaben i und k).

Personalakteneinsicht (§ 3 TV-L)

Nach einer Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses warf der Ar- beitgeber dem früheren Beschäftigten vor, er habe sich nicht loyal verhalten. Deshalb kam es zum Streit über das Zeugnis. Die Einsicht in die Personalakte wurde zunächst mit dem Hinweis auf das Ende der Beschäftigung verweigert.

Dieser Auffassung ist das Bundesarbeitsgericht allerdings nicht ge- folgt. Das Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte erlischt eben nicht mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (BAG, Urteil vom 16. November 2010; siehe Erläuterungen zu TV-L § 3 I.1 Abs. 6). Denn der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.

Voraussetzungen für Schichtarbeit (§ 7 TV-L)

Das Bundesarbeitsgericht hat höchstrichterlich Einzelheiten festgelegt, wie der 13-Stundenabstand zwischen zwei Schichten zu berechnen ist.

Um Schichtarbeit nach § 7 TV-L zu bejahen, müssen drei Vorausset- zungen erfüllt sein:

(1.) Der Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit muss in Zeit- abschnitten von höchstens einem Monat erfolgen (der Wechsel von sechs Wochen Frühschicht mit sechs Wochen Spätschicht ist folglich keine Schichtarbeit).

(2.) Die Schichten müssen um mindestens zwei Stunden zueinander verschoben sein (der Wechsel zwischen einer um 7 Uhr beginnenden Frühschicht und einer um 8 Uhr beginnenden Spätschicht ist also keine Schichtarbeit).

TV-L Trends 2011

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Datei: W:/3B2_7996_TV-L/7996_00_05_Trends.3d Gedruckt am: 28.03.2011 um 15:11:55 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: pep Projekt-Info:

(3.) Es muss eine Zeitspanne von mindestens 13 Stunden zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht liegen. Bei einer üblichen Frühschicht von 6 bis 16 Uhr und einer regelmäßigen Spätschicht von 9 bis 18 Uhr liegt somit keine Schichtarbeit vor.

Offen war bisher, ob die 13-Stunden-Spanne an einem Tag oder innerhalb eines Zeitraums vorliegen muss. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass die 13-Stundenfrist nicht am selben Wochentag erreicht werden muss. Es ist nach Auffassung der Bundes- richter ausreichend, wenn die Mindestzeitspanne von 13 Stunden zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht des jeweils zu beurteilenden Monats erreicht wird (vgl.

Erläuterungen zu TV-L § 7 I.1).

Keine Unterbrechung der Wechselschicht durch Urlaub (§ 7 TV-L) Wegen Urlaub entfielen die regelmäßigen Nachtschichten, die immer in der ersten Monatshälfte lagen, für einen Beschäftigten. Die nächs- ten Nachtschichten standen deshalb planmäßig wieder zu Beginn des nächsten Monats an. Für die Restarbeitszeit im Urlaubsmonat zahlte die Arbeitgeberin dann keine Wechsel-/Nachtschichtzuschläge nach

§ 7 Abs. 1 TV-L.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass auch für den Urlaubsmonat die Wechselschichtzulage zu zahlen ist. Können wegen Urlaub oder Krankheit die regelmäßigen Nachtschichten nicht er- bracht werden, muss die Zulage dennoch weitergezahlt werden (vgl.

Erläuterungen zu § 7 Abs. 1 TV-L).

Zuschläge bei kirchlichen Feiertagen (§ 8 TV-L)

Oster- und Pfingstsonntag sind keine gesetzlichen, sondern kirchliche Feiertage. Für diese Tage ist deshalb nur der Sonntagszuschlag des § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c TV-L und nicht der höhere Feiertagszuschlag nach Buchstabe d der Vorschrift zu zahlen. Dies hat das Bundesarbeits- gericht mit Urteil vom 17. März 2010 für den Ostersonntag ausdrück- lich bestätigt. Diese Tage werden im neuen Tarifrecht wie alle anderen Sonntage behandelt (vgl. Erläuterungen zu TV-L § 8 I.1).

Vorwegzahlung erhöhter Stufenentgelte (§ 16 TV-L)

Im Hinblick auf die zu erreichende spätere Endstufe kann Beschäftig- ten „vorweg“ein höheres Entgelt nach § 16 TV-L gewährt werden.

Welche Zulagen gezahlt werden können, wenn eine höhere Stufe TV-L Trends 2011

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