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Begründung der 15. Mantelverordnung vom 12. Februar 2021

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Allgemeine Begründung zur

Fünfzehnten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus

SARS-CoV-2 vom 12. Februar 2020

I. Begründung zur Änderung der Coronaschutzverordnung

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen des Infektionsgeschehens haben die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten in ihren Beratungen mit der Bundeskanzlerin am 10.02.2021 unter Berücksichtigung zahlreicher aktueller wissenschaftlicher Empfehlungen vereinbart, die aktuellen Schutzmaßnahmen, Kontakt- und Angebotsbeschränkungen grundsätzlich bis zum 07.03.2021 zu

verlängern. Hintergrund war, dass zwar durch die konsequente Umsetzung die Zahl der Neuinfektionen erheblich reduziert werden konnte, sich gleichzeitig aber

Varianten des Coronavirus mit veränderten Eigenschaften erheblich ausbreiten.

Insbesondere solche Mutationen, die ansteckender sind als der Wildtyp des Virus, breiten sich besonders schnell aus und erfordern erhebliche zusätzliche

Anstrengungen, um die Infektionszahlen weiter abzusenken.

Auch für Nordrhein-Westfalen stellt sich die Situation am 12.02.2021 mit 59,4

Neuinfektionen innerhalb einer Woche je 100.000 Einwohner (Meldestand 0.00 Uhr) zwar deutlich entspannt dar, aber die Zielgröße von unter 50 Neuinfektionen ist erst in 14 Kreisen und kreisfreien Städten erreicht. Zwei Städte liegen nach wie vor über dem Inzidenzwert von 100.

Zugleich sind in mehreren Kommunen Virusvarianten nachgewiesen worden und haben innerhalb von kurzer Zeit zu vielen Übertragungen geführt. Daher werden die bisher geltenden Regelungen der Coronaschutzverordnung bis zum 21.02.2021 fortgeführt.

Aufgrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 10.02.2021 wird § 3 Absatz 2a Nummer 2 dahingehend geändert, dass die Maskenpflicht vor geöffneten Einzelhandelsgeschäften innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang besteht. Das Gericht hatte in seinem Beschluss die bisher bestehende Regelung in Nummer 2 vorläufig außer Vollzug gesetzt, da die Formulierung wonach die

Maskenpflicht auf das unmittelbare Umfeld beschränkt sein sollte, nicht hinreichend bestimmt genug ist.

Mit der Festsetzung einer klar messbaren Entfernung ist sichergestellt, dass vor dem Eingangsbereich von geöffneten Einzelhandelsgeschäften, wo es zu einer Vielzahl von Begegnungen kommen kann, eine Maskenpflicht besteht.

II. Begründung zur Änderung der Coronabetreuungsverordnung

Die Regelungen der Coronabetreuungsverordnung werden entsprechend der Regelungen in der Coronaschutzverordnung nach Maßgabe der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz grundsätzlich zunächst bis zum 21.02.2021

fortgeschrieben.

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In § 1 erfolgen Anpassungen zu den Regelungen zu den Maskentragungspflichten.

Demnach ist in dem Schulgebäude und auf dem Schulgelände mindestens eine Alltagsmaske zu tragen; dies gilt auch für den Bereich der außerschulischen Nutzung.

Darüber hinaus werden für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal nach Maßgabe der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundes vom 21.01.2021 Maskenpflichten geregelt. Bei der Betreuung von Kindern wird für diesen Personenkreis von der Möglichkeit nach § 1 Absatz 2 Corona- ArbSchV Gebrauch gemacht, abweichende Anforderungen zu regeln, so dass bei der Betreuung von Kindern eine Ausnahme von der Maskenpflicht unabhängig von der Raumbelegung besteht.

Die Regelungen der Coronabetreuungsverordnung werden entsprechend der Regelungen in der Coronaschutzverordnung nach Maßgabe der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz grundsätzlich zunächst bis zum 21.02.

fortgeschrieben.

Mit den Änderungen in § 4 im Bereich der Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen werden die Regelungen dahingehend angepasst, dass Regelungen zur Testung nunmehr ausschließlich in der Corona-Testungsverordnung erfolgen.

In § 5 wird für diesen Bereich klargestellt, dass für weitergehende Regelungen im Wege von kommunalen Allgemeinverfügungen das Verfahren nach § 16 Absatz 1 bis 2 Coronaschutzverordnung zu beachten ist.

III. Begründung zur Änderung der Coronaverordnung für die Fleischwirtschaftsverordnung

Die Änderung der Verordnung verlängert die Geltung der Verordnung bis zum 21.02.2021 und stellt damit einen zeitlichen Gleichlauf mit den anderen

maßgeblichen Coronaverordnungen des Landes her.

Nach wie vor ist eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Das Robert-Koch-Institut schätzt im Rahmen seiner täglichen Lageberichte die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Die Belastung im Gesundheitswesen ist weiterhin hoch. Nach wie vor ist eine hohe Anzahl an Übertragungen in der

Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein.

Am 15. Februar 2021 wurden in Deutschland 4.426 neue Fälle und 116 neue Todesfälle übermittelt. Die Inzidenz der letzten 7 Tage liegt deutschlandweit bei 59 Fällen pro 100.000 Einwohner (EW). Auf Nordrhein-Westfalen entfallen hiervon 709 Fälle einer Neuansteckung und 94 Todesfälle, die innerhalb von 24 Stunden

gemeldet wurden; der Inzidenzwert der letzten 7-Tage liegt in Nordrhein-Westfalen bei 56. Trotz aktuell sinkender Fallzahlen besteht durch das Auftreten verschiedener Virusvarianten ein erhöhtes Risiko einer erneuten Zunahme der Fallzahlen.

Bundesweit gibt es in verschiedenen Kreisen Ausbrüche, die nach den an das RKI übermittelten Daten aktuell vor allem in Zusammenhang mit Alten- und

Pflegeheimen, privaten Haushalten und dem beruflichen Umfeld stehen. Sie finden auch in beruflichen Settings und in Gemeinschaftseinrichtungen und damit auch im Umfeld der Beschäftigten der fleischverarbeitenden Betriebe statt. Die weiterhin ermittelten positiven Befunde in der Fleischwirtschaft zeigen, dass die Regelungen

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der Verordnung weiterhin erforderlich sind, um neue Ausbruchsgeschehen zu verhindern.

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